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BGH Entscheidung vom 28.11.1958 – 5 StR 379/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache 2201 042

gegen

den Handelsvertreter Herbert NM EEE au: Tem geboren am EEE 1906 in Begim.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Männern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25.November 1958 in der Sitzung vom 28.November 1958, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 8.März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die nach dem 8.März 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte ist wie folgt verurteilt worden:

"1. wegen fortgesctzter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in sechs vollendeten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch eines ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertrauten Minderjährigen und in einem weiteren Falle in Tateinheit sowohl mit fortgesetzten Mißbrauch eines ihm zur Erziehung, Aufsicht und Betreuung anvertrauten Minderjährigen als auch mit Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren, sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit fortsgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren,

2. wegen fortgesetzter versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in ärei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter

versuchter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren,

3. . wegen versuchter Verführung männlicher Minderjähriger zur Unzucht in sechs Fällen, davon in drei Fällen. in. Tateinheit mit versuchter "Vornahme unzüch- :.tiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren und . in.einenm Falle in Tateinheit mit vollendeter Vornahme . unzüchtiger Handlungen mit einer - Person unter 14 Jahren, u

zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs. Monaten " Zuchthaus."

Dem Angeklagten sind die Fahrerlaubnis entzogen und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt worden. .

Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen

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Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Ver£fahrensbeschwerdens

l. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die schriftlichen Gründe des am 8.März 1958 verkündeten Urteils erst am 11.Mai 1958 zu den Akten gekommen sind. Auf diesen Umstand kann er jedoch die Revision hier nicht stützen.

Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, ist § 275 Abs.1 StPO eine Ordnungsvorschrift (vgl. BGH NJW 1951,970°*; BGH MDR 1953,309219, 5 StR 406/54

vom 3.Mai 1955; RGSt 59,362; 62,182).

Auch § 338 Nr.7 StPO ist hier nicht verletzt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Frist zwischen der Verkündung des Urteils und dem Eingang der unterzeichneten schriftlichen Gründe nicht so erheblich, daß eine zuverlässige Beurkundung der vom Gericht gevwroffenen Feststellungen fraglich erscheint. Was die Revision insoweit geltend macht, schlägt nicht durch.

Sie übersieht nämlich, daß es ohnehin nicht Pflicht des Tatrichters ist, alle in der Beweisaufnahme hervorgetretenen Umstände in den Entscheidungsgründen wiederzugeben, Aus der fehlenden Behandlung von Beweisumständen ergibt sich daher nichts für die Behauptung der Revision, das Landgericht habe diese Umstände infolge des erheblichen Zeitablaufs "vergessen". Für das Vorbringen des Beschwerdeführers, "bei der Wiedergabe der Aussage des Zeugen Bodo HB" seien "wesentliche Irrtümer unterlaufen", fehlt es an Anhaltspunkten. Hierauf kann er seine Bemängelung also auch nicht stützen.

2. Fehl geht die Rüge einer Verletzung des § 247 StPO.

Das Landgericht hatte den Angeklagten bei der Anhörung mehrerer jugendlicher Zeugen zunächst aus dem

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Sitzungszimmer abtreten lassen. Diese Maßnahme wird in den verkündeten Beschlüssen unter Hinweis auf § 247 StPO mit der "Befangenheit" der jeweiligen jugendlichen Zeugen begründet.

Diese Begründung reicht hier aus. Mit der Anführung des § 247 StPO hat das Landgericht erkennen lassen, was mit dem Wort "Befangenheit" gemeint war, daß nämlich diese Bestimmung Grundlage seiner Entscheidung war.

3, Auf Vorgängen, die nach seiner Verkündung liegen, kann das angefochtene Urteil nicht beruhen. Die Rüge einer Verletzung des § 148 StPO ist daher abwegie.

4. Die behauptete Verletzung des § 149 StPO steht nicht fest. Denn das Protokoll enthält nichts darüber, daß der als Beistand zugelassenen Ehefrau des Angeklagten (in unzulässiger Weise) das Recht zur Fragestellung verwehrt worden ist.

"5, Auf Verstöße gegen § 244 StPO beruft sich die Revision in mehrfacher Hinsicht:

a) In der Hauptverhandlung hatten zwei jugendliche Zeugen Schwächeanfälle erlitten. Der Verteidiger hatte: daraufhin beantragt: '

"Die Zeugen De und Com erlitten bei ihrer Vernehmung einen Schwächeanfali.

Es wird um ein fachärztliches Gutachten von

Prof ‚HE, "EB, gebeten, daß- diese

Schwäche nach medizinischen Erfahrungs- -: . grundsätzen auf der seelischen Belastung . beruht, die eine unrichtige Zeugenaussage zur Folge hat."

Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil es "insoweit selbst die erforderliehe Sachkunde" besitze.

Mit Unrecht sieht die Revision diesen Bescheid als rechtsfehlerhaft an. Nach ihrem eigenen Vortrag hat der

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Schwächeanfall lediglich in folgendem bestanden:

"Sie (die Zeugen) bekamen eine bleiche Gesichtsfarbe und fühlten sich offensichtlich nicht wohl. Sie mußten eine Zeitlang Ruhe bekommen. Ihre Vernehmung konnte nicht einfach weitergeführt werden."

Es ist ausgeschlossen, daß nach medizinischen Erfahrungssätzen Schwächeanfälle dieser Art nur auf der seelischen Belastung durch eine falsche Zeugenaussage “ beruhen können.

Die Schwächeerscheinungen konnten vielmehr verschiedene Ursachen haben, so z.B. dadurch bedingt sein, daß beide Jugendliche über sehr heikle Vorgänge aussagen mußten. Sichere Erkenntnisse über die wirklichen Ursachen waren nur von denjenigen zu gewinnen, die die Zeugen bei ihren Schwächeanfällen beobachtet hatten. Prof ‚Hm war aber nicht im Gerichtssaal anwesend. Es handelte sich hier deshalb gar nicht um eine Frage, die ein Sachverständiger nachträglich hätte beurteilen können, sondern um eine solche, wie sie auch bei der Würdigung von Aussagen erwachsener Zeugen ständig auftauchen und vom Tatrichter fast stets ohne. fremde Hilfe entschieden werden müssen.

Das Verlangen der Verteidigung ist daher mit Recht abgelehnt worden.

b) Im Ergebnis gilt das auch für den Antrag des Angeklagten, Prof. HM "darüber zu hören, daß die minderjährigen Zeugen unter Berücksichtigung ihrer Aussagen vor der Polizei und vor dem Gericht und unter Berücksichtigung ihrer mangelnden Reife nicht glaubwürdig" seien. Dieses Verlangen hat das Landgericht ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, es besitze selbst die erforderliche Sachkunde.

Die Reyisicn bestreitet diss, indem sie darauf hinweist, daß die Strafkammer auf Grund der Hauptverhandlung allein keine "wirkliche Kenntnis von der Persönlichkeit der Zeugen" habe gewinnen können. Bei den Jugendlichen habe möglicherweise eine "Massenpsychose!" vorgelegen. Im übrigen hätten sich die Jugendlichen im Pubertätsalter befunden und über geschlechtsbezogene Vorgänge aussagen müssen. Ein Gutachten des Sachverständigen über das Erscheinungsbild der Jugendlichen außerhalb der Hauptverhandlung sei deshalb unsnthehrlich gewesen.

aa) Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen als Gehilfen des Gerichts heranziehen will, hat er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs.4 Satz 1 StPO). Im Rerisionsrechtszuge kann deshalb nur untersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem Ermessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat.

Diese Frage läßt sich nicht nach allgemeinen Regeln, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilen. Das hat der Bundesgerichtshof auch dann stets anerkannt, wenn bei Kinderaussagen die Berufung auf die eigene Sachkunde als rechtsfehlerhaft angesehen worden ist. So 2.B. hat der erkennende Senat in BGHSt 7,82 zur Grundsatzfrage hervorgehoben: "Bei einer Kindervernehmung muß nicht immer ein Sachverständiger zugezogen werden. Es wird häufig so sein, daß nach der Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet." Der 1.Senat hat bei einer ebenfalls aufhebenden Entscheidung ausgeführt, es liege nicht im Sinne des Gesetzes, auf den Gebieten, auf denen nur die Lebenserfahrung und die Menschenkenntnis des Richters schließlich allein Yie Wahrheit finden können, das Vertrauen des Richters auf sein eigenes, selbständiges Urteil und seinen Mut zur Verantwortung einzuengen, weil

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ohne sie die Erfüllung des Richteramtes und eine sachgemäße Rechtspflege nicht möglich seien, Nur wegen des Zusammentreffens mehrerer besonüsrer Umstände hat der l.Senat dann die eigene Sachkunde des Gerichts für nicht ausreichend erklärt, dabsi jedcch hervorgehoben, er hätte beispielsweise dann anders entschieden, wenn sich der Angeklagte im ersten Rechtszuge in wenig glaubwürdiger Weise verteidigt hätte (BGHSt 3,27). Auch andere Senate des Bundesgerichtshofs haben im Grundsätzlichen ähnlich entschieden (vgl.u.a. BGHS+ 3,52; 3 StR 908/51 vom 13.November 1952).

An der einheitlichen Auffassung des Bundesgerichtshofs hält der erkennende Senat fest.

bb) Die Ablehnung des Antrages durch die Strafkammer "wäre daher lediglich rechtsirrig, wenn besondere Umstände des Falles auf einen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler bei der Beschlu3fassung hinwiesen.

Die Revision bemüht sich, solche besonderen Umstände für alle fünfzehn verletzten Jugendlichen darzulegen. Überwiegend enthält ihr Vortrag hierzu aber Behauptungen, die weder in den Feststellungen noch in den Akten eine Stütze finden, oder die solche Umstände betreffen, welche nicht außergewöhnlich, überdies vom Landgericht erkannt und rechtsirrtumsTrei gewürdigt worden sind.

. Nur hinsichtlich der in der Pubertät oder vor der Pubertät stehenden Zeugen Keim, TEE und Dein hat die Revision in nachprüfbarer-Weise behauptet, diese Zeugen hätten vor der Polizei und in der Hauptverhandlung . Jeweils etwas anderes ausgesagt.

Bei Krause betreffen diese Unterschiede aber nicht die unzüchtige Handlung selbst (entgegen der Behauptung des Rechtsmittels hatte der Zeuge die Länge der Berührung vor der Polizei mit etwa 5 Minuten angegeben). Soweit sich die Aussagen nicht voll decken, sind die vorhandenen Unterschiede verhältnismäölig bedeutungslos.

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Das gilt auch für die Angaben über den Tatzeitpunkt. In diesem Punkte hatte der Zeuge seine Aussage vor der Polizei übrigens noch mit den Worten eingeschränkt: "Soweit ich mich. erinnere." Ohne Rechtsirrtum konnte das Landgericht daher der eigenen Sachkunde bei der Beurteilung des Zeugen vertrauen.

Ähnliches gilt für die Jugendlichen Te und DEE. Bei diesen Zeugen kommt noch hinzu, daß die Richtigkeit derjenigen Teile ihrer Aussagen, die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung besonders angegriffen worden waren, ihre Bestätigung durch außerhalb der Bekundungen liegende Umstände gefunden hatte.

So hat der Jugendliche TEE die Wohnzimmereinrichtung des Zeugen KB richtig geschildert und außerdem den Zeitpunkt der Geländefahrt zutreffend angegeben (nach dem Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung soll ii ) niemals in der Wohnung KB gewesen sein, auch habe die Geländefahrt nicht um Ostern 1957, sondern im September 1956 stattgefunden). Die vom Angeklagten selbst benannten Zeugen Wilhelm K@B (45 Janre alt) und Bodo Hefe (19 Jahre alt) stützen insoweit die Bekundungen des Jugendlichen.

Die Aussage des DW hatte der Angeklagte zunächst mit dem Einwand angegriffen, er sei auf der Schwedenfahrt schwer an Ischias erkrankt und deshalb "zu irgendeiner geschlechtlichen Betätigung nicht fähig" gewesen. Die Behauptung über die Schwere der Erkrankung ist durch drei Zeugen des Angeklagten widerlegt worden, so daß er dann selbst einräumen mußte, auf der ganzen Fahrt nicht nur den Pkw gelenkt, sondern auch an den Besichtigungsausflügen teilgenommen und ferner in der See gebadet zu haben. Schließlich hat ein medizinischer Sachverständiger das Gericht davon überzeugt, daß der Angeklagte "zu geschlechtlichen Handlungen", wie sie der jugendliche Zeuge bekundet habe, "wohl fähig gewesen!" sei.

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Die Einzelangriffe, mit denen der Beschwerdeführer einen rechtlich beachtlichen Ermessensfehler bei der Ablehnung des Sachverständigenantrages darlegen will, bleiben also erfolglos.

Auch die (allgemeine) Berufung auf ein "Konplott'!

- und auf eine "Massenpsychose" gibt der Revision keinen Halt. Diese Behauptungen werden in tatsächlicher Hinsicht schon durch Art und Weise der Aufdeckung der Straftaten sowie dadurch widerlegt, daß mehrere Verletzte bereits seit längerem zu den anderen Jugendlichen keinerlei Beziehungen mehr unterhalten hatten.

Nach alldem durfte die Strafkammer aus der Vielzahl der (teilweise unabhängig voneinander erhobenen) Vorwürfe sowie aus der wenig glaubwürdigen Verteidigungsführung des Angeklagten in Verbindung mit dem Vorliegen objektiver Beweisumstände das Recht herleiten, die jugendlichen Zeugen ohne Hilfe eines Sachverständigen allein auf Grund des Eindrucks in der Hauptverhandlung zu beurteilen. In diesem Zusammenhange durfte der Tatrichter übrigens auch den Umstand berücksichtigen, .daß sich der Angeklagte selbst durch das Erlebnis eines ähnlichen Strafverfahrens (mag er dies auch unschuldig erlitten haben) nicht hatte abhalten’ lassen; den ständigen Umgang mit Jugendlichen zu suchen und sogar Jugendgruppen aufzubauen.

ce) Abwegig ist die Benängetung, der Beweisamtrag auf Vernehnmung des Polizeibeamten an sowie des Vaters und des Sohnes | sei mit Unrecht zurückgewiesen worden. zu

Der Angeklagte hatte Ölese Zeugen: dafür vensnnt, daß "der Sohn Jürgen Kg bei seiner polizeilichen Ver- :: nehmung den Angeklagten nicht belastet. hat, derauf von der Polizei hart angefahren wurde und sich darüber zu Hause beschwerte. Sein Vater stellte den vernehmenden Polizeibeamten deshalb zur Rede". Das Landgericht hat

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diesen Antrag "als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt",

aa) Zunächst hat die Revision völlig übersehen, daß unmittelbar nach dem Gerichtsbeschluß "auf die _ Vernehmung des Zeugen MM 2lleeitig verzichtet" worden war. Weiterhin ist (Vater) Wilhelm K@B am Tage nach der Ablehnung des Beweisamtrages als Zeuge gehört worden; Verteidiger und Angeklagter hatten daher Gelegenheit, auch Fragen des Beweisthemas an ihn zu stellen.

bb) Die Berufung auf die Ablehnung des Beweisamtrages geht vor allem aber aus folgendem Grunde fehl:

Die Akten ergeben, daß weder ein Jürgen KB noch irgendein anderer Angehöriger der Familie KB in dieser Sache jemals von der Polizei vernommen worden ist. Auf Blatt 101 befindet sich vielmehr der von Kriminalsekretär Mg unterzeichnete Vermerk: "Der ‘ Schüler Heinz Kg, geboren EB 1949 ir raum. wohnhaft Te, TEE strase @&B, wurde von seinem Vater nicht zur Vernehmung geschickt. Letzterer, der mit MB politisch gleich orientiert und befreundet ist, erklärte, daß mit seinem Jungen nichts passiert sei." Die Anschrift des im Beweisamtrage der Verteidigung genannten Vators Wilhelm KEEP deckt sich mit der im Vermerk angegebenen.

Es ist daher bedeutungslos, ob die Strafkamnmer den Antrag mit richtiger Begründung abgelehnt hat oder nicht. In jedem Falle beruht die Entscheidung nicht auf einem etwaigen Verstoß.

6. Fehl geht auch die Behauptung des Beschwerdeführers, § 55 StPO sei verletzt ‘worden. Es handelt sich insoweit um eine Ordnungsvorschrift, die ledig-

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lich dem Schutze des Zsugen dient, auf die sich der Angeklagte daher nicht für seine Revision berufen kann.

II. Sachbeschwerdes

l. Die Angriffe des Rechtsmittels gegen den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Behandlung.

2. Auch die Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf.

Ersichtlich meint das Landgericht die Vielzahl der Fälle und nicht die Art der Verfehlungen, wenn es hervorhebtz "Seine vielen Untaten gehen erheblich über das an Unzucht hinaus, was dem Gericht im Durchschnitt zur Aburteilung übergeben wird." Auch die "Schwere!" des angerichteten Schadens kann nicht zweifelhaft sein, keinesfalls ergibt sich etwas dagegen, daß "die Jugendlichen wenig Anstoß genommen haben",

Nicht seine Vorstrafe ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sondern der Umstand, daß er "aus dem einschlägigen Strafverfahren des Jahres 1939 keine nachhaltige Lehre gezogen" hat. Das ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Siemer Schmidt Schmitt Hoepner