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BGH Entscheidung vom 20.05.1955 – 2 StR 46/55

2. Strafsenat

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StR. 46/55 . 2258 085

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gärtner Hans K ms aus VB Tamm geboren ‘am Em 1904 ir DEREN,

wegen Meineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesauwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Ko bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird (des Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 5. November 1954 mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes Der Angeklagte beschwor am 23. August 1951 bei Leistung des Offenbarungseides, er sei zur Zeit als Gärtnergehilfe bei seinem Vater tätig, sein wöchentliches Einkommen schwanke zwischen 30 und 70 DM, sonstiges Einkommen habe er nicht und Forderungen gegen Dritte ständen ihm nicht zu. Der Eid war falsch, weil der Angeklagte neben der Tätigkeit bei seinem Vater selbständig das Gewerbe eines Landschaftsgärtners betrieb und als solcher nicht ohne Aufträge war. Er hatte mindestens noch eine Forderung gegen den Kaufmann Wil; die dieser am 25. und 31. August 1951 mit je 200 DM bezahlt hat. Der Angeklagte hatte mit WiÜEER vereinbart, dessen Garten gegen eine Gesamtsumme anzulegen. Er hatte seit dem 1. Juli 1951 wöchentlich einen Barbetrag von durchweg 200 DM am Ende jeder Woche erhalten, insbesondere noch am 10. und 17. August 1951. Auch am 25. und 31. August 1951 erhielt er je 200 DM, obwohl er zur Zeit der Nidesleistung keine Arbeiten ausgeführt hatte.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

Die Sachrüge greift durch, weil die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht frei von Rechtsfehlern ist, Das Landgericht sieht den versuchten Betrug darin, deß der Angeklagte es unternahm, durch den falschen Eid ein pfändbares Vermögensstück dem Zugriff des Gläubigers zu

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entziehen, ohne feststellen zu können, ob dem Gläubiger bei richtiger Eidesleistung eine erfolgreiche Pfändung noch vor der Zahlung am 31. August 1951 gelungen wäre.

Betrug setzt nach § 263 StGB die Absicht voraus, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wo- ' bei bedingter Vorsatz für die Rechtswidrigkeit des erstreh-#. ten Vermögensvorteils ausreicht (RGSt 55, 257). Das Landgen n erwähnt bei der Strafzumessung, daß der Angeklagte die For. derung des pfändenden Gläubigers nicht für gerechtfertigt hielt. Diese Feststellung erweckt Bedenken gegen den innere Tatbestand:

Wenn der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel besaß und der Angeklagte das wußte, dann wird er auch gewußt haben, daß er zur Zahlung verpflichtet und der Gläubiger Er zur Beitreibung berechtigt war, selbst wenn er die For- u derung nicht für gerechtfertigt hielt. Das Landgericht 3% hat aber nicht festgestellt, daß der Gläubiger die Zwangs- be.

vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel betrieb und aus welchen Gründen der Angeklagte die Forderung nicht für gerechtfertigt hielt. Falls der Gläubiger das Offenbarungsei& verfahren auf Grund eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels betrieb und der Angeklagte die Forderung nicht für gerechtfertigt hielt, konnte ein Irrtum des Angeklagten vorgelegen haben, Zwar durfte der Gläubiger sich trotzdem aus dem Vermögen des Angeklagten im Wege der Zwangsvollstreckung vorläufig befriedigen. Infolge Rechtsunkenntnis konnte der Angeklagte jedoch möglicherweise

der Auffassung sein, daß er eine unberechtigte Forderung des Gläubigers abwehrte und dieser sich durch die Zwangsvollstreckung Beträge verschaffte, auf die er keinen Anspruch hatte. Diese Vorstellung würde den Willen ausschließen, sich zu Unrecht zu bereichern. Das wäre ein

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den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 3, 160; 4, 105; 4, 373). Das Landgericht hat diese Fragen nicht erörtert, so daß die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht auszuschließen ist. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange, weil im Verhältnis zum Meineid Tateinheit besteht.

Einer Erörterung der weiteren Rügen bedarf es dann nicht, doch wird für die‘ weitere Behandlung folgendes bemerkt:

Im Offenbarungseidsverfahren muß der Schuläner sein gesamtes Aktivvermögen angeben (BGHSt 2, 74). Dazu gehören auch nicht fällige oder künftige Forderungen, sofern zur Zeit der Eidesleistung die rechtliche Grunälage für ihre Entstehung bereits geschaffen ist und es sich nicht nur um unbestimute günstige Möglichkeiten ohne genügende Rechtsgrundlagen handelt. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Vereinbarungen mit Wi rechtlich zu werten sind. Mindestens gewährte die Abrede mit Wil dem Angeklagten einen Anspruch auf Entlohnung für den Fall der Arbeitsleistung. Derartige Werte gehören zum gegenwärtigen Vermögen und müssen im Offenbarungseid angegeben werden, Das hat die Rechtsprechung für ähnliche Fälle mehrfach ausgesprochen, insbesondere bei Anwartschaftsrechten, bedingten Ansprüch&g auf Rückübertragung veräußerter Vermögensgegenstände und bei zu erwartenden Provisionsforderungen eines Angestellten aus künftigen Geschäften (RG JW 1934, 26, 92; RGSt 71, 2275 71, 3005 BGH NW 1952, 1023).

Der Eid war also falsch, weil der „angeklagte dieses gesamte, noch nicht erledigte Vertragsverhältnis verschwie-

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gen hatte, Er hat nicht nur — wie das Landgericht annimmt - die beiden zu erwartenden Zahlungen vom 25.

und 31. August 1951 verheimlicht, so daß es unerheblich, ist, ob er in jener Zeit gearbeitet und seine Frau diese Beträge irrigerweise abgeholt hat. Zwar bezieht sich der Of£2enbarungseid nicht auf die Angaben zur Person,

er deckt aber alle bei Gelegenheit des Eides abgegebenen j Br Erklärungen, soweit sie den,‚Bestand des Vermögens des Et: Schwörenden betreffen (RGSt 60, 69). Das führt mögli- Br cherweise dazu, daß das Landgericht — wenn es den in- 8. neren Tatbestand bejaht - nicht nur versuchten, son- Re. dern vollendeten Betrug annehmen kann; das ist zuläs- ne sig, wenn es nur die Strafe nicht erhöht (§ 358 Abs 2 E: StPO): n

Das Landgericht wird ferner rechtzeitig vor der Verhandlung die Unterlagen für die Bildung einer Gesamtstrafe °; mit der Verurteilung vom 1. Dezember 19553 heranzuziehen haben, weil die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mit der bisherigen Begründung abgelehnt werden darf, die Vor-

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strafakten lägen nicht vor (RGSt 64, 413; BGHSt 3, 277; 4, 366). .’

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

Menges Hoepner

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