Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 19.05.1961 – 1 StR 521/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
st?o § 207 a) Maßgebend für den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ist die Akten-Urschrift, nicht eine nach dieser hergestellte Ausfertigung. b) Nimmt der Zröffnungsbeschluß die gesamte Anklageschrift in sich auf, so ist er zwar (heilbar) fehlerhaft, jedoch nicht (unheilbar) unwirksam. c) Nur eine Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs macht den zröffnungsbeschluß als Verfahrensgrundlage untauglich und führt zur Zinstellung des Verfahrens. 3GH, Beschl. v. 19. Mai 1961 - 1 StR 521/60 AG Rottenburg/Laaber LG Landshut BayObL6 Beschluß In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Jakob KB aus SC (IKrs. FO / "EEE » Sort geboren an EEE 1957, wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. September 1960 (RReg 1 St 487/1960) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1961 beschlossen: Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben. Gründe: Gegen den Angeklagten ist am 22. Dezember 1959 von dem Amtsgericht Rottenburg/Laaber das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung vor diesem Gericht eröffnet worden. Den Beschluß hat der Amtsrichter in der Weise erlassen, daß er auf die Urschrift der staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift unmittelbar neben der Überschrift "Anklageschrift zum Ämtsgericht Rottenburg/L." die Worte "Beschluß des AG Rottenbg/L." setzte und der Anklageschrift einen von ihm mit Zeitangabe versehenen und unterzeichneten Vordruck anfügte; dieser Voräruck enthält unter Nr. I den Satz: "Auf Grunä der von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Landshut hierwegen erhobenen öffentlichen Klage wird gem. |S 203, 297 der Strafprozeßordnung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Rotten- burg/L. beschlossen", x Das Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Sache zur Entscheidung über die
2121 012 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
st?o § 207
a) Maßgebend für den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ist die Akten-Urschrift, nicht eine nach dieser hergestellte Ausfertigung.
b) Nimmt der Zröffnungsbeschluß die gesamte Anklageschrift in sich auf, so ist er zwar (heilbar) fehlerhaft, jedoch nicht (unheilbar) unwirksam.
c) Nur eine Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs macht den zröffnungsbeschluß als Verfahrensgrundlage untauglich und führt zur Zinstellung des Verfahrens.
3GH, Beschl. v. 19. Mai 1961 - 1 StR 521/60 AG Rottenburg/Laaber LG Landshut BayObL6
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jakob KB aus SC (IKrs. FO / "EEE » Sort geboren an EEE 1957,
wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. September 1960 (RReg 1 St 487/1960) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1961 beschlossen:
Die Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Gegen den Angeklagten ist am 22. Dezember 1959 von dem Amtsgericht Rottenburg/Laaber das Hauptverfahren wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung vor diesem Gericht eröffnet worden. Den Beschluß hat der Amtsrichter in der Weise erlassen, daß er auf die Urschrift der staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift unmittelbar neben der Überschrift "Anklageschrift zum Ämtsgericht Rottenburg/L." die Worte "Beschluß des AG Rottenbg/L." setzte und der Anklageschrift einen von ihm mit Zeitangabe versehenen und unterzeichneten Vordruck anfügte; dieser Voräruck enthält unter Nr. I den Satz: "Auf Grunä der von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Landshut hierwegen erhobenen öffentlichen Klage wird gem. |S 203, 297 der Strafprozeßordnung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Rotten-
burg/L. beschlossen", x
Das Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Sache zur Entscheidung über die vom Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts Landshut als Berufungsgericht vom 28. Juni 1960 eingelegte Revision vorgelegt worden ist, vertritt die Meinung, daß der Eröffnungsbeschluß der erforderlichen Klarheit entbehre; unklar sei schon, ob er nur den in Nr. I des Vordrucks enthaltenen Satz oder auch den Inhalt der Anklageschrift umfassen solle; nehme man letzteres an, so müsse davon ausgegangen werden, daß nicht der ganze Inhalt der Anklageschrift, z.B. auch der Schlußabsatz mit dem Antrage auf die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins, sondern nur ein Teil in den Eröffnungspeschluß übernommen werden sollte; welcher Teil dies sei, ob insbesondere auch die Bezeichnung der Beweismittel mitergriffen sein solle, lasse die Urschrift des Beschlusses nicht ausreichend erkennen; der Eröffnungsbeschluß entspreche hiernach inhaltlich nicht den in § 207 StPQ genannten Anforderungen.
Nach Auffassung des Obersten Landesgerichts macht die Unklarheit des Eröffnungsbeschlusses diesen jedoch nicht rechtsunwirksam mit der Folge, daß das Verfahren eingestellt werden müßte; auch ein unklarer Eröffnungsbeschluß erfülle, meint das Gericht, dann seine Aufgabe als Verfahrensvoraussetzung, wenn ihm, wie im vorliegenden Falle, trotz der Unklarheit zweifelsfrei zu entnehmen sei, daß das Hauptverfahren im vollen Umfang der Anklage eröffnet werden sollte, unä wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat wenigstens in der Anklageschrift hinreichend genau bezeichnet sei. Das Öberste Landesgericht möchte daher über die - nur auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte — Revision sachlich entscheiden; es glaubt hieran jedoch durch die Entscheidung des Bundes-
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gerichtshofs 1 StR 645/58 vom 27. Januar 19593 (IM Nr. 5
zu § 207 StPO = NJW 1959, 898 Nr. 24 = MDR 1959, 411) gehindert zu sein, wonach das Verfahren mangels eines wirksamen Sröffnungsbeschlusses einzustellen ist, wenn die Urschrift des Beschlusses offen läßt, welche Teile der Anklageschrift übernommen sein sollen. Es hält diese Rechtsansicht für unrichtig und hat deshalb die Sache gemäß
§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen zur Vorlage sind nicht gegeben.
l. a) Der Senat vermag dem bersten Landesgericht schon darin nicht beizutreten, daß unklar bleibe, ob der Eröffnungsbeschluß nur aus dem in Nr. I des Vordrucks enthaltenen Satz bestehe oder auch den Inhalt der Anklageschrift unfasse. Indem der Amtsrichter - offenbar in Anlehnung an die bei bayerischen Staatsanwaltschaften und Gerichten übliche (wenn auch wenig zweckmäßige) Verwendung eines gemeinsamen Formblatts für die Anklageschrift und den‘Bröffnungsbeschluß - auf die Urschrift der Anklageschrift als (zweite) Überschrift den Vermerk "Beschluß des AG Rottenbg./L." anbrachte und die Urschrift mit dem von ihm unterzeichneten Vordruck verband, hat er die Anklageschrift und zwar mit ihrem gesamten Inhalt zum Bestandteil des Erffnungsbeschlusses gemacht, Daß er nicht schon den Yorten "Beschluß des AG ..." die Nr. "I" - unter Durchstreichung dieser Nummer in dem ersten Abschnitt des Vordrucks - vorgesetzt hat, ist nur ein äußerer äangel, der nach der dienstlichen Erklärung des Amtsgerichtsrats vom 25. Novenber 1960 auf einen Versehen beruht. Nicht von 3Bedeutung könnte im übrigen sein, daß der Beamte der Geschäftsstelle den Beschiuß des Amtsrichters bei der Herstellung Ger Ausfertigungen in dem dargelegten Sinne verstanden
hat, wie die dem Angeklagten zugestellte, von dem Generalbundesanwalt beigezogene Ausfertigung des Zröffnungsbeschlusses ersehen läßt; denn maßgebend für den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ist allein seine bei den Akten befindliche Urschrift.
Infolge seiner Verbindung mit der Anklageschrift entspricht der Eröffnungsbeschluß auch sachlich den Anforderungen, die nach der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO und der hierzu entwickelten Rechtsprechung (u.a. RG6GSt 54, 293; 57, 7, 8; 68, 105; BGHSt 8, 283, 284; 10, 137, 139) an den Inhalt des äröffnungsbeschlusses als der Grundlage der Hauptverhandlung zu stellen sinä: Er bezeichnet die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so bestimmt, daß — auch bei dem Angeklagten - kein Zweifel über den Gegenstand des Verfahrens aufkommen konnte. Allerdings enthält der Fröffnungsbeschluß wegen der Einbeziehung der gesamten Anklageschrift auch Angaben, die nicht in ihn gehörten, so vor allem die Bezeichnung der Beweismittel. Dieser Fehler ist jedoch schon deshalb unschädlich, weil der Angeklagte nach § 201 Abs. 5 StPO keinen Anspruch auf Zustellung der Anklageschrift hatte und ihm ohne eine solche Zustellung die Beweismittel ohnehin bei der Ladung zur Hauptverhandlung mitzuteilen gewesen wären (Nr. 99 RiStV); hiervon abgesehen könnte der Fehler auch sonst niemals dazu führen, daß der Zröffnungsbeschluß unwirksam wäre und seine Aufgabe als Verfahrensvoraussetzung verlöre (vgl. wegen der unzulässigen Aufnahme des "wesentlichen ürgebnisses der Ermittlungen" in den Eröffnungsbeschluß u.a. BGHSt 5, 261; BGH GA 13959, 277).
b) Wollte man aber, wie das Überste Landesgericht, doch annehmen, daß nicht der ganze Inhalt, sondern nur ein Teil der Anklageschrift in den Er5ffnungsbeschluß übernommen werden sollte, so könnte sich die Unklarheit darüber, welche Teile von dem Eröffnungsbeschluß umfaßt sein sollten und welche nicht, höchstens auf 'den Satz: "An der Strafverfolgung der fahrl. Körperverletzung besteht ein besonderes öffentliches Interesse", die Bezeichnung der Beweismittel und den Schlußabsatz mit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins beziehen; denn daß die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und ihre rechtliche Würdigung Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses sein sollten, versteht sich von selbst, Die Ungewißheit darüber, ob die oben erwähnten anderen Angaben in den Eröffnungsbeschluß aufgenommen werden sollten oder nicht, könnte aber keinesfalls die Rechtsunvirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur Folge haben, weil, wie schon oben hinsichtlich der Bezeichnung der Beweismittel dargelegt ist, auch durch die Übernahme der Angaben in den Eröffnungsbeschluß die Frage seiner Wirksamkeit in keiner Weise berührt wird.
Die Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1959, an der er festhält,steht nicht,wie das Oberste Landesgericht meint, dieser Rechtsauffassung entgegen. In jenem Falle handelte es sich um zwei Angeklagte, denen in der umfangreichen Anklageschrift bsi einem schwierig gelagerten Sachverhalt zahlreiche, zum größten Teil nicht miteinander zusammenhängende Straftaten zur Last gelegt waren. Nach der Fassung des Eröffnungsbeschlusses sollte die Anklageschrift in ihn aufgenommen werden, ohne daß jedoch die zu übernehmenden Teile durch Klammern oder dergleichen
gekennzeichnet waren! Hierzu hat der Senat ausgeführt:
Wegen der fehlenden Kennzeichnung sei eine zweifelsfreie Feststellung der in Betracht kommenden Teile der Anklageschrift nicht möglich gewesen und es dem Gutdünken des Kanzleipersonals überlassen geblieben, darüber zu befinden, in welchem Umfang der Inhalt der Anklageschrift in die
‚ Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses übernommen werde; ein solcher Sröffnungsbeschluß entspreche mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den gesetzlichen Erfordernissen; er sei daher keine geeignete Grundlage für die Hauptverhandlung und Urteilsfindung und demgemäß rechtsunwirksam mit
der Folge, daß das erstgerichtliche Urteil nit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden müsse. Im Zusammenhang mit der oben erwähnten besonderen Gestaltung des Falles ergeben diese Ausführungen, daß der Grund für die Annahme der Rechtsunwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ein Mangel an Bestimmtheit war, der
es unmöglich machte, den Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses und damit auch festzustellen, in welchem Umfang und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die den beiden Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten zum Gegenstand des Hauptverfahrens gemacht werden sollten. Das Oberste Landesgericht mißversteht die Entscheidung des Senats, wenn es demgegenüber meint, daß in dem damaligen Falle ebensowenig wie in der vorliegenden Sache zweifelhaft}. gewesen sein könne, daß das Gericht in demselben Umfange und mit derselben rechtlichen Würdigung wie in der Anklage habe
das Hauptverfahren eröffnen wollen. Hiervon ist der Senat bei seiner £ntscheidung gerade nicht ausgegangen. Für die Meinung des Obersten Landesgerichts könnte allerdings die von ihm angeführte Bemerkung in dem Urteil des Senats sprechen, die Unklarheit habe insbesondere auch dazu
führen können, daß in den Ausfertigungen des Zröffnungs-
beschlusses unzulässigerweise das wesentliche Ergebnis
der Ermittlungen wiedergegeben werde. Bei dieser Bemerkung handelte es sich jedoch trotz des Wortes "insbesondere! nur um eine den Kern der Sache nicht berührende, zusätzliche Erwägung.
2. Aus den Ausführungen zu 1. a) und b) folgt zugleich, daß die Rechtswirksamkeit des zröffnungsbeschlusses auch dann nicht in Frage gestellt wäre, wenn man davon auseinge, daß nur der in Nr. I des Vordrucks enthaltene Satz den Eröffnungsbeschluß darstellt. In diesem Falle wire der Eröffinungsbeschluß. allerdings insofern fehlerhaft, als er nicht selbst die nach § 207 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben, sondern bloß eine durch das Wort "hiermit" hergestellte Bezugnahme auf die Anklageschrift enthält. Eine solche Bezugnahme ist unzulässig. Jedoch handelt es sich hierbei nicht um einen so wesentlichen Nangel, daß dem Sröffnungsbeschluß grundsätzlich die Rechtswirksankeit versagt werden müßte. äs ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, daß die Anklageschrift zur Bestimmung des Inhalts und des Sinnes des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden darf (vgl. Löwe-Rosenberg 29. Aufl. Anm. 7 Abs, 1 zu § 207 StPO und die dort angeführten äntscheidungen des Reichsgerichts, ferner BGHSt 5, 225, 227; 10, 137, 138; BGH NIW 1954, 360 Nr. 18; 1955, 641 Nr. 18; BayObL6Strafs. n.F. 1, 499). Nur wenn sich die in § 207 Abs. 1 StPO genannten Angaben auch aus der Anklageschrift nicht ausreichend ergeben oder wenn
- vor allem bei sehr umfangreichen Anklageschriften -
dem £röffnungsbeschluß, wie in dem der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1959 zugrunde liegenden Falle überhaupt nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, in welchem
Umfang der Anklage das Hauptverfahren eröffnet werden sollte, hat die Mangelhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses seine Rechtsunwirksamkeit und damit die Einstellung des Verfahrens zur Folge. Beides ist hier nicht der Fall. Der dem Eröffnungsbeschluß anhaftende Mangel würde demgemäß dadurch behoben sein, daß die dem Angeklagten — zudem zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß -— zugestellte Anklageschrift die dem Beschluß fehlenden Angaten enthält.
Daß sich der Senat im übrigen mit seinem Urteil vom 27. Januar 1959 nicht in Widerspruch zu den in dem Vorlagebericht angeführten Entscheidungen des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 225, 227; 10,137, 138; NJW 1954, 360 Nr. 18; 1955, 641 Nr. 18) gesetzt hat, bedarf nach den vorausgegangenen Ausführungen keiner Erörterung.
Nach alledem ist der Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Rottenburg/L. nicht mit einem Mangel behaftet, der entsprechend der Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1959 seine Rechtsunwirksankeit und damit die Unzulässigkeit des Verfahrens zur Tolge haben müßte. Das Oberste Landesgericht ist daher an der von ihm beabsichtigten sachlichen Entscheidung über die fevision des Angeklagten nicht gehindert und die Sache demgemäß -— entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - an das Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
9 u
Auf die in Teil V des Vorlagebeschlusses erörterten Rechtsfragen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
Dr. Geier Dr. Peetz willms
Hübner Fischer