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BGH Entscheidung vom 26.09.1957 – 4 StR 264/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Unterlassen der Überprüfung des Betriebs einer Privatbahn (Seilbahn) durch den Sachbearbeiter der Aufsichtsbehörde ist kein "ähnlicher" kingriff im Sinn dieser Vorschriften (im Anschluß an BGHSt 8, S. 8 /I1 ff). /S. 20 - 21 des Urteils

Für das Nachschlagswerk !

Gesetz: StGB §§ 315, 316 Abs. 1

Rechtssatz: Das Unterlassen der Überprüfung des Betriebs einer Privatbahn (Seilbahn) durch den Sachbearbeiter der Aufsichtsbehörde ist kein "ähnlicher" kingriff im Sinn dieser Vorschriften (im Anschluß an BGHSt 8, S. 8 /I1 ff).

/S. 20 - 21 des Urteils/

Aktenzeichen: 4 StR 264/57 Urteil des BGE vom 26. September 1957 LG München II

Im Namen des Volkes

In der Strefsache gegen

leinz 1 aur SG, 917 in ’

2) den Oberregierungsbaurat Dr. Naximilien S EB aus ‚ dort geboren an ÜEEEEB 1902,

1) den Diplongeboren am

wegen Yahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Seßtember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner "als beisitzende Richter, Bundesannalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt rei ‚der Verkünäung als Vertreier dei Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I, Auf die Revision des Angeklagten KB wird das

Urteil des Landgerichts München II vom 16. Oktober 1956, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten Ener erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

TI, Die Revision des Angeklagten Dr. Stgpwirä verworfen; jedoch entfällt seine Verurteilung wegen fehrlässiger Transportgefährdung.

Er hat die Kosten seines Rechtsmititels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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I, Am 20. wärz 1955 riß beim Betrieb der Höradget Be bahn das Förderseil. Es handelte sich bei dieser Anlass, insebesordere nach Länge und Höhenunterschied um eine der damals extrensten Bahnen Deutschlands. Durch äbsturz - mit ihren Sesseln - kamen drei Fahrgägate zu Tode, acht weitere wurden, zun Tril erheblich, verletzt.

Die Strafksmner kat auf Grund dessen die Angeklagten Ingenieur PD (3etriebsleiter), Diplom-Kaufmann Kup (Unternehmer) und Oberregierungsbeurat Dr. StB (üinisterial-Referent u.a. für Bergbahnen) der fahrlässigen Tötung in | Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transyorigelährdung für schuldig befunden. Sie hat Pin zu sechs, CB und Dr. Si zu je vier Monaten Gefängnis

verurteilt. Die Strafvollstreckung gegen die beiden Letztgenannten wurde zur Bewährung ausgese: AN

Die Revision des Angeklagten TEE ist Aurch Beschluß des Senats vom 5. Juni 1957 als offensichtlich unbegründet

verwor.en worden. . Die Rechtsmittel der Angeklagten KEEP und Dr. Stap . rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen -

Strafrechts. Die Revision des Angeklagten Ks führt zur Urtsilsaufäiscung und zum Freispruch, die des Angeklagten

SB ha; - SHgeschen von einer Änderung des Schuldspruchs - keinen ürfolg.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-26/4-str-264-57#rd_3

Unternenmer des Baus und Betriebs der Rerzogstandbahn und deren Zigentiimer war der Angeklagte KM. Er hatte. seiner Zeit sein Atudiun an der Technischen Hochschule als Diplon-Kavfmarın beendet. Aus diesen Anlaß hatte er sich,

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wie auch noch später, erhebliche technirche Vorkenntnisse angeeignet. Für das Seilbahnwesen besaß er jedoch keine ausreichende Sachkunde. Nach dem 50. Septamber 1955 Übertrug er die gesamte Leitung der Arbeiten an der Baustelle

äem Angeklagten Pi, der bereits seit Juli 1953 dort bei Zahnbau tätig gewesen war. TOD Hatte 1954 die Prüfung

als Maschineningenieur abgelegt und war als solcher in verschiedenen Betrieben und auf Schiffen tätig gewesen. Im letzter. Krieg war er I. Flotillen-Ingenieur. Später betrieb er u.a. ein Sägewerk, kam jedoch in wirtsckeTtliche Schwicrigkeiten, kegen eines Verstosses gegen das Yfz-PflichtversGes:, ferner wegen fortgeseizter Zinbehaltung von Versickerungsbeiträgen wurden gegen ihn Geldstrafen verhängt. Außerdem wurde er im November 1953. vom Amtsgericht Leufen wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die zur Bewährung gusgsseizt worden ist. Mit Fragen des Seilbahnbaus, insbesondere nit Drahtseilen, befaßte er sich erst seit seiner Tätigkeit bei der Herzogstandbahn.

Ende Dezember 1952 war dem Angeklagten Kgp von Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr (BStFhUV) die Planungsgenehmigung erteilt worden. In dieser warden u.a. für die weitere Planung und Durchführung der Anlage die "Vorschriften für den Beu und Betrieb von Kleinseilschwebebahnen" (Entwurf Juli 1951) für maßgebend erklärt. Die Durchführung der Staatsaufsicht beim Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie die ärteilung der Planungs-, der Beu- und Betriebsgenehniigung für solche Anlagen und deren Abrahre gehörte zur Zuständigkeit des vom Angeklagten Dr. SUB ;eleiteten Referats 52 in den bereite genannten Staateninisterium. Auch hatte er die Überwachung der Bahn zu veranlassen. - Er hatte eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur und Reg.-Baumeister durchlaufen. Seit

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seiner 1947 erfolgten Zinberufung ins Ministeriur war er

- unter anderen - mit Seilbahnfragen befaßt. Sein Abteilungsleiter war Hinisterialdirektor BED ier Jurist und kein Techniker war.

Bei den Bau der Herzogstandbahn spielte die Verwendung der sogenannten "Klemmen" eine besondere Rolle. Diese Xlenmen dienen dazu, das Abrutschen der Sessel zu verhindern. Wegen der au3erordentlichen Steilheit der Bahn (bis zu 89,8 %) boten die bis dahin allgemein verwendeten Backenklemmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörde keine genügende Sicherheit gegen ein Äbrutschen der Sessel. Der Angeklagte Kun suchte daher und fand eine ihm passend erscheinende Klemme besonderer Art, von der er ein Kuster aus Österreich kommen ließ. Diese Xlemme fand damals in Österreich am Prebichl.- Lift, in Deutschland aber bisher nirgends Verwendung. Diese sogen. "Fiedlerklemme" bestend aus Klemmkörpern (Segmenten), die in die Seillitzen eingelassen wurden. Mit der Verwendung dieser Klemme war Dr. StB nach Vornahme einer Umkonstruktion einverstanden. Trotz der Verbesserung dauerte das Versetzen einer solchen Klemme infolge des dazu er?orderlichen Entspannens und Aufdrehens des Seils etwa 2 bis 3 Stunden. Durch das turnusmäßige Versetgen der Klemmen soll verhindert werden, daß deren allgemein bekannte seilstörsnde wirkung längere Zeit an derselben Seilstelle auftreten kann. Dag verwendete Förderseil von 28 mm Durchmesser bestand, außer der Hanfseele, aus 6 Litzen zu je 19, also aus insgesart 114 Drähten.

Der vom Ministerium eingeschaltste Technische Jberwackungsveroin erstattete am 1. Juni 1954 einen vorläufigen und am 22. Juli 1954 den endgültigen Abnahmebericht. Am

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5. Juni 1954 wurde die Bahn nach Abnahme durch den TJIV und das ‚linisterium erstmals in Betrieb gesetzt, nachdem der TV die Betriebssicherheit bejaht hatte.

Auf Grund des Zusatzberichts des TUY vom 22. Juli 1954 erteilie das jiinisterium am 7. august 1954 dem Angeklagten “OB eins vorläufige Genehmigung zur Weiterverwendung der Serselsgehänge. Es machte debei jedach u.a. folgende Auflagen:

"Zu 1) Die 14-tägige Prüfung von Klemmen ist auf 10 % aller Klemmen aussväehnen. Bei Gieser Prüfung sind insbesoniere auch die Klemmsezmente auf etwaige inrisse zu untersuchen. ... Ferner sind bei der Prüfung die einzelnen Litzen des entspannten Förderseils auch an den Stellen nachzuprüfen, die im I:ımern @as- Seils von den Segmenten beriihrt werden.

Zu 2) „.. Das gemäß % 17 Ziff 2 c der "Vorschriften für den Bau und Betrieb von ! leinseilschwebebahnen' geforderte 14-tägige Versetzen der “lemmen kann zunächst unterbleiben. sine untscheidung hierüber ist von dem Ergebnis der periodischen Untersuchung von 10 % der Klenmen ... abhängig. Die gemäß § 17 Ziff 2 a der Vorschriften geforderte wöchentliche Untersuchung sämtlicher Klemmen ist auch auf die sichtbaren stellen des Förderseiles an der Klemme auszudehnen".

Der Angeklagte Dr.. StBhat sich hierzu u.a. einge- q lassen; Die nit obiger äntschließung angsoränete „berprüfung von 10 % aller Klemmen binnen 14 Tagen sei gegenüber einem Tersetzen der Klemmen vorteilhalter gewesen. 3ei Befolgung dieser Anordnung wäre dieselbe Kontwolle wie beim Versetzen bei geringeren sarbeitsaufwand erzielt worden. sr habe Äurch Zen vorläufigen Verzicht au? das Versetzen der Klemmen feststellen wollen, wann die ersten Drahtbrüche auftreten würden, un darans die Trist, binnen deren die Klemmen zu versetzen waren. zu ermittisin. über die Art der Durchführung der Klemmenkontrolle have ıv sich allerdings keine Gedanken gemacht.

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Die vorläufige Betriebsgenehmigung vom 4. Juni 1954 enthielt ar.ch die widerrufliche Bestätigung des Angeklagten PEEEEED 21: 3etriebsleiter. Der Angeklaste KB wuste

damals von früheren vermögensrechtlichen Verfehlungen Po:

jedoch keine Eiszelneiten. Bein zinisterium war bis dahin hieröber überhaupt nichts bekannt. Es waren dort nur Unterlagen über PB: fachliche Vorbildung vorhanden.

Der Angeklagte Kb war durchschnittlich jeuen zweiten

Tag ar. der Bahn und überprüfte den ordnungsgemäßen Ablauf

des Betriebes, ür beobachtete einige Kale den Angeklagten PO Hei der Sberprüfung der Klemmen und sah sich selbst einmal eine geöffnete Klemme an. Im übrigen vertraute er PD in technischer Hinsicht in vollem Umfang und verließ sich auf die Richtigkeit seiner Betriebsberichte. Er wußte aber auch, daß PB für Seilbahnfragen weder eine berendere Ausbildung hatte noch früher auf diesem Gebiet t3ilg goweser war.

ale nun Gie Vorsirefen Ps in Ministerium bekernt wurden, kam das zuständige Referat 46 zu dem urgebnis, daß dem Angeklagten PRED die persönlichen äigenschaften, vor allen das für seine Stellung erforderliche | Veraniwortungsbewußtsein und die nötige Zuverlässigkeit abzusprechen seien. Es lehnte deshalb am 26. Oktober 1954 die Bestätigung Pßs als Betriebsleiter ab und ersuchte ZB, ungehend einen fachlich wie persönlich geeigneten anderen Betriebsleiter vorzuschlagen. Daraufhin setzie sich der Angeklagte Kg, der nunnehr Fe Vorstrafen in vollen Umfang kannte, in einer persönlichen. Rücksprache im Llinisterium für seinen Betriebsleiter ein. Anschließend bat er mit Schreiben vom 20. November 1954 rochrels, PD =15 Betriebsleiter zu belassen. ir be-

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sriindete diese Bitte u.a. wie folgt: "Wenngleich Herr PD ohne Zweifel sich in seiner Vergangenheit Verfehlungen zuschulden kommen lie3, so sind diese doch dersestalt, da3

sie eine Tätigkeit an meiner Bergbahn eigentlich nicht ausschließen können. Ich kenne Eerrn Ing. >iWschon von Jugend auf und weiß, daß er mit Geld nicht umgehen kanı, andererseits ist er jedoch ein ungewöhnlich tüchtiger Ingenieur. Er hat einen großen üÖifer bereils während der 3auzeit meiner Herzogstandbahn bewiesen und sie auch nun in technischer Hinsicht erstklassig geführt. Da ich kaufmännische und verwaltungsmäßige Arbeiten selbst erledige,

hat Herr PM wenig Möglichkeit, seine Schwäche in i) dieser Richtung zur Geltung zu bringen".

Das Referat 46 zog darauf die Pi veirefienden Vorstrafakten bei. Auf Grund deren Kründlicher „ürdigung lehnte es die Bestellung Ps als 3etriebsleiter erneut ab und schlug vor, ihn nur als stellv. Betriebsleiter zu bestätigen. Hiergegen wandte sich jedoch der angeklagte Dr. St, inden er u.a. darauf hinwies: Bestätigung nur als Vertreter bedeute Zurücksetzung und sei dem Verantwortungsbewußtsein abträglich. Außerdem habe bei längeren Ausfali des Betriebsleiters der Stellvertreter die volle "Verantwortung. Er empfahl daher, es zunächst noch oinige Zeit bei der Zustimmung zur Beauftrazung Pi : als: 3e- U] sriebsleiter zu belassen und ihn entsprechend zu beobachten,

Nachdem die Sache noch dem Abteilungsleiter (kindir. BD sterbreitet worden war, ging dem Angeklagten Kin Tolgende äntschließung des Kinisteriums zu, die auch zur Kenntnis des Angeklagten Dr. StB selangte: "Unter vorläufiger Zurückstellung der gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Ing. PD besichenden 3ederken wird seiner weiteren Beauftra.ung mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Betriebsleiter der Herzogstandhahn zugestimmt.

üs wird jedoch ausdrücklick darauf aufnerksa: gemacht, daß diese Zustimmung nur in stets widerruflicher heise sowie unter der Voraussetzung erfolgt, daß PB nit kaufmännischen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten nicht befeßt wird. Sollte DEE das mit der Zrteilung der Zustimmurg in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen, würde diese unnachsichtlich widerrufen werden". PD blieb daraufnin bis zum Unfall Betriebsleiter.

Die zunächst für Dezember 1954 urd dann für Januar 1955 geplarte erstmalige Halbjahres-Unterruchung der Bahr reitens der Aufsichtsbehörde, durch die vor allem die Erfüllung der gemachten Auflagen bezüglich der Sesselklemnen Hontrolliert werden sollte, wurde vom Angeklagten Dr. Stan nurückgestellt. Die Untersuchung der Herzo,siandbahn wurde euf Grund der Betriebsberichte nicht für vordringlich gehalten. Die Überprüfung der Bahn unterblieb auch in der Folgezeit. Dr. Stgprar persönlich etwa 5-mal an Ort und Stelle gewesen. Er hatte dort jedoch nur den reibungslosen Sußeren Ablauf des Betriebs kontrolliert. Den Zustand des förderseils untersuchte er nicht. Ps Tätickeit ist während der ganzen Zeit (Juni 1954 bis zum Unfall) von £achkundiger Seite nicht überprüft worden. "

Gemäß Gen nach dem Unfall getroffenen Feststellungen waren bei dom Seil bereits gegen Mitte September 1954 die ersten Drahtbrüche vorgekommen. Spätestens Inde Novanber vermehrten sich diese derart, daß das Seil damals schon ablagereifl war.

Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten PB in der Hauptverhandlung hatte er drei Arten der Seil- und Zlemmenüberprüfung durchgeführt: Larzsenas Vorbeilaufenlassen des Seils; Abklopfen der Xlemmkörvper

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mit cen Hammer; außersen 14-IEgige Untersuchung von 10 % aller Zlemmen in der heise, daß er mit den Spleissmesser

em unds acer Segmente zwischen die Seillitsen fuhr und das llesser drehte. Deraufhin suchte er nit dem Stahlstichel

in Seil zach Dra':tbrüchen, fand aber nur einen einzigen.

Er orstatiete hierüber und jeweils über das „rgebnis der l4-tägi.gen Untersuchungen Bericht an die Aufsichtsbehörde. Diese Arır der Untersuchung war, wie die Stra?kammer näher darlegt, unzursichend und nicht geeignei, im Seil entstandene Draktbriiche festzustellen. Die von Pb vorgenommenen Kontrollen entsprachen auch nicht dan Auflagen des Ministeriums vom 7. August 1954. Er hätte das Seil aufspindeln und die Segmente herausnehmen müssen.

II. Revision des Angeklagten Kg»

1) Zur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs, 2 StPO): Nach feststehender Rechtsprechung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht völlig ausgescköpft, 2.3. Zeugen vurda Sachverständigen nicht gewisse Fragen gestellt oder sie nicht ausreichend befragt habe (B6HSt 4, 125, 126).

In übrigen macht die Revision in diesem Zusammenhang in

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Wixrkiichksit sachlich-rechtliche Bedenken geltend, die )

nei der Sachbeschwerde erörtert werden.

2) Das Landgericht legt zunächst ohne Rechtsfehler dar, caRß der Angeklagte als Unternehmer der Seilbahn ver»flichtet war, sein Beirieospersonal sorgfältig auszuwählen und die Tätigkeit DEEEWB-, insdesondere dessen Seil- und Klemmenuntersuchungen zumindest stichprobenweise zu Überwachen.

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Die Strafkammer geht indes davon aus, da) KW nicht erkannte und infolge seiner mangelnden technischen Spezialkenntnisse auch nicht bemerken konnte, daß die Überprüfungsmaßnahmen seines Betriebsleiters unzureicherd waren und den Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht entsprachen. Auch brauchte der Angeklagte Kg - vor Bekanntwerden der ersten üntschliseßung des Referats 46 im Oktober 1954 - en DD: Zuverlässigkeit nicht zu zweifeln; denn er wußte bie dahin nur, daß dieser wegen eines "geplatziten nechsels" in.sin Verfahren verwickelt worden war.

Das Lendgericht erblickt jedoch bei dem Angeklagten VOM :as i:t:1&ssige Setzen einer Unfallursache in folgendem: Wie es näher darlegt, wurde PB vor der Aufsichtsbrhörde schließlich erneut bestätigt, weil sich der angeklagte in der bereits geschilderten Weise für ihn einseses5zt und ihn als einen ausgezeichneten Betriebsleiter beurteilt hatte. Bei seiner mündlichen Vorsprache im “inirterium kannte KB iie zesaunten Vorstrafen Pggps. Die für ihn daraus ersichtliche charakterliche Unzuverlässigkeit seines Betriebsleiters. konnte auch dessen technische Tätigkeit beeinträchtigen. Hätte sich Ken nicht, wie geschehen, für POEEED:insesetzt, so wäre es bei der bereits ausgesprochenen Ablehnung der Bestätigung Ps geblieben. Hin anderer Betriobsleiter hätte die Drahtbrüche noch vor dem Unfalltag erkannt Die Bahn wäre dann siillgelagt und der Unfall vermieden worden. - Ferner habe der Angeklagte durch die von ihn bewirkte Bestätigung pe eine Gefahrenlage für die 35hn geschaffen. Zr hätte deher FB überprüfen lassen müssen, insbasondere dann, als ersichtlich wurde, daß die amrihiche Beahruntersuchung unterblieb.

Dicse Derlagungen rechtfertigen den Schuldepruch nicht.

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Der Tatrichter hat allerdings rechilich unangreilbar dargelegt, daß KB: Zintreten für Pi dessen 3elassung als Betriebsleiter beeinflußte und auch als Kitursache bis zum Unfall fortgewirkt hat. Die Revision meint nun, im Fall der Nichtestätigung PB: äre -ö.1icherweise der damelige Stellvertreter ikolaus I Betri.heleiter geworden; dieser würde dann dis Seilunterruchun.en nicht anders vorgenommen haben, als dier bisher von Pcaper] gehandhabt worden war. Dies sind jedoch auf den Gebiet des matsächlichen liegende bloße Vermutungen der Vertcidigung; die sich zu den bindenden Feststellungen des Landgerichts in Widersvruch setzen. Danach hätte der Angeklaxte A, nenn es bei PEDs Nicht-Besiätigung geblieben wäre, einen in fechlicher und persönlicher Hinsicht geeigneten anderer Betriebsleiter suchen müssen und auch gefunden. Da das Seil bereits Ende November 1954 ablagereif var, iet, wie das Landgeri.cht darlegt, angesichts der - rür einen Sachmann - zlaren Auflage des Yinisteriums vom 7. August 1954 nit Sicherheit anzunehmen, daß der Nachfolger Ps Cie vorhandenen Drahtbriiche noch vor dem Unfalltag entdeckt hätte und der Unfall vermieden worden wäre. Diese Ausführungen sind mit der Lebenserfahrung vereinbar.

Im iibrigen ist jedoch folgendes zu bemerken:

Daß sich der Angeklagte KB für seinen ihm von Jugend auı bekannten und beim Aufbau der Seilbahn bewährter Betriebsleiter gegenüber der plötzlichen Intschließung des Winisterialreferats 46 mit iIntschiedenheit einsetzte, ist menschlich begreiflich. Ob die bei dioser Gelegerieit von K@D ide: PB zeäuderten allgemeinen Lobspriiche (ungewöcnlich tüchtig - vechnisch erstklassige Führung der Seilbahn) objektiv unangebrecht und für die schließliche

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Belassung Ps Aurch Gas Ministerium ursächlich waren kann auf sich beruhen. Jedenfall Tehlt es insoweit am lachweis subjektiven Verschuldens. Für KW und aus seiner Schau war PB in der Tat ein tlichtiger Ingenieur "nit langjähriger technischer Praxis", der sich von anfang ar als eifriger Mitarbeiter erwiesen hatte. DeR PB. was die Seilprüfungen betraf, "versagt hatte", konnte KO wie das Landgericht selbst annimmt, nicht erkennen. Er hatte PB ständig überwacht. Er wußte, daß dieser der Aufsichtsbehörde regelmäßig und auch bei Sondervorkonmnissen berichtete. Von dieser war niemals eine Beanstandung der Arbeitsweise FD: erfolgt. Der maßgebende Minisierdal-Sachbearbeiter war etwa fünf mal an Cri und Stelle gewesen, ohne ein Bedenken geltend zu machen (vgl. auch BCH 4 StR 480/56 vom 17. danuar 1957, 3. 22 bis 24 = 7 Küs 10/53 StA München betr. Bahnunglück am Ammersee).

Hinreichenden Anlaß zu Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit seines Betriebsleiters bestand Für den Unternehmer Kg ale Kaufmann ebenfalls nicht. I ) war zwar vorbestraft. üs handelte sich jedoch im wesentlichen um geringfügige Zuwiderhandlungen aus der Zeit der Unternehmertätigkeit Pipe, als er sich nach dem Kriege wieder in das Wirtschaftsleben einzuordnen versuchte. JB waren diererhalb lediglich Gelästrafen verhängt worden. Auch der von einen Amtsgericht abgeurtejilte Beirugsfall - wegen eines nicht einge!östen Wechsele - karn nicht sehr schwerwiegend gewesen sein; denn die Vollstreckung dieser Sirafe war ausgesetzt worden. Das Versagen PB: lag zudem auf einen ganz anderen Gebiet und mußte sich auch nach verständiger Beurteilung keineswegs als technische Unzuverlässigkeit auswirken (vgl. OVG Künster, VRS 12, 470).

u 2]

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Die Aufsichtsbenörde hat schließlich gleichfalls, wie sie a | bekauntgab, ihre gegen die charakterliche Zuverlässi.gkeit VE zeäußerten Bedenken vorläufig zurückgestellt und seiner Weiterverwendung als Betriebsleiter zugestimmt, allerdings unter Auflagen, die sich jedoch gegen seine technische Tätigkeit gerade nicat richteten. „ie ler Irteilszussmnenhang ergibt, wer Pl nachlässige &rfüllunrg der ihn aus seinen früheren Strafverfahren erwschsenen Verpflichtungen zwar dem Zinisteriun, aber nicht auch dem Angeklagten Ki vekanıt

üs ist daher bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, inwiefern vei KB zegen die sorgfältige Ausführung der echuischen Überwachungsarbeiten Ps hätten Bedenken aufkonnen müssen, insbesondere warun er seinen Betriebsleiter, dem Dr. Si erkennbar volles Vertrauen entgegen-- brachie, von Iriiter Seite, z.B. durch Fachleute einer S-ilnerstellsrii.wa, hätte überprüfen lassen müssen. An ihn, den Tichilachmann konnten in dieser Einsicht nicht dieselben strengen Anforderungen gestellt werden wie an die Aufsichtebehörde, zu deren Aufgaben die stichprobenweise und die binnen gewisser Zeitspanne vorzunehmende unfassende Übarmachung der Bahn, ihrer Winrichtungeh und ihres Personals gehörte.

Deshalb kanı KB auch nicht ser Vorwurf gemacht worden, er habe durch seine Einflufnakme auf die Belassung

SED: sine inn - Sp - erkennbare Gefahrenlage für die Bahn geschaffen.

Dis Strafkammer hat schließlich insofern die an den ängeklagien KM als Unternehmer zu stellenden Sorgfalie-

erfordernisse überspanni, als sie darlegt, zumindest das Unterbleibeu der ersten Helbjahres-Untersuchung durch die

ER

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Aufsichtsbehörde hälte den Angeklagten ee] veranlassen müssen, weni.stens jetzt eine Prüfung durch Fachkräfte vornehmer zu laspen. Kin Hatte, bevor er das Schreiben des Sinisteriuns von 22. November 1954 erhielt, bereits von sich aus il Srie£f vom 20. November vorgeschlagen, die Überprüfung der Bahn innerhalb einer von ihm genannten Zeitspanne vorzunehmen, Am 13. Dezember 1954 erfukr dann PB iurch ancuf dein Ministerium, dad die Untersuchung jür Aiite Jaunar 1955 vorgesehen sei. Auf weitere fernmündliche Aufrage PB: (12. Januar) im Uinisterium wurde ihn eröffnet, daß noch kein Zeitpunkt genannt werden könne, Dies teilte Pen ED viederun nit. Bei dieser Sechlage durfte KB aus den Unterbleiben der amtlichen Untersuchung entnehmen, daß zu einer solchen nach Ansicht des Zachkundigen Yinisteriums vorerst kein dringlicher anlaß bestand. 3ei solcher Lage vom Seilbahn-Unternehmer eine Vrerprüfung seiner Fachkraft von dritter Seite zu verlangen, wäre siwa dasselbe, wie wenn man den Inhaber eines Omnibus-Betriebes für verpflichtet halten wollte, die Arbeitsweise seines Kraftfahrzeugmeistersn deshalb durch einen besonderen Sachverständigen nachprüfen zu lassen, weil der Technische üÜberwachungsverein die Jahres-Hauptuntersuchung; \% 80 BO-Kraftz; BGH VRS 12, 199, 203) auf unbestimmte Zei; hinausgeschoben hat.

Das Urieii gegen den Angeklagten KB kann nach allem nicht bestehen bleiben. Da bei der gegebenen Sachlage weitere tatsächliche Fesigstellungen nicht mehr in Beivacht kommen, war dieser Angeklagte durch das Revisionsgericht freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Kostenentscheidung biruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (Kichtvorliegen eines begründeten Tativerdachts).

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1) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungrpflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) entspricht größtenteils nicht den Ürlordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; (BG!iSt 2, 168, 169) und ist daher unbeachtlich. Die Notwendigkeit, auch noch "die Spitze des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschart und Verkehr" übar die Durchführung der Staatsaufsicht zu hören

(§ 21 der Revisions-Begründung),, brauchte sich der Straikammer um so weniger aufzudrängen, als mehrere Ninisieriulbeemie, darunter der Leiter Verkehrsabteilung, Linisverialdirektor Heinrich BEP, vernommen worden sind. Aus denselben Grunde brauchte sich der Tatrichter auch nicht veranlaßt zu sehen, eine gutachtliche Äußerung des Kinistoriums als öffentlicher Behörde (§ 256 StPO) einzuholen. Zudem hatte sich das Ministerium bereits an 29. färz 1955 in der Fresse geäußert.

2) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist gegenüber den Ausführungen der Revision zunächst grundsätzlich zu bemerken, daß der Betrieb von Personenschwebebahnen wegen der Tür die Trahrgäste bestehenden erhöhten Gefahren einer besonders eirengen Behörden-iufsicht unterliegen muß (vgl. Czitary: Seilschwebebahnen S. 367). Die von der Verteidigung ins Yeld geführten Unternehmer-Belange haben zurückzutretei gegenüber dem Gesichtspunkt größtmöglicher Sicherheit “er Nahrgärte, deren Leben sozusagen nur an einen Seil hängt. Zar ging hier nich; um das "Sicherheitsbedürfnis von Beamten" (S. 6 d.Xev.- Begr.), sondern um das der Allgemeinheit.

Den Ausführungen der Strafkammer über Sinn, Zweck und Durchführung der Staaisaufsicht ist durchaus beizutreten. Das Landgericht hat dabei nicht verkanni, daß die Benörden-

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aufsicht nicht die Veraniwortlichkeit des Urternehmers oder seiner Leute ersetzen soll.

Der Tatrichter hat auch nicht etwa theoretische Betrachtungen vorgenommen, sondern auf die Umstände des Falles und die Besonderheiten der neu erichteten Hcrzogstandbahn abgestellt. Der Angeklagte Dr. St@@phat selbst zugegeben, daß diese Bahn gerade infolge ihrer technischen Neuerungen einer besonders scharfen Überwachung bedurfte. Dies galt erst recht für die von Kheingeführten, bisher in Deutschland noch nie erprobten Klemmkörper. Daß jede unversetzte Klemme auf die Dauer unvermeidlich seilzerstörend wirkt, war Dr. St ohnehin bekannt.

3) Im Einzelnen:

Die Strafkamner stützt den Schulävorwurf gegen Dr. StB auf zwei ürwägungen:

a) Einmal hätte er spätestens ab Dezember 1954 das Versetzen sämtlicher Sesselklemmen - mindesteus binnen drei Monaten - anordnen und durch Stichproben überwachen müssen. So wurde es auch bei allen anderen Bergbahnen gehandhabt. Die von Dr. StB siatit dessen angeordnete bloße Überprüfung sümtlicher Klemmen, wie sie Pi dann nach seinem Ermesser vornahm, konnte die seilzerstörende Wirkung der - unversetzten - Klemmen nicht hemmen, womit Dr. St rechnen mußte. Das Versetzenlassen aller Klemmen war um so unerläßlicher, als die Berichte Eggs an die Aufsichtsbehörde über das Wandern der Klemmen, wie Dr. St erkannte, ungenau waren. Aus ihnen ergab sich, daß einige Klemmen seit Monaten noch an derselben Stelle saßen und ihre seilzerstörende Wirkung ausübten. Dr. St@konnte voraussehen, daß bei einem Verzicht auf das Versetzen der Klemnen die

„öglichkeit mangelkafter Untersuchung durca Togww und aamit eines Seilrisses mit der Folge eines Unfalls bestand. Hötie Dr. Sthdas Versetzen ab 1. Dezember 1954 angeoräne5, so wären ungefähr bis zum 1. “ärz 1955 alle Klemmen verseizt zewesen und es wäre zum Unfall nicht gekommen;

denn bei }usvochslung fast aller Klemmen hätte auch Pe mit 3eetimmntkheit die Seilschäden entdeckt.

b) Dr. StB Hätte auch eine gründliche Überprüfung der Bahn an Or% und Stelle iu Dezember 1954 oder Jenuar 1955 veranlassen müssen. Das Landgericht hat dabei dahingestellt gelassen, ob diese. Untersuchungspflicht aus den nicht Gesetz gewordenen "Vorschriften 1951" herzuleiten war. Auf alle Fälle, so führt die Stralkammer weiter aus, hätte diese Untersuchung der Herzogstandbahn unter den gegebenen Umstänäer spätestens in dem genannten Zeitraum vorgeimommen werden müssen. Die Bahn war bis Dezember 1954 etwa sechs ionaie in Betrieb,ohne daß die Klemmen versetzt waren. Eine Überprüfung der Bahn nach ihrer Inbetriebnahme durch betriebsfremde Ffachlente hatte überhaupt noch nicht: staitge- ?unden. Auf die bloßen Berichte und Erzählungen Pf* urd FB Gurtte sich die Aufsichtsbehörde nicht verlarsen, zumal gegen PM Bedenken vestanden und Krüger über keine bisondere Sachkunde verfügte. Dies alles wußte . dr. SB. Fri Unterlassung der Prüfung an Ort und Stelle war der intritt des Unfalls für ihn vorhersehbar. Auf arbeitsüberlastung konnte er sich nicht berufen. Selbst wenn die Aufsichtsbehörde oder der TÜV die Überprüfung damals nicht hätien vornehmen können, so wäre die Beaufvragung eines anderen Sachkundigen möglich gewesen. Eine Durchführung der Untersuchung hätte den Unfall verhütet.

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Inu diesen Darlegungen tritt kein Rechtsfeuler zutage. Die Stra'kammer hat hierbei allerdings auch auf die persönliche (charakterliche) Unzuverlässigkeit Pepperls absestellt, die Dr. St spätestens ab nde November 1954 bakannt war. Aber auch diese Erwägung ist rechtlich nicht angreifbar. Für Dr. St waren aus den bereits geschilderten 2rörterungen im Ministerium Bedenken gegen die persönliche "uverlässigkeit Pi auf Grund seines Vorlebens ersichtlich. Di> Aufsichtsbehörde und Dr. Si verfügten insoweic über größere Erfahrung und Sachkunde als Ki. Dae Landgericht hat zwar, wie die Revision hervorhebt, Dr vB Ve:treven in die ordentliche Betriebsführung der kugeklsgten PD und Kgp strafnildernd berücksichniigt. is bat aber im Rahmen der rechülichen Srörterungan dergelegi. da? Dr. Ste Vertrauen ungerechtfertigt wac. Zudem war ihn nach den Weststellun;gen klar, daß die Berichte FW> über das Wandern der Klemmen mangelhaft waren und die Gefahr seilzersiörender Wirkungen der Klemn-Segmente bestand. Im ührigen ergibt der Urteilszusammenhang, da3 nach der Sachlage die kotwendigkeit einer Anordsung des Versetzens der Klemmen und der Vornahme einer Überorüfung der Bahn, insbesondere des Seils auch unabhöngig 'von den gegen MB in Ministerium aufgetauchten persönlichen Bedenken bestand (vgl. insbesondere $. 71 UA).

Die von der Revision gerügten Widersprüche bestehen nicht. Sie Übersicht, daß Me Tätigkeit - im Tall der zebotenen Anordnung des Versetzens der Klemnen - nach der zutreffenden Darlegung des Landgerichts hätte stichprobenweise überprüft verden müssen. Kit bloßen Anweisungen 'yon eriinen Tisch aue" war es nicht getan. Dies hatte auch ‚inisusrialtimektor BED vekundet. Diese Stichproben

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habeu, entgegen der Revision, mit der außerden gebotenen Behn-)berprüfung nichts zu tun. Daran lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Zweifel.

Das Landgericht hat, wie schon erwähnt, dargelegt, daß der Angeklagte Dr. StB Aurch Anwendung zweier Sicherungsmaßregeln - oben zu a) und b) - den Seilriß hätte verhindern müssen und können. Er hat keine dieser gebotensn ıatnahmen ergriffen. Darin lag seine Schuld. Die Ausführungen der Verteidigung hierzu (8. 13, 14 d.Rev.-Begr.) gehen fehl.

Dasselbe gilt von den mehr‘’achen Yinweisen der Revision auf das angeblich riesige Arbeitsgebiet des Angeklagten Dr. SUB. Dieser hatte, wie schon erwähnt, selbst anerkannt, daß die Herzogriandbahn einer besonders scharfen Überwachung bedurfie. Seine angebliche Überlastung hat ihn nicht gehindert, sich etwa fünf mal an Ort und Stelle zu begeben, ohne jedoch die Seiluntersuchungen Pepperls auch nur ein einziges kal zu Überprüfen. Die Anordnung der etwa zwei Tage in Anspruch nehmenden Haupt-Untersuchung durch betriebsfremde Tachleute hätte für Dr. StB nach der ersichilichen Annahme des Landgerichts nicht mehr Zeit benötigt, als die Abfaesung einer kurzen Verfligung in Anspruch nimnt. KB uni FEED 1esten ser anzekünäigten Untersuchung auch keinerlei Schwierigkeiten in den weg: Verfenlt ist die Behauptung der Revision, das Wieder-Ingangbringen anderer - vorübergehend stillgelegter - Bahnen sei vordringlicher gewesen als die erstmalige uberprüfung der neu eingerichteten, seit Monaten laufenden und von der Aufsichtsbehörde - oder ihren Beauftragien — seit inbetriebuahre noch nie gründlich kontroilierten Eerzogstandnahn.

Im übrigen wendet sich die Vervejdigung insoweit in unzu-

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lässiger Weise gegen die rechtlich möglichen Jeststellungen des Tatrichters. Dies gilt auch im wesentlichen von dem sonstigen Vorbringen der Revision.

3) In einen Punkt muß jedock die Revision auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde Erfolg haben: Es handelt sich

um die iateinheitliche Verurteilung des Angeklagter Dr. SIEB wegen fehrlässiger Transportgefährdung (§ 315, § 516 Abs. 1 St63). Die Strafkammer legt hierzu lediglich dar, der Angeklagte habe fahrlässig die Sicherheit des 3etriebes einer Schwebebahn durch pflichtwidrige Unterlassungen, die an Gefährlichkeit Zingriffen äurch Beschädigung von Anlagen wleichkamen, beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt.

Die rechiliche Nachprüfung ergibt indes, daß das festgestellte Verhalten des Angeklagter Dr. St den Tatbestand der genannten Vorschriften nicht erfüllt. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 8 S. 8 /T1 £#7) dargelegt hat, wollte der Gesetzgeber nicht' jedes pflichtwidrige Verhalten mit den erheblichen Strafen des § 315 und § 316 Abs. 1 StGB bedrohen, selbst dann nicht, wenn dadurch eine Gemeingefahr herbeigeführt wird (vgl. auch IK 6/7. Aufl., Anm. 3 zu § 315 SGB). Es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Vorhalten dss Angeklagten als ein den in § 315 Abs. 1 Satz 1 5403 angeführten Beispielen "ähnlicher Eingriff" ansehen läßt. Dies ist, was Dr. StWhetrifft, nicht der Fall. Die ihm mit Recht vorgeworfene Unterlassung einer stichvrobanweisenund einer Gesamtuntersuchung der Tätigkeit des Betriebsleitere PP und der Bahn hat zwar den Seilriß und die dadurch bewirkten Unfälle zur Folge gehabt. Die Folge seiner Unterlassung war aber keine Beschädigung,

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zerstörung oder Bereiiigung von Anlagen oder ein "ähnlicher! Eingriff, wie inn die genanrten Vorschritten voraussetzen. Er hat derartire Eingriffe weder durch ein Tun noch durch ein Unterlassen bewirkt. Denn darunter is‘ cine unmittelbare inwirkung auf den Mechanismus des Bahnbetriebes oder seiner Anlagen zu verstehen. Die Aufsichtsbehörde war kein Bahnaushesserungswerk und Dr. St kein Werkmeister. Sie hätten zwar die Aufrechterhaltung der 3etriebsgerehnigung davon abhängig machen können, daß der Unternehmer das

durch mechanische Einflüsse beschädigte Förderseil auswechselte, dies aber nicht selbst durchfiihren können. ne | wine Ursatzvornahme kam schon deshalb nicht in Betracht,

weil die Seilbehn ein rein privates Verkehrrunternehnen

var, das sein Inhaber jederzeit außer Betrieb setzen konnte.

Als einzige unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit blieb der Aufsichtebehörde bei Nichibefolgung ihrer Auflagen die Inszeichung der Genehmigung, notfalls die zwangsweise

Stillesung. Solche Aufsichtsmaßnahmen oder deren Unter-

lassun, heben aber mit den in § 315 StGB grundsätzlich i nit Zuchihausssrafe bedrohten betriebsgerährdenden kingriffen oder Unierlassungen nichts zu tun.

TOR 12% sich allerdings als Betriebsleiter der Bahn »iner fehrlässigen Transportgefährdung schuldig ge- U] macht. Seine unzureichenden Seiluntersuchungen, welche die schon bestehenden Seilmängel nicht behoben, waren unbedenklich els fahrlässig bewirkte ähnliche Jingriffe im Sinne 6es Gesetzes anzusehen, weil. sie sich unmittelbar auf den Zustand der Beförderungsanlage nachteilig auswirkten (ROSt 74, 273 ££).

Die tateinheitlicke Verurteilung des Angeklagten Dr; St» wegen Zahriässiger Transportgefährdurg war daher von hier sue zu beseitigen \§ 354 Abs. 1 StPO).

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ber Strafaussoruch wird dadurch nicht berührt. Nach den Umständen iet es offensichtlich ausgeschlossen, daß das Strafmaß durch die Verurteilung euch wegen fahrlässiger Transportgefährdung neei.nfiußt worden ist. Die Bemessung der gegen Dr. StB verräusten Strafe beruhte vielmehr ausschließlich auf der Verurteilung wegen der Verletzungsdelikte (§§ 222, 220 StG3). Dies ergeben die Zumessungsgründe eindeutig. - Anderseits konnte strafschärfend berücksichtigt werden, daß Dr. StB zu der Sorgfalt, die er aus den Augen ließ, kraft seines Amtes besonders verpflichtet war (S. 77 unten UA; BEI VRS 12, 199, 205):

Die Revision dieses Angeklagten war daher mit der aus dem enischeidenden Teil ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.

Dr. Rotberg ‘ Dr. Sauer Seibert

Bundesrichier Hoepner Flitner ist durch .ırkrankung am IUnterzeichnen verninde>t Rotberg

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