Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.02.1958 – 1 StR 589/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Aufhebung ist auch auf einen. Mitangeklagten zu erstrecken, der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. r
Für das Nachschlagewerk! f [, Nicht für die Amtliche ‚Sammlung ! 2316 006
Gesetz: StPO § 357
Rechtssatz: Die Aufhebung ist auch auf einen. Mitangeklagten zu erstrecken, der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat.
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Aktenzeichen: 1 StR 589/57 Urteii des BGH vom 11. Februar 1958 LG Baden-Baden
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Tm Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Maurer Adolf M sus ME, gevoren am GE 1558 in
’ « 2.) den Einschaler Wenzl M aus MB geboren am 1935 in );
3.) den Metallarbeiter Karl _N aus Mi. geboren Ir rg
wegen schweren Landfriedensbruchs wa.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 14. Januar 1958, in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. MEEEENp . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter e-:: der Verhandlung, Justizangestellter ‚bei der Verkündung
als Urkunäsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Angeklagten Adolf, Wenzl und Karl vb wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Juli 1957, soweit es sie und die Mitangeklagten Gew, Kin, SW, ZaiB, TO: SAHEEEEED un: VE Detrittt, mit den Feststellungen auf gehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Jugendkammer) zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht (Jugendkammer) hat die Angeklagten Adolf, Wenzi und Kari MD wegen schweren Iandfriedensbruchs gemäß § 125 Abs. 2 StGB, Karl MB in Tateinheit mit Sachbeachädigung zu je“bechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie haben die Entscheidung angefochten, während die Mitangeklagten Kee, SW. De, TA. SCHE un: VEEED gegen ihre Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt haben. Der Angeklagte Gew hat seine Revision vor Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof zu-
rückgenonmen. Die Mitangeklagten UW., Mei una Mu nat die Strafkammer freigesprochen. ’
Die Beschweräeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Ihre Revisionen sind begründet; sie führen auch zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Mitangeklagten Ce,
K@, SEND zemm, TO, SCHE un: VER ls) Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer Adolf Mh und andere junge Burschen aus Malsch besuchten in den ersten Monaten des Jahres 1957 wiederholt Gaststätten in Kuppenheim. Es kam gelegentlich zu. Reibereien mit der dortigen männlichen Jugend. In der Nacht zum 31. März 1957 fand eine ernstere Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten AAo1TE ME und Adoır SCB aus Kuppenheim statt, der seinen Gegner dabei mit der Hand unter das Kinn schlug und später noch einmal in eine kurze Schlägerei mit ihm geriet. Adolf My wollte sich rächen; er und seine Brüder WM und Karl veranlaßten daher in den folgenden Tagen einige der früheren Mitangeklagten, mit ihnen em 5. April 1957 nach Kuppenheim zu fahren. Die Beteiligf ten trafen sich am 5. April abends in der Nähe des Lichtspielthea” ters in Malsch, wo sich ihnen noch einige Mitangeklagte anschlossen.
Gegen 20.30 Uhr fuhren alle nach Kuppenheim, um Adolf Sc und seine Begleiter zu verprügeln. Zunächst sollte das "Cafe Hengst" aufgesucht werden. An der Murgbrücke in Kuppenheim trennten sich die Angeklagten; sie begaben sich in kleineren Gruppen in das (af. Adolf SCHE war nicht anwesend. Die Angeklagten suchten ihn dann im Gasthaus "Zum Engel". Auch dort trafen sie ihn nicht an. Die Angeklagten blieben nun längere Zeit in der Gastwirtschaft und begannen zu zechen.
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß nunmehr die Durchführung des Plans, Adolf Sc und etwaige Helfer zu verprügeln, gescheitert war, Zu irgendwelchen Gewalttätigkeiten war es nicht gekommen. Die nachfolgenden Vorkommnisse dienten nicht mehr der Ausführung des Vorhabens, zu dem sich die Angeklagten zusammengeschlossen hatten. Sie entwickelten sich unabhängig.
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2.) Gegen 23 Uhr verließen die Angeklagten Be, ZEEEED vn il © a die Gastwirtschaft. Sie lärmten auf der Straße; BEP schoß mit seiner Pistole zweimal in die luft; sie pfiffen vor einem Haus in dem ein ihnen bekanntes Mädchen wohnte. Als sie von zwei Kup-
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penheimer Einwohnern, Hans Ulbund Theo Kap; die auf den . 2 Nachhauseveg waren, zur Ruhe ermahnt wurden, entspann sich ein “ Wortwechsel; Hans WE schlug den Angeklagten Rp zu Boden, F Koh versetzt: Be einen Schlag aufs Auge. |
& Als Menschenmenge im Sinne von § 125 StGB können die drei An-
seklagten BE, Rp und VE nicht angesehen werden. Sie mö- _
gen sich bei ihrem Treiben stark gefühlt haben, weil sie wußten,
daß ihre Freunde in der nahe gelegenen‘Wirtschaft saßen. Nach
außen sind diese aber nicht als Zusammengehörige aufgetreten.
3.) Nach diesem Vorfall eilte Be zur Gastwirtschaft "Zum Engel" und rise? seine Freunde herbei.
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Während die Angeklagten Adolf Vo: Te. "dER>
und Sy sich um ihren Freund Roßnag bemühten oder aus anderen Gründen zurückblieben, fuhren Karl „ER: cam, can und SP äien veiden Kuppenheimern nach, die in das Anwesen WED flüichteten. Diese Angeklagten zertrümmerten u.a. die Füllung sowie die Scheiben der Haustür und warfen Backsteine
durch die Fenster.
Nach den Feststellungen standen die Gewalttätigkeiten der vier Angeklagten gegen das Haus WEB unü seine Bewohner ersichtlich nicht mit ihrem ursprünglichen Plan in Zusammenhang. Die übrigen erwähnten Angeklagten Adolf u, ci, VER “up und SD gingen nicht zum Hause WEB, sondern kehrten in die Wirtschaft zurück. Auch bei diesem Vorgang trat sonach keine Menschenmenge auf, die sich öffentlich zusammengerottet hat, um mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten zu begehen.
4.) Die Beschwerdeführer Adolf, Wenzl und Karı MED naben nach alledem den Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht erfüllt, so daß das Urteil gegen sie aufzuheben ist: Bei dem Angeklagten Karl MD ist auch äie Verurteilung wegen Sachbeschädigung aufzuheben, da Tateinheit vorliegt.
Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf die Mitangeklagten ip, , Damm TOD Sci uni Ve erstrecken, die keine Revision eingelegt haben, ferner auf den Angeklagten Ganz, der sein Rechtsmittel vor der Vorlage der Akten an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat. Ihn anders zu behandeln als einen Angeklagten, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, würde dem Grundgedanken des § 357 StPO widersprechen, der die Durchsetzung der "wirklichen Gerechtigkeit" zum Ziele hat und das Rechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der Aburteilung einer Nehrheit von Personen vermieden wissen will, die an derselben
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Straftat beteiligt sind (u.a. Repr. RGSt 6, 557; RG6St 16, 417, E 420 £; 68, 18, 19 ?,; 71, 251, 252; OCHst 2, 50, 60 f). Das Reichs gericht hat die Aufhebung des Urteils auf einen Mitangeklagten Ri streckt, dessen Rechtsmittel es als unzulässig verworfen hatte (RGSt 40, 219). Der Bundesgerichtshof hat sich der Auslegung, die § 357 StPO durch das Reichsgericht erfahren hat, angeschlossen (u.a. 1 StR 398/52 vom 23. September 1952 - das Landgericht hatte die Revision eines Mitangeklagten nach § 346 Abs. T StPO als unzulässig verworfen -; 5StR-436/53 vom 27. Oktober 1953;
5 StR 415/53 vom 8. Januar 1954 = IM Nr. 4 zu'§ 357 StPO = MR 1954, 373)»
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Dr. Peetz Mantel Werner
Martin Dr. Hengsberger
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