Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 3 StR 79/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 str 79/56 . 2197 029
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Versicherungsinspektor Wilhelm 8 EEEEEEEEEEEEn> aus Ten (Kreis TEE), geboren ame 1912 in gie
wegen fahrlässigen Fulscheides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben: |
Scnatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,. Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Jagusch ' Bundesrichter daß 0... Bundesrichter Dr, Wiefels. als beisitzende Richter, die Oberstaatsanwälte Tamm und | 0. als Vertreter der ‘Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Haie als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts in Fulda vom 17. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten aes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
_G_ xzündes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbewußt fahrlässig begangenen Fulscheides zu drei Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilte
Seine Revision ist beertnden. le Bereits darüber, ob das vom n Angeklagten beschworene Vermögensverzeichnis unvollständig war, bestehen zveifel,
mit denen sich das angefochtene Urteil nicht befaßt hat.
a) Genan. Mietvertrage des Angeklagten mit der Ge-. meinde 1 waren. bauliche Veränderungen an dem Grund- | stück nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig. Über die Vergütung, ‚genehmigter Aufwendungen enthält Ger Kietvertrag, soweit ‘das angefochtene Urteil ihn mitteilt, keine klaren Vorschriften. Er 1äßt nur erkennen, daß die. Gemeinde diese Kosten dem damals für die Verwaltung der Grundstücke zuständigen Domänenamt aufzugeben und daß dieses über die Anrechnung. auf die Miete zu ‚entscheiden hatte. In welcher ‚Weise die Vergütung bei’ Nichtanrechnung stattzufinden hatte und im Er ‚gebnis zu wessen Lasten, geht aus den Vertrage, soviel ersichtlich, nicht hervor. Ihm wird jedoch zu entnehmen sein, daß nicht die Gemeinde mit eigenen Mitteln erstattungspflichtig sein sollte, zumal’ sie im Verhältnis zum Fiskus, dem Eigentümer, nur als. Zwischenpächter auftrat und die Einzelmiet- und Pachtverträge nicht, nach eigenen Gutdünken, sondern nach Richtlinien der Landes-, später Bundesbehörde zu tätigen hatte. Immerhin könnte auch eine andere Auslegung des Mietvertrages in Betracht Kommen, nach welcher die Gemeinde erstattungspflichtig war. Dies kenn, soweit die Gemeinde in Betracht kommt, jedoch dahinstehen, weil der Angeklagte von ihr keine Genehmigung zu baulichen Veränderungen erbeten oder erhalten hat. Daß das vertragliche Genehmigungserfordernis gesetzliche Ansprüche
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des Angeklagten als Mieter auf Ersatz von Verwendungen gegen die Gemeinde als Vermieter (vgl § 547 BGB) ausschloß, wirg als Zweck des § 16 des Mietvertrages nicht zu bezweifeln Sein,
b) Eine andere Frage ist es, ob dem Angeklagten Ersatz. ansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks, den Bundesfis.
kus, später vertreten durch die Bundes svermögensstelle Fulda
( BV- -Stelle), zustanden, bevor der "Globalvertrag" vom 28. September 1953 zwischen der BV- Stelle und der Gemeinde abgeschlossen wurde, und ob und .wie derartige Ansprüche, falls sie bestanden haben, durch diesen Vertrag und durch die weitere Entwicklung beeinflußt worden sind. Die Erwägungen der Strafkanmer hierzu erschöpfen die Sachlage : in rechtlicher Beziehung nicht. \ 5
Nach § 994 BGB kann der Besitzer einer Sache von dem Eigentümer Eysatz der auf die Sache gemachten notwendigen Aufwendungen fordern, d.h. solcher, ‚die der Eigentümer bei eigener Besitzfortdauer zur ‚Erhaltung oder oränungsmäßigen Bewirtschaftung. selbst hätte machen müssen, die ihm durch den Besitzer also erspart worden sind (RGZ 139, 353, 357); und nach § 996 BGB auch den Ersatz anderer als notwendiger, jedoch nützlicher Verwendungen gemäß den dort näher bezeichneten Einschränkungen. Beide Vorschriften. gehen als Sonderregelungen dem allgemeinen Bereicherungsrecht (8§ 812 tlg EGB) vor (RGZ 163, 348, 352) und werden ihrerseits durch entgegenstehenden Vertrag verdrängt (RGZ 142, 417, 422), Einen solchen entgegenstehenden Vertrag dürfte der Mietvertrag des Angeklagten mit der Gemeinde nicht darstellen, sofern ihm nicht als übereinstimmender Wille der Vertragspartner eindeutig zu entnehmen ist, daß nicht nur der Vermieter, die Gemeinde, sondern auch der Eigentümer, der Bundesfiskus; eusschließlich nach Maßgabe des Vertrages Verwendungsersatz zugestehen wolle und der Mieter dies anerkenne. Die gesetzliche Erstattungsregelung (8§ 994 flg BGB) konnte vertrag-
lich nur ausgeschlossen werden, wenn auch die Untermieter und Unterpächter, die Siedler, die Sachlage kannten, sie rechtlich zutreffend beurteilten und mit der Gemeinde, die dann insoweit erkennbar und befugt für den Bundesfiskus hätte auftreten müssen, über den Ausschluß gesetzlicher Erstattungsansprüche übereinstimmten. Die bloße Ansicht der Gemeinde oder. der BV-Stelle, der Mietvertrag mit der Gemeinde schließe derartige Ansprüche auch gegen den Bundesfiskus aus, genügt zum Zustandekohnen eines. Ausschlußvertrages nicht. Die Strafkemmer wird prüfen müssen, welchen Inhalt der Mietvertrag des Angeklagten insoweit hat.. Ergibt sich daraus ‚allerdings ein all- ‚gemeiner vertraglicher ‚Ausschluß gesetzlicher Erstattungsansprüche, so. hatte, der. Angeklagte mangels Genehmigung aurch die Gemeinde bis zum 28. September 1953 auch gegen den Bundes fiskus keinerlei Erstattungsenspruch.
Besteht kein vertraglicher Ausschluß zugunsten des Bundesfiskus, so kommt ‚es darauf an; ob die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß den 88: 994, 996 EGB am 28. September 1953 vorlagen. Voraussetzung dafür ist, daß der: Eigentüner die Sache zurückerhält oder die Verwendungen vorher genehmigt (§ 1001. BGB). Bis dahin kann sich der Besitzer nur an die Sache selbst halten, nämlich nach N 1003 EGB vorgehen. Die Rückgabe des Mietgrundstücks an, den. ‚Eigentümer steht nach dem Urteil nicht in Frage. Jedoch auch eine Genehmigung der Verwendungen durch die ‚BV-S velle;. welche die Ent- . stehung eines schuldrechtlichen Erstattungsanspruchs gegen äen Bundesfiskus bewirkt hätte, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Insbesondere liegt keine soiche Genehmigung, die eine zugangsbedürftige Willenserklärung ist, in den Abmachungen vom 28. September 1953 zwischen der BV-Stelle und der Gemeinde, welchen der Angeklagte als Gemeinderat beigewohnt hat. Die hierbei ausgetauschten Erklärungen wurden ihm zwar bekannt, sie richteten sich jedoch nicht an ihn, so wenig wie an die übrigen Siedler, die von der Lbsprache
betroffen wurden, ohne der Verhandlung beizuwohnen. Die Ansicht des Landgerichts, durch die Absprache vom 28. Septenber 1955 habe sowohl der Bundesfiskus wie die Gemeinde die Ersatzforderung des Angeklagten zumindest dem Grunde nach anerkannt, hat, soweit die Rechtsbeziehungen der Beteiligten aus dem Urteil erkennbar werden, bisher keine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Aukommen vom 28. September 1953 stellt sich danach lediglich als eine Auseinandergetzung der BV-Stelle mit der Gemeinde dar, deren Tragweite für die einzelnen Siedler noch nicht feststeht. Das Urteil spricht sich nicht einmal darüber. aus, ob diese Apmachung , wie vorgeschen, von der Oberfinanzdirektion genehmigt worden ist, ferner nicht darüber, auf welche Weise dieser Vertrag, sofern er in Kraft getreten. ist, eine schon vorher entstandene Rechtsstellung des Angeklagten gemäß den 58 994 flg BGB beeinflußt hat. Das Landgericht hätte die Gesetzes- und Vertragslage des näheren prüfen müssen.
2) Msglicherweine ist ein. Brsatsansprüch des Angeklagten gegen den Bundesfiskus bedingt und dem Grunde nach dadurch entstanden, daß. ihm die Gemeinde eine Genehmigung seiner nützlichen Verwendungen äurch die BV-Stelle vorbehaltlich weiterer £rüfung der Höhe des knspruchs deutlich erkennbar mitgeteilt hat. Dies setzte jedoch einen Auftrag der BV-Stelle zur Abgabe einer derartigen Erklärung voraus. ‚Vermutlich scheitert es. ‚daran, daß die. BV- Stelle gar nicht willens war, gegen sie ‚gerichtete Ansprüche der Siedler zu erfüllen, sondern = möglicherweise unrichtig - Gavon ausging, daß solche Insprüche oder Anwartschaften bisher allenfalls gegen die Gemeinde bestünden. Für diese Willensrichtung der BV-Stelle spricht es, daß sie in dem Abkommen vom 28. September 1953 Zahlungen ausschließlich an die Gemeinde zusicherte, jedoch keine solchen .an einzelne Siedler; wie es in diesen Falle geboten gewesen wäre, und daß sie es im übrigen der Gemeinde überließ, mit den Siedlern abrurecl-
nen. Bisher ist es daher völlig. offen, ob dieses Abkommen ein Vertrag zugunsten Dritter ist, nämlich der Siedler, oder ob es vielmehr nur eine Regelung der Rechtsbeziehungen der BV-Stelle zur Gemeinde enthält und die Gemeinde nur verpflichtete, den Siedlern näher bezeichnete Zuwendungen aus den von der BV- St elle zur Verfügung zu stellenden Mitteln
zu machen, ohne daß der einzelne Siedler dadurch unmittelbar das Recht. erwarb, die Vergütung von dem Bundesfiskus oder von der Gemeinde zu fordern u 328 202).
. Trifft dies letztere zu, so‘ "hatte der Angeklagte,
weder am. 28. September 1953, noch im Eidestermin am 23. De-
zember 1953 einen Zahlungsanspruch auf Erstattung gegen den Bundesfiskus. Jedoch hatte er die Rechte gemäß § 1003 EGB. Diese Rechtsstellung war, weil ersichtlich kein Fall des.
§ 399 BGB gegeben ist, übertragbar und daher pfändbar, und er mußte sie in dem Vermögensverzeichnis als 'Vermögenspestandteil angeben, soweit es sich um notwendige oder nützliche Verwendungen handelte. Insofern kann das beschviorene
Verzeichnis unrichtig ‚geuesen sein.
2 Die Unrichtigkeit setzt jedoch voraus, daß dieses Recht am 23. Dezember 1953. noch irgendeinen wirtschaftlichen Wert für ihn hatte (BGH NW 1952, 1023; vgl auch BEH NIW | 1952, 711 Nr 18). Hieran sind, dem Zweck des Vollstreckungsverfahrens entsprechen Es steht. nicht. ohne hinreichend
trenge Anforderungen. zu stellen. Y Schuldners, Außenstände
ner. allgemeinen Ennah-
me wirtschaftlicher Wertlosigk I verschweigen. Anders liegt es, wenn en der Wertlosigkeit ‚verständigerweise nicht zu zweifeln ist, weil der Gläubiger. dann auch durch die Angabe der Forderung keine verwertbare Zugriffsmöglichkeit erlangt. Im vorliegenden Falle kommt folgendes in Betracht: Bafand sich der Angeklagte in der Rechtsstellung gemäß den
§ 8 994 flg EGB gegenüber den Bundesfiskus, so kam eine Zuf-
rechnung der Gemeinde mit eigenen Forderungen auf einen vom Bundesfiskus geschuldeten Betrag schon mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht in Betracht. Hatte er Jedoch einen unmittelbaren Anspruch gegen die Gemeinde erlangt, so var ein solcher für den betreibenden Gläubiger nach der bisher . festgestellten Sachlage allenfalls dann wirtschaftlich wertlos, wenn ihm aufrechenbare Gemeindeforderungen in voller Höhe gegenüberstanden und die Aufrechnung mit Gewißheit feststand. Die bloße Möglichkeit. der Aufrechnung genügt dazu trotz § 392 BGB nicht. Das der Angeklagte die "Porderung" gegenüber der F>- MB-Benk als. feststehend ausgegeben hat, ist für die äußere Tatseite, bei welcher es allein auf ihren wirklichen Rechtsbestand ankommt, ohne Gewicht.
3. Zur inneren Tatseite sind unter. so. verwickelten rechtlichen Umständen besonders strenge Anforderungen zu stellen... Davon dürfte auch die Dt trafkammer ausgegangen sein.»
Die Erwägungen, die nach ihrer Ansicht für unbewußte Fahr- | lässigkeit sprechen, sind jedoch ohne vollständige Erörterung der äußeren Tatseite unzureichend. Sie sind auch nicht unbedenklich, soweit die Strafkamner zu ungunsten des Ingeklagten ennimmt, er könne das schon zu dem Termin vom 18.
August 1953 ausgefüllte Vermögensverzeichnis im Dezember 1953 inhaltlich nicht mehr in der Erinnerung gehabt haben. Für gewisse. Posten des Verzeichnisses mag dies zutreffen. Hier kommt jedoch nur der. Abschnitt "Forgerungen und andere Rechte" in Betracht, und es ist eine Frage der jeweiligen Gestaltung der Vermögensverhältnisse, ob ein Schuldner insoweit mit häufigen Veränderungen innerhalb seines Vermögens zu rechnen hat oder von einem gleichbleibenden Stand ausgehen darf, Zu berücksichtigen ist einerseits, daß der ugeklagte selbst angenommen zu haben scheint, daß ihm Er-
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stattungsansprüche zustehen, so daß er ohne rechtliche Kennzeichnung im einzelnen den zugrunde liegenden Sachverhalt | dem amtierenden Richter hätte angeben können. Andererseits ist die Rechtslage so unklar und so wenig übersichtlich, daß er auch geglaubt haben kann, auch ohne einen Rechtsanspruch Erstattung zu erlangen, zumal den Ausführungen zur inneren Matseite zu entnehmen ist, daß er bei der Eidesieistung an das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung oder eines Rechtes nach ® 1003 BGB gar nicht gedacht hat. Die bisherige Sachbehandlung legt jedenfalls die Annahme nahe, daß eine Fahrlässigkeit des. Angeklagten, wenn sie überhaupt nachweisbar ist, nur geringen Umfang hat,
Glanzmann | Koeniger Jagusch Maaß . Dre wiefels
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