Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 17.04.1959 – 4 StR 22/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Amtliche Sammludgr nein StGB §§ 230, 326; LebensmittelG v. 17. Januar 1936, RGB1 I 17, § 11 Abs. 5, § 3 Nr. 1b; Verwaltungsrecht - Allgemeines (Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit) a) b) wird dem leiter eines Gesunäheitsamtes, dem die Verpflichtung zur hygienischen Beaufsichtigung eines Wolkereibetriebes obliegt, bekannt, daß in diesem bakteriell verseuchtes Brunnenwässer verwendet wird, so erfüllt er seine Aufsichtspflicht nicht, wenn er sich auf die Angaben des Molkereileiters verläßt, dieses Wasser komme mit Nahrungsmitteln nicht in Berührung. Vielmehr hat er sich hiervon durch eigene Ermittlungen zu überzeugen. Auch wenn es in seinem Ermessen liegt, welche Maßnahmen er zweckmäßigerweise unter den angegebenen Umständen zu treffen hat, so ist der Strafrichter berechtigt und verpflichtet, nachzuprüfen, ob -die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist. Das danach nötige Verhalten ist die untere Grenze rechtlich zulässiger verwaltungsmäßiger Ermessensbetätigung.

2267 078

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammludgr nein

StGB §§ 230, 326; LebensmittelG v. 17. Januar 1936, RGB1 I

17,

§ 11 Abs. 5, § 3 Nr. 1b; Verwaltungsrecht - Allgemeines

(Verwaltungsakt: Fehlerhaftigkeit)

a)

b)

wird dem leiter eines Gesunäheitsamtes, dem die Verpflichtung zur hygienischen Beaufsichtigung eines Wolkereibetriebes obliegt, bekannt, daß in diesem bakteriell verseuchtes Brunnenwässer verwendet wird, so erfüllt er seine Aufsichtspflicht nicht, wenn er sich auf die Angaben des Molkereileiters verläßt, dieses Wasser komme mit Nahrungsmitteln nicht in Berührung. Vielmehr hat er sich hiervon durch eigene Ermittlungen zu überzeugen.

Auch wenn es in seinem Ermessen liegt, welche Maßnahmen er zweckmäßigerweise unter den angegebenen Umständen zu treffen hat, so ist der Strafrichter berechtigt und verpflichtet, nachzuprüfen, ob -die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet worden ist. Das danach nötige Verhalten ist die untere Grenze rechtlich zulässiger verwaltungsmäßiger Ermessensbetätigung.

BGH, Urt. v. 17. April 1959 - 4 StR 22/59 LG Hagen

4_StR_22/59

—— ur

ImnNamnen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Molkereidirektor a. D. Robe

rt W aus Hp-Hap, geboren an @. — Hg: “

2,) den Molkereimeister Heinrich M aus we@B. geboren am . P Kreis Wr (Te) ,

3.) den Obermedizinalrat Dr. Josef_ Sch aus Hp, geboren an @. END

WB in

inK r

wegen Körperverletzung u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme - Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. MW in der Verhandlung,

‚Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten WWW und NOS zogen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 31. März 1958 werden verworfen.

Jeder Angeklagte‘; hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

= 1la-

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten Dr. Sch@b betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Arnsberg zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

-2-

Gründe§

Die Angeklagten WoiiD und ONE sind

. wegen fahrlässigen Vergehens gemäß §§ 11 Abs. 5. 3

Nr. 1 b des Lebensmittelgesetzes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger gemeingefährlicher Vergiftung verurteilt, und zwar, WEEEE> zu einem Jahr Gefängnis und ME zu vier Monaten Gefängnis. Die Bewilligung einer Bewährungsfrist ist bei MOD abgelehnt worden. Zwar hat das Gericht seine persönliche Aussetzungswürdigkeit angenommen, jedoch das Öffentliche Interesse an einer Vollstreckung der Strafe bejaht.

Der Angeklagte Dr. Sch> ist freigesprochen worden.

Im Frühjahr (Mai und folgende Monate) 1955 brach in der Stadt Hggp und der Umgebung eine Typhusund Paratyphusepidemie aus, an der mehrere hundert Personen erkrankten. Nach der tatsächlichen Feststellung des angefochtenen Urteils stammten die Krankheitserreger für beide Seuchen aus der Flaschenmilch und dem Kakaotrunk, die in der Molkereigenossenschaft Ha-

“ gen Ende April 1955 hergestellt worden waren. Die

Krankheitserreger waren in diese Erzeugnisse durch das in der Molkerei hauptsächlich zum Spülen der Gefäße verwendete Brumnenwasser, das die genannten Erreger enthielt, gelangt.

Der Angeklagte EEE war seit vielen Jahren Geschäftsführer und Betriebsleiter der Molkerei, der

Angeklagte Min seit etwa 1953 technischer Leiter des Betriebes, der Angeklagte Obermedizinalrat

Dr. Sch@e der Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Ha.

WERE war auf Grund von Überprüfungen des in seinem Betrieb verwendeten Brunnenwassers (Gutachten vom 20. 10. 1950 UA S. 48 und vom 5: 2. 1955 Bl. 52, beide erstattet auf Verlangen der Molkerei durch das Hygiene-Institut des Ruhrgebietes in Gelsenkirchen) bekannt, daß es durch gefährliche Krankheitserreger verseucht war und die Gefahr des Ausbruchs einer Epidemie bestand.

Das Landgericht ist der Auffassung, daß Wii» durch fortgesetztes Tun und Unterlassen eine Bedingung für den Eintritt des Erfolges gesetzt habe. Er habe in Kenntnis der gesundheitlichen Bedenklichkeit des Wassers des Brunnens, der sich auf dem benachbarten Grundstück MID vefand, nicht auf eine Verwendung dieses Wassers als Lauwasser im Molkereibetrieb verzichtet. Er habe vielmehr Ende des Jahres 1952 und im Jahre 1955 Wasserversorgungsleitungen für die Molkerei in Auftrag gegeben, durch die — zumindest in der Form des Lauwassers — das Brunnenwasser ständig in fast alle Abteilungen der Molkerei zur beliebigen Verwendung gelangten und sogar eine unmittelbare Rohrverbindung zwischen Stadtwasser und Brunnenwasser geschaffen worden sei. Das Landgericht konnte nicht ein-- deutig feststellen, ob die Bakterien bereits bei der Bearbeitung der Milch oder - wie es wahrscheinlich ist - über durch das Brunnenwasser infizierte Flaschen in die Milch gelangt ist. Der Angeklagte WED habe die genannten Möglichkeiten, wie das Wasser in die Milch habe gelangen können, gekannt und gewußt, daß dieserZustand vorschriftswidrig gewesen sei.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt:

De ur Er ze

-4-

WORD hat dem Kreisarzt und dem Kreisveterinär, dem Dipl.-Ing. Hi und dem Prof. ScB der Wahrheit zuwider als Wasserversorgungsquelle die städtische Leitung benannt und dem laufend zu Kontrollen im Betrieb vorsprechenden Dr. IB zwar das Vorhandensein eines Brunnens zugegeben, aber behauptet, das Wasser sei unbedenklich und stehe unter laufender "hygienischer Überwachung. Er hat dadurch bewußt verhindert, daß die Behörden eingriffen und den polizeiwidrigen Zustand der Was-Berversorgung beseitigen. Er hat, obwohl er durch das zweite Gutachten des Hygiene-Instituts in Gelsenkirchen vom 5. 2. 1955, durch seine Mitarbeiter, den technischen Leiter des Betriebs, den Angeklagten Mb und den Laboranten des Betriebs Ostip und durch ein Schreiben des Gesundheitsamtes Hp vom !1. 2. 1955, das Dr. Sch an ihn gerichtet hatte, erneut auf die Gefährlichkeit der bestehenden Wasserversorgung hingewiesen worden war, nichts zu deren Abänderung getan, wozu er als Molkereileiter auf Grund der §§ 6 und 7 des Milchgesetzes verpflichtet gewesen wäre. Er hat vielmehr das Gesundheitsamt durch sein Antwortschreiber vom 24. 2. 1955 getäuscht,..s0 daß es auch von dieser Seite nicht zu einem Eingreifen kan. Infolge seines Verhaltens bestand die Wasserversorgungsanlage in ihrer Gefährlichkeit noch im April 1955. Durch sie wurde es möglich, daß Typhus- und Paratyphusbakterien aus dem Brunnenwasser in die Flaschenmilch unü den Flaschenkakao drangen.

Er sei sich darüber klar gewesen, daß nicht einwandfreies Wasser die Ursache einer Verseuchung der Milch und damit des Ausbruchs einer Epidemie werden könnte. In unverantwortlichem Leichtsinn habe er gemeint, was bisher gut gegangen sei, werde auch weiter gut gehen.

Auch der Angeklagte MEMEEEW> habe eine nicht wegzudenkende Bedingung dafür gesetzt, daß die Molkerei im April 1955 verseuchte Wilch verkauft und damit die Epidemie ausgelöst habe. Er habe, obwohl ihm durch die Kenntnisnahme des Gutachtens des Hygienie-Instituts in Gelsenkirchen vom 5.2.1955 sein schon im Herbst 1954 aufgetauchter Verdacht bestätigt worden sei, die Wasserversorgungsanlage der Molkerei sei gefährlich für die Erzeugnisse, für deren, einwandfreie Herstellung und Beschaffenheit im Sinne des § 3 LebMG und §§ 6, 7 MilchG er als technischer Betriebsleiter der Molkerei gesetzlich verantwortlich gewesen sei, nicht den Mut und die Entschlußkraft aufgebracht, für eine Abänderung zu sorgen, nachdem seine Warnung gegenüber Vo vergeblich gewesen sei. Er habe z. B. dadurch, daß er - evtl. hinter dem Rücken VB - die. überprüfenden Stellen, insbesondere das Gesundheitsamt in HB; von dem Zustand benachrichtigt hätte, den Ausbruch der Epidemie verhindern können (UA S. 73). Stattdessen habe er in der bisherigen Weise im Bewußtsein der Gefährlichkeit seines Handelns, jedoch in der Hoffnung, daß sich schon alles irgendwie regeln werde, ohne daß ein Schaden entstehe, und in der Scheu vor einem Handeln, das ihm Ungelegenheiten bringen könnte, in der bisherigen Weise weitergearbeitet.

Die Angeklagten WED und VE hätten somit jeder durch ein und dieselbe Handlung. durch Verlet-

zung ihrer Berufspflichten als leitende Angestellte der Molkerei

a) es fahrlässig verursacht, daß Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet war, nämlich Milcherzeugnisse der Molkerei Hg, als Lebensmittel verkauft und in den Verkehr gebracht wurden

- Vergehen nach § 11 abs. 5i. V”. m § 3 Nr. 1b LebMG — ,

b) damit fahrlässig die Körperverletzung von mindestens 262 Personen verursacht - Vergehen nach §§ 223, 230, 73 StGB - ,

c) es fahrlässig verursacht, daß den Milcherzeugnissen als zum Öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmten Gegenständen zur Zerstörung der menschlichen Gesundheit geeignete Stoffe, nämlich Typhus- und Paratyphusbakterien, beigemischt und damit die bereits erwähnten Körperverletzungen ausgelöst, also Schäden verursacht worden sind

- Vergehen nach §§ 326, 324, 73 StGB - ©

Die Staatsanwaltschaft hat ein öffentliches Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung im Sinne von § 233 StGB bejaht.

Dem Angeklagten Dr. Sch wurde zur Last gelegt, er habe durch Verletzung seiner Aufsichtspflicht über die Molkerei eine Mitursache für den Ausbruch der Seuche gesetzt. Er habe als Kreisarzt die Molkerei - notfalls unter Inanspruchnahme des Ordnungsamtes - zu einer Änderung der Wasserversorgungsanlage veranlassen müssen.

Das Landgericht: führt aus, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Zweifel darüber bestehe, daß dieser Angeklagte bis zum Empfang des Gutachtens des Hygiene-Instituts vom 5.2.1955 nichts davon erfahren habe, daß die Molkerei einen Brunnen benutze. Es ließe sich auch nicht feststellen, daß er sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Frage der Wasserversorgung der Molkerei schuldhaft mangelhaft unterrichtet habe und damit am Unterbleiben eines Eingreifens schuldig sei. Auch gewisse Unstimmigkeiten in den Berichtsbögen vom April und Oktober 1954 könnten seine Schuld nicht begründen. Aber selbst wenn man dem nicht beitreten wolle, wäre die Unterzeichnung der Berichtsbögen ohne genaue Prüfung nur eine Verletzung der Berichtspflicht

gegenüber dem Regierungspräsidenten. Es wäre keine im Hinblick auf den Ausbruch der Epidemie fahrlässige Unterlassung. Dr. Sch@@D habe nicht damit gerechnet und damit

zu rechnen brauchen, daß er bei genauerem Lesen der Berichte über seine Besichtigungen mehr erfahren würde als bei diesen selbst und daß er auf diese Weise Anlaß zu Überwachungsmaßnahmen gegenüber der Molkerei erlangen würde. Ebenso wie ein tätiges Handeln sei auch ein Unterlassen im Hinblick. auf einen eingetretenen Erfolg nur dann fahrlässig, wenn seine Bedeutung als eine Bedingung für dessen Eintritt voraussehbar. gewesen sei. Daran fehle es. Somit entfalle insoweit eine Schuld dieses Angeklagten.

Das gelte auch für das weitere Verhalten des Angeklagten Dr. Sch nach Eingang des Gutachtens des Hygiene-Instituts vom 5.2.1955.

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte das Gutachten in seiner vollen Bedeutung richtig erfaßt habe. Jedenfalls habe er darauf an die Molkerei, die gleichfalls im Besitz des Gutachtens gewesen sei, das Schreiben vom 11.2.1955 gerichtet, in welchem er darauf hingewiesen habe, daß das nicht einwandfreie Brunnenwasser nicht zur Reinigung von Gefäßen, Geräten, Kannen und Milchflaschen verwendet, vielmehr nur als Kesselwasser benutzt werden dürfe. Wäre diese klare Anweisung befolgt worden, so wäre die Gefahr gebannt gewesen.

Es könne also nicht die Zweckdienlichkeit seiner Maßnahme, sondern nur in Frage stehen, ob Dr. Sch@e sich mit ihr habe begnügen dürfen oder ob er nicht - spätestens bei der Kontralle vom 7. April 1955 - sich eingehender mit der Wasserfrage in der Molkerei habe beschäftigen müssen. Im Bezirke des Angeklagten gebe es etwa 300 Eigenwasserversorgungsanlagen, darunter sehr zahlreiche in Lebensmittelbetrieben. Das Gutachten des Hygiene-Instituts

in Gelsenkirchen sei für den Angeklagten "ein Aktenvorgang unter sehr vielen" gewesen. Es habe sich zudem um ein "vor-

.läufiges Gutachten" eines sehr angesehenen Institutes gehan- .

delt, das nach dem Inhalt noch weiter mit der Sache befaßt geblieben sei. Da das Institut im Auftrage der Molkerei in der Wasserversorgungsfrage. tätig gewesen sei, habe

Dr. Sch@@B ohne Verschulden annehmen können, daß der Molkerei an einer hygienisch einwandfreien vorschriftsmäßigen Regelung der Wasserversorgung gelegen sei und sie sich um diese bemühe. Wenn er unter diesen Umständen das Gutachten nur büromäßig damit weiter behandelte, daß er das genamnte Schreiben an die Molkerei habe absenden lassen, so sei das völlig unbedenklich gewesen. Es sei ihm auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er nach dem befriedigenden Antwortschreiben der Molkerei nichts weiter veranlaßt habe, da er 'erwartet habe, daß eine abschließende Stellungnahme des Instituts erfolgen werde, und er nicht, auf den Gedanken gekommen sei, daB schon jahrelang ein ihm verheimlichter vorschriftswidriger Zustand der Wasserversorgung bestanden habe. Die Sachverständigen, Oberregierungs- und -medizinalrat .Dr. Daniels und Prof. Dr. Wüstenberg, hätten die Ansicht vertreten, daß es unter den gesamten gegebenen Umständen -: durchaus der Übung entsprochen hebe, wenn das Gesundheitsamt sich in.der Wasserangelegenheit nicht vorgedrängt und sich in eine laufende Untersuchung durch ein angesehenes Institut nicht eingemischt habe, Eigene Wasseruntersuchungen habe es ohnehin nicht vornehmen können.

. Eine das Einschreiten erforderlich machende Gefahr sei

nicht erkennbar gewesen. Der Sachverständige Prof. Dr. Wüstenberg sei sogar der Meinung, daß der Angeklagte mit seinem Schreiben vom 11.2.1955 bereits etwas getan habe, was. manches Gesundheitsamt unter den Umständen des Falles nicht getan hätte. Die Kammer vermöge diesen Ausführungen des Sachverständigen nichte 'dntgegenzusetzen.

Eine andere Frage sei, ob Dr. Sch sich nicht wenigstens bei der Molkereikontrolle vom 7.4.1955 über die Brunnenangelegenheit hätte unterrichten müssen. Der bei der Besichtigung zugegen gewesene Dr. GEB von Veterinärmedizinischen Untersuchungsamt habe bekundet, er selbst habe die Frage nach der Wasserversorgung gestellt und vom Angeklagten WW» die Antwort erhalten, im Betrieb werde weiter nur Stadtwasser verwendet. Dr. Sch@B selbst habe erklärt, daß er sich nicht mehr erinnern könne, ob die Wasserverhältnisse damals zur Sprache gekommen seien-

Die Sachverständigen seien der Auffassung, daß der Angeklagte auch in diesem Zeitpunkt noch nichts Besonderes habe zu veranlassen brauchen. Er habe zwar von einem Brunnen gewußt, hinsichtlich dessen die Untersuchungen | noch geschwebt hätten. Er habe darauf hingewiesen, daß das Wasser weder unmittelbar noch mittelbar mit den Erzeugnissen der Molkerei in Berührung habe kommen dürfen. Nachdem ihm vorher durch das Schreiben des Angeklagten Wurmbach versichert worden sei, daß dies nicht geschehe, sei er. auch jetzt zu weiterem nicht verpflichtet gewesen.

Das Landgericht ist weiterhin der Auffassung, daß, wenn sich der Angeklagte Dr. Schi näher um die Wasserversorgungsanlage gekümmert hätte, nach Lage der Dinge zu erwarten gewesen wäre, daß der Angeklagte Wil ihn erneut gesagt hätte, das Brunnenwasser werde lediglich zu Kühlzwecken verwendet und fließe dann ab, das Lauwasser dagegen sei Stadtwasser. In einer solchen Verwendungsart hätte nichts Gesetzwidriges gelegen, Dr. Sch sei kein Installationsfachmann gewesen, um die Richtigkeit dieser Angaben selbst überprüfen zu können. Die Kammer habe sich bei der Augenscheinseinnahme davon überzeugt, wie kompliziert und unübersichtlich die ganze Anlage gewesen sei. Eine technische Überprüfung durch Sachverständige zu veranlassen, hätte er bei dem Sachverhalt, Sso,wie er sich ihm

et un er on .

dargestellt habe, keine Handhabe gehabt. Kosten verursachende Maßnahmen hätten sich zu Lasten der Molkerei nur unter dem Gesichtspunkt der Verhütung polizeiwidriger Zustände treffen lassen. Dafür hätten aber bei der Auskunft der Molkerei und

in Anbetracht der Tatsache, daß das Hygiene-Institut eingeschaltet gewesen sei, keine genügende Grundlage vorgelegen.

Auch bei eindringlicherer Nachfrage des Dr. Schi» bei der Besichtigung hätte alles den gleichen Verlauf genommen»

In Übereinstimmung mit den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Wüstenberg und Dr. Daniels habe die Kammer nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht feststellen können, was der Angeklagte in pflichtmäßiger Erfüllung. seiner Überwachungspflichten hätte tun sollen und können, mit dem Erfolg, daß es nicht zur Verseuchung der Erzeugnisse und damit nicht zum Ausbruch der Epidemie gekommen wäre.

Mit der Revision rügen die Angeklagten WW und WED Sie Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte VB ferner die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (Aufklärungsrüge).

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch .des Angeklagten Dr. Sch@e macht die Verletzung sachlichen Rechts geitend. j

I. Revision des Ä lagten

Die Revision ist der Auffassung, nicht das Tun oder Unterlassen des Beschwerdeführers, sondern lediglich die Verletzung der Amtspflicht seitens der mit der Überwachung beauftragten amtlichen Stellen sei für den Ausbruch der Epidemie ursächlich gewesen,

an mem

—11-

Dieser Einwand ist unbegründet. Daß für den Eintritt der Epidemie möglicherweise ein schuldhaftes Verhalten anderer Personen kinzukommt, beseitigt nicht die Ursächlichkeit seines eigenen Tatbeitrages. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer spätestens seit Februar 1955 die gefahrdrrohnende Beschaffenheit des in der Molkerei verwendeten Brunnenwassers gekannt. Er wußte ferner, daß es auch mit den Milcherzeugnissen in Verbindung kam. Hätte er den Molkereibetrieb mit dem verseuchten Wasser nicht fortgesetzt, so wäre der Erfolg nicht eingetreten. Ein "Abbrechen" des Kausalzusammenhangs!liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

Die Revision macht weiterhin geltend, der Angeklagte sei sich über die in dem Gutachten vom 5.2.1955 ausgesprochene Gefahr für den Ausbruch einer Seuche nicht klar gewesen. Dieses Vorbringen widerspricht jedoch den im Urteil getroffenen Feststellungen. Danach war das Gutachten für den Angeklagten "eindeutig" (UA S. 84 unten). Überdies wurde er noch mündlich von Ost aufgeklärt (UA S. 85) und von dem Angeklagten MED auf die Bedenken gegen die Verwendung des Brunnenwassers hingewiesen. Die vom Tatrichter getroffene Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß das u. a. zur Reinigung von Milchgefäßen benutzte lauwasser durch den Brunnen gespeist werde, ist für das Revisionsgericht bindend. Das Landgericht konnte umsomehr zu dieser Überzeugung gelangen, als der Angeklagte sonst keinen Anlaß gehabt hätte, den Brunnen als Wasserversorgungsquelle der Molkerei mehrfach gegenüber den zuständigen Überwachungsstellen zu verschweigen. Angesichts dessen gelangt das Urteil rechtsirrtumsfrei zu der Würdigung, daß der Angeklagte genau gewußt habe, "wie die Dinge stanäen" (UA S. 86 Mitte). .

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, entlastet es den Angeklagten nicht, daß er einen

12-

technischen Betriebsleiter und einen Laboranten hatte. Hierdurch war er seiner eigenen Verantwortung nicht enthoben. Überdies hat er auf die Bedenken, die ihm von bei- ‘den vorgebracht wurden, nichts veranlaßt.

Die Annahme des Landgerichts, daß der Irrtum des ‚Angeklagten darüber, er dürfe sich allein auf die Güte der Erzeugnisse verlassen, unentschuldbar war, ist‘frei von Rechtsirrtum.

II. Revision des Angeklagten ug»

Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist unbeachtlich, da sie nicht angibt, durch welche Beweismittel das Landgericht noch zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte gelangen können.

ur ee N U

In sachlichrechtlicher Hinsicht meint die Revision, das Landgericht habe bei seinen Ausführungen, der Angeklagte hätte über die Warnung des Angeklagten WW hinaus noch weiter tätig werden müssen, etwa dadurch, daß er den gefahrdrohenden Zustand der Wasserversorgung der Behörde anzeige, verkannt, daß der Angeklagte NEE sich hierbei nicht in einem Verbotsirrtum, sondern in einem Tatbestandsirrtum befunden habe. Ihm werde vom Landgericht nur ein Untätigbleiben als ein unechtes -Unterlassungsdelikt zur Last gelegt. Hier aber sei die Unkenntnis von der Erfolgsabwendungspflicht ein Tatbestandsirrtum, kein Verbotsirrtum.

oo. Pr rt War

Diese Ausführungen gehen fehl. Die Unterscheidung von Tatbestands- und Verbotsirrtum hat nur Bedeutung, wenn der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat bestraft werden soll. Dann muß er die Tatbestandsmerkmale vorsätzlich verwirklichen, während es hinsichtlich des Verbotenseins genügt, daß er sich bei der erforderlichen Anspannung seines Gewissens der Rechtswidrigkeit seines Tuns hätte

-13-

bewußt werden können und müssen. Bei Fahrlässigkeitstaten ist dagegen die innere Tatseite hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale und °.. : des Verbotenseins gleich. Hier muß in beiden Richtungen Fahrlässigkeit vorliegen. Die bei vorsätzlichen Straftaten vorzunehmende Unterscheidung kommt hier’nicht in Betracht.

Abgesehen hiervon liegt der Tatbeitrag dieses Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen nicht nur in einem pflichtwidrigen Unterlassen, sondern auch in einem tätigen Verhalten, das darin liegt, daß er den Betrieb in unveränderter Weise fortgehen ließ.

Auch die Ausführungen des Urteils über die Vermeidbarkeit seines Irrtums werden von den getroffenen Feststellungen getragen. Allerdings hat sich das Landgericht an dieser Stelle nicht näher mit den besonderen geistigen und sonstigen Fähigkeiten des Angeklagten auseinandergesetzt (UA S. 94). Ersichtlich ist es aber auf Grund der eingehenden Schilderung seines Lebenslaufs davon ausgegangen (UA S. 4, 5), daß er in der Lage gewesen wäre zu erkennen, daß sein gesamtes Verhalten nicht richtig war und er den Betrieb in der bisherigen Weise nicht weiterlaufen lassen durfte. Hierzu enthält das Urteil an verschiedenen Stellen noch weitere Feststellungen, die:für die Überzeugung des Gerichts maßgebend waren. So heißt es, MOB habe als technischer Betriebsleiter besonders klar die Gefährdung der Öffentlichen Gesundheit durch die Verwendung des Brunnenwassers erkannt, zumal er schon im Herbst 1954 wegen seines Verdachts der gesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit des Lauwassers seiner Frau empfohlen habe, dieses im Haushalt nicht mehr zu benutzen (UA S. 72, 73). Für diese Meinung des Tatrichters war es von entscheidender Bedeutung, daß der Angeklagte gerade als der mit dem Befähigungsnachweis versehene, von der Genossenschaft angestellte technische Betriebsleiter der Molkerei gesetzlich verpflich-

-14-

tet war, für die Einhaltung der Vorschriften der §§ 6 und 7 des Milchgesetzes zu sorgen, und daß es an ihm lag, die Erzeugnisse zu beanstanden oder für den Verkauf freizugeben und alle gesundheitsschäälichen Beeinflussungen von ihnen fernzuhalten. Hierüber sei er sich auch klar gewesen (UA S. 73, 74, 92). Er habe ferner gewußt, daß WB trotz der ihm bekannten Bedenken nichts zur Abstellung der Mängel veranlaßte (UA S. 73). Vor allem aber führt das Landgericht

aus, daß es für ihn erkennbar gewesen sei, daß er sich mit bloßen Vorstellungen erfolgloser Art gegenüber We» nicht begnügen durfte (UA S. 74). Dem vom Tatrichter gezogenen Schluß steht nicht entgegen, daß der Angeklagte "aus einer gewissen geistigen Trägheit und aus Angst vor Unannehmlichkeiten durch Vie" gehandelt habe (UA S. 74 Mitte). Dies schließt nicht aus, daß er sich seiner Pflichten voll bewußt war, also auch der Pflicht, über die Warnung hinaus den bisherigen Betrieb nicht unverändert weitergehen zu lassen. Daß er vor der Wahl Beseitigung der Gefährlichkeit oder Einstellung seiner Betätigung als technischer Betriebsleiter stand (UA S. 93 unten), führt ebenfalls nicht dazu, daB ihm ein weiteres Handeln etwa nicht zumutbar gewesen wäre. Angesichts der Bedeutung der einem großen Personenkreis drohenden schweren Gefahr ist von einen technischen Betriebsleiter zu verlangen, daß er auch Schwierigkeiten, möglicherweise sogar den Verlust der Stellung, in Kauf nimat, wobei noch zu berücksichtigen

357, daß ihm gegen eine ungerechtfertigte Entlassung der arbeitsrechtliche Schutz zur Seite stand, wie jedem Arbeitnehmer, also auch dem Angeklagten, bekannt ist. Hierin liegt keine Überforderung. Andernfalls würden Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen straflas aufs Spiel gesetzt werden können. Die erhöhte Verantwortung, die mit einer leitenden Stellung verbunden ist, erfordert es, nötigenfalls bei Gefahren dieses Ausmaßes persönliche Opfer zu bringen. Der Sachverhalt ergibt auch keinen An-

-15-

halt dafür, daß der Angeklagte sich über die Zumutbarkeit des von ihm geforderten Verhaltens nach der Überzeugung des Tatrichters in einem Irrtum befunden hat. Denn das Landgericht führt aus, daß der Angeklagte aus mangelndem Mut zu pflichtmäßigem Handeln und einer gewissen Beguem-. lichkeit und aus Scheu vor Unannehmlichkeiten weiteres nicht veraniaßt habe. Dies wäre mit einem Irrtum in der angegebenen Richtung nicht vereinbar.

Die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte kraft seiner langjährigen Betriebserfahrung und der ihm vor Augen stehenden gefährlichen Zusammenhänge (UA S. 94 unten) bei genligender Ansparmıng aller seiner geistigen und sittlichen Fähigkeiten zur Auffassung hätte kommen können und müssen, er dürfe diesen Betrieb nicht unverändert weiterlaufen lassen, ist mithin mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Dem steht es auch nicht entgegen, daß, wie das Landgericht ausführt, der Angeklagte zu einer ge-. wissen Unselbständigkeit neigte. Auch ein Mensch dieser Charakterartung kann zu der erforderlichen Einsicht gelangen und sein Handeln entsprechend einrichten.

Auch die weiteren Ausführungen der Strafkammer, daß der Angeklagte bei der ihm zuzumutenden eigenen Gewissensanspannung, sofern er noch Zweifel hatte, wie er sich verhalten mußte, gegebenenfalls durch Rückfrage zum Beispiel bei seiner Genossenschaft, bei seiner Berufsorganisation oder einem Rechtsanwalt Klarheit hätte verschaffen können und müssen (UA 5. 94), gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Ersichtlich ist das Gericht bei dieser Erwägung 'auch davon ausgegangen, daß er nach seinen Fähigkeiten diese Möglichkeit hätte erkennen können. '

Die in der mündlichen Revisionsverhandlung vom Verteidiger vorgetragene Auffassung, daß eine Benachrichti-

-16-

gung des Gesundheitsamtes zu einem Eingreifen von dieser Seite nicht geführt und daher die Epidemie nicht verhindert haben würde, ist nicht zutreffend. Wenn auch

Dr, Sch@iB> auf das Gutachten hin und bei der Besichtigung des Betriebes nicht das - wie noch auszuführen sein wird -— Erforderliche veranlaßte, so konnte das Landgericht doch ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß

Dr. Sch nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Sicherheit eingeschritten wäre, wenn der Angeklagte als leitender und: für die gesundheitlich einwandfreie Beschaffenheit der Erzeugnisse verantwortlicher Angestellter ihn darauf hingewiesen hätte, daß zur Reinigung der Flaschen usw. weiterhin das verseuchte Brunnenwasser verwendet wird. Abgesehen hiervon konnte und mußte der Angeklagte selbst dafür sorgen, daß in Zukunft nur das einwandfreie Stadtwasser für diese Zwecke benutzt wurde. An der Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten für den eingetretenen Erfolg können mithin nach den getroffenen Feststellungen rechtliche Bedenken nicht bestehen.

Die Annahme von Tateinheit ist rechtlich nicht zu beanstanden (Schönke/Schröder 9. Aufl. 1959 § 324 Anm. V). Da das Urteil auch songt keine Rechtsfehler hinsichtlich dieser Angeklagten enthält, waren deren Revisionen zu verwerfens

III. Revision der Stastsanwaltschaft gegen den : Freispruch des Angeklagten Dr. Schge

Auszugehen ist, wie das Urteil des Landgerichts darlegt, davon, daß die Aufgaben des Gesundheitsamtes die Verpflichtung zu hygienischer Aufsicht über die Hg Molkerei umfaßten. Sie fand ihre Grundlage und Richtung in erster Linie in folgenden Bestimmungen:

-17-

a) Reichsmilchgesetz vom 31. Juli 1930 (RGBl I S. 421), insbesondere § 7 (allgemeine Sauberkeit) und § 13 (Beschäftigung von Personen, die an bestimmten übertragbaren oder anderen Krankheiten gelitten haben oder verdächtig sind, daran zu leiden, in Milchbetrieben), 88 3, 4, 5, 6, 12, 14, 43 und 52 i. V. m. der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (RGBL I S. 150) und der Preußischen Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes vom 16. Dezember 1931 (GS. 8.259),

b) Gesetz über dem Verkehr mit Milch in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGB1L I S. 488),

c) Lebensmittelgesetz vom 17. Januar 1936 in der Fassung der Verordnung vom 14. August 1943 (RGBI I S. 488),

dä) Reichsseuchengesetz vom 30. Juni 1900 (RGBl S 306),

e) § 32 der Dienstordnung für Gesundheitsämter vom 30. März 1935.

Nach diesen Bestimmungen erstreckten sich die Aufsichtspflichten des Amtsarztes auf vier Gebiete, nämlich

1.) ailgemeine Aufsicht bezüglich der Sauberkeit, der Ordnung in den Betriebsräumen, der Sauberkeit des Personals und ähnliches,

2.) ärztliche Kontrolle des Personals, 3.) Überwachung der Wasserversorgung, 4.) Beseitigung der menschlichen, tierischen und

sonstigen Abwässer.

Es kann dahingestellt- bleiben, ob der Angeklagte Dr. Sch@Mb die ihm als Leiter des Gesundheitsamts obliegenden Überwachungs- und Prüfungspflichten bezüglich der Molkerei und des in ihr verwendeten Wassers (UA S.74 ff);

—18-

insbesondere auch die Pflichten zur Nachprüfung der Herkunft und Verwendung der verschiedenen Wassersorten und der Möglichkeit ihrer Vermischung mit Wasser einer zentralen Rohrleitung (UA S. 77), schon vor der Kenntnisnahme von dem Gutachten des Hygiene-Instituts vom 5.2.1955 (UA s. 52 ff) in schuldhafter Weise verletzt hat (UA S. 101). Auf jeden Fall sind die Erwägungen, aus denen das Lanägericht eine solche Verletzung auch für die spätere Zeit verneint (UA S. 102), von Rechtsirrtum beeinflußt.

Aus dem Gutachten vom 5.2.1955 ergibt sich, daß von den vier untersuchten Wasserproben nur diejenige, die sich auf das Wasser der städtischen Versorgungsleitung bezog, hygienisch einwandfrei wer, während die drei anderen Proben (Brunnenwasser aus der Pumpe, Brunnenwasser der Stapelbehälter, Lauwasser am Druckkessel) das Kotbakterium E-coli enthielten, von dem es "als unantastbarer Grundsatz der Wasserhygiene gilt, daß überall dort, wo es zu finden ist, zu jeder Zeit Erreger ansteckender Krankheiten vorkommen können" (VA S. 54 Mitte). Die Sachverständigen und das Landgericht vertreten die Ansicht, daß "fäkal in derartigem Maße verunreinigtes Wasser bei den Infizierungsmög- _ lichkeiten, die ihm unter den festgestellten Verhältnissen in der Molkerei geboten waren, irgendwann und irgendwie zwangsläufig zu einer Seuche führe" (UA S. 54 unten).

"Es ist", wie der Tatrichter im Anschluß an die Gutachten weiter ausführt, "stets damit zu rechnen, daß eines Tages die verschiedenen Voraussetzungen so ineinandergreifen, daß die Seuche ausbricht" (VA $. 55 oben).

Das Lauwasser wurde ferner, wie in dem Gutachten deutlich hervorgehoben war (UVA S. 53 oben), zu Reinigungszwecken in der Molkerei verwandt, kam also mit den Geräten und Gefäßen, in denen Milch verarbeitet und aufgenommen wurde, in unmittelbare Berührung.

-19-

Unter diesen Umständen sind die Rechtsausführungen des Urteils zur Frage eines etwaigen Verschuldens des Angeklagten Dr. Schw in mehrfacher Hinsicht bedenklich,

Es darf entgegen der Meinung des Tatrichters nicht - dahingestellt bleiben (UA S. 102 oben), ob der Angeklagte das Gutachten vom 5.2.1955 "in seiner vollen Bedeutung erfaßt hat". War die Frage zu bejahen, so würde dies auf die Beurteilung der Schuldfrage von wesentlichem Einfluß gewesen sein. Hatte er jedoch die Bedeutung nicht erkannt, so hätte es siner näheren Prüfung bedurft, aus welchen Gründen es nicht der Fall war und ob nicht möglicherweise gerade hierin eine Fahrlässigkeit liegt, zumal er als Leiter des Gesundheitsamts in erster Linie und an verantwortlicher Stelle dazu berufen war, dafür Sorge zu tragen, daß jede Gefahr des Ausbruchs einer drohenden Seuche schon im Keime erstickt wird. War das Gutachten, wie das Landgericht ausführt, bereits für den Angeklagten WB alarmierend (UA S. 67), so ist es mangels näherer Darlegung nicht ersichtlich, inwiefern ein Fachmann in der Stellung und von der Erfahrung des Angeklagten nicht hätte erkennen können, welche großen Gefahren der allgemeinen Gesundheit drohten, auch wenn er über die Einzelheiten der Wasserverwendung nicht so genau unterrichtet war wie der Angeklagte W>-

>.

Hat der Angeklagte aber die Bedeutung des Gutachtens und die aus ihm zu entnehmende Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen erkannt oder hätte er sie bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen können und müssen, so genügte es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, daß er sich auf den schriftlichen Hinweis vom 11.2.1955 beschränkte, darauf zu achten, Brunnenwasser nur als Kesselwasser zu verwenden (UA S. 68). Die Begründung, die der Tatrichter für die Wertung des Verhaltens des Ange-

klagten gibt, verkennt die Aufgaben und das Maß der Verantwortung des Leiters eines Gesundheitsamtes. Es ist bedenklich, wenn das Landgericht ausführt, das Gutachten jenes Instituts dürfe für den Angeklagten nur "ein Aktenvorgang unter sehr vielen" sein. Dies würde zur Folge haben, daß ein unverzügliches und unmittelbares Einschreiten des Amtsarztes an Ort und Stelle selbst in gefahrärohender Lage nicht zu verlangen wäre, sondern erst abgewartet werden ‚dürfte, bis durch den Ausbruch einer Seuche der Beweis geführt ist, daß die hygienischen Zustände eines bestimmten Betriebes gesundheitsgefährdend sind.

Die vom Verteidiger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, daß die Entscheidung Dr. Schiiiiiiis als des Leitergeiner Verwaltungsbehörde, welche Maßnahmen bei der gegebenen Sachlage zweckmäßigerweise zu treffen seien, in dessen Er Shthffbe und das Gericht nicht befugt sei, durch nachträgliche Prüfung darüber zu befinden, wie das Ermessen hätte ausgeübt werden müssen, ist nicht zu billigen. Diese Ansicht käme darauf hinaus, daß auch das Mindestmaß der zu beobachtenden Sorgfalt und die sich hieraus ergebenden Forderungen an das Verhalten des Beamten nur nach dessen Meinung zu bestimmen und der Nachprüfung, des Strafgerichts entzogen wären. Tatsächlich können hierfür aber nur übergeoränete Maßstäbe entscheiäend sein. Anderenfalls würde der Schutzäweck des Strafrechts seine Bedeutung verlieren. Verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ein bestimmtes Verhalten - dies ist hier, wie noch auszuführen sein wird, der Fall - ,„ so ist dieses die untere Grenge rechtlich zulässiger verwaltungsmäßiger Ermessensbetätigung.

. i3 .r

Weiterhin ist auch die Auffassung des Landgerichts zu beanstanden, es habe sich nur um ein. vorläufiges Gutachten gehandelt, das Hygiene-Institut "bleibe noch weiter

.

u Dr EEE

_21-

mit der Sache befaßt" (UA S. 102). Hierbei ist nicht in Betracht gezogen, daß die für ein Einschreiten maßgebenden Feststellungen des Instituts über den gefahrdrohenden Bakteriengehalt der drei Wasserproben (UA S. 54) nicht nur vorläufigen Charakter hatten, sondern endgültiger Art waren. Noch nicht endgültig war das Gutachten in zwei anderen Richtungen, auf die es jedoch für die Frage, ob der Angeklagte im Interesse der Verhinderung einer Seuche einzuschreiten habe, nicht ankam, nämlich, ob der Gehalt des Brunnenwassers an salpetriger Säure und Ammoniak "mineralischer Herkunft sein könne" (UA S. 53 oben) und ob die bakteriellen Verunreinigungen, die in dem Gutachten vorbehaltlos als nachgewiesen bezeichnet waren, "eine Folge baulicher Unzulänglichkeiten des Brunnens sind" (UA S. 53 unten). Diese noch offengebliebenen Fragen änderten nichts an der Feststellung des Gutachtens über den Grad der Verseuchung des in der Molkerei auch zu Reinigungszwecken verwendeten Wassers.

Die Strafkammer vertritt nun unter Berufung auf die Gutachten von Prof. Dr. Wüstenberg und Dr. Daniels die Ansicht, es habe "unter den gegebenen Umständen durchaus der Übung entsprochen, wenn das Gesundheitsamt sich in der Wasserangelegenheit nicht eingedrängt und sich in eine laufende Untersuchung durch ein angesehenes Institut nicht eingemischt habe" (UA S. 103 oben). Die Frage, weiche Pflichten dem Angeklagten obliegen, ist nicht eine medizinische, sondern eine Rechtsfrage, die das Landgericht unabhängig von einer etwaigen "Übung" zu entscheiden hatte; Wenn in einem Gutachten eines angesehenen Hygiene-Instituts festgestellt wird, daß das zu Reinigungszwecken in einer Molkerei verwendete Wasser "fäkal in derartigem Maße mit coli-Bakterien verunreinigt ist, daß die dadurch geschaffenen Infizierungsmöglichkeiten zwangsläufig zu einer Seuche führen müssen" (UA S. 54 unten) und dieses Ergebnis

a

dem Leiter des zuständigen Gesundheitsamts mitgeteilt wird, so kann ein ämtliches Einschreiten gegen diesen Seuchen- “nerd rechtlich nicht als unzeitiges Vordrängen oder Sicheinmischen in die Tätigkeit einer anderen Stelle, die übrigens zu einem privaten Gutachten von der Molkerei aufgefordert worden war, angesehen werden. Eine abweichende "Übung" zeugt von einer Verkennung der Aufgaben

der Öffentlichen Gesundheitspflege, die durch die Gesundheitsämter wahrzunehmen sind. Es könnte hier nur von einer miB- bräuchlichen "Übung" gesprochen werden, die für die rachtliche Beurteilung der Pflichten des Angeklagten nicht entscheidend ist. Die Frage, ob etwa der Angeklagte angesichts einer solchen "Übung" sich in einem unvermeidbaren Irrtum hätte befinden können, ist auf Grund der persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Angeklagten vom’ Tatrichter zu beurteilen. Hierzu sei allerdings bemerkt, . daß es schwer vorstellbar ist, daß der Leiter eines Gesundheitsamtes mit den langjährigen Erfahrungen des Angeklagten, sich über seine Pflichten und darüber, daß jene "Übung" mißbräuchlich ist, in einem entschuldbaren Irrtum befunden haben konnte, der grundsätzlich für einen pflichtbewußten Amtsarzt als ausgeschlossen betrachtet werden muß. :

Rechtlich zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Urteile darüber, daß die Art und Weise, in der der Angeklagte die Molkereikontrolle am 7.4.1955 durchgeführt hat (UA 8. 103, 104), keine Pflichtverletzung erkennen lasse. Das Landgericht geht davon aus (UA S. 104), der Angeklagte habe sich auch zu diesem Zeitpunkt noch ohne eigene weitere Nachprüfung auf die Angaben des Angeklag-. ten WEN verlassen dürfen. Wäre diese Auffassung zutreffend, denn würde die Aufsicht des Gesundheitsamtes über die Wasseranlagen seines Bezirks und die Verantwortlichkeit dieser Behörde für die öffentliche Gesundheit in weitem

nn

23.

Umfang bedeutungslos werden. Angesichts der eindeutig nachgewiesenen schweren Verseuchung des Wassers und der untibersehbaren Gefahren für die Gesundheit haben Überwachungs-

‚ maßnahmen nur dann einen Sinn, wenn sie selbständig und unabhängig von den Angaben des interessierten Betriebsleiters vorgenommen werden. Auf die schriftliche Äußerung des Angeklagten WEB durfte er sich angesichts dieser Umstände nicht verlassen, zumal das Gutachten besagte, daß das Lauwasser zu Reinigungszwecken in der Molkerei verwendet werde. Von einem "Vertrauensgrunäsatz", auf den sich die Verteidigung in der Revisionsverhandlung berief, kann hier keine Rede sein. Es war mithin seine Pflicht, bei der Kontrolle selbst zu prüfen, ob die Verseuchung des Wassers noch andauerte oder nicht und zu welchen Zwecken das Wasser gebraucht wurde. Er hatte die Möglichkeit festzustellen, welches Wasser zu Reinigungszwecken verwendet wurde. Dies konnte er durch Befragen von Betriebsangehörigen, insbesondere des technischen Leiters Mein und des Laboranten, feststellen. Er hatte sodann von diesem eine Probe zu entnehmen und angesichts der Gefahrlage eine eilige bakteriologische Untersuchung zu veranlassen. Das erstattete Gutachten, das auf einen polizeiwidrigen Zustand hinwies, gab ihm die Grundlage für die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung. Falls die umgehende Erlangung des Untersuchungsergebnisses nicht möglich war, hatte er bis zur Klärung des Zustandes des für die Reinigung benutzten Wassers die Zuleitung des Brunnenwassers zur Molkerei unterbrechen zu lassen. Die Meinung des Landgerichts, er habe zu Maßnahmen solcher Art keine Handhabe gehabt, ist rechtlich unzutreffend.

In dem von dem.Bundesgerichtshof entschiedenen Falle 4 StR 264/57 vom 26. September 1957 - VRS 14, 48, 54 hat der Senat darauf hingewiesen, daß der Beamte, der für die Kontrolle der in seinem Bezirk betriebenen Seilbahn ver- ' antwortlich war, sich nicht auf die Berichte und Angaben

„24-

der Betriebsangehörigen verlassen dürfe. Diese Grundsätze finden auch hier entsprechende Anwendung.

Soweit das Landgericht die Verschuldensfrage mit Kostengesichtspunkten in Zusammenhang bringt, indem es ausführt, daß "Kosten verursachende Maßnahmen sich zu Lasten der Molkerei nur unter dem Gesichtspunkt der Verhütung polizeiwidriger Zustände hätten treffen lassen"

(UVA S. 104), ist zu bemerken, daß diese Trage für die Notwendigkeit und Durchführung einer neuen bakteriologischen Untersuchung nicht maßgebend sein darf. Hier müssen angesichts der Größe der Gefahr allein gesundheitspolizeiliche Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden. Ts wäre untragbar, wenn die Verhütung des drohenden Ausbruchs

einer Seuche durch die zuständige Behörde davon abhängig sein sollte, daß vorher.die Kostenfrage in dem Sinn geregelt wird, daß der betreffenden Behörde Unkosten nicht erwachsen. Abgesehen hiervon lag bei der Molkerei unter Berücksichti-

. gung des Inhalts des Gutachtens - wie ausgeführt, durfte

sich der Angeklagte auf die Erklärung WB nicht verlassen - ein polizeiwidriger Zustand vor. Für dessen Überprüfung und Beseitigung hat nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Kosten zu tragen, der für diesen Zustand verantwortlich ist.

Hätte der Angeklagte nach Kenntnis des Gutachtens oder spätestens nach der in der Molkerei durchgeführten Kontrolle ädle erforderlichen Schritte gegen die Verwendung des gesundheitsschädlichen Wassers in dem Betrieb getan - notfalls durch Schließung des Betriebs bis zur Sicherung einer hygienisch einwandfreien Wasserversorgung - , 30 wäre der Ausbruch der Epidemie vermieden worden.

Auf Grund dieser Erwägungen wird das Landgericht äüle Sache erneut nachzuprüfen haben.

25.

Der Senat hielt es für angezeigt, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Rotberg Frau Bundesrichter Krumme Seibert “ kann wegen Krankheitsuraubs nicht unterschreiben. Rotberg

Lang-Hinrichsen Flitner