Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 05.06.1959 – 4 StR 89/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 059 IN
4_StR 89/59
m
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Fabrikarbeiter Dieter. zz» aus Stu, Krs. BB. geboren am @. in MB, wegen Autostraßenraubes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert "Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EEE in der Verhandlung,
Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt:
Auf die Revision der Erziehungsberechtigten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts in Paderborn vom 23. Oktober 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Der unehelich geborene Angeklagte ist von der Jugendkammer, vor der Anklage erhoben war, wegen Autostraßenraubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.
Die Revision seiner Mutter rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Recht. Die Beschwerdeführerin ist als Erziehungsberechtigte zur Einlegung des Rechtsmittels befugt (§§ 1707 Satz 2, 1631 Abs. 1 BGB, § 67 Abs. 3 JGC). Daß dieses von ihr "als gesetzliche Vertreterin" eingelegt und vom Verteidiger auf Grund einer ihm von der Mutter erteilten Vollmacht "namens des Angeklagten" gerechtfertigt worden ist, ist unschädlich. Es handelt sich insoweit um falsche Bezeichnungen.
Die Revision hat Erfolg.
Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, daß dem Angeklagten, obwohl das Strafverfahren gegen ihn im ersten Rechtszuge vor der Jugendkammer durchgeführt worden ist, kein Verteidiger bestellt worden ist.
§ 68 JGG regelt, wie auch seine Überschrift besagt, in Ergänzüung zu § 140 Abs. 1 StPO einen Sonderfall der notwendigen Verteidigung. Für alle Fälle notwendiger Verteidigung gilt § 141 StPO. Hatte der Angeklagte oder sein gesetzlicher Vertreter, wie hier, keinen Verteidiger gewählt, so mußte ihm der Vorsitzende der Jugendkammer von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. Dieser gehörte zu den Personen, die nach dem Gesetz in der Hauptverhandlung anwesend sein mußten (vgl. §§ 140 Abs. 1, 145 StPO). Eine ohne seine Mitwirkung durchgeführte Hauptverhandlung hat ohne Anwesenheit einer
th.
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Person stattgefunden, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreih Damit liegt ein unbedingter Revisionsgrund vor (§ 338 Nr. 5 StPO).
Das angefochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entischeidung an das Landgericht zurückzuverweisen, das §§ 67, 109 JGE zu beachten haben wird und Gelegenheit erhält, sich auch mit den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision auseinanderzusetzen.
Rotberg . Sauer Seibert Lang-Hinrichsen Flitner