Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 16.07.1985 – 1 StR 264/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 264/85 URTEIL in der Strafsache
gegen
Hans-Dieter R EB zus HR, geboren am GEB 1955 ir DOREEN:
wegen Mordes u.a.
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 16. Juli 1985, arn der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
die
Dr. Schauenburg, Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsanmer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GW in der Verhandlung, Bundesanwalt iR bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanval t u als Verteidiger,
Justizangeste]lte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Februar 1985 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des Mordes und eines in Tateinheit hierzu stehenden Verbrechens des schweren Raubes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft bleiben
ohne Erfolg. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten
1) Das Landgericht hatte beschlossen, "die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Herrn Weber ... gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen, weil der Zeuge verstorben ist"; entsprechend wurde verfahren.
Die Revision beanstandet, die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts sei keine Begründung, wie § 251 Abs. 4 Satz 2 StPO sie verlangt. Außerdem habe der Niederschrift keine "Vernehmung", sondern nur eine informatorische Befragung zugrunde gelegen; deshalb habe der Polizeibeamte
das vorgedruckte Wort "Vernehmung" in "Befragung" umgeändert.
Die Rüge geht fehl. Die Angabe, der Zeuge sei verstorben, reichte als Begründung aus, und der sachliche Inhalt der Niederschrift weist aus, daß es sich - ungeachtet der Überschrift - um eine "Vernehmung" im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO handelte (vgl. BGHSt 5, 214),
2) Am ersten Tag der Hauptverhandlung, am 13. Februar 1985, sollte die mit dem Angeklagten zusammenlebende Freu KÜER 215 Zeugin vernommen werden. Sie erklärte, den Angeklagten heiraten zu wollen, und bezeichnete sich als seine Verlobte. Als solche über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt, verweigerte sie die Aussage. Wie sich aus dem Urteil ergibt, wurde Frau KÜEM am 30. Januar 1985 von ihrem Ehemann in erster Instanz geschieden, doch war das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Die Revision ist der Auffassung, Frau KM nape, da noch verheiratet, ein wirksames Verlöbnis nicht eingehen können. Es sei daher rechtsfehlerhaft gewesen, von ihrer Vernehmung abzusehen.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Ein Verlöbnis kann grundsätzlich nicht bestehen, wenn einer der Partner verheiratet ist (BGH NStZ 1983, 564 m. Anm. Pelchen; BGH VRS 36, 20; BGH, Urt. vom 6. November 1979 - 1 StR 546/79; Urt. vom 19. August 1975 - 1 StR 383/75; Urt. vom 23. Juni 1959 - 1 StR 283/59; BayObLG JR 1984, 125 m. Anm. Strätz; Wacke in MünchKomm zum BGB § 1297 Rdn. 13). Ob bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere dann, wenn ein Scheidungsurteil erster Instanz vorliegt, Ausnahmen in
Frage kommen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Novenber 1979 -
1 StR 546/79; BayObLG aa0; Pelchen in KK § 52 Rdn. 10)
und ob eine solche Ausnahme hier vorliegt, läßt der
Senat unentschieden. Selbst wenn das Landgericht zu
Unrecht ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hätte, würde das Urteil hierauf jedenfalls nicht beruhen. Der
im wesentlichen geständige Angeklagte hat in seiner Einlassung berichtet, was bei seiner Rückkehr Frau Kilian auffiel und wie er ihre Fragen beantwortete (UA S. 15). Dem entsprechen die Urteilsfeststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß Frau KÜN Hierzu oder zu sonstigen Beweisthemen zusätzlich Sachdienliches hätte aussagen können.
Da sich aus dem Urteil die Herkunft der erwähnten Tatsachen (die Einlassung des Angeklagten) eindeutig ergibt, dringt auch die Rüge nicht durch, das Landgericht habe außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Beweisergebnisse verwertet und so gegen § 261 StPO verstoßen.
3) Soweit die Revision beanstandet, man habe einen Zeugen mit dem Spitznamen "Kühlschrank" nicht in der Hauptverhandlung vernommen, gleichwohl aber seine Aussage verwertet, wird das durch das Urteil widerlegt. Demnach wurde die Angabe jenes Zeugen dem Angeklagten nur vorgehalten; verwertet wurde dessen dazu gegebene Einlassung (UA S. 20).
4) Die Sachbeschwerde des Angeklagten zeigt ihn belastende Rechtsfehler nicht auf. Die Überzeugungsbildung des Gerichts ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch, soweit sich das Gericht mit den Hilferufen von Frau Bl befasst (UA S. 10, 25). Der Beschwerdeführer entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt,
wenn er eine - vom Gericht eben nicht festgestellte
(UA S. 25) - bestimmte Reihenfolge dieser Rufe zugrundelegt. Ob hierüber aus den Ermittlungsakten nähere Erkenntnisse zu gewinnen wären, ist für das Revisionsgericht ohne Belang. Eine Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Einzuräumen ist, daß die Strafkammer im Urteil - offenbar aufgrund entsprechenden Vortrags der Verteidigung - sich hauptsächlich mit der (schließlich verneinten) Frage beschäftigt, ob der Angeklagte schuld-
unfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen sein könnte, während
sie § 21 StGB vergleichsweise kurz abhandelt. Dennoch ist
die mit Hilfe eines Sachverständigen gewonnene Überzeugung,
die Voraussetzungen dieser Bestimmung lägen bei dem eine Blutalkoholkonzentration von 2,72 %0 aufweisenden Angeklagten vor, im Urteil ausreichend begründet und aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Anwendung des § 49 StGB läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky