Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 04.10.1951 – 4 StR 108/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Jasem ae 2273 028

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Wilhelm. X ED -.:: : MED GE zeooren ar GE 151:

wegen Sittlichkeitsverbrechen

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenomnen j »

haben: Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner a %

Bundesrichter Dr. Engels

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwait mw, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lsten vom 7. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat mit einem 15 Jahre alten Jungen mehrmals, mit einem zehn- und einem fünfjährigen Jungen je einmal unzüchtige Handlungen vorgenommen, indem er deren Geschlechtsteil anfasste und daran rich bezw. spielte, im letzten Falle auch den Geschlechtsteil des Kindes küsste.

Die Strafkammer het den Angeklagten wegen eines fortgesctzten Verbrechens an den Fünfzehnjährigen nach 8 175 a Ziff 3 StGB und zweier Verbrechen an den jüngeren Inaben nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB, in einem Falle davon in Tateinheit mit Verbrechen nach 817502 Ziff 2 StGB, zu neun Konaten Jefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie ist unbegründet‘

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der

Angeklagte im Baderaun der Zeche Zollverein dem Triedhelm SCEEMB(10 Jahre) den Rücken gewaschen und dabei- auch an den Geschlechtsteil des Jungen gefasst und daran gezogen. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des § 176 Abs 1 2iff 3 StCB hat das Landgericht darin die Vornahme einer unzüchtigen Handlung erblickt; denn die Handlung des Angeklagten sei - wie sie in diesem Zusammenhang ausführt - von Wollust getragen gewesen.

Die Kevision meint, diese Schlussfolgerung finde

im Sachverhalt keine Stütze und sei daher formelhaft. Die Rüge ist jedoch unbegründet. .Zvar dürfen sich die

- 3.

Feststellungen des Urteils zur äusseren und inner.n Tatseite nicht in mehr oder minder aligemeinen Wendungen erschöpfen; denn nachprüfbar werden die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erst,

wenn sie in Tatsachen aufgelöst werden. Zine solche

- innere — Tatsache ist aber die wollüstige Absicht; sie ist ein klement des Begriffes der unzüchtigen Handlung. Zutreffend hat die Strafkammer die Wollust als eine Gefühlsaufwallung geschlechtlicher Art bei der Würdigung der beiden anderen Straftaten gekennzeichnet. Daraus ergibt sich, dass das Landsericht

den Begriff nicht verkannt hat. Das Urteil bietet reinen Anhaltspunkt dafür, dass es im Talle des Friedheim SGB von einer anderen Vorstellung ausgegangen ist. Der Bestand des Urteils wirä auch nicht dadurch gefährdet, dass diese Tatsache nicht schon im Feststeliungsbericht - was zwecimässig. gewesen wäre - sondern erst bei den Rechtsausführungen mitgeteilt wird. Welche Beweisanzeichen dem Tatrichter die Überzeugung ven einer geschlechtlichen Erregung verschafft heben, tsoll" das Urteil nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO zwar angeben; das Unterlassen begründet jedoch nicht äie Revision. Ob der Abgeklagte nicht auch zugleich gegen § 175 StGB verstossen hat, ist vom Tatrichter nicht geprüft worden; insoweit ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

In den Tällen kolf Se (15 Jahre) und ilanfred REW5 SJanre), die auf die allgemeine Sachbeschwerde . nachzuprüfen sind, ergeben sich gleichfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler.

- . r PER TA R ERTOTTEIRER u 5

nt

ie.

an nn

hr dr meet Tine EEE TER TE

. Bis

we.

ge E .w 8 un

nn

-a=-

Ki

Zwar lassen die Ausführungen des Urteils bei Rolf SEE richt zweifelsfrei erkennen, ob ihn der ängelilagte auch beim zweiten und dritten Vorfall in dem Yaderaum erneut verführt hat, ob nicht vielmehr der Yinderjährige zu den späteren gleichgeschlechtlichen Betätigungen von sich aus bereit gewesen ist, so dass insoweit nur der Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht worden wäre. Der AngekKlegte erleidet jedoch durch diese Unklarheit keinen Rechtsnachteil, da das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte Straftat angenommen hat. Auf die vom Landgericht für erwiesen erachtete fortgesetzte Tat war aber nur die gegen die schwerere Begehungsform gerichtete Strafdrohung; also §§ 175 a StCB, anzuwenden (RGSt 67, 183, 188), wie dies auch geschehen ist. Da die Mindeststrafe des § 175 a StGB von drei kionaten Gefängnis wegen der Häufung der Verfehlungen ersichtlich nicht in Betracht kan, und das Landgericht nur auf vier !onate erkannt hat, kann eine Beschwer auch bei der Bemessung der Strafhöhe verneint werden.

"Dr. Groß Dr. Hörchner Engels Dr. Hülle Dr. augustin