Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1896 Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1896#abs-1 (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1896#abs-1a (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1896#abs-2 (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1896#abs-3 (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1896#abs-4 (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1896 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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21.04.2005 Ausfertigung
§ 1896 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I 1073)
BGBl. 2005 I S. 1073
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