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BGH Entscheidung vom 10.05.1955 – 4 StR 394/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
4_3tR 394/55
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In der Strafsache gegen.
den Holzkaufmann Julius R EB zus ri dort geboren am 0) 1905,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. U) Az als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten I] gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 10. Mai 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnuig im Schuldspruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Der ängeklagte ist Inhaber einer Holzhandlung in Roetgen und besitzt einen außerhalb des Ortes an der Bundesstraße 258 gelegenen Holzlagerplatz. Hier hatten am Nachmittag des 1. Dezember 1954 seine Angestellten einen dem Angeklagten gehörenden Lastzug entladen, und zwar zunächst den Triebwagen und dann den Anhänger bei hereinbrechender Dämmerung. Bevor diese Arbeit beendet war, traf der Angeklagte auf dem Lagerplatz ein. Er kam mit seinen Arbeitern überein, den Anhänger auf der Straße abzustellen. Zu diesem Zwecke wurden der Triebwagen und der Anhänger so aneinander gekuppelt, da3 der Kühler des Triebwagens und das Heck des Anhängers sich einander gegenüber befanden, Der Triebwagen sollte nun rückwärts den Anhänger auf die Straße ziehen. Der Angeklagte und einer seiner Arbeiter, der Zeuge >. begaben sich auf die Straße und standen dort, um den Verkehr aus beiden Richtungen zu beobachten und herankommende Fahrzeuge zu warnen; rote Lampen hatten beide nicht, obwohl inzwischen die Dunkelheit hereingebrochen war. Als der Triebwagen zur Straße so weit vorgeärungen war, daß sein Heck etwa 1,30 m in die Bundesstraße hineinragte, kam von links ein Personenkraftwagen, der eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/st einhielt und mit abgeblendetem Lichte fuhr. Der Angeklagte warnte den Führer des Triebwagens, weiter zu fahren; daraufhin bremste dieser den Triebwagen ab, Weiter gab der Angeklagte dem Personenkraftwagen mit der Hand Winkzeichen, die jedoch nicht gesehen wurden,.£Erst auf eine Entfernung von wenigen Metern nahm Ger Führer des ?ersonenkraftwagens - Su» - den in seine Fahrbahn hineinragenden Triebwagen wahr, Er versuchte, naclı links auszuweichen; dies mißlang. Bei dem folzenden Anprall wurde die Lhefrau som. die rechts
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neben ihrem kann im Personenkraftwagen saß, so schwer verletzt, daß sie nach fünf Tagen verstarb,
Das Landgericht hat den Angeklagten wie den Führer des Triebwagens, EB, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilt, Es macht ihm zum Vorwurf, daß er den Triebwagen nicht mit roten Lampen markierte, und zwei mit roten Lampen versehene Personen auf der Straße aufstellte, um heranfahrende Kraftwagen durch Lichtzeichen zu warnen. Zur Anordnung dieser Vorsichtsmaßnahmen sei er verpflichtet gewesen. Auf der Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt beruhe der Unfall; Probefahrten hätten ergeben, daß das durch den Triebwagen gebildete Hindernis erst auf wenige Meter zu erkennen war.
Die Revision des Angeklagten kann im wesentlichen keinen Erfolg haben,
Yerfahrensrügen. P
1. Die Verhandlung der Strafkammer fand in der Öffentlichkeit statt. Darüber läßt die Sitzungsniederschrift keinen Zweifel. Wurde, wie die Revision behauptet, während der Hauptverhandlung ein Eröffnungsbeschluß verlesen, der den Anforderungen der §§ 203, 207 St2O nicht entsprach, so könnten allenfalls diese Bestimmungen sowie § 243 StPO verletzt sein, nicht aber die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 GVG, 338 Nr 6 StPO).
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} ö. der Holzkaufmann Julius Rn ) 30! werden beschuldigt: Einrücken wie Anklage, soweit [ ]
Sıe sind dieser Taten hinreichend verdächtig.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird daher gegen sie das Hauptverfahren vor dem Landgericht hier eröffnet,
Der aus der Anklageschrift (Bl 30 dA.) Neinzurückende!,
durch eine Klammer abgegrenzte Teil enthält die genaue Schilderung der Tat, die gesetzlichen Merkmale des § 222 StGB und die Bezeichnung der anzuwendenden Strafgesetze. Durch
das "Einrücken! des entsprechenden Teiles der Anklageschrift ist dieser Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses geworden.
In dieser Zusammensetzung entspricht der Beschluß den gesetzlichen Erfordernissen (§ 207 StPO). Der Angeklagte hat eine Ausfertigung erhalten, die die "einzurückenden" Worte der Anklageschrift enthält (Bl 42 d.A.)>»
Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (EsyerCoi§ 1950/51 S 499) geht fehl. In jenem Falle verwies der Eröffnungsbeschluß in seinem Text zweimal auf die Anklageschrifts "Der Angeklagte sei verdächtig der in der Anklageschrift bezeichneten Handlungen; sie erfüllten den Tatbestand, wie in der Anklageschrift bezeichnet". Solche Verweise sind allerdings nicht zulässig. Im vorliegenden Falle hat das Landgericht in seinem Kanzleientwurfe des Eröffnungsbeschlusses nicht auf die Ausführungen der Anklageschrift verwiesen, sondern sie durch die Verfügung "Einrücken" sich selbst zu eigen gemacht.
Die weiteren Ausführungen «er Revision, die sich mit der Bedeutung des Zröffnungsbeschlusses und mit den Folgen seiner etwaigen Mängel befassen, „gehen ins Leere, weil der äröffnungsbeschluß, wie dargelegt, nicht zu beanstanden
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3, Auch § 243 Abs 2 StPO ist nicht verletzt. Laut Sitzungsniederschrift ist der Eröffnungsbeschluß (BI 41 ä. A.) verlesen worden. Bei diesem Beschluß handelt es sich um den bezeichneten Kanzleientwurf, Wenn er gewisse Teile der {nklageschrift durch "Einrücken" übernimmt, so muß nach Lage der Dinge angenommen werden, daß diese Teile in der Hauptverhandlung aus der Ankiageschrift auch mit verlesen worden sind, Eine andere Handhabung wäre sinnlos genesen, sie würde den Zweck der Verlesung, die Beisitzer und Schöffen zu unterrichten und den Gegenstand der Untersushung nach der persönlichen und der sachlichen Seite hin abzugrenzen, ve fehlen. Der Vorsitzende, ein Beisitzer und der Vertreter der Anklagebehörde haben denn auch bestätigt, daß der sröffnungsbeschluß in dieser Weise zur Verlesung kam,
4. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht ausreichend begründet? Die Revision hätte dartun müssen, welche Beweismittel das Jandgericht zu benutzen versäumt hat, um die von ihr vermißte weitere Sachaufklärung herbeizuführen. Wenn die Revision beanstandet, daß an die vernommenen Zeugen nicht noch weitere Fragen gestellt wurden, so kann sie damit keinen Erfolg haben, denn das Revisionsgericht kann nicht nacuprüfen, ob das Landgericht diese Fragen an die Zeugen gerichtet hat, ohne eine weitere Sachaufklärung erzielen zu können. Im übrigen übersieht die Revision, daß das Landgericht die Breite der Straße ausdrücklich festgestellt hat (UA S 6) und daß nach den polizeilichen Ermittlungen (Bl 9 d.A.) Bremsspuren an der Unfallstelle nicht vorhanden waren.
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5, Laut Sitzungsniederschrift ist der Sachverständige Maessen in der Hauptverhandlung vernomwuen worden; "die Verteidiger der beiden Angeklagten und der Vertreter der Nebenklägerin hatten ferner Gelegenheit, an die von ihnen ohne „iderspruch gegenseitig gestellten Privatsachverständigen Fragen zu stellen, die von den Sachverständigen beantwortet wurden." Anträge zur Beeidigung der Sachverständigen wurden
‚nicht gestellt. Eine entscheidung darüber, ob die Sach-
verständigen vereidigt werden sollen, ist seitens des Gerichtes nicht getroffen worden (§ 79 Abs 1 StPO). Mit Recht beanstandet dies die Revision (BGH NJW 1952, 233). Auf diesem Hangel beruht jedoch das Urteil nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß etwa wegen der Bedeutung der gutachtlichen Äußerungen oder zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Gutachten die Vereidigung der Sachverständigen erforderlich gewesen wäre (vgl Löwe-Rosenberg 20. Aufl § 79 Anm 4: KuR StPO § 79 Anm 4). Ist aber davon auszugehen, ' daß das Landgericht unter den gegebenen Umständen die Sachverständigen unvereidigt lassen durfte und ersichtlich auch nicht vereidigt hätte, so wird der Bestand des Urteils nicht davon berührt, daß eine dahin gehende Ermessensentscheidung nicht förmlich ergangen ist.
Die Art der Vernehmung der "Privatsachverständigen!" in der Hauptverhandlung entsprach möglicherweise nicht den Vorschriften der Prozeßordnung; doch hat die Revision dies nicht gerügt,
6. Nach den Urteilsfeststellungen stand der Arbeiter 7 auf der Straße, um den aus beiden Richtungen kommenden Verkehr zu beobachten, heranfahrende Fahrzeuge zu warnen und gegebenenfalls anzuhalten. Er hatte weder eine rote Lampe noch ein anderes Licht. Pg@ ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernomuen und vereidigt worden, Das beanstandet unter
Hinweis au2 §§ 60 Nr 5 S5t20 die Revision, weil der Verdacht bestehe, daß auch > durch fahrlässiges Verhalten den Unfallahlauf beeinflußt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. 3s kann dahin stehen, ob Rep verpflichtet war, mit roter Lampe Warnzeichen zu geben. Jedenfalls hat seine in dieser Hinsicht etwa vorhandene Unachtsamkeit zum Unfallgeschehen nichts beigetragen. Pg@@ sollte nämlich, wie die Urteilsgründe (UA S 4 oben) ersehen lassen, den Straßenverkehr aus der Richtung Walheim abschirmen, während der Angeklagte den Verkehr aus der Gegenrichtung, aus Rödgen, warnen sollte, Von Roetgen kam sgäBEm. Ihn zu warnen, war nicht Aufgabe des PP. Bei dieser Sachlage konnte ein Tatverdacht im Sinne des § 60 Nr 3 St2O hinsichtlich des
N ]) verneint werden; dessen Beeidigung ist daher nicht
zu beanstandens
Inwiefern den Zeugen BD ein gleicher Tatverdacht trifft, hat die Revision nicht ausgeführt. Aus den Urteilssründen kann für diesen Verdacht nichts entnommen werden.
Sachrügen.
1) Die Beweiswürdigung des Tatrichters läßt keine Denkfehler erkennen, sie enthält auch keine Widersprüche. Das gilt insbesondere bezüglich der Wertung der Pekundungen
der Zeugen 79 und zei:
2) Die Annahme einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StcB) wird von den Urteilsfeststellungen getragen. Nur diese, nicht Gie vielfach davon abweichende Sachschilderung der Revision, sind Grundlage der rechtlichen Würdigung. Das Landgericht hat festgestellt, vor der Entladung des Triebwagens sei der
„.ngeklagte auf dem Lagerplatz eingetroffen und mit seinen ıngestellten übereingekomnen, den Anhänger auf der Straße abzustellen. Daß seine Anwesenheit auf einem Zufall beruhte, wie die Revision behauptet, kann die Rechtslage in keiner Weise beeinflussen. Als Inhaber eines Gewerbebetriebes, in dessen Ausübung das Abladen des Lastzuges und auch das Lufstellen des Anhiingers auf der Straße geschah, oblag
ihm ganz allgemein die Pflicht zur tunlichsten Sicherung
der mıt dem Betriebe in Berührung kommenden Personen gegen Gefahren für Leib und Leben; die mit dem Ausfahren aus dem Holzlegerplatz verbundenen Gefahren waren auch ohne wei-. teres erkenntlich, Als Dienstherr und als Halter des Tastzuges mußte der Angeklagte an Ort und Stelle entsprechende Anordnungen für das geplante Vorhaben treffen, zum mindesten dessen verkehrsgemäße Ausführung überwachen (BCHSt 2, 226, 229). Es bedeutet unter diesen Umständen keine Überspitzung der von ihm zu fordernden allgemeinen Sorsfaltspflicht,
wenn das Landgericht verlangt, daß er an das Heck des Triebwagens rote Lichtkörper nach beiden Seiten hin hätte anbringen lassen und auf der Straße Warnposten mit roten Lampen hätte aufstellen sollen. Auf die Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht durch den Angeklagten wie durch den Fahrzeugführer zZ ist der Unfall zurückzuführen.
Auch zur inneren Tatseite begegnen die Urteilsausführungen keinen Bedenken. Daß der Unfall voraussehbar war, hat Gas Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Freilich braucht sich ein Verkehrsteilnehmer nicht auf ein Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer einstellen, mit dem zu rechnen er keinen triftigen Anlaß hatte, Mag nun auch ein Fahrzeugführer im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer im allgemeinen selbst dunkle Gegenstände auf 20 bis 25 m erkennen können, so stellt es doch kein völlig ungewöhnliches Verhalten dar, wenn ein Kraftfahrer einen in seine Fahrbahn hineinragenden dunklen Gegenstand, den er an dieser Stelle
nicht vermutet, erst aus nächster Nähe wahrnimmt. Überdies stellt das Landgericht auf Grund eigner Fahrversuche fest, daß SD das Heck des Triebwagens erst auf einige Meter sehen konnte. Was die Revision hierzu ausführt, ist unbeachtlich, weil sie von anderen Voraussetzungen ausgeht als sie dem Urteil zugrunde liegen.
Fehlerhaft ist hingegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Übertretung des § 17 5tV0. Diese Vorschrift wendet sich nur an den Fahrzeugführer; das war der Angeklagte nicht. Der Schuldspruch muß daher dahin abgeändert werden, daß die Annahme einer Übertretung des § 17, 49 StVO entfällt. Auf den Strafausspruch hat sich dieser Rechtsirrtum nicht ausgewirkt, darüber lassen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters keinen Zweifel aufkommen.
3) Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten. Die Annahme der. Strafkamner; . der Beschwerdeführer habe grob fahrlässig gehandelt, liegt im Rahmen des dem Tatrichter vom Gesetz zuerkannten pflichtgemäßen Ermessens. Ein Mitverschulden des SED ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zu erkennen. Die Gründe, die das Landgericht bestimmt haben, den Angeklagten härter zu bestrafen als den Mitangeklagten EP, sind im einzelnen dargelegt. Auch insoweit liegt kein Ermessensmißbrauch vor.
Das Landgericht war schließlich nicht gehindert, bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB Gesichtspunkte der Strafzumessung nochmals .zu verwerten. Wenn es mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte, wenn auch nicht erheblich, vorbestraft ist, und unter Beachtung der im vorliegenden Straffalle gezeigten groben Sorglosigkeit zu der Überzeugung gekommen ist, der Angeklagte biete keine Gewähr dafür, daß
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er in Zukunft sich im Straßenverkehr und damit überhaupt straffrei führen werde, so handelt es sich auch hierbei um eine tatrichterliche Entscheidung, die’ das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler nachprüfen kann. Dafür, daß der Tatrichter bei dieser Prüfung die Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten außer Betracht gelassen habe, geben die Urteilsgründe, in ihrem Zusam. enhang betrachtet, keinen Anhalt. Ein Rechtsirrtum des Tatrichters tritt sonach auch bei der Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht hervor (§ 23 Abs 2 StGB).
Die Revision kann daher im wesentlichen keinen Erfolg haben. °
Güde Engels Dr. Augustin
Seibert Lang-Hinrichsen
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