Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 03.07.1962 – 1 StR 215/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2189 024 SteB §§ 175, 175 a Nr. 3, 73 a) Ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB kann bei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann vorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen nur im ersten Einzelfall verführt hat. | b) Ob der mäter auch in den späteren Einzelfällen sein Opfer verführt hat,. betrifft den Schuldunfang und muß sich daher aus ‚den Urteilsgründen ergeben. oo Bu SCH, Urt. v. 3. Juli 1962 = StR 215/62 - 1G Bamberg _ InNanen des Volkes In der Strafsache gegen den früheren a ce ii aus Here ran dort geboren am | = 1931, zur Zeit in Unter- suchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 3: Juli 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dre Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ‚als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter wu al Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: huf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Land gerichts Bamberg vom % Februar 1962 mit den Feststellun« gen aufgehoben a) in den- Fällen II 1 (Uwe St), 4 (Hans Dieter Re ‚wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 5 (G: ‚ wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 8 (Peter 4 Einzelfälle vom August 1960), 9 (vera inzelfälle in den Herbstferien 1960), 10 (Jürge Kö und 11 (Karl Heinz WW), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründez3 Der Angeklagte betätigte sich als Jugendpfleger und richtete ein privates-Jugendheim ein. Mit 14 Kindern und Jugendlichen, die sich hier vorübergehend oder längere Zeit aufhiclten oder denen er Unterricht gab, trieb er 'gleichgeschlechtliche Unzucht. Die Strafkammer hat ihn w
AR,
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
2189 024
SteB §§ 175, 175 a Nr. 3, 73
a) Ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB kann bei einer Mehrzahl von Einzeltaten auch dann vorliegen, wenn der Täter den Minderjährigen nur im ersten Einzelfall verführt hat. |
b) Ob der mäter auch in den späteren Einzelfällen sein Opfer verführt hat,. betrifft den Schuldunfang und muß sich daher aus ‚den Urteilsgründen ergeben. oo Bu
SCH, Urt. v. 3. Juli 1962 = StR 215/62 - 1G Bamberg _
InNanen des Volkes In der Strafsache
gegen
den früheren a ce ii aus Here ran dort geboren am | = 1931, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung vom 3: Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dre Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ‚als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter wu al Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
huf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des Land gerichts Bamberg vom % Februar 1962 mit den Feststellun« gen aufgehoben
a) in den- Fällen II 1 (Uwe St), 4 (Hans Dieter Re ‚wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 5 (G:
‚ wegen der Einzelfälle vom Sommer 1958), 8
(Peter 4 Einzelfälle vom August 1960), 9 (vera
inzelfälle in den Herbstferien 1960), 10 (Jürge Kö und 11 (Karl Heinz WW),
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründez3
Der Angeklagte betätigte sich als Jugendpfleger und richtete ein privates-Jugendheim ein. Mit 14 Kindern und Jugendlichen, die sich hier vorübergehend oder längere Zeit aufhiclten oder denen er Unterricht gab, trieb er 'gleichgeschlechtliche Unzucht. Die Strafkammer hat ihn wegen Verbrechen nach den §§ 174, 175 a Nr. 3 und 176 Abs. 1 "Nr, 3 StGB und Vergehen gegen § 175 StGB zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und ein fünfjähriges " Berufsverbot gegen ihn erlassen. Hit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
I. Die Verfahrensrüre:
Sie ist unzulässig, soweit sie auf Verletzung des § 244 Abs. 4 StGB gestützt wird, weil die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung der Beweisamtrag”" _ durch die Strafkammer abgelehnt worden ist. |
_ Soweit die Rüge als Zülässig erhobene Aufklärungsrüge angesehen werden kann, ist sie nicht begründet. Denn die Strafkammer war nicht gedrängt, einen Diplompsychologen als Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zu hören. Sie durfte davon ausgehen, daß die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten besser
durch einen Psychiater als durch einen Psychologen beurteilt
vreerden kann.
II. Die Sachrüges
1.) _ Gegen die Annahme der Strafkammer, daß in den Fällen II 1, 2, 4, 5, 8, 9, 13 und 14 der Urteilsgründe
die Kinder und Jugendlichen dem Angeklagten im Sinne des
§ 174 Nr. 1 StGB teils zur Erziehung und Ausbildung,
teils zur Aufsicht oder Betreuung anvertraut waren, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daß er sie zur Unzucht mißbraucht hat, ist in diesen Fällen ebenfalls ohne Rechtsfehler festgestellt.
Die Strafkammer hat allerdings auch im Falle II 3 (Karl Heinz Sc) aen Angeklagten nicht nur wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, sondern auch wegen Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Das steht im Widerspruch zu den rechtlichen Ausführungen anf -25{[2& UA; dort führt die Strafkammer aus, daß die Minderjährigen, die sich nur vorübergehend im Jugendheim Steinmühle aufhielten, dem Angeklagten nicht zur Betreuung anvertraut worden seien, wie das bei jugendlichen Gästen einer Jugendherberge in Bezug auf den Herbergsvater der Fail sei (vgl. BGH NJW 1957, 1203" Nr. 27), weil es sich bei der Steinmühle nicht um das Unternehmen einer anerkannten Organisation gehandelt habe. Andererseits ergibt sich aus den Feststellungen,
daß der Angeklagte mit dem Vater des Karl Heinz Schmnan F
bekannt var und daß er den Jugendlichen und seinen Bruder zu einem Wochenendaufenthalt in der Steinmühle vom Elternhaus abgeholt hatte. Daraus geht hinreichend hervor,
‘aß die Eltern mit dem Aufenthalt der beiden Brüder nicht nur einverstanden waren, sondern sie dem Angeklagten persönlich zur Aufsicht anvertraut haben. Ob die Eltern
um
ihm ihr Kind für ein Wochenende oder für eine ganze Woche überlassen haben, wie im Falle Sgw (II 14), kann keinen Unterschied bedeuten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auffassung richtig ist, daß die Jugendlichen
die sich nur vorübergehend im Heim des Angeklagten
- etwa für eine Nacht - aufhielten, ihm deshalb nicht
zur Aufsicht anvertraut waren, weil er nicht Angestellter einer anerkannten Jugendorganisation war, sondern sich die. Stellung eines Jugendheimleiters selbst zugelegt hatte. Vom Standpunkt der Erziehungsberechtigten war das kaum von Bedeutung.
2.) Soweit die Strafkammer § 175 a Nr. 3 StGB angewandt hat, ist dies durch die Peststellungen hinreichend gerechtfertigt. Insbesondere ergibt sich aus ihnen, daß
der Angeklagte die Kinder und Jugendlichen verführt hat. Bedenken bestehen nur hinsichtlich des Schuldumfangs bei den fortgesetzten Taten. | . ,
Ein fortgesetztes Verbrechenmch § 175 a Nr. 3 StGB kann dann gegeben sein, wenn der Täter auf Grund eines Gesamtvorsatzes den Minderjährigen mehrmals nacheinander zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verführt. Vorausgesetzt‘ ist hierbei, daß das Opfer auch in den späteren Einzelfällen nicht von vornherein zur Unzucht bereit ist, sondern jeweils vom Verführer von neuem durch Einwirkung auf seinen Willen dazu veranlaßt wird, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm dazu mißbrauchen zu lassen.
Zu einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB können aber auch - Gesamtvorsatz vorausgesetzt -
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wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, den
mehrere Einzelfälle dann zusammengefaßt werden, wenn
das Opfer nur im ersten Fall verführt wird, in den späteren Einzelfällen eine Verführung aber nicht mehr erforderlich ist, weil der Minderjährige nun ohne
weiteres zur Unzucht bereit ist, so daß nur noch der Tatbestand des § 175 StGB erfüllt wird (RG DJ 1939, 619;
BGH Urteile vom 21.1.1958, 1 StR 616/57; vom 20.1.1959,
1 StR 649/58; vom 29.1.1958, 2 StR 30/58 und vom 25.8.1959,
4 StR 280/59, insoweit in BGHSt 13, 228 nicht abgedruckt).
Der Grund hierfür liegt darin, daß die Tatbestände des
8 175 a StGB nur erschwertg: Begehungsweisen der wider-
natürlichen Unzucht nack § 175 StEB sind (s. OGHSt 1, 126;
BGHSt 9, 111, 112} und weil bei einer fortgesetzten
Handlung, äle einfache und erschwerte Fälle einer
Straftat umfaßt, die erschwerten Fälle der ganzen Tat
das rechtliche Gevräge geben, wie das für das Verhältnis
von § 242 und § 245 StGB in ständiger Kechtsprechung
anerkannt ist. Hinzu kommt aber hier noch, daß auch
die späteren Fälle nur durch die Verführung, also
_ durch ‚gen eigentlich . erschwerenden Umstand des ersten.
Einzelfalles ermöglicht wurden, so daß dieser Umstand
‚im ‚Grunde auch allen anderen Einzelfällen gewissermaßen als vexbindende Klanner vorausgeht.
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ob äie Dina oder "dia endare Art des Fortsetzungszusammenhanges vorliegt, betrifft im Falle des § 175 a StGB,
Schuldunfang und kann. daher bestimnend für das Strafmaß sein (vel. die oben angeführten Entscheidungen des 1. und 20 Strafsenats}. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, in welchen Einzelfällen der fortgesetzten Handlung der Tatrichter eine Verführung des Minderjährigen für erwiesen erachtet hat.
Nach den Feststellungen der Strafkammer bleibt es weithin unklar, ob die Strafkammer die eine öder die andere Art des Fortsetzungszusammenhangs angenommen hat.
Im Falle II 1 besteht die fortgesetzte Tat aus mindes tens 30 Einzeltaten., Es ist wenig wahrscheinlich,
‚.daß in allen späteren Fällen noch eine Verführung notwendig
war, Das gilt insbesondere für die Zeit, in der Uwe St nur noch an Wochenenden nach Steinmühle kam und sich hierbei zu unzüchtiger Betätigung herbeiließ. In welchen Einzelfällen außer dem ersten die Strafkammer eine Verführung festgestellt hat, ist nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für den Fall II4 (Sommer 1958), der aus fünf Einzelfällen besteht. In den im Herbst 1958
begangenen Einzeltaten hat die Strafkammer ein selbständigos
fortgesetztes Vergehen nadcl:: 23 175 StGB ‚gesehen, weil der Minderjährige Hans Dieter Zen auf Grund der früheren Erlebnisse nun von sich aus zur Unzucht bereit. geviesen sei. 0b dies nicht schon in den letzten Fällen.
. im Sömmer 1958 so’ war, bleibt offen. Für das fortgesetzte Vergehen nach § 175 StGB bleibt es übrigens auch unklar,
von welcher Mindestzahl der Verfehlungen des Angeklagten die Strafkamner ausgeht, so daß auch insoweit ‘der Schuld-
umfang. nicht, feststeht. . u 2
Auch in. den Fällen ı1 5 (rn, Sommer 1958), 8 (Peter Hm August 1960), 9 (Gerä Egg. Herbstferien
| 1960), 10° (Jürgen. I) 5 und 11 (Karl Heinz vg) ist
nicht erkennbar, in welchen Einzelfällen außer den jeweils ersten die Strafkammer noch das Merkmal der Verführung gefunden hat.
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u zu treffen haben.
Mangels hinreichender Feststellungen zum Schuldumfang ist daher das Urteil in den genannten Fällen aufzuheben, obwohl der Schuldspruch selbst nicht unrichtig ist. Im Falle Koi ira die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu den Fällen, in denen der Angeklagte den Minderjährigen nur streichelte, drückte und auf den Mund küßte, zum Merkmal der Unzüchtigkeit noch genauere Feststellungen
3.) Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler ersehen. Das gilt insbesondere, soweit die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51: Abs. 2 StGB verneint hat. Sie
hat hierbei sehr vohl berücksichtigt, daß der Angeklagte zur Tatzeit äußere Schwierigkeiten hatte (s.$. 23 UA).
Daß sie diesen keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage der Zurechnungsfähigkeit beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4.) Auch die weiteren Einzelangriffe der Revision gegen die Strafzumes sung sind jedenfalx. insoweit unbegründet, als sie sich auf die Fälle beziehen, die im Schuldspruch bestehenbleiben. Es ist auch auszuschließen, daß der Strofausspruch in diesen Fällen von dem Fehler beeinflußt ist, der zur Aufhebung des Urteils in den übrigen Fällen führt. Mit dem Ausspruch über die Gesamtstrafe entfallen jedoch auch die Aussprüche über Ehrverlust,
Ir
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Berufsverbot und Anrechnung der Untersuchungshaft, über die daher die Strafkammer erneut zu entscheiden hat.
Dr. Geier Willms Hübner
Fischer Sanders