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BGH Entscheidung vom 16.04.1958 – 5 StR 430/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 430/58 2205 029

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Putzer Hort H EEE co. Sail, dort geboren am dEEEEB 1925,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr.1 StGB u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.0Oktober 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

2 _

Gründe};

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzter Verbrechen gemäß § 176 Abs.1 Nr.3 StGB, begangen an seiner zur Tatzeit 10 Jahre alten Stieftochter Renate WEB, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und ihm die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Eröffnungsbeschluß der Vorschrift des § 207 StPO entspricht. Das ist im Gegensatz zur Auffassung der : Revision der Fall. Dem steht nicht entgegen, daß es in der Urschrift des Beschlusses heißt: ",.. wird beschuldigt, einrücken wie Bl1.40 u.Rs d.A. Verbrechen nach ... ." Damit ist in rechtlich zulässiger Weise der eingerückte Inhalt von Blatt 40/40 Rücks.der Akten, der einen Teil der Anklageschrift darstellt, zum Inhalt des Eröffnungsbeschlusses gemacht worden. Er enthält eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes.

Folgende Verfahrensrüge greift durch:

In der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkamner ist vermerkt: "Das ärztliche Attest der Frau Dr.Maria Se Tee. Ne m Str., von 12.12.1957 wurde zum Zwecke

des Beweises über eine etwaige körperliche Verletzung der Renate WEB verlesen." Der Inhalt des Attestes

- 3.

(Hülle Bl.12 d.A.) lautet: "Renate WWW, zer. WW. 47, ist heute von mir untersucht worden. Eine Verletzung der Geschlechtsorgane ist nicht festzustellen. Das Hymen ist jedoch für einen Finger durchgängig, was aber auch auf starkes Onanieren zurückzuführen sein kann."

Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Verlesung des Attestes unzulässig gewesen sei.

Nach § 250 StPO muß, falls der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese erundsätzlich in der Hauptverhandlung vernommen werden. Dies gilt allerdings ausnahmsweise nicht, wenn der Beweis eine Körperverletzung betrifft, die nicht zu den schweren gehört. Hier kann nach § 256 StPO der Zeugenbeweis dadurch ersetzt werden, daß in der Hauptverhandlung ein ärztliches Attest über die Körperverletzung verlesen wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. § 256 StPO findet nur Anwendung, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer Körperverletzung der oben erwähnten Art besteht (vgl. BGHSt 4,155,156). Das trifft hier nicht zu. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten nur zur Last, sich eines Sittlichkeitsverbrechens nach den §§ 174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.3, 753 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Verlesung des Attestes zum Zwecke des Beweises über eine etwaige körperliche Verletzung war hiernach verfahrensrechtlich nicht zulässig.

Das Urteil kann auf dieser Gesetzesverletzung _ beruhen.

BE

Der Serai hat, dem Antrage der Verteidigung entsprechend, die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen (§ 354 Abs.2 Satz 2 StPO).

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker