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BGH Beschluss vom 26.04.1960 – 1 StR 161/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2253 094 st

StR_ 161/60

ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Paul 5 EEE aus Eu, schoren am De in »

wegen Heineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1960, an der teilgenonmen haben:

ÖScnatspräsident Dr. Geier uls Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. ?eetz Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der öundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der weschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die hevision des Angeklasten wird das Urteil des Landgerichts Mainz von 29, Dezenber 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt. Seine Revision hat zit der Sachrüge ärfolg.

Die Strafkammer sieht den deineid des Angeklagten darin, daß er bei Ableistung des Offenbarungseides im Vermögensverzeichnis

a) unter Ziffer il einen Borgward-Personenkraftwagen verschwiegen,

b) unter Ziffer 16 als Arbeitsverdienst und Ärbeitgeber “ca. 450.-— Di brutto monatlich Zeitung "Die Freiheit" KB" angegeben und

c) seine wirkliche Tätigkeit verschwiegen hake

dierzu ist folgendes zu bemerken:

Zu a): Lie ansicht des Angeklagten, auf dem Araftwugen ruhe das Pfandrecht der Reperaturfirma, deren kechnung er nicht bezahlen konnte, oder er stene sogar aus diesem urunde unter deren kEigentumsvorbehalt, ist unbeachtlich. TLer Senat hat bereits im Beschluß vom 20. Noveuber 1959 - 1 StR 294/59 (NJW 1960, 205 Nr. 53) entschieden, daß das Anwartuchaftsrecht auf Erwerb des Eigentums an einer unter Eigentunsvorbehalt gekauften Sache selbst dann im Vermögensverzeichnio anzugeben ist, wenn der Kestkaufpreis dem Zeitwert der Suche sleichkommt oder inn sogar übersteixt. Nach diesem Beschluß ist bei den gleichen Voraussetzungen auch Sicherungseigentun anzuführen. Da Sicherungseigentum der Sache nach Pfandrecht ist, kann es unter diesem Gesichtspunkt nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte den mit dem Pfandrecht des Werkunternelimers nuch } 647 BGB belasteten Kraftwagen hätte angeben müssen. Jbrigens bleibt es nach den Feststellungen unklar,

ob überhaupt noch ein ?fandrecht an dem Wagen bestehen konnte (3 1253 BGB).

&s ist jedoch rechtlich bedenklich, daß das Landgericht nicht die Frage geprüft hat, ob sich der Angeklagte im Zeitpunkt der üidesleistung nicht durch Dereliktion aller echte an dem wagen begeben hatte. Nach den Feststellungen mußte nämlich das Landgericht davon ausgehen, daß der Wagen nicht nehr fahrbereit war, nur noch Schrottwert besas und vom Angeklagten bereits seit längerer Zeit in einer Revaraturwerkstatt in Bayreuth zurückgelassen worden war. Lurüber, ob der Angeklagte einen keparaturauftrag gegeben oder eich überhaupt noch um das stehengelassene Fulirzeug gekümmert hat, ist nichts gesagt. Dagesen steht fest, daß er sich inzwischen einen Üpelekord angeschafft hatte. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß der Angeklagte sich entschlossen hatte, den Borgward seinen Schicksal zu überlassen und ihn aus diesem urunde nicht menr als Destandteil seines Vermögens ansah. Jawit hätte sich das Landgerickt auscinandersetzen müssen.’

Zu b): An sich ist es im Ergebnis zutreffend, daß das Landgericht den Tatbestand des § 154 StGB als erfüllt ansieht, wenn der Schuldner es bewußt wahrheitswidrig so darstellt, ale habe er aus einer öeschäftigung als Vertreter auf Frovisionsbasis bereits unmittelbar Einkünfte zu erwarten, während er in Wirklichkeit die vereinbarte Tätigkeit erst sinige Wochen später beginnen soll. Es hundelt sich insoweit um eine Modalität des Anspruchs, zu deren Offenbarung der Schuldner nach 5 897 ZP9 verpflichtet ist. Diese Verpflichtung würde auch zu bejahen sein, wenn man der in BGkSt 7, 375 vertretenen weitergenenden Auffassun, nicht folgen wollte. benn es wirä in diesen Falle nicht ein Vernögensgegenstand angegeben, der überhaupt nicht zum Veruögen

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des Schuldners gehört, sondern nur ein zum Vermögen gehörender Gegenstand hinsichtlich eines wesentlichen Umstands falsch bezeichnet.

Jedoch geben auch in diesem "Falle die Feststellungen zu Bedenken Anlaß. Ausführungen auf Seite 9 des angefochtenen Urteils könnten nämlich dahin verstanden werden, als halte das Lanägericht es nicht für geboten, daß ein Frovisionsvertreter über sein Vertragsverhältnis überhaupt Aufschluß gibt, wenn er erst für die Zukunft mit Provisionsansprüchen rechnen kann. Das ist unrichtig (s. k6St 71, 300; BGH IM Nr. 13 zu § 807 2PO). Diese irrige Meinung könnte die auf $. 6 des Urteils entgegen der kinlassung des Angeklagten zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen beeinflußt haben.

Zu c):s In diesem Punkte sind die Feststellungen des landgerichts so knapp, daß sie schon allein aus diesem Grunde dic Verurteilung nicht tragen können.

Soweit der Angeklagte selbständige Geschäfte betrieb (Vertrieb von Plastiken, die er selbst anfertigte, von Elektrogeräten, die er von Fall zu Fall einkaufte, und von Kasierklingen), bestand überhaupt keine Offenbarungspflicht hinsichtlich der Tatsache einer solchen Tätigkeit (kGSt 68, 130; BGHSt 8, 399). Soweit er als Provisionsvertreter tätig war und weiter tätig werden wollte, mußte er allerdings Angaben machen (kGSt 71, 300). Das könnte für die Fälle Teppichheus "Ow' und lestzirkel "Daheim", möglicherweise auch insoweit zutreffen, als der Angeklagte, wie es im Urteil heißt, für die "Allgemeine Zeitung" in MED "arbeitete".

In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht hierzu Näheres festzustellen haben und sich nicht mit summarischen Angaben begnügen dürfen. Soweit es sich um eine

selbständige ;rwerbstätigkeit des Angeklasten handelt, Lür die als solche keine Offenbarungspflicht bestcht, wird es prüfen müssen, ob der Angeklagte sich Zur Zeit der Eidesleistung nicht doch im Besitz von Handelsobjekten oder Materiulien befand, die er in das Vermögensverzeichnis uufnehmen mußte und möglicherweise nicht darin aufgenommen hat (Bestände an Rasierklingen, Foruen und Haterial zur Anfertigung der Plastiken). Die Art der "Arbeit" für die "Allgemeinc Zeitung" wird zu ermitteln sein. Sollte der Angeklagte nur

geviesen sein, so brauchte er darüber keine Angaben zu nachen, es sei denn, daß ihm ein fälliger Honoraranspruch zustund. Sefand er sich im Verhältnis eines ständigen Mitarbeiters

(2.5. regeluäßige Sportberichterstattung), so mußte er dus engeben. har er für die Zeitung als \ierber auf Provisionsbasis tätig, so war er zur Angabe verpflichtet, wenn er üubei auf üwrund einer vbereinkunft handelte, die - wie in Falle der "Freiheit" - eine laufende Werbetätigkeit nit vereinbarten Provisionssätzen vorsah, nicht dagegen, wenn er nur von Fall zu 2all von sich aus lierbungen übermittelte und dafür jeweils eine Präuie kassierte, die der Zeitungsverlag etwa allgemein für jede Werbung eines Seziehers ausgesetzt hatte.

In den Fällen Teppichhaus und Lesezirkel wären gleichfalls _ nähere keststellungen über Art und Dauer des Vertragsverhält- ) nisses zu treffen. Soweit der Angeklagte später noch Kinnahuen hatte, könnte dies den Rückschluß gestatten, daß eine etwaige Vertretertätigkeit auf Provisionsbasis im Zeitpunkt der Eidesleistung noch andauerte. Es käme dann aber natürlich auf die teststellung an, aus welcher bestiumten Tätigkeit solche Einnahuen herrührten. Die bisherige allgemeine Feststellung des sandgerichts, der Angeklagte kabe nach der Eidesleistung

noch Zinnahnen aus seinen verschiedenen aufgezählten Eıwerbszweigen sehabt, ist wertlos, da sie es offen läßt, ob dicoc

gelegentlicher redaktioneller Mitarbeiter dieser Zeitung - \Ü

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Einnahmen nicht möglicherweise nur aus einer selbständig ausscübten Lrwerbstätigkeit stamuten, die der Angeklagte nicht anzugeben brauchte.

Dr. Geier Dr. Peeiz Seibert

Willms Fischer