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BGH Entscheidung vom 14.04.1959 – 1 StR 127/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR_127/59 2509 067 ar,
Im Namen des v Volkes |
In der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Jcse? S WW au: Has. MD VRR —— - Were
wegen Tortgesetzten Vergehens gegen das Nitritgeseiz u.a.
hat der '. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willns
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeemter der Geschäftssialle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des Landgerichis Passau vom 24. Novcmber 1958 mit den
Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz in Verbindung mit dem Fleischbeschaugesetz, der Hackflceischverordnung urd dar Verordnung über unzulässige Zusätzo und Behendlungsverfahren bei Fleisch verurteilt worden ısl;
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache Zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückveiwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
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Der Angeklagte verkaufte an Metzgereien zur Wursiherstellung Nitrit und Nawriumsulfit, ein MiıLtel, des zur Reinigung von Hackbtlöcken und Fliesen dient, aber lei Zusatz zum Hackfleisch diesem rote Farbe und frisches Aussehen verleiht. Die Strafksmmer hat ihn darum wegen Vereehens gegen das Nivritgesetz "rechtlich zusanmenireffend mit einem lorigesetzten Vergehen gegen § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes i.V. mit § 21 des Fleischbeschavgeseiscs, der Vorcrdnung Üker unzulässige Zusätze vei Fleisch vom 51. Oktober '940 und der Hackfleischverordnung vom 24, Juli ‚0#," wmter Anrechnung der Untersuchungshait zu einer Gesamıstraie "on vier Monaten Gefängnis verurteilt; die Restsirafe hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer vertrieb ferner das Wurstbeveiiyagsuittel "Helokin St". das vrsprünglich avfl Phoasphalgehalt verdächiig wer, sich schließlich aber mr als eiweißhaltig erwies, und das die Sirafkammer deswegen als ein unzulässiges Bindemittel nach $ ! VO über Wurstwaren von 4. Janvar “057 (RGBIL I, 13) angesehen hat, Insoweit hei sis den Angeklagten zwar eines weiteres Vergshens gegen das Lebensmittelgesotz (§ 5 Nr. 5, $ '! Abs. 1, § 1 Bindenittolverordnung‘ für schuldig erachiet, aber das Verfahren gemäß § 154 Abs, 2 StPO im Urteil eingestallt.
Die 2evision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1. Die Revision hält es für grundgesseirzwidrig, daß 8 24 Abe, ! Wr. 2 GVG es in die Hand der Startsanwaltechaft
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legt, für einen an sich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts gehörigen Fall durch Erhebung der Anklage beim Landgericht die Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen. Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt (BEHSt 0, 367 und NJW 1958, 918 Nr. 14). Auch das Bundesverfassungsgericht hat inzwischen entschieden, daß § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG rechtsgültig ist (1 BvR 295/58 vom
"9, März 1959),
2. Die Revision meint weiter, die Staatsanwaltschaft habe jedenfalls hier ihr Ermessen durch Erhebung der Anklage zum Landgericht mißbraucht; desgleichen die Strafksmmer durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht anstatt vor dem Schöffengericht (§ 209 Abs, 1 Satz 2 StPO). Zur Begründung führt sie an, daß die Siaaisanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ursprünglich schon wegen des Verkaufs einer Menge von 800 kg Helabin St ‘in Rus 3/58) Anklage beim Landgericht erhoben habe, nunmehr sver hier (in KMs 5/58) der Verkeuf einer weit größeren Menge des Mittels (1.800 kg) für bedeutungslos crschtet und das Verfahren insoweit eingestellt worden sei. Dabei übersicht die Revision, daß die Strafkammer die beiden Verfahren wegen möglichen Fortsetzungszussmmenhangs der Taten des Angeklagten durch einen einleitlichen Eröffnungsbeschluß verbunden hat und ferner, daß ihm in diesem außerdem noch weitere Vergehen zur Last gelegt sind.
Auch beruht die (vorläufige) Einstellung des Verfahrens wegen Verkaufs des Helabinmittels nicht auf der Auffassung des Landgerichts, daß dieses Vergehen als solches geringfügig sei (§ 155 StPO), sondern‘ darauf, daß die defür zu erwartende Strafe im Verhältnis zu’der Strafe wegen der anderen Vergehen nicht ins Gewicht fällt (§ 154 Abs. 2 StPO). Vom Standpunkt der Revision aus könnte § 154 StEFO
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in Verfahren erstinstanzlicher Strafkammerzuständigkeit überhaupt nicht gehandhabt werden. Die Vorschrifi 1äßt aber die vorläufige Einstellung des Verfahrens sogar bei Verbrechen zu.
Die Vermutung der Revision, die Entscheidung nach $ ı54 Abs. 2 StPO sei zwischen Gericht und Staaisamaltschaft "offenbar vorher abgesprochen worden", ist durch die dienstliche Erklärung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft klar widerlegt.
5. Als eine Verletzung des § 264 Abs. 1 StPO beanstandet die Revision, daß die Strafkammer den Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft habe.
Wie schon erwähnt, erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer (am 27. Februar 1958) in KMs 5/58 Anklage wegen des Absatzes des Mittels "Helabin St"; als Abnehmer der gesamten Menge isi die Firma Iorerreregur & EEE cz <ichnet. In Klis 6/58 beiift die (spätere) Anklage .den Verkauf von "etwa 1.800 n Ha elabin" an verschiedene Metzgereien. Im Eröffnungsbeschlu3 sind beide Anklagen verbunden, aber als Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer allein der Verkauf von "etwa 1.300 kg Helabin an seine Metzgerkunden! bezeichnet. im Urteil hat die Strafkemmer des Verfahren wegen des Verkoufs von "Helabin sin vorläufig: eingestellt. Hieraus Tolgert die Revision, daß ‚sich, "die Einstellung wur auf die (erste) Anklage wegen Inverkehrbringens von "Helabin St" peziehe und demzufolge die- (zueite) Anklege wegen Verkaufs von "Helabin" nichi "Yeschieden sei. N PER Zus “ Dabei verkennt die Revision völlig den Sinn des § 264 StPO. Gegenstand der Urteilsfindung ist danach die
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in der Anklage bezeichnete Tai, wie sie sich nach dem a
Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (Abs. ?). An die Beurteilung der Tai im Eröffnungsbeschluß ist das Gericht nicht gebunden (Abs, 2). Ergab sich also in der Hauptverhandlung - wie in den Urteilsgründen klar und mit bindender Wirkung für das Revisionsgerichi festgestellt ist -, daß der Angeklagte nicht, wie der Eröffnungsbeschluß annahm, etwa 1.800 kg Helabin, sondern die gleiche Menge einer (anders zusammengesetzten) Ausführungsart dieses Mittels, "Helabin St", an seine Kunden abgesetzt hatte, so war die Strafkammer nicht nur berechtigt, sondern gesehzilch ver-
scheidung zugrundezulegen. Ihr Verfahren entspricht durchaus dem Gesetz.
Es erschöpft auch den Eröffnungsbeschluß. Wie die
Akten zweifelsfrei erweisen, ist der (der früheren Anklage in KMs 5/58 zugrundeliegende) Verkauf an die Firma ZmD
COEEEEED :: VREEEEED in sie späiere Anklage Kus v/U8 cinbezogen. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft allerdings wegen derselben Tai zweimal Anklage erhoben, Die Zröffnung des Hauptverfahrens auf die zweite Anklage hin wäre daher ) insoweit unzulässig gewesen. Das hat die Strafkammer indes auch ausgesprochen - zwar nicht ausdrücklich /§ 204 St20\, aber unmißverständlich dadurch, daß sie das Verfahren auf beide Anklagen hin nur wegen des Gesamtabsatzes von "stwa 1.800 kg Helabin" eröffnete,
4, Auf die weiteren Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Verkaufs von Y!Helabin St" einzugehen, ist der Senat gehindert. „Insoweit ist-das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben. Dabei "hat es keine Bedeutung, daß die Strafkammer das Verfahren anstatt durch besonderen
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Beschluß im Urteil eingestellt hat. Ein Fehlgriff des Gerichts in der Wahl der rechten Form für die Entscheidung kann den Rechtsmitielzug nicht verändern, der gesetzlich für sie bestimmt ist. (nest 66, 526 £;5 BGH IM Nr. 4, III zu § 32 J66).
Nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt !0, 88, 9. £f£ ist die Einstellung des Verfahrens hier zudem über-
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haupt nicht anfechtbar. Die Strafkammer hat den Angeklagten
wegen des Helahinverkaufs ‚eines Vorgehens für schuldig erachtet. Selbst die Revision behauptet nicht, daß seine Unschuld erwiesen sei; denn sie 'rügt, daß die Sirafkamner
es an der nötigen Aufklärung sowohl zum äußeren Sachverhalt
wie zur inneren Tatiseite habe Zehlen lassen. Demnach ist
ein Fall, in dem ausnahnswei se die Einstellung des Ver-
Fahrens angefochten. werden könnte, nicht gegeben (BCHSt 10, . 88, 93). \
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Diese führt der Beschwerdeführer, soweit er verurseilt worden ist, ‚eigens. nur zur ‚Art und Höhe der Strafe aus und bloß in der Weise, daß- ‚er die ‚Strafzumessungserwägungen des Landgerichts- durch seine eigenen ersetzt wissen möchte. Das ist unzulässig, zumal die Revision dabei neue Tatsachen einzuführen sucht s 337 St20).
Wie indessen die Nachprüfung. von Ants wegen ergibt,
findet die Verurteilung «des Angeklagten wegen des Verkaufs von Natriumsulfit in ‚den im- Au% teil ‚bezeichnete n gesetzlichen Vorschriften keine: Grundiage. § 5 Nr. 5 LebkG enihalt entgegen der Annabme. der. Strafkanmer keinen selbstängen Siraftatbestend, eondern, ist‘ "nur eine Rahmenvor-_ schritt, die erst durch andere Vorschriften (zu deren
Erlaß sie ermächtigt) mit Verbotsnormen ausgefüllt werden muß. Erst diese genießen den Strafschutz des $ i1 Abs, LebMG. Natriumsuliit ist zwar nach der zutreifenden Arsicht des Landgerichts ein Stoff, der bei der gewerbsmäßigen Behandlung und Zubereitung von Fleisch und Wurst nicht angcwerdei werden darf (§ 1 Abs. 1! Nv. 1, 1 VO vom 31. Oktober 1940 - RGBL I, 1470 -; § 21 Abs. 1 und 2 FlBesche). Richtig ist auch, daß zubereitetes Hackfleisch bei Zusatz von Natxriumsulfit als verfälscht anzusehen isi (§ 5 Kr. 2 HackfleischVO vom 24. Juli 1936 - RGB1 I, 5/0). Weder dic cine noch die andere.der beiden Verordnungen enthält jedoch ein Verbot des von § 5 Nr., 3-1ebliG geforderten Inhalts, Natriumsulfit für die Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung von Isbensmitieln herzustellen, anzubieten, Zfeilzuhalten, zu varkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.
Der Angeklagte kann aber durch den Verkauf des Mittels an Metzgereien zur Hackfleischzubereitung sich (tateinheitlich) der Teilnamme -- Anstiftung oder Beihilfe - an Vergehen seiner Abnehmer gegen § 26 Nr. 1, § 21 Abs. ! und 2 FlBeschG i.V. mit § 1.Abs. 1 Ne. 1, 1 VO vom 5!. Oktober 1940 und gegen § 11 Abs. 1, § 3 Nr. I aoder § 4 Nr, Lebkg i.V. mit § 5 Rr. 2 -HackfleischVO schuldig gemacht haben. Das wird die Strafkammer zu prüfen haben (siche Gazu BIM vom 9. Mai 955. und BMdI vom 14. April 1955, akgcäruckt bei Holthöfer und. Juckeneck 5. Aufl. Bd. II Teil 5 Ss. 1583). : er j
. Da zu dem Vorgehen.gegen $ ! Nr. 11.V. mit § 7 Nitritgesotz nach der. Rechtsannahme der Strafkemmer Tatmebrheit (§ 74 StGB) besteht, die Bezeichnung "rcchilichen" Zusasmentreifens (§ 75-SteB) im Urteilssatz also nur auf einem Verschen bervht, bleibt die rechtlich bedenkenfreie Verurteilung wegen Vergehens gegen das Nitritgeseiz bestchen
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und braucht nur die Verurteilung wegen Vergehens gegen des Lebensmitielgeseiz aufgehoben zu werden.
Zuireffend hat, die Sirafkammer in den Urteilssatz nur die Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung selbst, nicht auch deren nähere Einzelheiten aufgenommen (BEH NW 1954, 522 Wr. 21); diese waren daher auch nicht in dem Urteil zu begründen.
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