Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 2 StR 470/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für dis Amtliche Sammlung !
Gesetzs StGB" 154, ZPO § 807 Rechtssatzs Im Offenbarungseidverfahren muß der Schuldner
auch unpfändbare Gegenstände angeben (im An- . schluß an RGSt 71, 300).
äktenzeichens 2 StR 470/55 . Urteil des BGH v. 6. März 1956 - LG Oldenburg
2 StR 470.55
Im Namen des Volkes In der btrafsache
gegen
den Kaufmann Arthur K un =: "GEHE: geboren amı HE 1905 ir Sc; zur Zeit
in anderer Sache in Strafhaft, wegen Meineids
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Waaß - Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 5. Oktober
1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die
Kosten des liechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen. ef Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat am 17. November 1953 den Offenbarungseid geieistet. Dem Eide liegt ein Vermögensverzeichnis zugrunde, in dem der Angeklagte in der Spalte, in der nach Gehaltsforderungen, Renten und ähnlichem gefragt wird, den Betrag von "62,80 DM vierzehntägig Alfu" angegeben hat.
Der Angeklagte bezieht eine Unfallrente von 40,- DM monatlich, also 20,- DM vierzehntägig, er erhielt zur Zeit der Eidesleistung außerdem Arbeitslosenfürsorgeunterstützung. Das Land-"“ gericht hat seine Behauptung, die Rente sei in dem von ihm, angegebenen Betrage enthalten gewesen, nicht für widerlegt angesehen, ihn aber wegen Meineids mit sechs Monaten Gefängnis, reijährigem Ehrverlust und Eidesunfähigkeit bestraft, weil
es unrichtig war, daß er den gesamten Betrag als Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) erhalten habe, Seine Revision, die die Verletzung. des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
I. Verfahrensrügen,
l. Der Angeklagte macht zu Unrecht geltend, er sei ausweislich der Niederschrift in der Hauptverhandlung "nicht eingehend"! zu dem Punkt, der zu seiner Verurteilung geführt hat, vernommen worden. Zwer erwähnt die Niederschrift nicht ausdrücklich seine Vernehmung zu diesem Gegenstand. Das Protokoll ergibt aber, daß der Angeklagte nach der Verlesung
der Aussage des Amtsgerichtsrats Trustädt, die sich auch auf diesen Punkt bezog. befragt worden ist. was er zu erklären habe. Außerdem gibt das Urteil selbst die Einlassung des Angeklagten zu diesem Anklagepunkt wieder. Hieraus ergibt sich, daß er sich dazu geäußert haben muß. Im übrigen behauptet die
Revision nicht, daß der Angeklagte zu dem in Rede stehenden Gegenstanä der Anklage nicht, sondern nur. daß er nichl ein-
gehend gehört worden sei. Der Umfang der Befragung steht aher |
im p£lichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden.
2. Di.e Verfahrensrügen zu §§ 244, 245, 261 StPO entsprechen nicht der durch § 344 Abs 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form; sie sind deshalb unbeachtlich.
II: Die Sachrüge führt zum Erfolg.
1» Der Revision kann allerdings nicht dahin gefolgt werden, daß sich die Offenbarungspflicht nicht auf unpfäncbare $egenstände erstrecke. Nur völlig wertlose Gegenstände braucht der Schuläner nicht anzugeben. weil sie wirtschaftlich, d.h. für die Gesamtheit seiner vermögensrechtlichen Beziehungen bedeutungslos sind (vgl RGSt 45. 433;
60, 69). Im übrigen ist er verpflichtet, sein gesamtes Vermögen anzugeben; es kann ihm insbesondere nicht überlassen bleiben, selbst die Rechtsfrage, was pfändbar und was unpfändbar ist, zu beurteilen. Das war ständige Rechtsprechung schon nach der alten Fassung des § 807 ZPO (vgl RGSt 7. 75; 42- 425; 71, 300). Die auf eine Erweiterung der Offenbarungspflicht gerichtete Neufassung vom 20. August 1953 hat daran nichts geändert. Der Schuldner muß jetzt beschwören. daß er die von ihm verlangten Angaben richtig und vollständig gemacht habe. Der Eid war aber, wie das Landgericht zutreffend feststellt, objektiv unrichtig. Denn die Angabe des Angeklagten, daß er 1M4tägig 62,80 DM beziehe, traf zwar der Höhe nach zu; infolge des Zusatzes "Alfu" bedeutete
sie aber, daß er den gesamten Betrag als Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalte;
|
2, Bei dieser besonderen Gestaltung des Falles bedurfte es jedock weiterer Erörterungen zur inneren Tatseite; die bloße Feststellung, der Angeklagte habe Cie Frage verstanden "und die von ihm bezogene Rente bewußt verschwiegen", genügt nicht.
Daß der Angeklagte, der der Höhe nach nichts verschwie-
gen hat, gewußt habe, er sei zu einer Angabe über die Herkunft verpflichtet, sagt das Urteil nicht. Die Tatsache, daß nach Gehalt, Renten unä ähnlichem in dem Formblatt unter einer einzigen Numner gefragt wird, läßt es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte geglaubt hat, er genüge seiner Auskunftspflicht, wenn
er die in Frage kommenden Bezüge in einem Betrage zusanmenfasse. Der Umfang der Offenbarungspflicht gehört _ zum Tatbestand; ein Irrtum hierüber ist Tatbestandsirrtum und schließt den Vorsatz aus. Hat der Angeklagte
in dieser Beziehung geirrt, so bleibt zu prüfen, ob ihm der Irrtum zum Verschulden gereicht; bejahendenfalls wäre er wegen fahrlässigen Falscheides zu bestrafen. Hierfür wird es insbesondere von Bedeutung sein, wie es zu der im Formblatt. gewählten Fassung gekommen ist. Der innere Tatbestand wird umso sorgfältiger zu erörtern sein, als bei der unzweifelhaften Unpfändbarkeit der Unfallrente nicht zu erkennen ist, welches Interesse der Angeklagte an einem falschen Eid gehabt haben könnte.
3. Auch die Strafzumessung gibt Anlaß zu Beanstandungen.
a) Der Angeklagte war und ist in anderer Sache in Haft. Sollte er in anderen Verfahren rechtskräftig zu Freiheitsstrafe. die er noch nicht verbüßt hat, verurteilt wor-
den sein, so wird die Anwendbarkeit des § 79 StGB zu
prüfen sein
b) Der Angeklagte war, wie das Lanägericht feststellt. sur Tatzeit nicht mit Freiheitsstrafe vorbestraft. Unter diesen Unständen mußte die Strafkanncer zu § 23 Stau Sssllung nekmen (BGHSt 6, 168).
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten zur Last, daß sein Offenbarungseid in mehrfacher Hinsicht felsch sei. In der neuen Verhandlung wird, da es sich um einen einheitlichen Vorgang handelt, der gesamte den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildende Sachverhalt erneut zu prüfen sein.
Bal.dus Yerner Maaß
Dr. Schalscha Hoepner