Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 19.05.1961 – 5 StR 160/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Robert SC zu: To geboren an EEE 1915 :: Ve:
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht nit Kindern
hat der 5.Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Mai 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Bundesarwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1.Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen vollendeter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (Fälle Gabriele DD und Margrit
TEE) verurteilt worden ist,
b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.
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II. Die weitergehende Revision des Angekls wird verworfen,
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sach zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üb
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerich zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe yg
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) vollendeter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (Fälle Gabriele Dip und !iarsrit TEE) und wegen (fortgesetzter) versuchter Unzucht nit einem Kinde in einem Fall (Fall Ulrike ww) unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesuntstrafe von drei Jahren vier Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen ührenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt,
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Zu der Rüge, mit der die Revision anscheinend beanstanden will, daß einem gegen die Sachverständige gerichteten Ablehnungsgesuch nicht stattgegeben worden sei, teilt die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO weder den Inhalt des Ablehnungsgesuchs noch den Inhalt des Beschlusses mit, äurch den das Gesuch zurückgewiesen worden ist. Bei den Aufklärungsrügen fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen.
Was die Revision zur nechtfertigung der Sachrüge vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Verurteilung wegen (fortgesetzter) versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall Ulrike Seeling) ist im Schuldspruch frei von Rechtsirrtun.
Die Verurteilung wegen (fortgesetzter)vollendeter Unzucht mit Kindern in zwei Fälien (Fälle Gabriele DENE» und Margrit TEE) hut äagsgen keinen Bestand, Der
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Tatrichtsr, der einen Angeklagten wegen einer fortgesetzten Straftst verurteilt, muß die Einzelhandlungen feststellen, durch die der Angeklagte den Tatbestand der fortgesetzten Straftat verwirklicht hat. Dazu gehört grundsätzlich auch die genaue Angabe der Zahl dieser Einzelhandlungen. Kann der Tätrichter ihre genaue Zahl ausnahmsweise nicht ermitteln, so muß er die NHindestzahl feststellen, Nur diese Mindestzahl darf dem Angeklagten zur Last gelegt werden (vgl.RGSt 70,145,150; ebenso BGH 1 StR 649/58 vom 20.Januar 1959). Das ist hier nicht geschehen. Das Urteil sagt insoweit nur, daß der Angeklagte im Spätsommer 1960 mit jedem der beiden Mädchen "in einer nicht feststellbaren Anzahl von Fällen" unzüchtige Handlungen vornahn.
Der Mangel betrifft den Umfang der Schuld. Das Urteil muß aus diesem Grunde im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es die Fälle Gabriele Danderfer und Margrit TB vetrifft.
Die rechtsirrige Verurteilung in diesen beiden Fällen kann auch die Einzelstrafe beeinflußt haben, die die Strafkammer im Fall Ulrike SW verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwalts. Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Siemer