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BGH Entscheidung vom 08.12.1959 – 1 StR 55/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 55/59 2308 068

ds Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Hans S EEEENED - ı CEEEEED au: SCHE geboren am EEE 1901 in Te

wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Dezember 1959 in der Sitzung am 11. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter: Fischer

Bundesrichter Dr. Faller

. als beisitzende Richter, _

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: .

Auf.'die Revision des-Angeklagten wird das Urteil des 'landgerichts Heidelberg vom 10. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, - . 1.) soweit er wegen Beihilfä zur leichtfertigen Zalschen Anschuldigung und zugleich wegen Beihilfe zur üblen Nachrede verurteilt worden ist,

2.) im Ausspruch der Gesamtstrafe:

In diesem Umfange. wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. In übrigen wird die Revision des Angeklagten ver-

worfen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung in zwei Fällen, davon in einem Falle zugleich wegen übler Nachrede, und außerdem wegen Beihilfe zur leichtfertigen falschen Anschuldigung und zugleich wegen Beihilfe zur üblen Nachrede verurteilt. Seine Revision ist in letzten Falle begründet.

I. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

1.) Der Justizminister von Baden-Württemberg hat wegen der Vorwürfe in den zwei an den Petitionsausschuß gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 11. November 1955 gegen die seiner Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten und wegen der Beschuldigung gegen Gerichtsassessor HER Sirafantrag gestellt (Bl. 1, 65, 95 d.A.). Die Verurteilung des Angeklagten wegen übler Nachrede bezieht sich ersichtlich nur auf diese Amtspersonen.

2.) Der Beschwerdeführer hält das Landgericht für unzuständig, "weil der dieser Sache vorgreifliche Tatbestand Gegenstand eines staatsanwaltlichen Verfahrens bei der Bundes-

anwaltschaft - Az.: 1 B Js 175/57 - und von dieser abgegeben

' an den. Generalstaatsanwalt in Karlsruhe - Az.: Js 24/57 -" sei. Offenbar will er ein Verfahrenshindernis nach § 164 Abs. 6 StGB behaupten. Es besteht nicht. Die Anklage vom

29. März 1957 stützt sich auf Anzeigen des Angeklagten in den Jahren 1955 und 1956. In den Akten Js 24,57 des Generalstaatsanwalts in Karlsruhe befinden sich Anzeigen des Angeklagten vom 8. und 21.11.1957. Der Generalstaatsanwalt hat es abgelehnt, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weil

die Beschuldigungen ües Angeklagten völlig haltlos seien.

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Selbst wenn man dieses Verfahren noch nicht als abgeschlossen

ansehen wollte, stünde es dem gegenwärtigen nicht entgegen, das seine Grundlage in anderen, nämlich früheren Anzeigen des Angeklagten hat.

II. Verfahrensrügen.

1.) Die Ansicht der Revision, die Zuständigkeitsregelung in § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG verstoße gegen Art. 101 des GrundG, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGHSt 9, 367 ff.

2.) Die Revision meint, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Geschäftsverteilungsplan nicht die genaue Reihenfolge festlege, in der die Mitglieder der zweiten Großen Strafkammer die der ersten zu vertreten haben. Der Angriff geht fehl. Sämtliche Mitglieder der zuständigen ersten Großen Strafkammer waren, wie die Revision richtig vorträgt, als Verletzte nach § 22 Nr. 1 StPO vonder Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen. Nach dem _ Geschäftsplan wurden sie durch die Mitglieder der zweiten Großen Strafkammer vertreten. Ob eine solche Bestimmung dem § 63 Abs. 1 GVG genügt, was das Reichsgericht annahm (RG GA 74; 284; RG BayZz 1933, 245); kann hier dahingestellt bleiben; denn die erkennenden Richter waren nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten die einzigen Mitglieder der zweiten Großen Strafkammer, die als Vertreter zur Verfügung standen. Die weiteren beiden Mitglieder waren verhindert: LGR Weiher war vom.6.10. bis 18.10.1958 beurlaubt, LGR Schnurbusch schon seit dem 29. September 1958 dienstunfähig krank. Deshalb hätte auch bei jeder denkbaren genaueren Bestimmung der Vertretungsrichter die Strafkammer in derselben Besetzung entschieden,

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3.) Die Revision findet, daß die LGR Dr. RD und vVoB sowie die Landgerichtsrätin Dr. EEE von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren als Verletzte ausgeschlossen seien. Das trifft nicht zu. Die Anzeigen des Angeklagten richteien sich nichtgegen diese Richter.

4.) Ebenso unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, LGR Dr: P&D sei als Richter ausgeschlossen gewesen, weil er das auf eine Anzeige des Angeklagten eingeleitete Verfahren gegen die OEG und deren Fahrer eingestellt

hat. Nur wer "in der Sache", d.h. in der gegenwärtigen gegen den Angeklagten EB-1B arhängigen Strafsache, als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist, darf in ihr nicht als Richter mitwirken, § 22 Nr. 4 StPO. Diese Voraussetzung liegt bei LGR Dr. Poih nicht vor.

5.) Die Revision beanstandet es, daß der Urteilssatz als Verleizte Dr. HD. Dr. von Ro, Dr. Baip und Du Prof.Dr. Bei sufführt. Sie meint, Anklage und Er- ir Öffnungsbeschluß erstreckten sich nicht auf diese Personen. ie Das ist unrichtig. Der Angeklagte hat in seiner Eingabe vom 15. März 1956 an das Bundeskriminalamt den Justizminister Dr. HE ausdrücklich angegriffen. Die übrigen Personen sind Bundesrichtier des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, gegen die sich die zweite Anzeige des Angeklagten vom 11. November 1955 an den Petitionsausschuß des Bundestags richtet. u Seide Anzeigen sind Gegenstend des Verfahrens. \ er

6.) Die Revision nacht geltend, es fehle an einer An- a klage und einem Eröffnungsbeschluß, soweit ihm eine falsche . E "Anschuldigung gegenüber Me, Dr. Beuiiip, PaiEb, küiiB;

Dr. Bi, Dr. OD und we von angefochtenen Ur-

teil vorgeworfen werde, weil sie nicht in der Liste. der be-

‚roffenen Personen in der Anklage aufgeführt seien. Hierzu ist folgendes zu bemerken:

ICR VB ist in der Anklage Bl. 181 ausdrücklich aulgeführt. LGR Dr. RO hat an der Entscheidung mitgewirki. er ist weder in der Anklage noch in dem Eröffnungsbeschluß noch iu Urteil als Verletzter angeführt. Die übrigen Personen sind tatsächlich im Urteil als Verletzte bezeichnet, jedoch nicht ausdrücklich in Anklage und Eröffnungsbeschluß. Das ist jedoch bedeutungslos. Sie sind durch die dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß als falsche Anschuldigungen zur Last gelegten Anzeigen betroffen. Da Gegenstand der Urteilsfindung nach § 264 Abs. 1 StPO die in der anklage bezeichnete Tat ist (vgl. hierzu Dallinger, WDR 1954, 17, § 266, dritter Fall), wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, bestehen gegen die Einbeziehung dieser Personen keine verfahrensrechtlichen Bedenken.

7.) Die Revision behauptet, der Vorsitzende habe den Zeugen Lang erst nach seiner Vernenmung über sein Recht belehrt, die Aussage zu verweigern. Darauf kann der Beschwerdeführer die Revision nicht stützen, da eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO die Revision nicht begründet, BGHSt 11,

213 ff.

8.) Die Angabe des Beschwerdeführers, die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Akten seien zum Teil sehr schnell und nicht mit verständlichen Worten verlesen worden, er habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zu erklären, der Vorsitzende habe ihm das Wort abgeschnitten, werden durch die übereinstirmenden dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter widerlegt. Im übrigen hat es der Angeklagte unterlassen, eine Entscheidung des Gerichts über die Sachleitung des Vorsitzenden herbeizuführen, § 238 Abs. 2 StPO. Er kam sie deshalb mit der Revision nicht rügen-

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2%) Der VYorwur!l des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe eine Frage an den Zeugen I nicht zugelassen und sich auch geweigert, einen Gerichtsbeschluß hierüber herbeizuführen, findet in dem Sitzungsprotokoll keine Stütze. Im übrigen gilt hier das zu 8.) Angeführte.

10.) Die Revision meint, das Schreiben des Angeklagten an das Bundeskanzleramt vom 20. April 1955 sei nicht Gegenstand der Anklage. Das Gegenteil trifft zu. Die Anklageschrifi Zihrt es unter 3 b ausdrücklich en.

11.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht zur Sache vernommen worden und habe keine Gelegenheit gehabl, Kängel des kröffnungsbeschlusses den Schöffen anzugeben und auf die Anklage zu erwidern, wird durch die Sitzungsnieder-

schrift widerlegt:

12.) Der Beschwerdeführer gibt an, der Vorsitzende habe seinen Anirag, die Zuweisungsverfügung des Wohnungsamts vom , Kai 1947 zu verlesen, abgelehnt und sich geweigert, einen | Gerichtsbeschluß hierüber herbeizuführen. Das ist falsch. “s ist vielmehr ein Gerichtsbeschluß ergangen, der den Antrag RN als unerheblich ablehnte. Ihn greift die Revision nicht an. ;

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13,) Auch die weitere Behauptung, der Vorsitzende habe a den Antrag abgelehnt, festzustellen, ob die Staatsanwaltschaft Heidelberg die Akten 1-0-140/51 und 1 Q 23/51 bei dem Bundes- { gerichtshof angefordert hat, oder "ob die Staatsanwaltschaft 4 Heidelberg dies entgegen der Wahrheit nur behauptet hat", . ist unrichtig. Er hat vielmehr einen Gerichtsbeschluß hier- : über herbeigeführt, dies also entgegen der weiteren Angaben des Beschwerdeführers nicht verweigert.

14.) Es ist kein Verfahrensmangel, der den Gericht zur last fällt, daß der Angeklagte infolge Beschlagnahme des in

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seinen Händen befindlichen Geldes durch die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gewesen sein will, Zeugen unmittelpar zu laden.

15.) Die Behauptung, der Angeklagte habe seinen Verteidiger erst bei Beginn der Hauptverhandlung am 10. Oktober 1958 kennen gelernt, kann nicht zutreffen. Der Vorsitzende hat den Verteidiger dem Angeklagten bereits am 25, Juli 1957 beigeordnet, Dr. RB ist schon im Vorverzahren mehrfach tätig geworden und hat auch den Ternin von 17, November 1957 wahrgenommen. Daß dies alles ohne vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten geschehen sei, hält der Senat für ausgeschlossen. Schon aus diesem Grunde geht die Rüge fehl. Außerdem hat der Angeklagte reichlich Zeit gehabt, seinen Verteidiger aufzusuchen,

15-) Die Ansicht der Revision, ein Zwang zur Aussage verstoße gegen Grundrechte, bedarf keiner Stellungnahme; denn die Strefkammer hat den Angeklagten zu keiner Aussage gezwungen. Nach der Sitzungsniederschrift ist er vielmehr nur gefragt worden, ob er auf die gegen ihn erhobene Beschuldigung erwidern wolle. Das hat er freiwillig und, wie die Urteilsgründe ergeben, in reichlichem Maße getsn.

17.) § 245 StPO ist nicht verletzt. Staatsanwalt Perino war nicht als Zeuge erschienen, sondern hatte sich mit der Behinderung durch Dienstgeschäfte entschuldigt. Die Stralkanner erklärte sein Fernbleiben durch Beschluß für entschuldigt. Außerdem hat der Angeklagte nach der Sitzungsniederschrift ausdrücklich auf die Vernekmung weiterer geugen verzichtet.

18.) Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Zeuge Dr. Anschütz habe seine Fragen nicht beantwortet, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Daß der

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Yorsitzende, wie die Revision glauben machen will, sich gereigert habe, einen Gerichtsbeschlus über die Art der Ternehmung dieses Zeugen herbeizuführen, ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen.

19 ) Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Angeklagte sich im Schlußwort gerühmt hai, durch sein Verhalien eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr herbeigeführt zu haben. Ferner bat er, nur wegen Beleidigung in geringer Äöhe bestraft zu werden. Seine Behauptung, er sei vu einem Schlußwort nicht mehr fähig gewesen, ist also offensichtlich unrichtig.

209.) Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer ihn für vermindert zurechnungsfähig angesehen und aus diesem Grunde die Strafe gemildert hat.

21 ) Soweit die Revision die Ablehnung von Beweisamträgen rügt, entspricht sie nicht dem § 344 Abe. 2 5, 2 StPO, BGHSt 3, 213. Im übrigen entzieht der zu 17.) erwähnie Verzichi; des Angeklagten der Rüge die Grundlage.

22.) Was der Beschwerdeführer im übrigen als Verfahrensrügen in der Rechtfertigungsschrift geltend macht, ist entweder unverständlich oder abwegig. Eine Erörterung erübrigi sich daher:

23,) Das neue Vorbringen des Angeklagten in der Verhandlung ist unbeachtlich, § 344 Abs. 2 § 5. 2, § 345 StPO»

III. Die Sachbeschwerde.

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe seine vorwürfe in den Strafanzeigen leichtfertig erhoben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Ungewöhnlichkeit dieser Vorwürfe, für die keinerlei Anhaltspunkte

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bestanden, ist es durchaus zu billigen, da3 es die Strafkamner dem Angeklagten als Leichtfertigkeit anrechnet, sich nicht bei einer "neutrslen Stelle" rechtlich unterrichtet zu haben.

Zutreffend macht die Revision jedoch auf einen Widerspruch im Urteil aufmerksam: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur leichtfertigen falschen Anschuldigung verurteilt. Das ist fehlerhaft, BGHSt 9, 370 ff. In den Gründen ist allerdings festgestellt, daß der Angeklagte wissentlich zu vorsätzlicher falscher Anschuldigung Beihilfe geleistet habe. Bei diesem unlösbaren Widerspruch ist von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit auszugehen, wie sie im Urteilssatz zum Ausdruck gekommen ist. Das Urteil ist deshalb in diesem Falle - zugleich auch wegen der Verurteilung wegen in Tateinheit begangenen Beihilfe zur üblen Nachrede - und im Gesamtstrafausspruch aufzu-

heben. Der Senat sieht keinen Anlaß, dem Antrage auf Zurückver-

weisung an ein anderes Gericht zu entsprechen.

Dr. Geier Werner Hübner Fischer Dr. Faller