Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 16.06.1959 – 1 StR 191/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StGB § 239
Eine im Rahmen der Familienpflege notwendig werdende zeitweilige Einschließung eines Geisteskranken kann als Selbsthilfemaßnahme ohne Anrufung des Gerichts zulässig sein.
BGH, Urt. v. 16. Juni 1959 — 1 StR 191/59 1G Memmingen
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InKhamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Heizungsmonteur Otto S aus Sc Landkreis ge geboren am 1918 in
2.) die Hausfrau Anna Maria _S eb. I aus $ Landkreis , geboren am REED 19:8 in S
wegen Freiheitsberaubung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ıi5. Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatsrräsident Dr. Geier als Versitzender,
Bundesrichter Dr. Feetz Rundesrichter Mantel ' Bundesrictrter Martin
Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Übers;eatsanwalt beim Bundesgerichtsho? 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Sustizangertellter ais Urkunds»eamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Januar 1959 dahin geändert, daß Gie Staatskasse auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt.
Die Xosten der Revisionen einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt ‘
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Van Rechts wegen
gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf? freigesprochen, sich durch zweijährige Einsperrung ihrer betagten Mutter (und Schwiegermutter), der Witwe Ottilie Sb: der gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben.
Nach den Feststellungen leidet Frau SED an einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie. Von Wahnvorsteilungen befallen, glaubt sie, vom Teufel und anderen bösen. Geistern bedrängt sowie von ihren Angehörigen vergiftet zu werden. In die- . sem Zustand lief sie vor ihrer den Angeklagten zur Last gelegten Einschließdung wiederholt in halbbekleidetem Zustand von Zuhause weg und begab sich zum Pfarrer oder zum Kinderheim von Senden, das sie für ein Krankenhaus hielt, um dort "Zuflucht zu suchen". Die Angeklagten mußten jeweils im Ort nach ihr forschen und sie in die Wohnung zurückschaffen. Zu Hause pflegte Frau SGB zun Schutz gegen die bösen Geister ihr Zimmer so stark mit Weih- und anderem Wasser zu besprengen, daß der Fußboden ihres
.Yohnraums "durchfeuchiet" wurde. Um diesen Irrungen ihrer Mutter vorzubeugen, gingen die Angeklagten seit 1957 dazu über, sie während ihrer krankheitsbedingten Erregungszustände in ihrem im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohn- und Schlafraum einzuschließen, indem sie die innere Klinke der Zimmertür und den Vierkantschlüssel zum Öffnen der Balkontüre.des im übrigen
fensteriosen Ziinmers entfernten. Die einzelnen Einschlie3ungen dauerten jeweils. drei bis vier Tage; ihre Gesamtdauer belief sich im Monat auf etwa zwei
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Wochen. Während der Einschließung durftic Frau Sg» «ED nach Klopfen das Zimmer zur Verrichsung ihrer Bedürfnisse verlassen.
Das Landgericht hat die Einschließung als fortigesetzte Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs, 1 StGB angesehen, jedoch nicht "mit einer zur Verurteilurg ausreichenden Sicherheit! für erwiesen erachtet, daß sich die Angeklagten der Widerrechtlichkeit ihrer Handlungsweise bewußt waren oder - schuldhaft nicht bewußt waren. Es hat sie deshalb nicht - wie von diesen begehrt - wegen erwiesener Unschuld, sondern nur mangels Beweises freigesprochen und ihnen den ürsatz der notwendigen Auslagen verweigert.
Gegen den letzten Ausspruch wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Sie hat, wenn auch aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift angeführter Gründen, Erfolg.
1.;Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, daß die Freiheit der Person unverletzlich ist und daß Eingriffe in dieses Rechtsgut nur auf Grund Gesetzes zulässig sind (£ri. 2 Satz 2 und 3, 104 Abs. 1 GG). Dieser Grundrechtssatz regelt jedoch, unbeschadet des in ihm enthaltenen allgemeinen Bekenntnisses zur persönlichen Freiheit, das Verhältnis der Einzelperson zur öffent-. lichen Gewalt, nicht das der Einzelpersonen untereinander, Das ergibt sich aus der gesc:ichtlichen Entwicklung der Grundrechte, ihrer Einordnung in das Grund-
gesetz und aus Art. 104 GG, der sich nur mit polizseilichen Festnahmen und anderen behörälichen Freihei isentziehungen und -beschränkungen befaßt (vgl. BGHZ 17, 198, 112 ff).
Aus diesem Grund gehen der Hinweis des Landgerichis auf die gesetzlichen Voraussetzungen der zwangsweisen Anstaltsunterbringung verwahrungsbedürftiger Geisteskranker und die daran geknüpfte Foigerung fenl, daß auch die Angeklagten ihre Mutter nicht ohne vorherige, auf ein Gesetz gestützte richterliche Anordnung hätten einschließen dürfen. Überäies gibt es in Deutschland keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelpersonen einander einsperren dürfen; die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit einer salchen Maßnahme bestimmt sich ausschließlich nach strafrechtlichen Grundsätzen (§ 239 StGB). Es ist deher nicht ersichtlich, inwiefern der "Verwahrungsrichter" den Angeklagten hätte helfen und sie ermächtigen können, Trau SED zwangsweise zu Hause festzuhalten, Er hätte "nur! deren Verwahrung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Nervenklinik oäer sonstigen Anstalt beschließen können (vgl. Bayer. Gesetz über die Verwahrung geisteskranker, gsistesschwacher, rauschgift-- oder alko-
holsüchtiger >ersonen vom 30. April 1952 -GVBl. S. 165 f). Daß aber diese Maßnahme für Frau SD GE ein geringeres Übel gewesen wäre und deren persönliche Freiheit weniger beeinträchtigt hätte als die zeitweise Einschließung Zuhause, nimmt das Jardgericht selbst nicht an.
5.
2.) Andererseits ist dem Landgericht darin beizupflichten. daß ein bloßes Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis noch nicht zur Einschklie-
Bung einer verwahrungsmedürftigen Person berechtigt
und daß der übliche, vom Gesetz vorgesehene Weg der
ist, eine Vormundschaft einzuleiten und sich der Zustimmung des Vormunds zur Verwahrung des Mündels zu versichern (vgl. §§ 1896, 1897, 1800, 1631 Abs. 1 BGB, sowie BGHZ ;7, <08, 111 £). Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß sich gerade Verwandte wegen ihrer pluts- und gefühlsmäßigen Bindungen zu der betroffenen Person manchmal sehr schwer zu einem Antrag auf Entmündung entschließen, weil deren Anordnung nicht selten als persönliche Zurücksetzung oder Entehrung empfunden wird. Das gilt in besonderem Maße, wenn
es sich - wie hier - um die eigene Mutter handelt.
Der vorliegende Fall erhält indes sein Gepräge durch besondere Gustände, die zur Prüfung zwingen, ob äie Einsverrung der Frau SW nicht ausnannsweise ohne Bestellung und Mitwirkung eines Vormunds rechtens war. Sie sind folgende: Trau Sandherr war von den Angeklagten in ihre Wohnung aufgenommen worden, nachdem sie im Jahre 954 einen Schlaganfall erlitten hatte und nicht mehr sich selbst überlassen bleiben konnte. Die Beschwerdeführer hatten es Gamit übernommen, Frau SB: pflegen und zu betreuen, wodurch es dieser erspart blieb, ein Krankenhaus oder Altersheim aufzusuchen - falls man sie als sog. Pflegefall Gort überkaupt aufgenommen hätte. Bis zum Jahre 1957 scheint die Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beschränkt worden zu sein; denn im Urteil ist festgestellt, daß die Angeklagten ihre Hutter erst seit etwa zwei Jahren (von der Hauptverhanälung surückgerechnet) eingesperrt haben, Auch während die-
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ser zwei Jahre war Frau SW richt ununterbrochen eingeschlossen, sondern in Abständen von jeweils einigen Tagen, im Monat insgesamt etwa zwei Wochen. Anlaß zur Einsperrung war die periodische Zunakme ihres krankheitsbedingten Erregungszustandes, Zweck der Einsperrung, Frau SEE = veelaufen und am "Wasserpanischen" zu hindern. Die Einschlie-Bung wurde in der Weise durchgeführt, daß der Kranken das beliebige erlassen des von ihr bewohnten Zimmers unmöglich gemacht wurde. Zur Verrichtung ihrer "Bedürfnisse!" durfte sie das Zimmer auch während der Einsperrung verlassen. Bisweilen scheint Frau Se GB nur nachts eingeschlossen worden zu sein, wie sich daraus ergibt, daß sie -— nach den unwiderlegten Angaben der Angeklagten - gelegentlich die
innere Türklinke selbst herausreichte, wenn die Angeklagten deren wegnahme "am Abend" vergessen hatten (UA 8. 5). Daß die Einschließungen länger als bis zum Abklingen der Erregungszustände dauerten oder Frau Sp Yährenä dieser Zeiten nicht ordnungsgemäß versorgi wurde, konnte nicht festgestellt werden. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, daß Frau SE keine Besuche empfangen und nicht wenigstens auf äiese Weise die Verbindung mit der Außenwelt aufrechterhalten durfte,
Die aufgezählten Besonderheiten kennzeichnen die Einschließungen der Frau SEE verizger als Eingriffe in die »ersönliche Freiheit denn:als Aicie. familiärer Fürsorge. Sie waren durch die Erregungszustände der Xranken bedingte Pflegemaßnahmen, die nur dann entbehrlich gewesen wären, wenn Frau Su ständig beaufsichtigt worden wäre. Dazu aber waren die Angeklagten ersichilich.nicht imstande, Otto SEP
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herr nicht, weil er in Arbeit stand, Frau Sn nicht, weil sie den Haushalt versorgen mußte. An der damit gegebenen Notwendigkeit wie auch an der Zweckmäßigkeit der zeitweiligen Einschließungen der Kranken auf ihrem Zimmer zweifelt auch das Landgericht nicht. Gleichwohl hält es den äußeren Tatbestand der widerrechtlichen Freiheitsberaubung deshalb für verwirklicht, weil die Beschwerdeführer es versäumt haben, den Weg formaler Legalisierung ihres Vorgehens
zu beschreiten, Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine Familiengemeinschaft, die es im Bewußtsein ihrer sittlichen Hilfspflicht übernommen hat, eine nahe Verwandte während schwerer Krankheit zu betreuen, ist auch okne behördliche Billigung befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die durch den jeweiligen Krankheitszustand der Pflegebedürftigen geboten unä die geeignet sind, diese vor Schaden zu bewahren. Tas muß besonders dann geiten, wenn die pflegebedürftige Person - wie hier - an einer Geisteskrankheit leidet und zu gewissen Zeiten nicht mehr Rerrin ihrer Sinne und Entschlüsse ist, mag sie in diesem Zustand auch nur sich selbst, nicht andere geiährden. Die Angeklagten durften äaher die Bewegungsfreiheit ihrer Mutter in einer dem jeweiligen Krankheitszustand und den häuslichen Gegebenheiten angepaßten Weise einschränken, ohne zuvor die Zustimmung des Vormundschaftsrichters oder eines von diesem bestellten Vormunds einzuholen. Anders entscheiden, hieße die familiäre Selbsthilfe, auf die auch die moderne Gesellschaft nicht verzichten kann, staatlicher Kontrolle und Reglementierung unterwerfen und sie damit ihres sittlichen Eigenwerts berauben. Das widerspräche unserer heutigen Rechtsauffassung vom Verhältnis der Familiengemeinschaft zur staatlichen Gemeinschaft und von der
Subsidiarität staatlichen Eingreifens in Angelegenheiten der Familie.
Daß das Vorgehen der Angeklagten sich nicht mehr in dem voraufgezeigten Rahmen bewest‘ hätte und deshalb rechtlich zu mißbilligen wäre, wenn Frau Sandherr länger als jeweils (erkennbar) notwendig eingesperrt oder während der Einschließungen nicht ordentlich versorgt worden wäre, braucht nicht besonders ausgeführt zu werden, weil die Strafkammer derartige Mißbräuche nicht feststellen konnte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall u. &. von dem in RGSt 62, 160 entschiedenen Sachverhalt.
Das Landgericht hätte demnach die Angeklagten nicht (nur) mangels Beweises, sondern aus Rechtsgründen und damit wegen erwiesener Unschuld freisprechen sollen, onne daß es noch der Prüfung bedurfte, ob die Beschwerdeführer erwiesenermaßen oder nur unwiderlegbar in entschuläbarem Ver tsirrtum gehandel; haben. Hierzu sei lediglich'bemerkt, daß die Erwägung der Strafkammer, die Angeklagten hätten durch die Anklageerhebung gewarnt sein müssen, im Hinblick auf das vorstehend zum äußeren Tatbestanä des § 239 StGB Ausgeführte neben der Sache liegt. Im übrigen kann auf sich beruhen, ob die im Urteil für das Fortbestehen eines begründeten Verdachts hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums angeführten Gründe rechtlich bedenkenfrei sind; insbesondere, ob das Landgericht der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten Otto SEE ausreichenäes Gewicht beigelegt hat, er habe von einem Inspektor des Amtsgerichts Weißenhorn au? die Frage, wie er sich (nach der Anklegeerhebung) gegenüber seiner Mutter verhalten
solle, die nichtssagende Auskunft erhalten hai, derartige Fälle seien im Gesetz nicht geregelt.
3. } Die Strafkammer hätte die Angeklagten auch noch sus einem weiteren Rechtsgrund freisprechen müssen. Sie hat ein Handeln der Beschwerdeführer im Notstand des § 54 StGB oder im übergesetzlichen Notstand mit der Begründung verneint, daß ein Notstand nur dann vorgelegen hätte, wenn tdie Geisteskrankheit" der Frau ED und ihr Bestreben, aus der Wohnung wegzulaufen und sich selbst zu gefährden, soplötzlich aufgetreten wären, daß den Angeklagten die Anrufung des Richters nicht möglich gewesen wäre; davon könne aber nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und bei der langen Dauer der Winschließung keine Rede sein. Hierbei unterliegt das Landgericht einem Denkfehler.
Waren die Voraussetzungen des Notstands der einen oder anderen Art gegeben, so durften die Angeklagten die zu seiner Abwendung erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Anrufung des Richters ergreifen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Angeklagten mit der Wiederholung der Gefahrlage rechnen mußten und rechneten; denn jeder einzelne Notstandsfall ist hinsichtlich der zulässigen Abwehrmaßnahmen aus sick heraus zu beurteilen. Die Voraussicht einer künftigen Gefahr macht die zu ihrer Abwendung an sich erlaubte Selbsthilfe nicht rechtswidrig. Das ist bei der Kotwehr allgemein anerkannt; der Angegriffene darf sich wehren, so oft er angegrifTen wird, mögen sich die Angriffe auch voraussehbar wiederholen und die Anrufung des Gerichts möglich sein,
Hinzu konnt, daß die der Mutter der Angeklagten beim jeweiligen Einsetzen eines Schubs drohende Gefahr nicht schon durch die Anrufung des Richters, sondern erst durch eine von diesem angeordnete Maßnahme behchben worden wäre. Diese hätte nur darin bestehen können, daß nach Bestellung eines Vormunds die Unterbringung der Frau SEE in einer Heiloder Pflegeanstalt veranlaßt oder - als das geringere Übel „. ihre zeitweilige Einschließung durch die Angeklagten genilligt worden wäre. Die Anrufung des Richters hätte also die von der Strafkammer mißbilligte Einsperrung der Frau SW nicht überflüssig gemacht. Das Versäumnis der Angeklagten bestand demnach, wie schon in anderem Zusammenhang hervorgehoben, nur darin, daß sie die gebotene Maßnahme ohne Einschaltung des Richters getroffen haben. Das aber ist gerzde ein Kennzeichen des Notstandes: ’
Daß Frau SB während ihrer Erregungszustände einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war, die sie aus eigenem Vermögen nicht abwenden konnte, ist nach den im angefochtenen Urteil enthaltenen Peststellungen nicht zweifelhaft, davon geht auch das landgericht aus. Im übrigen befanden sich die Angeklagten persönlich in einer Zwangslage insofern, ais sie auf Grund der Übernahme der Personensorge für ihre Mutter dafür verantwortlich waren, daß diese nicht durch unbeaufsichtigtes Betreten der Straße einem Verkehrsunfall oder sonstigen Unglück zum Opfer fiel,
4.} Aus dem Gesagten ergibt sich, daß nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO der Staatskasse auch die den Angeklagten im Verfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen aufzuerlegen gewesen wären.
Der Senat hat diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils geändert.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Martin wil1ms