Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 23.03.1960 – 2 StR 65/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Srschöpft sich das strafbare Verhalten des Haupttäters im Verstoß gegen eine Gebotsnorm, wie bei der unterlassenen Konkursanmeldung gemäß § 84 GmbHG, so macht sich der Beihilfe nur schuldig, ‚wer den Entschluß des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also | dass Unterla 8: 8 en vorsätzlich unterstützt, nicht dagegen, wer in anderer Yeise den von der Gebotsnorm eT- strebten Erfolg (im Falle des § 84 GmbHG die rechtzeitige Eröffnung des Konkursverfahrene) verhindern oder verzdgern will.
Nachschlagewerk: ja ) nur zu II, 1) ’
Amtliche Sammlung: ja | | 2137 032
GmbHG § 84; StGB § 49 Abs. 1
Srschöpft sich das strafbare Verhalten des Haupttäters im Verstoß gegen eine Gebotsnorm, wie bei der unterlassenen Konkursanmeldung gemäß § 84 GmbHG, so macht sich der Beihilfe nur schuldig, ‚wer den Entschluß des zum Handeln Verpflichteten durch Rat oder Tat fördert oder festigt, also | dass Unterla 8: 8 en vorsätzlich unterstützt, nicht dagegen, wer in anderer Yeise den von der Gebotsnorm eT- strebten Erfolg (im Falle des § 84 GmbHG die rechtzeitige Eröffnung des Konkursverfahrene) verhindern oder verzdgern will.
BGH, Urt. v. 6. Mei 1960 - 2 StR 65/60 16 Frankfurt am Main
Hi
Im Namen de s Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Verwaltungsangestellten Heinrich G_öÖ aus Bu, geboren nn. ED EB in
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2. die Kauffrau Ursula G aus BeD- - EB - WEB, geboren an @. aD in
wogen Vergehens nach § 84 GmbHG u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 23. März 1960 in der Sitzung vom 6. Nai 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof.
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt _
als. Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: u
I. Auf die Revision des Angeklagten CO wird das Urteil. des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt! worden ist. = . u
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, ferner zur ergänzenden Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beider
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Angeklagter, soweit sie freigesprochen worden sind oder das Verfahren eingestellt worden ist, und zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an das
Landgericht zurückverwiesen.
IV.
Die weitergehende Revision der Angeklagten cu wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte GEB ist wegen Betruges in zwei Fällen zu zwei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden, der Angeklagte Gill wegen Beihilfe zu einem - aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht verfolgbaren - Vergehen der Angeklagten GB nach 88 64, 84 Abs. 1 GmbHG zu sechs Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung und zu einer Geldstrafe. Im übrigen hat die Strafkammer beide Angeklagte freigesprochen und das Verfahren hinsichtlich einer - ebenfalls wegen eines Prozeßhindernisses nicht verfolgbaren - Untreue der Angeklagten GB eingestellt.
Beide Angeklagte habm Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Der Angeklagte GO hat die Revision auf seine Verurteilung beschränkt. | nn
Die Verfahrensrügen sind mangels näherer Ausführungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 $tPO) unzulässig. Die Sachrügen haben
Erfolg, die der Angeklagten Garde allerdings nur teilweise.
1. Die Verurteilung ı wegen Betruges in zwei Fällen. enthält keinen Rechtefehler zum Nachteil der Angeklagten.
Bei dem Komplex zu ist allentalls zweifelhaft,
. ob nicht auch gegenüber den Firmen V ] und Ha
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- vollendeter Betrug vorliegt. Dadurch, daß die Strafkammer ;
jeweils nur einen Versuch und insgesamt eine natürliche Handlungse: inheit angenommen hat, ist die Angeklagte aber nicht beschwert. j
Im Falle Pils würde das Versprechen der Angeklagten vom 1. November 1955, den Erlös der Waren ge-
trennt aufzubewahren und monatliche Regulierungen vorzunehmen, allein nicht ausreichen, um einen Betrug annehmen zu können; denn es ist ungeklärt, ob die Angeklagte diese Zusage zur Täuschung gemacht hat. Ihr vorangegangener Brief vom 29. September 1955 enthält aber über die wirtschaftlichen Verhältnisse der ID bewußt wahrheitswidrige Angaben, die das Landgericht als mitursächlich
für die Lieferungen wertet. Diese Erwägung trägt den Schuld: spruch.
Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden.
2. Zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß die Unzulässigkeit der Verfolgung nach Auslieferungsvecht ein Verfahrenshindernis ist (RGSt 67, 53, 55 mit weiteren Hinweisen). Zwar betraf die Auslieferung an sich auch den im kröffnungsbeschluß als Teilakt des fortgesetzten Betruges gewürdigten Fall Vöhringen. Trotzdem hat die Strafkammer das Verfahren insoweit mit Recht eingestellt, weil sie - in Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes - Untreue angenommen hat, für die es im schweizerischen Strafrecht kein entsprechendes Delikt gibt. Hinsichtlich der Vergehen gegen §§ 82 Abs. 1 Nr. 1, 64, 84 Abs. 1 GmbHG. und der Verbrechen gegen §§ 239 Abs. 1 Nr. l und 4 KO,
73, 74 StGB wird nur in den Gründen ausgeführt, das Verfahren sei eingestellt worden, weil sich die Auslieferung nicht auf diese Straftaten erstrecke. Die weitere Einstellung ist, wie die Akten ergeben, nicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt und hätte daher gleichfalls im Urteilsspruch zum Äusdrück gebracht werden müssen
(8 260 Abs. 1, 3 StPO). Dies war nachzuholen.
3. In zehn weiteren Betrugsfällen ist die Angeklagte teils mangels Beweises, teils mangels Schuld auf Kosten
der Staatskasse freigesprochen worden. Der Freispruch war erforderlich, da die Strafkammer - im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß - keine fortgesetzte Handlung, sondern Tatmehrheit angenommen hat (RGS5t 57; 302). Das Landgericht hätte aber auch ausdrücklich — bei Ablehnung zumindest in den Gründen - über die Erstattung der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen entscheiden müssen; denn die Auslagen eines Angeklagten sind nach § 467 Abs. 2, Satz 2, 1. Halbsatz StPO der Staatskasse aufzuerlegen, wenn das Verfahren seine Unschuld ergeben oder dargeten hat, daß kein begründeter Verdacht mehr besteht, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 467 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz StPO vorliegen. Im übrigen ist eine Ermessensentscheidung gemäß § 467 Abs. 2, Satz 1 stPO zu treffen, und zwar auch, soweit das Verfahren eingestellt worden ist. Daß die Strafkammer eine ausdrückliche Entscheidung unterlassen hat, ist ein ‚ sachlichrechtlicher Mangel. (BGHSt 4, 275, 277 und Urt. des Senats vom 20. Februar 1957 - 2 STR, 11757 - bei. Dallinger MDR 1957, 529).
Die notwendige" Zurtickverweisung zwecks Ergänzung erstreckt sich genäß:§ 357 stPo auf. ‚den Mitangeklagten
GöEEEE. Zwar setzt älese Bestimmung an sich eine Aut- nn
hebung voraus. in der. Zurückverweisung liegt aber hier eine "Aufhebung" im weiteren Sinne; Die Folge der unter- . lassenen Entscheidung war, daß keine Auslagen erstattet
erden konnten. Dieser Zustand wird beseitigt. Die Anwen- : Aung des § 357 StPO entspricht daher den Grundgedanken des Gesetzes (vgl. RESt 16, 417; 68, 19; 12, 214).
Dem steht nicht ‚ entgegen, daß er seine eigene Revision nachträglich beschränkt hat (BGH IM Nr. 4 zu § 357 StPO). Die sachlichen Voraussetzungen - Gleichartig-
keit des Rechtsfehlers und Nämlichkeit der Tat (BGH IM Nr. 3 und Nr. 7 b zu § 357 StPO) - sind ebenfalls gegeben. Die "Nämlichkeit" unfeßt den Freispruch Gogip in vollem Umfange, also zusätzlich die Fälle, in denen das Verfahren gegen die Mitangeklagte GEB eingestellt, CO aber freigesprochen worden ist; denn es handelt sich bei natürlicher Betrachtung um einen geschichtlichen Vorgang.
Allerdings kann der Staatskasse bei teilweisem Freispruch oder teilweiser Einstellung nur eine Verpflich- - tung zur Erstattung ausscheidbarer notwendiger Auslagen auferlegt werden. Eine Teilung nach Bruchteilen würde nicht dem Gesetz entsprechen (vgl. BGH NW 1960, 878 Nr. 15).
II. Sachrüge Gögggm»
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat CO an 28. März 1956 bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Frankfurt : am Mein, in den . Konkurasubragever-. nicht zohlungsunfählg; sondern nur in eine: Zahlungsstokkung geraten. Tatsächlich war. die Pirmu. seit dem 28. Februar 1956 kahl genfändet und zehlungsunfähig, Trotzdem on hatte die Mitangeklägte 5 als Geschäftsführerin keinen Antrag auf ! Eröffnung des Konkursverfahrens ‚gestellt. Dies alles hat der Angeklagte ‚gewußt, seine Erklärung aber dennoch. abgegeben, um den Zusammenbruch der "Tg" zu vertuschen. Durch seines Tat, so meint die Strafkamner, habe er der Angeklagten EB, die nicht die Absicht gehabt habe, Konkursamtrag zu stellen, wissentlich Hilfe geleistet. Dieser Würdigung kann nicht beigepflichtet werden.
Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, strafbare Beihilfe entfalle schon deshalb, weil die Haupt-
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tat, nämlich das Unterlassen der Konkursanmeldung durch die Geschäftsführerin, mit Ablauf der Drei-“W nach § 64 Abs. 1 GmbHG am 20. März 1956 vollendet gewesen sei. Trotz rechtlicher Vollendung einer Straftat ist Beihilfe bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung möglich
(RGSt 71, 193/194). Beendet aber war das Vergehen noch nicht. Auch nach Fristablauf blieb die Mitangeklagte wu .ls Geschäftsführerin gemäß § 84 GmbHG verpflichtet, Konkurs anzumelden. Selbst eine Verurteilung wegen unterlassener Konkursanmeldung ließe bei Fortbestehen
der Voraussetzungen die Anmeldepflicht unberührt; bei weiterer Unterlassung wäre mithin eine erneute Verurtei-
lung möglich (RGSt 47, 154).
ochen-Frist
Sbensowenig entfiel — wegen der Verschiedenheit der Zwecke und Voraussetzungen -— die Anmeldepflicht dadurch, daß bereits Gläubiger Konkursamtrag gestellt hatten (BGH GmbHRäsch 1957, 137).
Offen bleibt dagegen, ob GögEMP die Haupttat gefördert hat. Die bisherigen Feststellungen der Strafkanner rechtfertigen diese Annahme jedenfalls nicht.
' Bei einem echten" Unterlassungsdelikt, wie e8 § 84 GmbHG zum Gegenstand hat, erschöpft sich das strafbare Verhalten im Veretoß gegen © eine ‚Gebotenorn, also
"zwar mittelbar einen‘ Erfolg" - hier die rechtzeitige
Eröffnung des Konkursverfahrens - herbeiführen soll, aber ohne Rücksicht. hierauf vom Gesetz gefordert wird. Daher kommt es für die ‚Strafbarkeit. nicht auf das Verhindern des "Erfolges", sondern allein auf das Unterlassen des ‚geforderten Handelns an. So schließt z. B. die Anzeigepflicht nach § 138 StGB keine "Verbrechens-
hinderungspfilicht" ein (vgl. RGSt 64, 273, 276; 73, 52, 54). Ob dies für alle echten Unterlassungsdelikte zutrifft ( so die herrschende Meinung) oder ob ausnahmsweise auch ein bestimmter "Erfolg" zum Tatbestand gehört oder gehören kann (so Schmitt in JZ 1959, 432), braucht hier nicht erörtert zu werden; denn § 84 GmbHG ist jedenfalls ein Regelfall.
Täter - oder Mittäter - des Delikts kann nur sein, ver dem zum Handeln verpflichteten Personenkreis angehört, _ also ein Geschäftsführer oder Liquidator oder deren Stellvertreter, nicht dagegen ein Bevollmächtigter, wie der Angeklagte. Dieser Umstand hindert freilich nicht, andere Personen wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Verantwortung zu ziehen; denn das entspricht einem für alle Sonderdelikte anerkannten Grundsatz (so 2. B. für § 83 GmbHG i. V. mit § 241 KO; RGSt 48, 18, 21 mit weiteren Nachweisen). Der Beihilfe macht sich in einem derartigen Fall aber nur ‚schuldig, wer das Unterlassen des zum Handeln Verpflichteten vorsätzlich unterstützt (RGSt 77; 268/269; 51, 39, 41), dagegen nicht, wer in anderer Weise der "urfolg" zu verhindern trachtet, den die Gebotsnorm,. ohne tatbestandlich auf ihn abzustellen, erreichen will. 5
Entscheidend ist demnach nicht, ob CO@EN> durch ° ‚seine Erklärungen den Zusammenbruch der 3 vertuschen und die Erötfnung des Konkursverfahrens verhindern : oder verzögern wollte, sondern nur, ob er den Entschluß des Haupttäters, hier der Mitangeklagten GC, die Konkursanmeldung zu unterlassen, durch Rat oder Tet gefördert oder gefestigt hat (vgl. RGSt 27, 158). Das wäre z.B. der Fall, wenn der Angeklagte die in ihrem Entschluß.. noch schwankende Mitangeklagte GEB durch Zureden darin
bestärkt hätte, keinen Konkursamtrag zu stellen, oder wenn seine Erklärungen gegenüber dem Konkursgericht ihr den Entschluß erleichtern sollten und erleichtert haben. LEßt sich dagegen kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklugten COGEEEED und dem Unterlassen der Mitangeklagten GB feststellen, wäre Göhlmann aus Rechtsgründen freizusprechen.
>, Mit Recht wendet sich die Revision überdies gegen die Strafzumessungserwägungen. Einmal ist nicht ersichtlich, ob die äStrafkammer mildernde Umstände angenommen hat oder nicht, Das hätte, da bei Zubilligung eine Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist ( § 84 Abs. 2:GmbHG), klar gesagt werden müssen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu . ermöglichen, ob das Landgericht vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Zum anderen ist unverständlich, daß die Strafkammer trotz geringer und nicht einschlägiger Vorstrafe eine Getängnisstrafe verhängt hat, "weil der Strafzweck durch eine Gelästrafe nicht erreicht werden" könne. Die Begründung, der Angeklagte habe "eine ziemlich intensive Tätigkeit entfaltet", um den Zusammenbruch zu vertuschen, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine asreichende Stütze, wie die Revision zutreffend ausführt.
Baldus ER Busch Scharpenseel Dr. Sehalscha. Kirchhof