Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO
B/M§ 5 Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/5#abs-1 (1) Das fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studium richtet sich nach den Vorschriften des § 13 LABG. Die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienleistungen entsprechen für jedes Fach im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt mindestens 35 Semesterwochenstunden und für das didaktische Grundlagenstudium etwa 20 Semesterwochenstunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/5#abs-2 (2) Das erziehungswissenschaftliche Studium enthält Studienleistungen, die im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt 25 - 30 Semesterwochenstunden entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-28291/5#abs-3 (3) Der Master-Studiengang, der zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen führt, umfasst ein Studienjahr. Er kann entweder mit Schwerpunktsetzung auf die Grundschule oder mit Schwerpunktsetzung auf die genannten Schulformen der Sekundarstufe I studiert werden.