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BGH Entscheidung vom 08.11.1966 – 1 StR 459/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

& A

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Johann BB zus FEB, geboren am

EEE 929 in VE, Se. PaWüsterreich,

zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1966, an der teilgenomnen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Staatsanvalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin von ED :.: EEE

als Verteidigerin,

Justizangestellt or’

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24. Mai 1966 je mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides, im Strafausspruch wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtshittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |

Dice weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung in übrigen - wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht,

wegen Betruges in fünf, teilweise fortgesetzten Fällen und wegen fahrlässigen Falscheides zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis - Gesamtstrafe - verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Betrugs und vier weiterer Betrugstaten hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. |

a) Was die Revision gegen die Bestrafung im Fall Mgpvorbringt, kann nicht durchdringen. Ob der Angeklagte verpflichtet war, bei den Verhandlungen über den Pachtvertrag seine Vermögensverhältnisse aufzudecken, kann dahinstehen. Jedenfalls durfte er keine falschen Angaben darüber machen.

Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht allerdings nicht mit der gebotenen Klarheit herausgestellt, daß es sich um einen Eingehungsbetrug handelt (vgl. BGHSt 16, 220, 221). Das betrügerische Verhalten des Angeklagten zielte auf den Abschluß eines Pachtvertrages. Schon durch dessen Vereinbarung wurde die Verpächterin geschädigt, weil der Beschwerdeführer, wie er wußte, die übernommenen Verpflichtungen nicht in der zugesagten Weisc erfüllen konnte. Die Besitzerlangung an den Fachtgegenständen und deren Vernachlässigung waren nicht nehr eine tatbestandsmäßige Vermögensschädigung im Sinne des § 263 StGB; sie vertieften aber den durch diesen Betrug verursachten Schaden und durften daher bei. der Strafzumessung schärfend berücksichtigt werden (BGH NJW 1953, 856 Nr. 21).

b) Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber dem Landmaschinenhändler IB zibt nur insoweit zu rechtlichen Bedenken Anlass, als die Strafkammer zu dem tatbestandsmäßigen Yermögensschaden des Betrogenen auch 1.000 DM Gerichts- und Arwaltskosten und außerdem - zahlenmäßig nicht bestimmte - Zinsen gerechnet hat. Diese Beträge entsprachen nicht den von

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Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil; der Geschädigte hattc sie auch nicht unmittelbar durch dieselbe Vermögensverfügung eingebüßt, zu der ihn der Beschwerdeführer in der Absicht veranlaßt hatte, sich zu Unrecht zu bereichern. Mit anderen Worten: Die Kosten und die Zinsen sind nicht "stoffgleich" mit den

von Beschwerdeführer erstrebten und erlangten Vorteil und fallen deshalb nicht unter den Betrugsschaden (BGHSt 6, 115, 116). Sie waren aber mittelbarer, durch die Tat des Angeklagten verursachter Schaden und durften deshalb straferhöhenä

in Betracht gezogen werden (BGH VRS 15, 112, 114).

ce) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich das erste Darlehen der BB von 2.000 DM betrügerisch verschafft, 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in der Erschleichung des weiteren Darlehens von 1.500 DM dic Verwirklichung des Betrugstatbestandes gesehen hat. Hierbei hatte der Angeklagte der Gläubigerin zwar künftige Kaufpreisforderungen im voraus abgetreten. Das schloß jedoch weder deren Vermögensschaden noch den Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers aus, da nach dem Urteilszusammenhang diese Vorausabtretungen bei der Überschuldung des Angeklagten, wie dieser wußte, der a] keinerlei Sicherheit boten.

Daß der Tatrichter in diesem Fall die doppelte SicherungsüÜbereignung von zehn Schweinen am 18. September 1965 rechtlich nicht besonders gewürdigt und die doppelte Krediterschleichung als nur eine einzige, nicht einmal fortgesetzte Tat gewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

d) Die Verurteilung wegen Betruges gegenüber der SgPXxt und wegen fortgescetzten Betruges zum Nachteil der Arbeiterin TB und deren Mutter begegnet keinen rechtlichen Bcdenken.

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2. Soweit der Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Verletzung

. einer gesetzlichen Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, muß

der Schuldspruch eingeschränkt und der Strafausspruch aufgehoben werden.

a) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in der Zeit vom 8. Juli bis 12. November 1964 und in der Zeit von 26. Oktober 1965 bis 25..Mai 1966 der Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner unehelichen Tochter Susanne | schuldig gemacht, wird von den Feststellungen getragen. Das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht hat das Landgericht selbständig geprüft und aus denselben Gründen wie die Amtsgerichte in Stuttgart undyEbern bejaht; nähere Darlegungen darüber waren hier nicht erforderlich, da der .Beschwerdeführer diese Verpflichtung nicht bestritten hat. Er

-erhielt während dieser Zeitabschnitte genügend Lohn oder

Krankengeld, um dic Ansprüche dieses Kindes zu erfüllen.

b) Dagegen rechtfertigen die Feststellungen den Schuldspruch wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in der Zeit vom 25. April 1963 bis 7. Mai 1964 nicht. Damals erzielte der Angeklagte als: Pächter eines Bauernhofes nicht die Mittel, un Susanne WB Unterhalt zu zahlen. Das Landgericht meint jedoch, darauf komme es nicht an; dem Ängeklagten sei zumutbar gewesen, auch zu jener Zeit als Kraftfahrer zu arbeiten, um geregelte Einkünfte zu erlangen und der Unterhaltspflicht gegenüber seiner unehelichen Tochter in dem ihm möglichen Umfang rachzukommen. Diese rechtliche Würdigung wird dem festgestellten „achverhalt nicht gerecht. Den äußeren Tatbestand des § 170 b StGB erfüllt zwar auch, wer seine Leistungsunfähigkeit selbst urmittelbar herbeiführt, sei es durch die Annahme eines schlechte bozahlten Berufs, sci es durch Untätigkeit oder auf andere \Wceise. Strafbar ist diescs Verhalten aber.nur, wenn der Täter mindestens bedingt vorsätzlich handeit. Sein Vorsatz muß dann alle Umstände erfassen, dic unmittelbar für den Eintritt seiner Leistungsunfähigkeit ursächlich waren, und er muß sich auch

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darauf erstrecken, daß er einer gesetzlichen Unterhaltspflicht richt mehr nachkommen kann und dadurch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet (BGHSt 14, 165 ff). Für solch einen Vorsatz des Angeklagten bieten die Feststellungen keinen ausreichenden Anhalt. Nach dem Urteil wollte der aus der Landwirtschaft stammende Beschwerdeführer sich wieder selbständig machen und auf dem gepachteten Hof mit Hilfe der Schweinezucht, auf die Dauer geschen, mehr als ein unselbständiger Kraftfahrer verdienen. Anzeichen dafür, daß er schon bei der Aufgabe seiner früheren Arbeit den wirtschaftlichen Mißerfolg dieses Planes vorausgesehen hat, haben sich nicht ergeben.

Demnach hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Susanne VB in der Zeit vom 25. April 1965 bis 7. Mai 1964 keinen Bestand, Weitere Feststellungen dazu sind nicht zu erwarten. Deshalb beschränkt der Senat den Schuldspruch wegen dieser Straftat auf die Zeitspannen von 8. Juli bis 12. November 1964 und vom 26. Oktober 1965 bis 23. Mai 1966 und hebt das Urteil insoweit im Strafausspruch auf.

3. Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides kann nicht bestehen bleiben.

Das bci dem Offenbarungseid beschworene Vermögensverzeichnis hat das Landgericht unter anderem deshalb als falsch angesehen, weil der Angeklagte darin einen ihm gehörenden alten Personenkraftwagen - Opel-Kapitän - nicht angegeben hatte. Dieses Fahr- „eug war nach den Feststellungen "offensichtlich unverwertbar" (VA 25). Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob es offensichtlich wertlos war; denn dann hätte der Beschwerdeführer 23 nicht in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen brauchen (BEHSt 13, 345, 348; vgl. auch BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17; GA 1958, 213). |

Schon wegen dieses für den Schuldumfang bedeutsamen Fchlers

ve

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muß die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides aufgehoben werden.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch folgendes zu beachten haben:

a) Der Schuldner ist verpflichtet, sein Vermögen ganz zu offenbaren. Die Unpfändbarkeit von Gegenständen allein befreit ihn nicht von der Pflicht, auch sie in dem Vermögensverzeichnis anzugeben; nur bei völlig wertlosen Gegenständen darf er davon absehen (BGHSt 13, 345, 349; BGH LM ZPO (StS) § 807 Hr. 10).

"p) Für den Schuldumfang kann es bedeutsam sein, ob der Schuldner das Eigentum an Sachen oder die Anwartschaft auf deren Erwerb aus einem von ihm noch nicht voll erfüllten Kauf unter Eigentumsvorbehalt verschwiegen nat. Deshalb wird fes zustellen und widerspruchsfrei auseinanderzuhalten sein, inwieweit der Beschwerdeführer ihm gehörende Sachen oder ihm zu-

stehende Anwartschaften auf den Erwerb von Sachen nicht ange-

geben hat.

“ e) Die Ernte- und Futtervorräte mußte der Angeklagte in den Vermögensverzeichnis aufführen. Notfalls hätte er auch, wie das Landgericht zutreffend darlegt, den Gerichtsvollzieher bitten rüssen, ihn dazu vor der Leistung des Offenbarungseides auf den Fachthof zu führen; denn der Eidespflichtige hat alle erreichbaren Aufklärungsmittel anzuwenden, um das Vermögensverzeichnis richtig und vollständig auszufüllen (vgl. RGSt 27, 267; RG L2 1925, 779; BGH Urteil vom 8. März 1960 - 1 StR 25/60; S. 6). Wenn das Landgericht wieder zu der Auffassung kommen sollte, gerade die Frage: "Was haben Sie im Keller und auf dem Speicher? welche Mengen Holz, Kohlen, Torf?" habe den Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit hingewiesen, seine Ernte- und Futtervorräte anzugeben, wird es seine Ansicht aber näher begründen müssen. Für sich betrachtet, ist diese Frage nämlich nicht ganz unmißverständlich, da die Erwähnung der Heizvorräte nicht als

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bloßes Beispiel gekennzeichnet ist. Auch das kann für die Bewertung des Verschuldens beachtlich sein.

Danach bleiben die Schuldsprüche wegen Betrugs in fünf Fällen und die wegen dieser Taten verhängten Strafen sowie der - vom Senat eingeschränkte - Schuldspruch wegen fortgescetzter Verletzung der Unterhaltspflicht bestehen. Der Strafausspruch wegen dieser Tat, die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides und der Ausspruch über die Gesamtstrafe hingegen werden jeweils mit den Peststellungen aufgehoben.

Seibert Fischer Locesdau

Mai fikart