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BGH Entscheidung vom 08.03.1960 – 1 StR 25/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 25/60 2253 0°C 75
Im Namen des Volkes:
In der Jtrafsache gegen
die Rentnerin Therese S iD au: sw, dort geboren an® ED EB,
wegen fahrlässigen Falscheids.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Yerner Bundesrichter Dr. Seibert 3undesric:ter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberlundesgerichtsrat Pallmann in der Verhandlung, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkennt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - würnberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I. Der ängeklagtenwaer zur Last gelegt, bei Leistung des Offenburungseids am 30. November 1956 in zwei Punkten durch bewußte Nichtangabe von Vermögenswerten vorsätzlich falsch geschworen zu haben. Das Lundgericnt hat die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids zu vier konaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
„ie Revision der Angeklagten erhebt die Aufklärungsrüge und sacnlichrechtliche Angriffe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
II. Die Verfahrensbeschwerde wird bei der sachlichrechtlichen „rörterung mit behandelt.
1II. In übrigen ist zu bemerken:
Die Angeklagte hatte das Vermögensverzeichnis selbst ausgefüllt. Dort war unter C 4 die Frage gestellt: "Bei welcher iparkasse oder Bank besitzen Sie ein Guthaben ?
In welcher Höhe ? ko sind die Sparbücher oder sonstige diesbezügliche Papiere ? Nummer derseiben ?". Diese !rage beantwortete die Angeklagte bei Ausfüllung dahin: "Total-Ausgebombte haben nichts mehr. Jirgends. 5000.- D& Schulden habe ich, die kann mir Schi und StB bezahlen."
Die Frage I 11 nach etwaigen Vchuldnern beantwortete sie dahin, daß ihr die Privatiere Grete sche (offenbar die betreibende Gläubigerin) 2.177 DA schulde und daß im Dezember 19556 Verhandlung anstene. Am 30. November 1956 sprach die Vollstreckungsrichterin mit der Angeklagten das Vermögensverzeichnis durch, worauf die Angaben zu C 11 noch durcn einen - hier nicht interessierenden - Zusatz ergänzt wurden. Dann leistete die Angeklagte den Olfenbarungseid.
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Sie erwähnte in d=m von ihr beschworenen Vermögensverzeichnis weder ein Sparguthaben noch eine Forderung gegen Hans ScB. Das Landgericht ist der Auffassung, daß der üid insofern falsch war. ks hat der Angeklagten zugutegehalten, daß sie nach \berwindung gewisser Zweifel geglaubt habe, sie brauche das Guthaben und die Forderung nicht anzugeben. Diese Annahme beruhe aber auf Fahrlässigkeit. Die ıngeklagte hätte sich bei der Richterin erkundigen können. Dann wäre der Falscheid vermieden worden.
Diese Darlegungen sind rechtlich bedenklich.
a) Nach den Feststellungen hatte der 1947 verstorbene Schwager der angeklagten, Max KB, ein Sparguthaben von rund 3.000 RM besessen. Er übertrug es auf die Angeklagte, die nunmehr als Kontoinhaberin geführt wurde. Jedoch sollte nach der Bestimmung Yax kp und gemäß einer Vereinbarung zwischen der Angeklagten, ihrer Tochter Paula Schi und der Schwester der Angeklagten (.ally ügp) das auf dem Konto befindliche Guthaben der Tochter Paula gehören. Die angeklagte sollte über das Guthaben nur mit Zustimmung ihrer Tochter verfügen dürfen, die damale schon volljährig war. Demgemäß befand sich das Sparbuch in den folgenden Jahren immer im Besitz der Tochter. Diese füllte das Guthaben nach der „ährungsreforzn so weit auf, daß es sich im Dezember 1955 euf mehr als 4.009) DN belief. Die Angeklagte nahm bis u diesen Zeitpunkt weder dinzahlungen noch Abhebungen vor.
Im Dezember 1955 benötigte die Angeklagte, um in einen Neubau eine „ohnung zu bekommen, zur Vorfinanzierung eines lasten-usgleichs-Darlehens eine größere Summe, die sie dem Yeusbesitzer Hans SEE vorschießen wollte. Sie erreichte, daß ihre Tochter ihr, der Angeklagten, von dem Guthaben 2.000 DK lieh. Diese 3.000 .»ii wurden dann auf Antrag der Angeklagten durch die Sparkasse an Sc überwiesen. Die
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Angeklagte hatte sich, um den uberweisungsamtrag zu stellen, das Sparbuch vorübergehend von der Tochter aushändigen lassen.
Angesichts dieser Sachlage durfte sich die Strafkamuer nicht mit der knappen, nicht näher begründeten Feststellung begnügen, das Sparguthaben habe von der Angeklagten im Vernögeneverzeichnis angegeben werden müssen.
Die Offenbarungspflicht erstreckt sich zwar auch auf zweifelhafte Forderungen (BGH NJW 1953, 390 Nr. 15), nicht äber auf solche, die dem Schuldner nicht oder nicht mehr zustehen; von den hier nicht in Betracht kommenden Tatbeständen des , 807 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO abgesehen. „llerdings muß objektiv feststehen, da3 der betreffende Gegenstand nicht zum Vermögen des Schuldners gehört (361 Lä Ir. 35 zu § 154 StGB), oder daß er offensichtlich wertlos ist: 3GH üdW 1960, 295, 206 Nr. 15. Hier sprechen nun die eigenen Feststellungen des Landgerichts dafür, daß die Angeklagte das Sparguthaben im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben brauchte, duß also der von ihr geleistete sid insofern nicht falsch war. Dieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt.
Die Angeklagte war nur buchmäßig die Kontoinkaberin. serechtigte war aber die Tochter Paula. Ihr sollte das Guthaben genören. Sie hatte das Sparbuch in Händen. Sie allein hatte die kEinzanlungen geleistet, die das Konto auf den Stand von über 4.000 DM brachten. Vie war es, die der Angeklagten von ihren (der Tochter) Guthaben 3.000 DM lieh. Dafür, daß der Angeklagten noch irgendwelche greifbaren Rechte an dem Guthaben zustanden, z.3. Altsparerprämien, ergibt das Urteil nichts. Die bloße Tatsache, daß man 88 zwischen Kutter und Tochter dabei beließ, daß die äutter weiter als Kontoinhaterin geführt wurde, ist bei der hier gegebenen Sachlage ohne Bedeutung. Die buchmäßige Inhuber-
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schaft ist nur ein Beweisanzeichen (RG JW 1937, 988 Nr. 2; Staudinger, 11. Auflage, Anm. 8 zu § 952 BGB). Durch die Angabe des Sparguthabens seitens der Angeklagten wäre die Gläubigerin auf den Weg nutzioser Pfändungen (§ 836 ZPO) und Prozesse (Klage gegen die Tochter auf Herausgabe des Sparbuche) geführt worden (vgl. auch BGliSt 8, 400: Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermügensgegenstände). Dergleichen entspricht nicht dem Zweck des § 807 ZPO.
b) Dagegen ist die Auffassung des Landgerichts, die ingeklagte hätte die Forderung gegen SC angeben müssen,
der Zid sei also insoweit objektiv falsch, rechtlich nicht angreifbar. Nicht die Tochter Paula, sondern nur die Angeklagte war zu SCHMP in Rechtsbeziehungen getreten. Sie hatte Sc, wie schon erwähnt, 3.000 DM vorgestreckt. Dieses Geld stammte zwar aus dem Guthaben der Tochter,
und die Mutter war dieser gegenüber zur Rückgewähr vervflichtet. Dies ändert aber nichts daran, daß die Angeklagte gegenüber Sc die Anspruchsberechtigte war. Nachdem
sie sich mit Sc Üüberworfen hatte und dieser die Auflöeung des Mietverhältnisses anstrebte, erhob die Angeklagte denn auch geren ScCP Klage auf Zahlung von 2.435.- DU an sie, und zwar am 30. November 1956, am Tage des Offenbarungseidstermins. Ihr Anspruch auf Rückzahlung von 3.060 DE war im Armenrechtsverfahren geprüft, und es war ihr in Üöhe
der Klagesumme das Armenrecht bewilligt worden. Diese eingeklagte Forderung war im Vermögensverzeichnis anzugeben
IRG JE 1931, 2129/2130 Nr. 35). Die Angeklagte (II der Revisionsbegründung) kann jetzt in diesem Zusammenhang nicht geltend muchen, ihr Anwalt im Rechtsstreit gegen SEP have den kKlagantrag falsch gestellt. is kam. vielmehr bezüglich der Frage, ob der kid richtig oder falsch war, nur darauf an, daß die Angeklagte in jenem Rechtsstreit Klage
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auf Zahlung an sich selbst erhoben hatte. Die angaben des in die Revisionsschrift aufgenommenen Privatbriefes der Angeklagten können nicht berücksichtigt werden. Der Verteidiger hat hierfür nicht die Verantwortung übernommen
(§ 345 Abs. 2 StPO; RGSt 65 S. 65). Er hat dieses Schreiben vielmehr nur auf Verlangen der Angeklagten eingefügt, sowie zur Kennzeichnung ihrer "Persönlichkeit besonderer Art",
Jedoch ist der vom Landgericht gegen die Angeklagte erhobene Vorwurf der Fahrlässigkeit des Falscheids - der nach dem vorstehenden hier nur bezüglich der Nichtangabe der gegen SciD eingeklagten Forderung zu prüfen ist - einstweilen nicht hinreichend dergetan. Die Notwendigkeit, die Vollstreckungsrichterin zu hören, brauchte sich allerdings dem Landgericht nicht aufzudrängen; denn die Richterin, die den Offenbarungseid abnahm, wußte ersichtlich nichts von jem Rechtsstreit der Angeklagten gegen Sci.
Es bestehen indes sachlich-rechtliche Bedenken:
Zwar kann unter Umständen für einen Schwörenäen die Pflicht bestehen, sich bei dem vernehmenden Richter Rat zu holen (RGSt 27, 267; RG LZ 1925, 779), und es kann darin, daß der Betreffende vor Leistung des kides die bei pflichtmässiger Jberlegung gebotene Aufklärung unterließ, eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 163 StGB gefunden werden. üs komnt dabei jedoch auf den Einzelfall, insbesondere auch die geistigen Fähigkeiten des zu Vernehmenden an (BG LM Ur. 25 a... zu § 154 StGB). Hier ergeben die Feststellungen, dei die ıngeklagte eine gebrechliche Rentnerin ist, die zur Zeit der Eidesleistung schon 7% Jahre alt war. Sie befand sich infolge beginnenden Altersabbaus (Hirnerteriosklerose) im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfühigkeit. Letztgenannten Umstand erörtert der Tetrichter (2. 7 CA) nur bei der Strafzumessung. Ür gent aber nicht
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auf die naheliegende Frage ein, ob und inwieweit die Fähigkeit der Angeklagten, ihre srkundigungspflicht zu erkennen, durch ihren Zustand beeinträchtigt war. Der bisher festgestellte Sach verhalt läßt jedenfalls die Köglichkeit offen, daß die Angeklagte infolge ihres Leidens und als Nichtjuristin der Auffussung war, die Forderung gegen Sc zehöre in nirklichkeit ihrer Tochter, sie brauche sie daher im Vermögensverzeichnis uni bei der :zidesleistung nicht anzugeben, ohne sich noch beim »ichter erkundigen zu müssen.
Des Urteil muß daher auch aus diesem Grund aufgenoden werden, .ollte os zu einer neuen Tatsachenverhandlung kommen (vgl. IV), wird es sich empfehlen, den Rechtsanwalt, der damals den Rechtsstreit gegen Sc für die Angeklagte führte, als Zeugen zu )) hören, wenn die Angeklagte ihn, soweit erforderlich, von der ichweigepflicht befreit (§ 53 abs. 1 Nr..3, Abs. 2 StPO).
IV. Durch die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 35
Abs. 7 StPO an das zuständige Amtsgericht (Schöffengericht) zu neuer Verhandlung und Entscheidung wird dieses nicht gehindert, das seit über 2 1/2 Jahren schwebende !trafverfahren nach § 153 Abe. 2, 2% StPO einzustellen, falls die örtliche Staatsanwaltschaft nunmehr zustimnt,.
or. Geier Werner Seibert Nübner Dr. Faller