Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Beschluss vom 12.11.1965 – 2 StR 439/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2605 055 BUNDESGERICHTSHOF
2. StR 439/65 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kriminalhauptkommissar Oswald y GEEEEEEEED aus
geboren ED 1: in Su’ Galizien.
_ wegen Unzucht mit Abhängigen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. November 1965 beschlossen:
Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Überlandesgericht in Köln abgegeben.
Das Landgericht in Bonn hat durch Urteil vom 13. April 1965 den Angeklagten auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Er wendet sich mit seinem Rechtsmittel dagegen, daß \ seine notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt worden sind.
Das zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht die
Revision. Allerdings hat die Strafkammer im Urteil über die Frage der Auslagenerstattung erkannt. Nach § 467 Abs. 4 StPf uk in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Straf- | prozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
19. Dezember 1964 (BGBl. I, 1067) hätte die Entscheidung jedoch durch Beschluß ergehen müssen. Der Verfahrenslage und
der Sache nach ist sie demnach ein Beschluß. Darauf kommt .
es für die. Frage, welches Rechtsmittel zulässig ist, ans . 0... Daß die Strafkemmer sich in.der Wahl der ‚rechten Form für | Be die Entscheidung vergriffen hat, ändert den ‚gesetzlich. vor-. geschenen Rechtsnittelzug nicht (vgl. R6St 63, ‚246, 2473 le 65, 397, 398; 66, 326 £; BGHSt 8, 383; BGH IMNr. 4 III u § 32 JGG; Beschluß vom 12. Oktober 1954 - 2 StR Arash, Urteil vom 14. April 1959 - 1 StR 127/59). Dies gilt auch, | wenn mit dem Rechtsmittel nur ein Teil einer Gesamtentschei-
dung, der in anderer Form hätte ergehen müssen, angefochten
wird (vgl. BGH IM Nr. 4 III zu § 32 JCG, Urteil vom
14 - April 1959 - 1 StR 127/59). Da nach § 467 Abs. 5 Satz ägı “der Beschluß über die Auslagenerstattung nur mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, ist das als \
Revision bezeichnete Rechtsmittel die sofortige Beschwerde. Über diese hat nicht der Bundesgerichtehof, sondern das Oberlandesgericht zu entscheiden. _
Baldus . _ Seharpengeel | nn Kirchhof .
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