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BGH Urteil vom 19.05.1965 – 2 StR 68/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Erbringt die Hauptverhandlung nicht den Beweis des dem Angeklagten zur Last gelegten Mordes, erachtet das üchmurgericht vielmehr nur Totschlag für erviesen, dessen Verfolgung verjährt ist, so kommt es für die Entscheidung ükrr die Auslagenerutattung allein auf die !Türdigunn des Beweisergebnisses über den Vorwurf des Tiordes an; die “instelluns wegen Verjährung ist in diesem Falle ohne Einfluß auf die Auslagenerstattung (£rgänzung zu BGHSt 13, 75 und gegen BGH in MDR 1957, 654).

hachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

StPü § 467 Abs. 2

Erbringt die Hauptverhandlung nicht den Beweis des dem Angeklagten zur Last gelegten Mordes, erachtet das üchmurgericht vielmehr nur Totschlag für erviesen, dessen Verfolgung verjährt ist, so kommt es für die Entscheidung ükrr die Auslagenerutattung allein auf die !Türdigunn des Beweisergebnisses über den Vorwurf des Tiordes an; die “instelluns wegen Verjährung ist in diesem Falle ohne Einfluß auf die Auslagenerstattung (£rgänzung zu BGHSt 13, 75 und gegen

BGH in MDR 1957, 654).

BGH, Urt. v. 19. Mai 1965 - 2 StR 68/55 - Scht Bonn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Heinrich Gustav Adolf 8

SC, Cercindc u EE. <etorcn : 0 Bee )

vregen llordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der üitsun

von 19. Hai 1965, an der teilgenonmnen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter lleyer Bundesrichter Henning

| als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt GB in der Verhandlung, Staatsanwalt 7-i der Verkündung

als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Rechtsanwalt Freiherr von (Em aus Rechtsanwalt ED aus aD

als Verteidiger,

Justizangestellter gg

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das VUrteil des Schwurgerichts in Bonn vom 30. Juli 1964 dahin geändert, daß der Schuldspruch wezen Tot-

schlags entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschvierdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Revisionsse-

kühr auf die Hälfte crmäßigt.

II, Auf die Revision der Staatsanwaltschalt wird das Urteil nit den Feststellungen aufgehoteon.:

Die Sache wird zu neuer Verhandiung und äntschcidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

das Schvurgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am 30. Oktober 1941 ließ der Angeklagte bei Toropez als stellvertretender Trossführer einer Schwadron deu SS-Kavallerieregiments 2 von Trossangehörigen wenigstens sechs angeblich partisancenverdächtige russische Frauen und einen vierzenn- kis , 5Eclschnjährigen Jungen erschießen, Das Schwurgericht hat ihn des Totschlags in mindestens sieben Fällen schuldig gesprochen, gleichzeitig uber das Verfahren wegen Verjährung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer von Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich gegen den Schuldspruch neben der Einstellung und gegen die Koute: entscheidung; den Antrag auf lreispruch in weiteren sechs im Eröffnungsbeschluß aufgeführten Fällen der Tötung und die Rüge unrichtiger Besetzung des Schwurgerichts hat er

fallen lassen.

I. Die Revision des Angeklagten.

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Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß im Urteilstenor ein Schuldspruch enthalten ist. Neben der

Sinstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshinder-

nisses darf keine Sachentscheidung „ütroffen werden.

Hingegen ist die iIntscheidung des Schwurgerichts nicht zu beanstanden, mit der es dem Angeklagten die £Erstattung seiner notwendigen Auslagen versagt. Zwar hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 1957 - 2 StR 150/57 - (Leitsatz in MDR 1957, 654) allgemein ausgeführt, daß derjenige, der wegen Verjührung einer etwaigen Straftat nicht mehr hätte verfolgt werden äürfen, einem Angeklagten gleichzustellen sei, dessen Unschuld das Verfahren ergeben habe, Dieser Auffassung ist der erkennende Senat für den Fall beigetreten, daß bereits vor Eröffnung des Hauptverlahrens die dem Angeklagten vorgeworfene Tat nach jedem rechtlichen Gesichtspunkt verjährt war (EGHSt 13, 75, 79); er hat aber offen gelassen, ob das uneingeschränkt auch dann gelte, wenn die Verfolgung unter dem im Yröffnungsbeschluß zugrunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkt nicht wegen Verjährung ausgeschlossen war, dieser Gesichtspunkt erst auf Grund der Beweiuaufnahme entfiel und die Tat nach einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zwar strafbar, aber nicht nehr verfolgbar war.

Inzwischen hat das Oberlandesgericht in Köln diese Frage ausdrücklich verneint und entschieden, daß hier die Einstellung wegen Verjährung dem Freispruch wegen erwicesener Unschuld nicht gleichstehe, weil das ginstellungsurteil auf der Verneinung der sdwereren Straftat mangels Beweises mitberuhe (vgl. NJü 1962, 505). Dieser Auffassung pflichtet der Senat bei. In diesem Fall sind die Verjährung der verbleibenden minder schweren Straftat und das zinstellungsurteil ohne jeden Einfluß auf die Entscheidung über die Auslagenerstattung. Diese richtet sich ausschlie3- lich nach dem Beweisergetnis hinsichtlich der angeklagten

schwereren Straftat. Nur wenn insoweit die Unschulä des Angeklagten erwiesen ist oder der begründete Tatverdacht verneint wird, ist § 467 Abs. ? Satz 2 StPO anzuwenden; andernfalls entscheidet das pflichtmäßige Krmessen des Gerichts (§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Ausschaltung jeder Würdigung des Beweisergebnisues, die mit der unterschiedslosen Gleichstellung des Einstellungsurteils mit den PFreispruch wegen erwiesener Unschuld verbunden ..Üre, mürt: zu ungerechten Srgetnissen führen, eil sie ohne Grund den Angeklagten begünstigt, gegen den immerhin - mag auch die Strafverfolgung verjührt sein - ein Schuldvorwurf bestchen

geblieben ist.

Hiernach kann die Revision hinsichtlich der Auulagenersattung Keinen üärfolg haben. Gegen den Beschwerdeführer war das Verfahren wegen Mordes eröffi.=” worden. Das Schwurgericht hat zwar auf Grund der Hauptverhuandlung schließlich nur Totschlag für erwiesen erachtet; die Urteilsgründe lassen aber keinen Zweifel, daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts erheblicher Verdacht des liordes weiterbesteht. Deshalb stand es in seinem Ermessen, ob es die Auslagenerstattung zubillize. inen Rechtsfehler läßt die intscheidung nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung des Senats stützt sich auf % 473 Satz 1 StPO.

II. Die Revision der Stnaatser:altschaft.

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Das Schvurgericht hat den Angeklagten nicht als Hörder verurteilt, weil es eine heimtückische Tötung verneint und von einer Tötung aus niedrigen Beweggründen nicht überzeugt ist. Dagegen wendet sich dic Staatsanwaltschaft. Ihr Rechtsmittel hat ärfolg.

Die Strafverfolgung wegen Nordes ist schon nach den bisherigen Bestimmungen, auf die das Schwurgericht im einzelnen zutreffend hinweist, unabhängig von dem Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (EGBl. I, 315) nicht verjährt. Die Ürteilsfeststellungen ergeben, daß der Kommandeur der SS-Kavallericbrigade, FEN, seinerzeit das Verfahren gegen den Angeklagten aus politischen Gründen niedergeschlagen hat. Die Verjährung hat danach Lis zum Jahre 1945 geruht. Sie ist erstmalig am 13. September 1963 wirksam unterbrochen

vorden.

Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise den Erschießungsbefehl nicht aus niedrigen Beweggründen erteilt, begegnet durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken.

Die Untersuchung über die Motive des Angeklagten und ihre “ürdigung schließt mit dem Hinweis auf bestchenbleibende letzte Zweifel, ob sein Verhalten durch "hemmungslose triebhafte Eigensucht"” beutimnt gewesen vei. Danach ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht von einer zu engen Auffassung über das Tatbestandsmerkmal des niedrigen Beweggrundes ausgegangen ist. Dieses Herkmal ist nicht beschränkt auf Fälle, in denen sich der Täter zur Tötung Aurch ungehemnte triebhafte Eigensucht hat bestimmen lassen. Sic wird freilich in der Regel ein tcesonders verwerfliches, auf tiefster sittlicher ‚stufe stehendes Llotiv bilden (vgl. BGHSt 3, 133). Gerade ein politischer Bevieggrund aber, der bei dem Angeklagten in Betracht kommt, braucht nicht unbedingt seinen Ursprung in eigensüchtigen Antrieben gehabt zu haben und kann trotzdem sittlich besonders verachtenswert sein. 5o hat der erkennende Senat die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigem Beweggrund®

gcbilligt, weil der Angeklagte sich als Lagerleiter zum Herrn üter Leben und Tod der Insassen aufgevorfen und iüdische Zwangsarbeiter willkürlich aus diesem verwerflichen Machtbewußtsein getötet hatte (Urteil von

27. Närz 1956 - 2 StR 455/55).

Das Urteil kann demnach nicht bestehenbleiben.

Die zahlreichen und gewichtigen Gründe, die das Schwurgericht für ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen angeführt hat, werden erneut zu prüfen und zu würdigen sein. Insbesondere wird in diesem Zuuamme] hang auch äie Einlassung des Angeklagten, er habe die Frauen für verdächtig gehalten, Partisanenhelferinnen zu sein, und geglaubt, sie deshalb erschießen lassen zu müusen, nach beiden Richtungen nicht ungeprüft als unwiderlegt hingenommen werden dürfen. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts existierte kein Befehl über die Tötung partisanenverdächtiger Frauen. Im Gegenteil war in der Schwadron ein Befehl bekannt gegeben worden, wonach verdächtige Frauen festzunehmen und der nächston Dienststelle zu übergeben seien. Die Angehöri;;ceh der Schwadron waren über die Tat des Angeklagten enpürt. Der Regimentskommandeur hatte Erhebungen über die £Erschießung anstellen lassen, die auf Befehl des I a der Brigade durch weiterc Zeugenvernehmungen ergänzt wurden. &r bat daraufhin, gegen weil dieser durch seine Tat die Kanneszucht aufs schwerste

gefährdet habe.

:Alle diese Umstände wird das Schwurgericht bei der würdigung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten zu berücksichtigen haben.

Schließlich wird erneut die Frage zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch heimtückisch zehandelt hat, als er die Frauen erschießen ließ. Das „chwurgericht ist davon ausgegangen, daß dic Frauen und der Junge sich keines Angriffs auf ihr Leben versahen, somit arg- und wehrlos waren, als sie auf dic Fahrzeugkolonne zukamen und stehen blieben, während sich der Angeklagte nach hinten tkegab, den Erschießungsbefehl erteilte und das Erschießungskommando zusammenstellte,. Es meint aber, die Opfer seien nicht mehr arglos gewesen in dem Augenblick, in dem die Beifahrer ihre Gewehre zur Hand genommen, durchgeladen hätten und auf sie zugekommen seien. Jetzt hätten sie den bevorstehenden Angriff erkannt, die Möslichkeit zur Flucht noch zehabt, sich auch zu Boden fallen lassen und tot stellen

können.

Diese Ausführungen gehen fehl. “iie der Bundesgerichtshof in mehreren, allerdings nicht veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom 22, April 1955 - 5 StR 35/55 und vom 29. März 1960 - 1 StR 69/60), kommt es nicht darauf an, ob das Opfer im letzten Augenblick die Tötungsabsicht des Titers erkennt, wenn es nur jetzt noch wehrlos ist. Hier var für die Frauen nach den örtlichen Umständen jede Flucht offenbar sinnlos; sie blieben wehrlos den Schüssen der 85-Leute preisgegeben. In der neuen Hauptverhandlung wird aber vor allem zu prüfen sein, ob sich die Frauen arglos gerade in den Schutz des Angeklagten begeben hatten, wie die Ausführungen des Urteils (UA Seite 48) immerhin nahelegen. Möglicherweise hat der Angeklagte dies auch erkannt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des General-

kundesanwalts,. Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning