Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 22.01.1960 – 4 StR 515/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im “amen aes VYVolikes in der bVirafsache gegen
Jen Kaufmann Ir. Ger GEB =.: ci /; seboren an. — m in Deine,
wegen versuchten Keineiäs
hat der 4. Strafsenat des Bundesgericht: shofs in der Siisung vom 22. Januar 1960, an üer teilgenommen haben:
venatspräsiient Jr. Notberg als Yorsitzender,
sundesrichter Krume Sundesrichter Ür. Sauer . . Br Bundssrichier. Zartin j
Sunmdesrichter Prof, m Bang-Iinrichsen | beisi szende nichter, .
Iberstaatsanmalt Ur. Ir. PR in der Verhandlung,
überstaatsanyalt en bei der Verküniung als. Vervreter der Sundesanwal tschaft,
'Jus tizenges +eliter _ | als! Urkundsbeanter. er döschäftastelle,
für Recht erkannt: | Auf die.) jerision ‘des kngeklägten wira das Urteil
des Zandgerichts in Bochum vom 13. August 1959 nit den
Feststellungen aufgehoben. Br Zr
Die Sache wird zur neuen Terhandlung. una Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das hanägericht.
zurückverwiesen.
Yon kechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr sechs Monate aberkannt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Betriebe des Angeklagten gerieten insbesondere seit dem Jahre 1950 in Zahlungsschwierigkeiten und ärohten 1953 gänzlich zu erliegen. Von dieser Bedrängnis war insbesondere auch der Zweigbetrieb, die "TO -:G", in Le petroffen, dem die Badische Bank, Tiliale DB, hohe Kredite gegeben hatte. In dem Bestreben nach Sicherung verlangte die Bank eine Verselbständigung des Logs Zweigketriebes. Der Angeklagte gründete Gäaher 195% die "Do- \erk-:c-EmuH" und verpachtste ihr namens der "IiHD-KG", deren alleiniger persönlich haftender Gesellschafter er war, die betrieblichen Anlagen der Le Filiale. Die Ansprüche aus dem Pachtvertrag, insbesondere auch auf Zahlung des Pachtzinses, trat er sicherungshalber an die Badische Bank ab. Außerdem übereignete er der Bank das gesamte Anlagevermögen in Leib als Sicherheit für deren Darlehensforderung gegen die "IiilD-xc".
Auch in den folgenden Jahren dauerten die finanziellen Schwierigkeiten in den Unternehmungen des Angeklagten fort. Einer der Gläubiger beantragte am 16.März 1955 bei dem Amtsgericht in Herne, dem Angeklagten wegen
einer Forderung von 40,94. DM gegen die "TED-KG" den Offenbarungseid abzunehmen. Am 5. April 1955 leistete
r den id für die Geseilschaft unter Bezugnahme auf das
. überreichte Vermögensverzeichnis. In diesem Terzeichnis hatte er den Anspruch der "IB-ic" auf Hückübereignung des an die Badische Bank sicherungsübereigneten Anlagevermögens in LeB nach Tilgung des gesicherten Darlehens verschwiegen. Dieser Anspruch war allerdings
nach ansicht der strafkammer im Zeitpunkt der Eidesleistung wirtschaftlich völlig wertlos, weil der “wert des Sicherungseigentums etwa um die Hälfte hinter der gesicherten orderung, die damals an 200.000 ZH betrug, zurückblieb und weil auf eine Befriedigung der Bank aus anderen Mitteln der schuldnerin keinerlei Aussicht bestand, Der Angeklagte glaubte jedoch bei Leistung des (Offenbarungseides an eine "seldbringende Verwertbarkeit" des Rückübereignungsanspruchs und hielt ihn deshalb auch für offenbarungspflich-
N
tig.
Zr hatte sich dahin eingelassen, der Rückübereignungsanspruch habe wirtschaftlich der "TB -:/er!:- TegBlEB-:mbi!" zugestanden, weil von dieser hohe Yerbindlichkeiten der "TiEB-XC" abgelöst worden seien. Er sei sich außerdem über die Wertlosigkeit des Anspruchs im Klaren gewesen und habe ihn deshalb für nicht offenbarungspflichtig gehalten.
Das zandgericht hat den ersten Teil dieser Einlassung für unbeachtlich angesehen. enn die "Teiinverk-ILce@B-GnbH" Verbindlichkeiten der "T>- AG" abgelöst habe, so habe sie dadurch wohl ürsatzansprüche gegen diese erworben. Dadurch sei jeäoch noch keine rechtliche Übertragung bestimmter Vermögenswerte der "IP XG" aut die "Do erk-Le-
GmbH" bewirkt worden, insbesondere auch nicht ein Über-
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gang des Hückübereignungsanspruchs., Die Strafikamner bezweifelt nicht, daß der Angeklagte als akademisch zebilleter unü jahrzehntelang praktisch täviger zaufmann Jies gewußt habe.
im übrigen sei seine linlassung widerlegt. Zr habe glaubwürdig ausgeführt, daß er in der Zeit vor der zidesleistung noch die Möglichkeit gesehen habe, durch Zusammenfassung aller "wirtschaftlich gesunden" Vermögensteile seiner verschiedenen Unternehmungen ein gewinnbringendes Geschäf* zu betreiben und zugleich die erforderlichen Kreditunterlagen zu schaffen. Da die Balische Bank die Kreäitgeberin sein sollte, diese jedoch eine Zusammenarbeit mit der "IB -XG" und anderen Unternehmungen des Angeklagten abgelehnt habe, habe er in Zrwäsung gezogen, für diesen Plan die bereits in
früheren Jahren gegründete "IgWB-vertriebs-GmbH in F !, ein weiteres Unternehmen des Angeklagten,
als "Auffanggesellschaft" zu benutzen. Bei einer diesbezüglichen Besprechung am 18, März 1955 mit dem Proxuristen der Badischen Bank Tag, also vor Leistung des zides, habe er nach dessen Bekunäungen glaubwürdig erklärt, er werde voraussichtlich in Kürze zum Offenbarungseid für die "ID-XC" genötigt sein und wolle die nur noch formell zum Vermögen dieser Gesellschaft genörigen, der Bank sicherungsübereigneten Yerte durch Abtretung des Rückübereignungsanspruchs veräußern. zr habe dann dem Geschäftsführer der "IGEWW-Vertrieps-
GmbH" in TED am Hp, dem Zeugen OB, Aiesen An-
spruch am 11. April 1955, also kurz_ nach der Eideslei-
stung zur Übernahme "gegen einen gewissen Geldbetrag" angeboten. “Wie das Landgericht ausführt, hat ihm dieses Verhalten des Angeklagten die Überzeugung von der Fiichtigkeit der Setroifenen Feststellung vermittelt, wonach
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der Angeklagte aem Rückübereignungsanspruch entgegen seiner Zinlassung zur Zeit der Zidesleistung noch Geldeswert beigemessen und ihn deshalb für offenbarungspflichtig gehalten habe. Ss hat daraus weiter den Schluß gezogen, daß er jenen Anspruch bei der Leistung des OÖffenbarungseides gerade deshalb verschwiegen habe, weil er andernfalls Jstörungen oder Ürschwernisse für seinen Verwertungsplan durch etwaige Gläubigermaßnahmen befürchtet habe.
Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe sich eines versuchten Meineids (§§ 154, 43 StGB) schuldig gemacht. Ersichtlich ist es hierbei im Anschluß an die Zntscheidung des Bundesgerichtshofs 5 StR 589/57 (GA 1953, 213) davon ausgegangen, daß der Rückübereignungsanspruch
dann, wenn die ?Zückübertragung von der Zahlung eines Schulübetrages abhängt, der höher ist als der Erlös, welcher bei der Verwertung der Sache im günstigsten Falle erzielt. werden könne, wertlos sei und der Schuldner ihn im Vermögensverzeichnis nicht anzugeben brauche. Im Anschluß
an die weiteren Ausführungen der genannten Entscheidung
hat es angenommen, daß, wenn der Angeklagte glaube, er
müsse den Anspruch trotzdem angeben, er sich eines - unvauglichen - Meineidsversuchs schuldig mache.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1.) Das Urteil mußte aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.
Die Rüge, die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe zur Zeit der tidesleistung dem Anspruch auf Rückübereignung der sicherungshalter auf die Badische Bank übertragenen Gegenstände Geldwert beigemessen
sei das Trgebnis einer rechtlich fehlerhaften 3eweiswürdigsung, greift äurch, Das Lanägericht hat den beanstanüeten Schluß daraus gezogen, daß der Angeklagte den Kkückübereignungsanspruch gegen "einen gewissen Geläbetrag" habe "veräußern" wollen. Zs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Straikammer hierbei außer acht gelassen hat, daß auch eine andere Deutungsmöglichkeit für das angebot des Angeklsgten an die "IglB-Vertriebs-subH" rechtlich möglich ist und unter den gegebenen Umständen nahe liegt. “ie das Landgericht selbst ausführt, war der “ückübertragungsanspruch insofern wirtschaftlich wertlos, als der 'jert der übereigneten Gegenstände wesentlich hinter der Höhe der Forderung der Badischen Bank an die "CB-XÜ" zurückblieb. Unter diesen Umständen erscheint es bedenklich, wenn die Strafkammer, ohne andere Deutungsmöglichkeiten zu prüfen, angenommen hat, daß
Jer Angeklagte als erfahrener Zaufmann der Meinung sein konnte, es sei möglich, für die Abtretung dieses Anspruchs eine Gegenleistung von der "IW-Vertriebs-GmbH" zu erhalten. Sie hätte vielmehr erörtern müssen, ob nicht der Angeklagte im Zuge der Sanierung seiner Unternehmungen aen Anspruch mit der Maßgabe abtreten wollte, daß die "ICB-Vertriebs-GmoH" die Forderung der Badischen Bank, die durch die Sicherungsübereignung gesichert war, ganz oder teilweise ablöse, um auf diese Yeise die übereigneten Gegenstände wenigstens teilweise freizubekomnen. "äre dies der Sinn des Abtretungsangebots des Angeklagten gewesen, so könnte aus seinem Verhalten nicht der Schluß gezogen werden, daß er dem Anspruch auf Nückübereignung einen Geldeswert beigemessen hat.Denn der "gewisse Geldbetrag"” würde unter diesen Umständen nicht der "I -
KG", sondern seitens der "TWB-Yertriepns-Gmbh"
der Badischen Bank zum Zwecke der Ablösung der sicherungsübereigneten Gegenstände zugeflossen, mithin kein Gegenwert für die Abiretung des Anspruchs gewesen sein. Gerade im Hinblick darauf, daß bei wirtschaftlicher Betrachtung diese Annahme näher liegt als diejenige des | Landgerichts - denn es ist unwahrscheinlich, daß für einen wirtschaftlich wertlosen Anspruch die Zahlung eines Geldbetrages an den }btretenden erwartet wird -, wäre
es für die erschöpfende Würdigung des Sachverhalts er-
forderlich gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, welchen Sinn das Angebot hatte. Darin, daß das Landgericht € dies nicht getan hat, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel,
der zur Aufhebung des Urteils führen muß.
2.) Unter diesen Umständen bedurfte es eines Zkingehens auf uie übrigen Zügen nicht. &s sei jedoch für äle neue Verhandlung auf folgendes hingewiesen:
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seinen Rückübereignungsanspruch wegen wirtschaftlicher "ertlosigkeit bei üer Eidesleistung nicht anzugeben brauchen, trifft nicht zu. Die Auffassung der Strafkammer stimmt allerdings mit der oben angeführten Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs überein. Durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1959 - 1 StR 294/59 - (NJW 1960, 205; außerdem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt), ist jedoch ausgesprochen, daß die Anwartschaft des Sicherungsgebers auf Rückfall des äigentums oder sein Anspruch aur Pückübereignung der zur Sicherung übereigneten Gegenstände bei Tilgung der gesicherten Forderung nicht schon deshalk
”
srfensichtlich wertlos sind, weil im Zeitpunkt der Leistung des üffenbarungseißes die gesicherte Forderung
- oder ihr Nest - dem Zeitwert des übereigneten Gegenstandes gleichxommt oder ihn übersteigt.Ssie seien
Aaher bei Leistung des Offenbarungseides im Vermügensverzeichnis anzugeben. In der Begründung ist u. a. ausgeführt, daß die in dieser ZSntscheidung vertretene Auffassung in der Praxis dazu führe, daß Sicherungsübereignungen bei der Leistung des Offenbarungseiäes angegeben werden müssen und die Offenbarungspllicht nur
dann entfaile, wenn üle übereignete 3ache selbst offensichtlich völlig wertlos ist. Der erkennende Senat schließt sich adiesen Beschluß mit den aus ihm im einzelnen ersichtlichen Gründen an. :iner Vorlage an uen Großen senat
natte es nicht bedurft, da der 5. Strafsenat auf Anfrage iem il. senat mitgeteilt hatte, ‚daß er an seiner bisherigen entgegenstehenden Aechtsprechung nicht festhalte. Hiernach hat der angeklagte ien äußeren Tatbestand des Offenbarungsmeineides voll, also nicht nur in der Form des Versuchs erfüllt. Der Angeklagte ist durch seine Verurteilung nur wegen versuchten WNeineids zwar nicht beschweri. Jedoch wird das lLanägericht die Rechtslage unter diesem Gesichtspunkt neu prüfen müssen. Einer Änderung des Schuldspruchs würde das Verbot der Schlechterstellung nicht entgegenstehen, da % 358 Abs. 2 StPO lediglich bestimmt, daß das angefochtene Urteil in Art und Höhe
der Strafe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf. 33 bedarf aber wegen der Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes eines Hinweises gemäß § 265 StPO, da Anklage und Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten lediglich einen versuchten Meineid zur Last gelegt haben.
-ür den Fall, daß das Landgericht zu der ınnahne gelangt, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des
eineids voll erfüllt, ist eine eingehende Prüfuns der inneren TVatseite eriorderlich.
b) Im Hinblick auf die küge der Zevision, der Angexlagte habe sich eines Wahnverbrechens und nicht eines Versuchs schuldig gemacht, sei der Vollständigkeit
halber vom Boden der kisherigen rechtlichen Beurteilung
des Landgerichts aus &äuf folgendes hingewiesen: Zu der
in dem erwähnten Ur;eil des Bundesgerichtshofs 5 Zti2 589//57 vom 14. November 1958 ausgesprochenen llechtsansicht,
daß in dem dort erörterten Falle Versuch vorläge, braucht entgegen der Ansicht der Xevision hier nicht Stellung ge- ’ ‘ nommen zu werden. ie Strafkammer ist davon ausgegangen,
daß der Angeklagte den Zückübereignungsanspruch nicht
für wertlos gehalten, sondern ihm Geldwert beigemessen
habe. In einem solchen Falle liegt jedenfalls nicht ein wahnverbrechen, sondern ein Versuch vor. Denn der Angeklagte hat weder dasVorhandensein einer nicht bestehenden Verbotsnorm irrtümlich angenommen noch eine bestehende Korn
irrig auf Fälle ausgedehnt, auf die sie sich nicht er-
streckt. Vielmehr hat er — nach der Auffassung des Landgerichts irrig -— angenommen, daß ein offenbarungspflichtiger, weil in seiner Vorstellung nicht wertloser Anspruch besteht, der, wenn er tatsächlich Vermögenswert hätte, \\ der Offenbarungspflicht unterliegen würde. Der Irrtum
liegt also nicht in einer irrigen Vorstellung über die orm, sondern bezieht sich auf Umstände, die, wann sie vorlägen, dazu führen würden, daß die zutreffend erkannte Norm, nämlich das Gebot, alle zum Vermögen gehörenden, nicht offensichtlich wertlosen Gegenstände im Offenbarungseidsverfahren anzugeben, tatsächlich anzuwenden wäre. &s handelt sich mithin um einen wegen Mangels am Tatbestand untauglichen Versuch, der nach der ständigen Pechtsprechung strafbar ist. Die Meinung der Revision ist mithin auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts unzutreffend.
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sollte die neue Verhandiung ergeben, daß der Angeklagte der Meinung gewesen ist, er brauche den Rückübervragungsanspruch, der, wie ausgeführt, nach der neuen „echtsprechung offenbarungseidspflichtig ist, nicht anzugeben, 50 würde er sich je nach seiner Vorstellung darüber, warum er ihn nicht anzugeben brauche, in einem Tasbestandsirrtum oder in einem Verbotsirrtum befunden haben. ”egen der hierfür maßgebenden Grundsätze wird auf äie Entscheidung des erkennenden Senats 5 Stil 522,58 vom 50. Januar 1959 (vgl. auch BGHöt 10, 8, 15) verwiesen. kin /erbotsirrtum käme danach dann in Betracht, wenn der ;ingeklagte der Auffassung gewesen wäre, er dürfe sich, ohne Unrecht zu tun, von der ‘Tahrheit entfernen (3BGHSt 10, 15; BGH 4 Stk 383/58 ö. 9). Würde er aber angenommen haben, er sei nicht verpflichtet, den betreffenden Vermögenswert zu offenbaren, weil er ihn für wertlos hielt, so läge ein Yatbestandsirrtum vor. Zollte das Landgericht zu der Überzeugung gelangen, äaß ein solcher gegeben ist, so bliebe die Möglichkeit bestehen, daß sich der Angeklagte eines fahrlässigen Falscheides schuldig gemacht hat. Dabei wäre allerdings zu seinen Gunsten die Änderung der Rechtsprechung zu berücksichtigen.
c) Die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß es bei der Leistung des Offenbarungseides darauf ankomme, wen der Rückübertragungsanspruch rechtlich, nicht "wirtschaftlich" zustünde, ist entgegen der Ansicht der Revision zutreffend. Denn entscheidend für die Leistung des Offenbarungseides ist es, ob ein Vermögenswert Gegenstand der Zwangsvollstwreckung des Gläubigers sein kann. Der Rückübereignungsanspruch stand rechtlich dem Schuldner, der "immergut-AG", zu. An dieser Techtslage hätte sich auch dadurch nich:s geändert, wenn die "DouiB-vVerk-: cB-uniii" Verbinilichkeiten der "Igw-KG" abgelöst hätte, ohne daß
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der GmbH der Anspruch übertragen würde. Der Kückübertragungsanspruch hätte rechtlich weiter der "T>- “G" zugestanden. Im übrigen hätte die GmtcH durch Zahlungen an die Sicherungsnehmerin auch keine Vorrechte
für eine etwaige Yollstreckung in diesen Anspruch erlangt. &r war vielmehr für alle Gläubiger in gleicher veise Gegenstand des Zugriffs. Daher ist die Sirafkammer auch mit Recht davon ausgegangen, daß eine Bbeweisaufnahne zu 6) des Hilfsbeweisamtrags eine rechtlich unerhebliche
Behauptung betreffe.
Aus den gleichen Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob etwa der "DB erk-LciB-EnbH" wegen der von ihr geleisteten Zahlung gegenüber der "T>- KG" ein Zurückbehaltungsrecht zustand. Denn ein solches Zurückbehaltungsrecht wäre ebenfalls ohne Einfluß darauf, daß der "IED-XG" rechtlich der Rückübertragungsanspruch zustand. Dies ist aliein für den Tatbestand des Sffenbarungsmeineids maßgebend. Damit werden auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen hinfällig.
Im übrigen bleibt es dem Landgericht überlassen, das weitere Revisionsvorbringen des Angeklagten zu würüigen. Rotberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer j ist beurlaubt und karn deshalb nicht unterschrei-
ben. Rotberg
kartin Lang-Hinrichsen