Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 04.11.1959 – 2 StR 421/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Sind mehrere Strafsachen im Eröffnungsbeschluß verbunden, so ist ein Rickter oder Schöffe an der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren bezüglich ai 1er verbundenen Strafsschan enägül ti g ausgeschlossen, auch wenn er nur durch eine der strafbaren Handlungen verletzt ist. Dieser umfassende Ausschluß wird also nicht dadurch wieder beseitigt, daß das Verfahren wegen der Tai, durch die der Richter verletzt isi, später nach § 153 StPO eingestellt wird.
wachschlageverk: ja
r. Amtliche Sammlung: ja 2271 003
Stpo § 22 Nr. 1
Sind mehrere Strafsachen im Eröffnungsbeschluß verbunden, so ist ein Rickter oder Schöffe an der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren bezüglich ai 1er verbundenen Strafsschan enägül ti g ausgeschlossen, auch wenn er nur durch eine der strafbaren Handlungen verletzt ist. Dieser umfassende Ausschluß wird also nicht dadurch wieder beseitigt, daß das Verfahren wegen der Tai, durch die der Richter verletzt isi, später nach § 153 StPO eingestellt wird.
BGH, Urt.v. 4. November 1959 - 2 StR 421/59 1G Duisburg
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Helrhold R HEHE zu: DENE: dort geboren au EM 1319, zur Zeit in Untersuchungshaft.
wegen Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Nenges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. uw
als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter (um
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
auf die Revision des Angsklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 12. Mai 1959 mit den Fesistellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an dss jandgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
mn
Der Angeklagte war am 7. November 1957 vom Landgericht in Duisburg wegen Betruges und Unterschlagung in zahlreichen Fällen und wegen weiterer Straftaten verurteilt worden, Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urieil vom Bundesgerichtshof zum Teil berichiigt, zum Teil aufgehoben, und die Sache im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen das hierauf ergehende Urteil des Landgerichts vom 12. Mai 1959 hat der Angeklagie neuerdings Revision eingelegt. Das Rechismiitel hat Erfolg, da die Verfahrensrüge durchdringt»
Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten unter IV Nr. 2 zur last. am 5. Januar 1956 eine gemistete Schreibmaschine für ein Darlehen verpfändet und sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht zu haben, Dis Anklageschrift Sührte hierzu unter dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen aus, er habe die Maschine am 22. Dezember 1955 bei der Firma KB gemietet und am 5. Januar 1956 dem Trinkhallenbesitzer EEE für ein Darlehen von 21,- DM verpfündet. Während der ersten Heuptverhandiung, die sich auf mehrere Tage erstreckte, wurde nach teilweiser Durchführung der Beweisaufnahme das Verfahren wegen verschiedener Fälle, so auch wegen der Unterschlagung der Schreibmaschine, mit Zustimmung der Staaissnwaltschaft nach § 155 Abs. 3 StPO eingestellt. Auf die Vernehmung von ICE, der zu der Hauptverhendlung am 30. Oktober 1957 geladen und erschienen war, wurde demgemäß verzichtet. in der dem neuen Urteil vom 12. Mai 1959 zugrunde liegenden Hauptverbandlung kat nun ICE 212 Schöffe mitgewirkt. Nach seiner Erklärung hat er sich nicht befangen gefühlt, obwohl er glaubt, von den Angeklagten um 21,- DM geschädigt zu sein. Er hat deshalb
auch nicht darauf hingewiesen, daß er zu der früheren Hauptverhandlung als Zeuge geladen war und dies mit seiner geringen Sachkunde erklärt.
Die Revision unterscheidet in ihren Ausführungen nicht klar zwischen dem Ausschluß von der Ausübung des Richteramtes kraft Geseizes nach § 22 StPO und der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach den § 8 24 bis 50 StPO. Aus dem Zusammenhang ihres Vorbringens ist jedoch zu entnehmen, daß sie auch rügen will, EB sei kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgsschlossen gewesen. Dies trifft zu.
Allerdings entfällt der Ausschlisßungsgrund des § 22 Nr. 5 StPO. Er liegt nur vor, wenn der Richter oder Schöffe inder Sache als Zeuge vernommen ist; es genügt nicht, daß er als Zeuge geladen war (Rspr. RGSt 10, 196; RGSt 12, 180; 58, 285). Hier war EEE zwar. zu der Hauptverhandlung am 530. Oktober 1957 geladen, aber nicht vernommen worden.
Es war jedoch der Ausschließungsgrund des § 22 Nr. 1 StPO gegeben. Die dem Angeklagten vorgeworfene Tat war die Verpfändung der bei der Firma KB zenieteien Schreibmaschine an Tür ein von diesem gegevenes Darlehen. Das Gericht nahm ’iem Eröffnungsbeschluß zwar nur an, der Angeklagte habe sich dadurch einer Unterschlagung schuldig gemacht, und übersah, daß er auch einen Betrug gegenliber . dem gutigläubigen EEE tvesangen haben konnte (BCHSt 3, 370; 9, 90). Die rechtliche Beurteilung im Eröffnungsbeschluß eniband das Gericht indessen nicht von der Verpflichtung, die Tat auch in dieser Richtung zu prüfen und, falls es den Tatbestanä eines Betruges fesistellte, den Angeklagten hierwegen zu verurteilen {§ 264 StPO). ICEEEB war demnach durch diese, dem Angeklagten vorgeworfene, strafbare Handlung unmittelbar betroffen und verletzt.
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Nach den §§ 22 Wr. 1, 31 Abs. 1 StPO ist ein Richter Pr oder Schöffe von der Ausübung des Richterantes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist. Während das Gesetz nun bei den Ausschließungsgründen des § 22 Wr. 4 und 5 StPO den Umfang des Ausschlusses an dem Merkmal, der "Sachgleichheit" ausrichie;
- als Nichier ist ausgeschlossen, wer "in der Sache" in einer bestimmten Eigenschaft tätig geworden oder als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist -, fehlt eine solche ausdrückliche Ungrenzung in § 22 Nr. 1 StPO. Die Voraussetzungen des Ausschlusses können aber hier nicht enger sein als in den Fällen des § 22 Nr. 4 und 5 StPO. Dies ergibt sich
klar aus dem Zweck der Vorschrift: 5 22 3tPO will mit Rücksicht auf das ansehen der Strafrechtspflege schon den Anschein eines Verdachtes der Parteilichkeit vermeiden und deshalb alle Personen von der Ausübung des Richteramtes ausschließen, wenn aus den in § 22 Nr. 1 bis 5 StPO angeführten Gründen allgemein die Möglichkeit einer Voreingenommenheit besteht (Hahn, Materialien zur Stirafprozeßoränung 1. Abteilung, 2. Abschnitt S. 81; RGSt 30, 70; 59, 267; BGHSt 3, 68; 9, 193). Diese Gefahr ist naturgemäß unter den Voraussetzungen des
Nr..4 und 5. StPO. Deshalb darf der Ausschluß des durch die strafbare Hendlung verkeigten Richters nicht auf die Aburteilung dieser Straftat ‚sulbst beschränkt werden,. sondern
muß allgemein für das Strafverfahren gelten, das die ihn verleizende Tat zum Gegenstand hat.
Das Gesetz geht, ‚allerdings zunächst; davon aus, daß jeüe selbständige strafhare. Ranälung einem gesonderten Strafverfahren unterliegt, und. versteht unter Sirafsache die, Strafverfolgung wegen einer ‚einzelnen Tat. In diesen Sinne spricht
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zur gemeinsamen Aburteilung durch das Gericht verbunden
werden, liegt nunmehr ein einheitliches Strafverfahren vor; dieses ist dann die "Sache" im Sinne des § 22 StPO. Deshalb
maß sich der durch einen einzelnen Straffall begründete Ausschluß eines Richters von selbst auf die sämilichen verbundenen
Strafsachen erweitern.
Ob diese ärstreckung stets eine enägültige ist, also auch durch spätere Trennung nicht mehr aufgehoben werden kann, " braucht im einzelnen nicht erörtert zu werden; insbesondere kann hier dahingestellt bleiben, welche Wirkung insoweit Verbindung und Trennung im Vorverfahren haten (vgl. hierzu Rspr RGSt 10, 195; RGSt 17, 173). Spätestens dem gemeinsamen Eröffnungsbeschluß kommt die endgültige Ausschlußwirkung auch hinsichtlich der Straftaten zu, durch äie der Richter ‚nicht verletzt ist. Damit wird auch - dem Grundgedanken des § 22 StPO entsprechend - schon jeder Anschein ausgeschlossen, als könne mit einem der Eröffnung nachfolgenden gerichtlichen Trennungsbeschluß das Ziel verfolgt werden, eine Ausschlußwirkung teilweise wieder zu beseitigen.
Deshalb blieb EEE is Richter ausgeschlossen, als in der ersten Hauptverhandlung das Verfahren wegen der Tat, die den Ausschluß zunächst begründete, nach § 1553 Abs. 3 StPO eingestellt wurde; denn die Erweiterung des Ausschlusses war kraft Gesetzes endgültig und konnte im. Verlauf des Verfahrens nicht mehr beseitigt werden. Es ist daher
auch ohne Bedeutung, daß EEE erst in der zweiten Hauptverhandlung als Schöffe mitgewirkt hat. Die Rechtsprechung
nimmt sogar an, daß das einem Wiederaufnahmeverfahren vorangehende, mit der ersten Hauptverhandlung abschließende Verfahren mit dem Wiederaufnahmeverfahren eine "Sache" im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO bilde (vgl. RGSt 30, 70). Umsonehr muß dies hier gelten, da das Hauptverfahren durch die erste Haupiverhandlung nicht abgeschlossen wurde (RGSt 2, 2346)»
Das Ergebnis entspricht allein dem bereits dargelegien Zweck des § 22 StPO. Es liegt nahe, daß der Richier oder Schöffe, auch wenn die ihn verletzende Tat nicht mehr zur Aburteilung steht, sich nur selten von dem Unwillen gegen den Angeklagten, durch den er sich geschädigt fühlt, lösen kann und daß er deshalb in seiner Entscheidung durch diese persönlichen Empfindungen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt wird, mag er sich dessen auch nicht bewußt werden. Daß bei soicher Sachlage erst recht der Anschein der Parteilichkeit gegeben wäre, bedarf keiner weiteren Begründung: DaB ICE sich selbst nichi befangen fühlte, ist unerheblich (RGSt 33, 309).
Es hat somit in der "Sache" ein kraft Gesetzes ausgeschlossener Schöffe witgewirkt. Diese Gesetzesverletzung
führt nach § 338 Nr. 2 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Baldus Dr». Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges