Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 22.07.1959 – 2 StR 256/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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256/5 2271 043
InNanmnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Postsekretär Karl-Heinz I EEE zus VER: dort geboren am EB 1925,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Prof, Dr. Lang - Hinrichsen als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat un in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal von 11. Dezember 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. = Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzien Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (§ 266 StGB) und fortgesetztem Betrug (§ 263 StGB), ferner wegen schwerer Amtsunterschlagung (88 350, 351 StGB) in drei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, jeweils in Tateinheit mit Untreue (§ 266
StGB) und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs. 2 StGB), zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten
Gefängnis sowie zu vier Geldstrafen von je 20 DM verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügens
1.) Fehl geht der Vorwurf der Revision, das Landgericht
habe gegen die Bestimmung des § 265 StPO verstoßen, indem
es bei mehreren selbständigen Tatendie Strafvorschrift des
§ 133 Abs. 2 StGB angewendet habe, obwohl der Angeklagte dieserhalb nicht angeklagt und nur hinsichtlich einer Einzeltat
auf die Möglichkeit der Anwendung jener Vorschrift hingewie-
sen worden sei.
Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift vom 4. Dezember 1958 ist der Angeklagte zunächst unmittelbar nach Verlesung der Eröffnungsbeschlüsse vom 17. Dezember 1957 und vom 12. Juni 1958 darauf hingewiesen worden, daß im Rahmen des § 133 StGB, der in beiden Beschlüssen als verletzte Strafbestimmung angeführt war, auch "Gewinnsucht
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gem. des Absatzes 2" angenommen werden könne. Dieser Hinweis wurde, wie die gerichtliche Niederschrift vom 11. Dezember 1958 ergibt, dahin ergänzt und orweitert, daß der Angeklagte "für die Postsparguthaben wegen schwerer Amtsunterschlagung in vier Fällen, vielleicht auch nur in drei Fällen, hierbei aber in einem fortgesetzten Falle jeweils in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch" verurteilt werden könne. Danach hat sich der Hinweis auf alle Taten bezogen, wegen deren der Angeklagte aus § 133 Abs. 2 StGB verurteilt worden ist; von einer Beschränkung auf eine Einzeltat, wie die Revision sie behauptet, kann somit keine Rede sein.
2.) Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, die Verurteilung des Angeklagten wegen vier selbständiger Taten
sei nur auf Grund einer Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO zulässig gewesen. Die Revision übersieht, daß das gesamte tatsächliche Geschehen, das die Strafkammer ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, Gegenstand der beiden Eröffnungsbeschlüsse war, und daß darin das Vorgehen des Angeklagten auf der Postsparkassenstelle nur insofern 'abweichend vom Urteil rechtlich gewürdigt worden war, als statt mehrerer £inzeltaten eine fortgesetzte Handlung angenommen worden war. Es handelte N sich also hier nur um eine Veränderung der Rechtslage, auf die der Angeklagte durch den Hinweis, wie er nach § 265 StPO vorgenommen wurde, in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise ı aufmerksem gemacht worden ist.
3.) Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht habe in mehrfacher Hinsicht die ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht nicht erfüllt, scheitert ihr. Vorbringen daran, daß sie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht die Beweismittel anführt, deren sich nach
ihrer Ansicht der Tatrichter noch hätte bedienen sollen
(BGHST 2, 168), wie auch daran, daß diese Rüge nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, an eine in der Hauptverhandlung vernommene Beweisperson hätten noch weitere Fragen gerichtet werden müssen (BGHSt A, 125, 126).
4.) Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt. Die Revision will einen solchen Fehler daraus herleiten, daß, wie sie behauptet, das Landgericht bei der Beweiswürdigung dem Angeklagten eine "Entlastungspflicht" auferlegt habe. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist lediglich der Einlassung des Angeklagten, er habe die Postspargelder nicht nur seinem eigenen Vorteil zuliebe an sich gebracht, sondern sie auch dazu verwendet, um Nachforderungen bestimmter Rentner abzudecken, u.a. deshalb nicht gefolgt, weil er nicht einen jener lNentner zu benennen in der Lage war. Aus dieser Tatsache - auch dem Angeklagten nachteilige - Schlüsse zu ziehen, war die Strafkammer auf Grund des ihr nach § 261 StPO zustehenden Rechts der freien Beweiswürdigung befugt. Von einem Ver-
stoß, wie ihn die Revision geltend macht, kann daher keine
Rede sein.
II. Sachbeschwerde:
In sachlichrechtlicher Hinsicht gibt das Urteil gleichfalls zu durchgreifenden-Bedenken keinen Anlaß,
1.) Die Anwendung der von der Strafkammer auf das Vorgehen des Angeklagten in der Rentenstelle angezogenen Strafbestimmungen entspricht überall dem Gesetz. Die Revision
hat hierzu auch im einzelnen nichts vorgebrasht, vielmehr nur bemängelt, daß die Strafkammer nicht das gesamte strafbare Verhalten des Angeklagten als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt und die Strafe nicht dem § 266 StGB entnon-
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men kat. TLarauf wird unten noch eingegangen werden.
2.) Ebensowenig ist die rechtliche Beurteilung der Handlungs. weise des Angeklagten auf der Postsparkassenstelle zu beanstanden. Die Ansicht der Strafkammer, er habe sich insoweit der schweren Amtsunterschlagung in drei Fällen jeweils
in Tateinheit mit Untreue und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch schuldig gemacht, wird von den dazu getroffenen Feststellungen
getragen.
a) Das gilt zunächst für die Anwendung des § 351 StGB, welche die Revision insbesondere angreift; Zwar ist, wie
sie mit Recht bemerkt, zur Verwirklichung des § 351 StGB
im allgemeinen erforderlich, daß der Beamte die zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher selbst führt. Indessen genügt
das Vorlegen unrichtiger Belege über die Ausführung eigener Dienstgeschäfte, wenn ein anderer Beamter die Register oder Bücher zu führen hat, zu denen die Belege zu nehmen sind
GGH NIW 1957, 191 Nr. 21; RGSt 67, 195; 76, 257).
Diese Voraussetzung ist hier gegeben; denn der Angeklagte hat, wie es im Urteil heißt, die von ihm unrichtig ausgefüllten Einzahlungsscheine weitergeleitet und so falsche Eintragungen in dem von dem Schalterbeamten zu führenden Einnahmebuch und in den Kontoaufstellungen des Sparkassenamts in En bewirkt. Daß die Ausfüllung der Einzahlungsscheine zu den dienstlichen Obliegenheiten des Angeklagten gehörte, ist im Urteil allerdings nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Die Einzahlungsscheine bildeten somit, Belege, die ein;Dienstgeschäft des Angeklagten betrafen und die zu den Büchern und Aufstellungen zu nehmen waren, die der Kontrolle von Einzahlungen auf Postsparkonten zu dienen hatten.
db) Pie Heranziehung des § 133 Abs. 2 StGB ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Zwar führt die Revision zutreffend aus, daß nach der - insoweit von der Rechtsprechung des Reichsgerichts abweichenden — Auffassung des Bundesgerichtshofs unter "gewinnsüchtiger Absicht" nicht jedes Streben nach irgendeinem sachlichen Vorteil zu verstehen ist, sondern
daß dieses Merkmal - auch im Sinne des § 133 Abs. 2 StGB -
nur gegeben ist, wenn die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (BGHSt 1, 389). Das hat aber die Strafkammer nicht ver-. kannt. Sie hat das über das Verfolgen eines sachlichen Vorteils als solchen hinausgehende, besonders zu mißbilligende innere Verhalten des Angeklagten darin gesehen, daß er die Verfehlungen auf der Postsparkassenstelle noch beging, "obwohl er mit der Entdeckung seiner Taten bei der Rentenstelle rechnen mußte und auch rechnete". Hieraus geht hervor, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts hemmungslos günstige Gelegenheiten zu seiner persönlichen Bereicherung ausgenutzt hat. Dieser Umstand rechtfertigt die Bejahung des Merkmals der gewinnsüchtigen Absicht (vgl. BGH 3 StR 776/52
- Urt. v. 30.X.1953 -, teilweise, allerdings nicht in dem hier maßgebenden Teile abgedruckt in BGHSt 5, 155 ff). Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte, worauf die Revision noch abhebt, in nur wenigen Fällen jeweils nur verhältnismäßig geringe Beträge einbehalten hat und daß er
- angeblich — ohne Erhöhung seines Tatrisikos weit höhere Beträge hätte einbehalten können.
c) Der Tatbestand der Untreue ist im Urteil ebenso in zureichender und rechtsirrtumsfreier Weise dargetan; insoweit hat auch die Revision keine besonderen Einwendungen erhoben.
-3,) Ihre - bereits oben erwähnte - Meinung, das Lendgericht habe das gesamte strafbare Handeln des Angeklagten
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als eine fortgesetzte Tat beurteilen müssen, kann nicht geteilt werden, weil nach den Feststellungen des Urteils die Unterschlagungen in der Postsparkassenstelle jeweils auf einem neu gefaßten Entschluß des Angeklagten beruhten.
Damit hat die Strafkamner das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes verneint, so daß schon aus diesem Grunde für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kein Raum war. Soweit sich die Revision für ihre abweichende Ansicht auf die Vorbemerkungen von SB zu 5 73 StGB beruft, sei darauf hingewiesen, daß die dort vertretene Auffassung über den sog. Fortsetzungsvorsatz von der Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, nicht geteilt wird, der nach wie vor an den Voraussetzungen festhält, wie sie vom Reichsgericht zum Begriff des Gesamtvorsatzes entwickelt worden sind:
4.) Die Strafzumessung läßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsirrtum erkennen. Daß die Strafkamer die Strafe in dem einen Falle dem § 348 Abs. 2 StGB und in dem
anderen dem § 351 Abs. 2 StGB anstatt beide Male dem § 266
stGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dr. Geier Scharpenseel Dr. Schalscha willms Lang-Hinrichsen