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BGH Urteil vom 26.06.1959 – 4 StR 16/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

22 StGB § 222 62 062 " Für die Frage, ob eine Unfallstelle bei Dunkelheit genügend abgesichert ist, ist nicht allein entscheidend, ob ein dem Verkehrsteilnehmer gegebenes Lichtzeichen für diesen erkennbar ist, sondern ob es den betreffenden Ort gerade als Unfal1lstelle kennzeichnet. Ein Lichtzeichen, das als Haltegebot oder zur Verkehrsregelung verwendet zu werden vflegt, z. B. ein geschwenktes Rotlicht wird, im allgemeinen nicht so wirksam sein wie Scheinwerfer und sonstige Lampen, die üblicherweise auf die besonderen Gefahren, die an einer Unfallstelle drohen -— Hindernisse auf der Fahrbahn usw. -, hinweisen.

Nachschlagewerk: ja ( Amtliche Sammlung: nein d { J

22 StGB § 222 62 062 "

Für die Frage, ob eine Unfallstelle bei Dunkelheit genügend abgesichert ist, ist nicht allein entscheidend, ob ein dem Verkehrsteilnehmer gegebenes Lichtzeichen für diesen erkennbar ist, sondern ob es den betreffenden Ort gerade als Unfal1lstelle kennzeichnet.

Ein Lichtzeichen, das als Haltegebot oder zur Verkehrsregelung verwendet zu werden vflegt, z. B. ein geschwenktes Rotlicht wird, im allgemeinen nicht so wirksam sein wie Scheinwerfer und sonstige Lampen, die üblicherweise auf

die besonderen Gefahren, die an einer Unfallstelle drohen -— Hindernisse auf der Fahrbahn usw. -, hinweisen.

BGH, Urt. v. [6 Juni 1959 - 4 StR 16/59 LG Amberg

4 StR_16/59 “

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hauptwachtmeister Josef z EEEEE> zu: SED -TEB-EB, geboren an @. En ED ir Te, Tanaxreis TORE,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Juni 1959 in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter @&B in der Verhandlung, Justizangestellter WB vei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Tür Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 17. MaWkenber 1958 mit den Fesistellungen aufgehoben ..

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten deg Rechtsmittelg, an das Landgericht in Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Dem Angeklagten war zur Last gelegt, zwei tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der fahrlässigen Tötung gemäß §§ 222, 73 StGB begangen zu haben, weil er als verkehrsunfallaufnehmender Polizeibeamter eine nächtliche Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert und, dadurch das Auffahren eines Kraftradfahrers auf den in die Straße hineinragenden unbeleuchteten Unfall-Lastkraftwagen mit tödlichen Verletzungen für den Kraftradfahrer und seine Mitfahrerin fahrlässig verursacht habe.

Der Angeklagte ist freigesprochen worden.

Mit der Revision rügen die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt fesigestelit.

Am 3. August 1958 gegen 23,20 Uhr wurde die Landpolizeistation SED TED telefonisch von einen Verkehrsunfall in der Nähe des Tafelberges auf der Bundesstraße 85 zwischen Amberg und SED TED verständigt. Daraufhin fuhr der Polizeiheuptwachtmeister VB von Ger Lanäpolizeistation an die Unfallstelle, da dort eine Verkehrsstockung eingetreten war. An der Unfallstelle stand ein beschääigter unbeleuchteter Lastkraftwagen mit den Vorderrädern im rechten Straßengraben, in Richtung SDR gesehen. Mit dem rückwärtigen Teil ragte das Fahrzeug 2,2 m fast rechtwinkelig in die rechte Fehrbahnhälfte hinein. Die Bundesstraße war an der Unfallstelle 6,2 m breit. Von dieser Stelle aus verlief die Bundesstraße in Richtung Amberg etwa 125 m und in

Richtung SEE rei etwa 50 m völlig gerade, eben

und übersichtlich. Der Polizeihauptwachtmeister WED

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sorgte nach seinem Eintreffen sofort dafür, daß die Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe des Unfall-Lastkraftwagens weiterfahren konnten. Als ihm dies gelungen war, ließ er abwechselnd die Fahrzeuge aus der einen und dann wieder aus der anderen Richtung an der Unfallstelle weiterfahren. Spätestens um 24.00 Uhr traf der Angeklagte als unfallaufnehmender Beamter mit dem Dienstwagen des Unfalltrupps an der Unfallstelle ein. Als erankam,war die Verkehrsstockung an der Unfallstelle noch nicht behoben. Er fuhr deshalb den Dienstwagen in einen, etwa 80 m vom Unfall-Lastkraftwagen entfernten Seitenweg hinein und stellte das Fahrzeug dort ab. Er ging dann sofort zum Unfall-Iastkraftwagen und sah, daß Hauptwachtmeister WEM en Verkehr jeweils aus einer Richtung durchschleuste. Der Angeklagte kümmerte sich zunächst um die Verletzten, ging sodann zu seinem Dienstwagen, schrieb dort die Personalien des am Unfall beteiligten Fahrers eines Personenwagens auf, markierte mit ein paar Strichen den Anfang einer Bremsspur auf der Straße, ging sodann erneut zu seinem Dienstwagen, um die Personalien einer Fußgängerin aufzuschreiben und begab sich sodann wiederum zum Unfallort zurück.

Während er diese Diensthandlungen vornahu, fuhren immer wieder neue Fahrzeuge aus beiden Richtungen an die Unfallstelle heran. Diese mußten anhalten, weil vor ihnen bereits andere Fahrzeuge standen oder weil ihnen der Polizeihauptwachtmeister WEB wit Rotlicht seiner Diensttaschenlaupe Zeichen zum Anhalten gab. Da der Unfall-Lastkraftwagen in die rechte Straßenseite hineinragte, während für den Gegenverkehr die rechte Straßenseite frei war, widmete Polizeihauptwachtmeister WED seine besondere Aufmerksankeit den aus Richtung Amberg ankommenden Fahrzeugen, da sie durch den Lastkraftwagen in erster Linie gefährdet

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waren. Dieser ziemlich rege Verkehr dauerte bis kurz vor 0,15 Uhr an. Um diese Zeit war keine Verkehrsstockung mehr an der Unfallstelle. Die Fahrzeuge aus beiden Richtungen waren durchgeschleust und auf der Straße herrschte für einige kinuten überhaupt kein Verkehr.

Gegen 0,15 Uhr kam ein Kraftradfahrer - es handelte sich um Rudolf TED uns dessen Ehefrau - aus Richtung Amberg wit einer Geschwindigkeit von etwa 70 kn/st. Wi gab ihm auf 100 m Entfernung mit dem Rotlicht seiner Taschenlampe, die er schwenkte, ununterbrochen Zeichen zum Anhalten. Das -Rotlieht der Taschenlampe war auf weit mehr als 100 m Entfernung gut und deutlich sichtbar. ve» widmete seine ganze Aufmerksamkeit dem sich der Unfallstelle nähernden Kraftradfahrer. Dieser fuhr bei eingeschaltetem Fernlicht mit unverminderter Geschwindigkeit auf seiner rechten Straßenseite weiter. Erst etwa 10 m vor dem Lastkraftwagen brenste er. WEB, der in der Höhe der Rückwand des Unfall-Lastkraftwagens in der Straßenmitte gestanden hatte, sprang zur Seite, als sich ihm der X“raftraäfahrer auf etwa 10 oder 20 m genähert hatte. Feierabend vrallte mit seinem Kopf gegen den Lastkraftwagen. Er und seine Mitfahrerin, erlitten durch ihren Anstoß 'unä ihren Sturz tödliche Verletzungen. Im Zeitpunkt des Anpralles hatte er auf Grund vorangegangenen Alkoholgenusses 1,15 %o Alkohol in seinem Blut.

Der Angeklagte hatte in dem Dienstwagen des Unfalltrupvs folgende betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen:

2 große Blinkscheinwerfer,

1 Stativ- und Handscheinwerfer, 2 Petroleumlampen,

1 Fackel.

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5.

Der Lastkraftwagen war jedoch durch diese nicht abgesichert worden. Er war auch durch eine andere Lichtquelle nicht beleuchtet. Die Absicherung war lediglich durch Polizeihauptwachtmeister WWWD mit der roten Taschenlampe erfolgt.

Der Angeklagte hat den Sachverhalt zugegeben und N geltend gemacht, der unbeleuchtete Lastkraftwagen sei durch Polizeihauptwachtmeister WEB ausreichend abgesichert worden, um erneut Unfälle zu vermeiden. Nach seiner | 6jährigen Erfahrung beim Unfalltrupp fänden gut sichtbare Lichtzeichen von Polizeibeamten, insbesondere wenn die Taschenlampe geschwenkt werde, bessere Beachtung als aufgestellte Sicherungslampen. Diese wären zudem fast stets durch die anhaltenden Fahrzeuge für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer verdeckt gewesen. Die an der Unfallstelle von Polizeihauptwachtmeister WEB übernommene Regelung und Sicherung des Verkehrs sei ausreichend gewesen, weil die roten Lichtsignale des Polizeibeamten auf ausreichende Entfernung, auch für den Kraftradfahrer

FEED, sichtvar gewesen seien.

Das Landgericht hat geprüft, ob der Angeklagte den Unfall durch eine pflichtwidrige Unterlassung herbeigeführt hat, nämlich dadurch, daß er pflichtwidrig nicht weitere Maßnahmen angeoränet oder getroffen, insbesondere Sicherungslampen nicht aufgestellt hat, um einen Zusammenstoß zwischen Verkehrsteilnehmern und dem unbeleuchteten Lastkraftwagen zu verhindern.

Der Angeklagte habe als Polizeibeamter der Bayerischen Landpolizei auf Grund des Art. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei in Bayern vom 16. Oktober 1954 (GVBl. S. 237) die Verpflichtung gehabt,

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bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen mitzuwirken. Als unfallaufnehmender Polizeibeamter des Unfalltrupps sei er ferner verpflichtet gewesen, die Unfallstelle zu kennzeichnen

und zu sichern. Er habe die Sicherung zweckmäßig vornehmen müssen, und zwar so, daß sie auf keinen Fall Anlaß zu neuen Unfällen gegeben habe. Dies ergebe sich aus Art. 2 des erwähnten Gesetzes, ferner aber auch aus einer dem Angeklagten bekannten und für ihn verbindlichen Dienstanweisung der Landpolizeidirektion Regen von 22.April 1954 sie lautet:

"An alle Landpolizeiiuspektionen

Betreff: Aufnahme von Verkehrsunfällen; hier: Sicherung der Unfallstellen.

Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, die Unfallstellen besonders zur Nachtzeit, bei Nebel oder Schneefall entsprechend zu kennzeichnen und zu Sichern. Die Absperrung bzw. Sicherung muß zweckmäßig sein und darf auf keinen Fall Anlaß zu neuen Unfällen zeben.

Die Unfalltruppe aller LP-Inspektionen sind u.a. mit 2 Petroleum-Warnlampen, 2 Dominit-Signallampen und 20 Warnfackeln ausgestattet; darüber hinaus verfügen einzelne Unfalltrupps zur Erprobung über Stativ- oder Handscheinwerfer. Ein Mangel an Warnbzw. Sicherungsgerät besteht daher nicht.

"Wenn bei Fahrten zu Unfallstellen zur Nachtzeit

das notwendige Warngerät mitgeführt wird, so ist

es unumgänglich notwendig, auch bei Nachtdienststreifen zumindest im beschränkten Umfange Sicherungsgerät im Streife-Kraftfahrzeug mitzutransportieren,

um gef. die Vorkehrungen treffen zu können. Als zweckmäßig-wird es erachtet, etwa 4 — 6 Fackeln

oder die vorhandenen 2 Dominitsignallampen mitzuführen. Die Unfalltrupps sind von den LP.-Insp. entsprechend anzuweisen.

Ziff. 4 des Nachrichtenblattes für Verkehrsstreifengruppen vom 14.7.1952 wird in diesem Zusammenhang in Erinnerung gebracht. Die Beamten sind darüber nochmals zu unterrichten. !!

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Diese Dienstanweisung habe den Angeklagten als unfallaufnehmenden Polizeibeamten verpflichtet, den unbeleuchteten Lastkraftwagen an der Unfallstelle zweckmäßig in der Weise zu sichern, daß es auf keinen Fall zu neuen Unfällen komme. Die einzelnen Sicherungsmaßnahmen, die der Angeklagte zur Erreichung dieses Zweckes zu ergreifen gehabt habe, seien ihm. nicht vorgeschrieben, sondern in sein pflichtmäßiges Ermessen gestellt gewesen. Das Landgericht ist der Ansicht, daß die Dienstanweisung nicht dahin ausgalegt werden könne, daß in jedem Falle Sicherungslampen an einer nächtlichen " Unfallstelle aufgestellt werden müßten. Für eine derartige allgemeine Verpflichtung fehle es auch sonst an einer Grundlage. Sie könne insbesondere auch nicht aus Ziffer 4 des oben erwähnten Nachrichtenblattes abgeleitet werden. Die. Dienstanweisung verlange, daß das angeführte Sicherungsgerät bei Fahrten zu Unfallstellen mitgeführt werden müsse, damit an diesen die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden könnten. Welche Maßnahmen notwendig seien, sei nicht festgelegt. Der Angeklagte sei nicht ohne Rücksicht auf andere Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen, auf jeden Fall Sicherungslampen aufzustellen oder aufstellen zu lassen. Seine Verpflichtung sei vielmehr dahin gegangen, für eine Sicherung zu sorgen, die auf keinen Fall Anlaß zu neuen Unfällen biete.

Polizeihauptwachtmeister WEB habe die Verkehrsregelung-und -sicherung an der Unfallstelle auch nach Ankunft des Angeklagten wit dessen Wissen und Billlgung weiter durchgeführt. Verkehrsregslung und Sicherung der Unfallstelle seien ineinander übergegangen. Seine Handlungen Xönnten nicht nur als Verkehrsregelung angesehen werden. Es stehe fest, daB WE dem heranfahrenden Kraftradfahrer FEED Rotlichtzeichen mit seiner Taschenlampe zum Anhalten bereits

auf 100 m Entfernung und von da ab bis unmittelbar vor

dem Anprall gegen den Lastkraftwagen gegeben habe. | habe diese Zeichen bereits auf die genannte Entfernung unbedingt sehen und erkennen müssen. Das Landgericht is% daher der Ansicht, daß die Lichtzeichen als ausreichende Absicherung gegenüber dem heranfahrenden Kraftradfahrer angesehen werden müßten. Sie hätte nach menschlichen Er-. messen auf jeden Fall einen erneuten Unfall vermeiden können. TED habe die Zeichen auf Grund seiner Alkoholbeeinflussung nicht beachtet, bis er verspätet gebrenst habe, Walter und der Angeklagte hätten nicht damit rechnen können, daß ein Kraftradfahrer eine solche Geschwindigkeit fahre oder eine solche Unaufmerksamkeit an den Tag lege, daß er daran gehindert sein würde, auf die Licht- ‘zeichen noch rechtzeitig und sicher anhalten zu können. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte BEP, der auch Führer bein Unfelltrurv SDR sei; habe glaubhaft bekundet, daß er auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit der Ansicht sei, daß die von Polizeibeamten gegebenen Lichtzeichen mit geschwenkten Taschenlampen regelmäßig wirkungsvoller seien als unbewegte Sicherungslampen, die auf der Straße stünden. Das Landgericht ist der Meinung, daß die Lichtzeichen WED jedenfalls ausreichenä gewesen seien, möge nun die Sicherung durch einen Polizeibeamten besser sein als die durch eine Sicherungslampe oder umgekehrt.

1.) Mit der Verfahrensrüge machen die Revisonen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger geltend, es sei erforderlich gewesen, einen Augenschein einzunehmen, um die Wirkung der geschwenkten Taschenlampe mit der Wirkung der im Unfallwagen vorhandenen Sicherungsieuchten vergleichen zu können.

-9.

Eines Eingehens auf diese Rüge bedarf es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grund aufgehoben werden muß.

. 2.) In dieser Hinsicht war von folgenden Erwägungen auszugehen: Die Unfallstelle war so abzusichern, daß sie auf keinen Fall Anlaß zu neuen Unfällen gab (Art 2 des Polizeigesetzes vom 16. Oktober 1954). Dies machte eine Sicherung erforderlich, die allen verständigerweise zu erwartenden Gefahren gerecht wurde. Hierbei war zu berücksichtigen, daß Sich unter den Verkehrsteilnehmern erfährungsgemäß auch unaufmerksame und unter Alkohol stehende Personen befinden. Ob nun sine Unfallstelle bei Dunkelheit genügend abgesichert ist, ist nicht allein denach zu bemessen, ob ein Lichtzeichen für einen Verkehrsteilnehmer auf genügende Entfernung erkennbar ist, sondern ob es den Ort in typischer Weise gerade als Unfallstelle kennzeichnet. Ein Lichtzeichen, das nur auf ein Haltegebot hindeutet und bei Verkehrsüberwachungen oder in besonderen Fällen zur Verkehrsregelung verwendet zu werden pflegt, wie dies bei einer roten Taschenlampe der Fall ist, wird im allgemeinen nicht so wirksam sein, wie Scheinwerfer und sonstige Lampen, die üblicherweise gerade auf die besonderen Gefahren, die an einer Unfallstelle ärohen - Hindernisse auf der Fahrbahn usw. - hinweisen. Bei einer solchen Absicherung wird der Verkehrsteilnehmer rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß eine basondere Sorgfalt geboten ist. Es kenn daher damit gerechnet werden, daß er sein Verhalten dementsprechend einrichten wird, während Lichtzeichen anderer Art im allgemeinen nicht zu jener Vorsicht mahnen, die gerade an einer Unfallstelle erforderlich ist. Es ist daher grundsätzlich g0- boten, solche Scheinwerfer -und Lampen aufzustellen, die

den Verkehrsteilnehmern allgemein als Mittel der Kennzeichnung von Unfallstellen bekannt sind. Die Meinung des TLandgerichts, daß Lichtzeichen dieser Art durch die angestauten Wagen verdeckt worden wären, ist im Urteil nicht ausreichend begründet worden. Es wird grundsätzlich möglich sein, eine Markierung so vorzunehmen, daß sie über etwa angestaute Fahrzeuge hinkusragt, z.B. in der Weise, daß Lampen oder Scheinwerfer am verunglückten Lastwagen oder

in seiner Nähe an einem Baum aufgehängt werden.

Wenn es auch im Ermessen des Beamten lag zu entscheiden, welche Sicherung jeweils die zweckmäßigste ist, so ist das Gericht doch befugt, durch nachträgliche Prüfung darüber zu befinden. wie das Trmessen hätte ausgeübt werden müssen. Das Kindestmaß der zu beobachtenden Sorgfalt und die sich hieraus ergebenden Forderungen an das Verhalten des Beamten sind nicht nach dessen Meinung zu bestimmen, sondern der Nachvrüfung des Syrafgerichts unterworfen. fierfür dürfen nur übergeordnete Maßstäbe entscheidend sein. Andernfalls würde der Schutzzweck des Strafrechts seine Bedeutung verlieren. Verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ein bestimntes Verhalten, so ist dieses die untere Grenze rechtlich zulässiger verwaltungsmäßiger Ermessensbetätigung (BGH 4 StR 22/59 vom 17.April 1959, zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk Lindenmeier-Möhring bestimmt).

Das Landgericht war der Verpflichtung, den Säachverhalt unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen, nicht durch die Erwägung enihoben, der Motorradfahrer habe das ihm gegebene Lichtzeichen nur auf Grund seines vorangegangenen Alkoholgenusses nicht beachtet. Es wäre zu prüfen gewesen, ob das Rotlicht auch für einen nicht alkoholisierten Fahrer

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die Unfallstelle als solche genügend gekennzeichnet hätte.

Würde auch ein nüchtener Kraftraädler dieses als Warnlicht

j einer Unfallstelle nicht rechtzeitig erkannt haben, so würde die Alkoholisierung nicht von entscheidendem Einfluß gewesen sein. Abgesehen hiervon muß ein Polizeibeamter in Betracht ziehen, daB am Verkehr - vor allen nachts - Fahrer, die unter Alkoholeinfluß stehen, teilzunehmen

. pflegen. Überdies wäre zu erörtern gewesen, ob auch einem aus anderen Gründen auf kurze Zeit unaufmerksamen Fahrer das Lichtsignal mit der roten Taschenlampe hätte entgehen können. Die Absicherung der Unfallstelle muß, wie bereits angedeutet, so beschaffen sein, daß auch bei einer zeitweiligen Unachtsamkeit eines Verkehrsteilnehmers das Signal genügend 'erkennbar ist, da auch mit solchen Personen gerechnet werden muß.

Darin, daß das Landgericht den Sachverhalt unter diesen

nicht Gesichtspunktenfasprüft hat, liegt ein sachlichrechtlicher ' Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.

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In der neuen Hauvtverhandlung wird die Strafkammer zu erwägen haben, ob eine sachgemäße Beurteilung der einschlägigen Fragen eine Augenscheinseinnahme erforderlich macht. Sie wird auch zu erörtern haben, ob der Angeklagte in der Zeit von seinem Eintreffen bis zum Unfall genügend Zeit hatte, in geeigneter Weise die in seinem Unfallwagen befindlichen Sicherungsleuchten aufzustellen und in Betriek zu setzen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es dem Ange-

h klagten als unfallaufnehmendem Beamten oblag, die Gefahren

iv abzuwenden, die sich durch den Unfall für die Allgemeinheit

| der Verkehrsteilnehmer ergeben (Gesetz über die Aufgaben

, und Befugnisse der Polizei in Bayern vom 16. Oktober 1954

j Art. 2 Satz 1), ferner den durch den Unfall Verletzten Hilfe zu leisten (Art. 2 Satz 2), weiterhin die erforder-

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lichen Ermittlungen für die Strafverfolgung und die Sicherung bürgerlichrechtlicher Ansprüche vorzunehmen (Art 2 Satz 1). Über die Reihenfolge der Erfüllung dieser Pflichten ist dem Gesetz selbst ausdrücklich nichts zu entnehmen. Es kann aber kein Zweifel bestehen, daß die Verpflichtungen, von der Allgemeinheit und den durch den Unfall betroffenen Verkehrsteilnehmern Gefahren abzuwenden, der Aufgabe, für die Aufklärung des Unfalls Sorge zu tragen, vorgehen. Wie die bisherigen Feststellungen ergeben, waren dringliche Maßnahmen für die Verletzten nicht geboten. Es wird zu prüfen sein, welche Zeit die hierfür. erforderlichen 'Feststellungen und die Aufstellung der Lampen usw. erforderten. Sollte sich auf dem Unfallwagen eine Blaublinklichtanlage

“ befunden haben, so würde die Inbetriebsetzung dieser Einrichtung binnen kürzester Zeit möglich gewesen sein. Sie würde von ihrer Leuchtwirkung abgesehen auch deshalb wirksaner als die Taschenlampe gewesen sein, weil sie eindeuiig erkennbar gemacht hätte, daß es sich um ein polizeiliches Signal handelte. Allerdings wird zu klären sein, ob es angesichts des angestauten Verkehrs möglich war, den Polizeiwagen rechtzeitig in die Nähe des verunglückten Lastwagens zu fahren. Von Bedeutung für die Beurteilung dieser Fragen ist es auch, ob der Angeklagte noch andere Beamte an der Unfallstelle zur Verfügung hatte. Insoweit sind bisher Feststellungen nicht getroffen worden.

Bei der Entscheidung, ob eine wirksamere Beleuchtung der Unfallstelle den Tod der Eheleute FEB atzewandt haben würde, wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß als ursächlich für einen schäälichen Erfolg ein verkehrswiäriges Verhalten nur dann angenommen werden kann, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten - hier also bei Verwendung wirksamerer Leuchten - nicht

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zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung \ der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolges nicht entgegen. Vielmehr muß sich eine

solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die

im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten,

daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wehrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt (BGHSt 11, 1 ff).

Im übrigen sei für die neue Verhandlung noch auf eine’ Unstimmigkeit hingewiesen, die sich aus den Akten ergibt. Das Landgericht hat im Urteil festgestellt, daß das Rotlicht der Taschenlampe auf mehr als 100 m gut und deutlich sichtbar gewesen sei. Es ist nicht erkennbar, auf welchen Grundlagen diese Feststellung beruht. Im Urteil selbst ist nicht wiedergegeben, welche Angaben der Sachverständige Ing. Ki zu dieser Frage im Termin gemacht hat. Nach dem schriftlichen Gutachten hat er. sich dahin geäußert, die Lampe sei, wenn sie bewegt würde, auf "mindestens 60 m" sichtbar gewesen. Ob er hiermit hat zum Ausdruck bringen wollen, daß sie auch auf 100 m deutlich erkennbar gewesen sei, ist nicht ersichtlich. Es wird sich daher empfehlen, hierüber eindeutige Feststellungen zu treffen und auch die Grundlagen anzugeben, auf denen sie beruhen.

Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

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Das Revisionsgericht hat von der Befugnis gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Rotherg Bundesrichter Dr. Seibert Hoepner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Lang-Hinrichsen Flitner