Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 05.02.1959 – 1 StR 283/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR_283/59
2309 016
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Zimmermann Helmut ii aus CEENEEERERN geboren am MMENEMEEED '920 ir vi:
wegen Unzucht mit einem Kinds u.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juri 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender,
Bundssrichter Dr. Peetz Burdesrichter Mantel Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusvwizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkarnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts München II vom 5. Februar 1959 im Falle Noria NED in Strafausspruch, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Fesisiellh N] aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmitiels, an das Jandgerichi zurückverwiesen. Im utrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts „sagen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zwei Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen ($ !74 Nr. ' StGB), in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzier Unzucht mit einem Kinde ({§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zur- Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Von der Anklage wegen Notzucht /$ !77 StGB) hat es ihn freigesprochen. Seine Revision ist zwar nicht förmlich, aber nach 6er Begründung auf die Fälle der Verurteilung beschränkt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
I, Verfahrensrügens ', Nichtvereidigung einer Zeugin.
Die Mutier der beiden Kinder, an denen sich der Angeklagte nach den Feststellungen verging, Frau Subics, ist in zweiter Ehe rechtskräftig geschieden. Sie führie mit dem Angeklagiien, der selbst noch (in erster Ehe) rechtsgültir verheiratet ist, aber von seiner Frau getrennt lebt, auch schor wegen Doppelehe bestraft ist, einen gemeinsamen Havshalt und lebte mit ihm in sogenannter Onkelehe zusammen. Bei ihrer Vernebmung als Zeugin berief sie sich uf das Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten (§ 52 Abs, 1 Nr. 1 StPO). Das Landgericht entschied durch Beschluß, daß sie das Zeugnis nicht verweigern dürfe, weil das Eheversprechen des verheirateten Angeklagten sittenwidrig sei. Dennoch ließ es sie "gemäß § 61 ziff. 2 StPO als tatsächlich, nicht rechtlich Verlobte des Angeklagten" unvereidigt.
a) An diesem Verfahren der Strafkammer beanstandet die Revisıon zwar zu Unrecht den Beschluß, der die Mutter der Kinder zur Aussage zwang. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in der Tat das Eheversprechen eines Verheirateten steis als sittenwidrig und daher rechisungültig angesehen 'RGSt 10, 117; 14, 7; 24, 155; 35, 49; 38, 242; 40. 429; 61, 2705; 75, 2905 RGZ 29, 97; Ra2 170, 72, 765 RG Recht :92?, 247! und 2487 a).
b) Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Landgericht Frau Sg genäß § 61 Nr. 2 StPO als "tatsächlich Verlobte" des Angeklagten nichi vereidigt hat. Rechtsgrundsätzlich verlangt das Gesetz die Vereidigung jedes Zeugen (§ 59 StPO, BGHSt ?, 8). Es läßt u.a, bei Angehörigen des Beschuldigien eine Ausnahme zu, weil ihm die Aussage eines Seugen, der im Zwiespalt zwischen der Pflicht zur Wahrheit und der schonenden Rücksicht auf Familienbande steht, nicht ebenso zuverlässig erscheint wie die eines unbeteiligten und unbefangenen Zeugen. Andererseits kann das Gesetz, will es die Wahrheitsfindung nicht unerträglich erschweren, nicht tei jedem Gewissenszwiespalt solcher Art Schonung üben; es hegrenzt deshalb seine Rücksicht auf ganz bestimmte nahe Angehörige. Diese Wechselbeziehung zwischen § 61 Nr. 2 und § 52 Abs. ! StPO und den inneren Zusammenhang der beiden Vorschriften läßt die Strafkammer bei ihrer Unterscheidung zwischen einem rechtlich wirksamen Verlöbnis und einem von der Rechis- und Sittenordnung nicht anerkannten, bloß tatsächlicr besiehenien solchen Verhältnis außer acht. Sie setzt sich damit auch in Widerspruch zu dem Wortlaut des § 61 Nr. 2 StPO, Ger ausdrücklich auf § 52 Ans. 1 StPO zurückgrei?t una den Xreis der "Angehörigen" genau begrenzt,
tei dem das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen kann, Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß Frau Sgl@keine Angehörige des Angeklagten im Sinne dieser Vorschrift ist; es durfte sie deshalb niunt als solche unvereidigt lassen.
ce) Dennoch bleibt die Rüge ohne Erfolg. Das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß (RGSt 53, 215),
Nach der Feststellung der Strafkammer hat Frau SC ihre Tochter Margarete- - vor der Hauptverhandlung - beeinflußt, frühere den Angeklagten belastende Angaben über das Tatgeschehen wahrheitswidrig zu widerrufen. Die Zeugin hat nach dem Urteilsinhalt selbst erklärt, mit beiden Töchtern, Margarete und Maria, verabredet zu haben, "den Angeklagten, wie geschehen, bei der Polizei anzuschwärzen", ihnen dann aber deswegen alsbald Vorhaltungen gemacht zu haben. Wegen dieses — auch sonst in der Hauptrerhandlung gezeigten - Besirekens, den Beschwerdeführer weitgehend zu entlasten, hat die Sirafkamner Frau Sg» im wesentlichen keinen Glauben geschenkt. Hieraus folgt, daß sie sie der Begünstigung des Angeklagten für verdächtig, wenn nicht im Palle Margarete NED sogar für überführt erachseve. Die Vereidigung üer Zeugin stand daher garnicht im Ermessen des Cerichts, sondern war ihm gesetzlich untersags {§ 50 Nr. 3 StPO). Es ist daher auch ohne Belang, daß Frau SB als Mutter der verletzien Kinder ebenfalls nach § 61 Er. 2 StPO hätte unvereidigt bleiben dürfen, werauf der Vorsitzende der Strafkammer nachträglich hingewiesen nat. Für diese Vorschrift ist neben § 60 Nr. 3 StPO kein Raum,
2, Die Aufklärungsrügen entsprachen teils nicht der F rm des § 744 Abs. 2 S. 2 StPO, weil die Revision | die Beweismittel nicht anführt, daren sich das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachvärhalts hätte bedienen sollen (BGHSi 2, '!68), teils bauen sie auf solchem tatsächlichen Vorbringen auf, für das sich weder im Urteil noch in der Sitzungsniederschrift ein Anhalt findet. Sie sind daher unzulässig.
5. Des Landgericht war nicht genötigt, einen weiteren Sachverständigen hloß deswegen zu hören, weil es zur Begutachtung der Zeugentüchtigkeit der verletzten Kinder einen Sachverständigen nur zur Hauptverhandlung hinzugezogen hatte, Es durfte sich das genügen lassen.
+. Einen Antrag auf Vernehmung des Lehrers Martin Ne als Zeugen weist die Sitzungsniederschrift nicht zus. Sie ergibt auch obensowenig wie das Urteil, daß der Sacıvesständige sein Gutachten auf ein nicht verwertbares Zevgnis dieses Ichrers gestützt hätte.
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'. Der Schuldssruch weist keinen Rechtsfehler auf. Der behauptate Denkfehler ist der Strafkammer nicht unterlaufen, Es ist wögiich, einem Zeugen teils Glauben zu schenken, teils nicht zu glauben. Das Urteil enthält auch keinen Wiöerspruch. Neues tatsächliches Vorbringen kann | das Rewisionsgericht nicht beachten (§ 337 StPO).
2, Die Nachprüfung des Urteils von Amtswegen ergibt nur im Falle Maria DB folgendes rechtliche Bedenken zum Strafausspruch:
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Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände unter Hinweis auf § 176 Abs. 2 StGB "in keinem Falle" gewährt. An Maria Neumayr verging sich der Beschwerdeführer jedcch allein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Tiese Vorschrift sieht anders als § 176 StGB keine mildernden Unsiände vor, sondern droht wahlweise Zuchthaus und Gefängnis an. Sie läßt daher die Gefängnisstrafe auch dann zu, weun keine mildernden Umstände vorliegen. Das kann die Sirafkamıer übersehen haben; denn sie hat ausdrücklich auf aie Mindestzuchthaussirafe erkannt. Möglicherweise salı sie sich durch die Versagung mildernder Umstände gehindert, eine Gefängnisstrafe auszusprechen. "
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Martin Hübner