Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 22c
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 12.03.2019 – 2 BvR 675/14 · Erreichbarkeit des ErmittlungsrichtersZitiert von 20
- LG Arnsberg, 21.01.2015 – 2 AR 1/15
- AG München, 05.12.2022 – 866 XIV 361/22 L (PAG)
- OVG Bremen, 23.09.2014 – 1 A 45/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 18.08.2009 – 3 Ss 293/08Zitiert von 7
- OLG Celle, 22.12.2004 – 16 W 155/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/22c#abs-1 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts oder mehrerer Landgerichte im Bezirk eines Oberlandesgerichts ein gemeinsamer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicherstellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereitschaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichneten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die Richter der Landgerichte heranzuziehen sind. Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließen nach Maßgabe des § 21e im Einvernehmen die Präsidien der Landgerichte sowie im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsidium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk die Landgerichte gehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/22c#abs-2 (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.