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BGH Entscheidung vom 02.04.1957 – 5 StR 97/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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I Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Architekten Karı 1 EEE zu: zB, geboren am EEE 1912 ir SummEEED,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Meineides

hat der 5,Strafsenat des Bundeszerichtshofs in der Sitzung vom 2.April 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Xoffka Bundesrichter Sicmer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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- Von Rechts wegen -

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Gründeg

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Ob die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, durchdringen würde, kann dahingestellt bleiben, da schon der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigt.

II.

1.) Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest; .

Der Angeklagte kaufte von dem Zeugen Sul mit Vertrag vom 21.April 1954 ein Philipps-Fernsehgerät auf Abzahlung, das ihm vom Verkäufer übergeben wurde. Bis zur restlosen Bezahlung des Geräts hatte sich der Verkäufer das Eigentum hieran vertraglich vorbehalten,

In einem von der ACK SED betriebenen Offenbarungseidsverfahren legte der Angeklagte sein Vermögensverzeichnis vor. In diesem Vermögensverzeichnis waren als auf Abzahlung gekaufte, vom Verkäufer übergebene, aber noch nicht im Eigentum des Schuldners befindliche Sachen nur angegeben; eine Schreibmaschine "Olympia und eine Musiktruhe. "

- 3.

Den auf Abzahlung gekauften Fernsehapparat gab der Angeklagte nicht an.

Er leistete den Offenbarungseid dahin ab, daß er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

Das Urteil führt aus, der Eid des Angeklagten sei objektiv unrichtig gewesen, weil das Fernsehgerät nicht angegeben worden sei, der Angeklagte sei sich auch der Unrichtigkeit bewußt gewesen. Er habe das Gerät verschwiegen, um sich in dessen Besitz zu erhalten. Die Kenntnis des Angeklagten von der Unrichtigkeit seines Eides folgert die Strafkammer daraus, daß der Angeklagte über den Grund, aus dem er das Gerät nicht angegeben habe, widerspruchsvolle Angaben gemacht habe.

2.) Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils reichen nicht aus, um die Folgerung zu rechtfertigen, der Eid des Angeklagten sei objektiv falsch gewesen.

- Ein Schuldner muß die unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers auf Abzahlung gekauften Sachen im Offenbarungseidsverfahren deshalb in aller Regel angeben, weil er durch den Abzahlungskauf ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an den gekauften Sachen erwirbt, das pfändbar ist.

Wenn es auch für die Frage der Pfändbarkeit von Gegenständen, insbesondere auch Rechten, an sich auf deren Wert nicht ankommt, so brauchen doch offensichtlich wertlose Rechte nicht angegeben zu werden (vgl RGSt 60,37; BGH NJW 1952,1023).

Das Philipps-Fernsehgerät, das der Angeklagte nicht angegeben hat, ist ein Markenartikel, der ohne weiteres in einschlägigen Fachgeschäften zu haben ist. Dieses Markengerät verlor als solches erheblich an Marktwert,

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sobald es dem Angeklagten übergeben worden und damit nicht mehr völlig neuwertig war. Ein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einem solchen Gerät ist wirtschaftlich völlig wertlos, solange der Käufer darauf noch annähernd ebensoviel oder_gar mehr zu zahlen hat,

als dem gegenwärtigen Ladenpreis entspricht.

Daß dies hier so war, läßt sich mangels ausreichender Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen.

Es 1äßt sich auch nicht sagen, daß jedenfalls der Besitz an dem Gerät einen wirtschaftlichen Wert hatte, und daß aus diesem Grunde der Augeklagte den Fernsehapparat hätte angeben müssen. Denn der Besitz an Gegenständen, die der Käufer unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, ist als Fremdbesitz seiner Natur nach un-

pfändbar und braucht deshalb als solcher im Offenbarungseidsverfahren nicht angegeben zu werden.

4.) Auch wenn das Anwartschaftsrecht nicht völlig wertlos war, bedurfte es mit Rücksicht auf die innere Tatseite näherer Angaben über den Kaufpreis und die geleistaten Zahlungen. Je geringer der wirtschaftliche Wert war, desto sorgfältiger mußte die innere Tatseite geprüft werden.

5.) Schließlich ist es auch für das Strafmaß nicht ohne Bedeutung, welchen Wert ein etwaiges Anwartschaftsrecht des Angeklagten für den betreibenden Gläubiger hatte.

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.

5.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Strafkammer des Lar.dgerichts zu verweisen.

Die Entschei Jung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sars.sedt Dr.Koffka Siemer Schmitt . Börker