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BGH Entscheidung vom 13.11.1952 – 3 StR 908/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FA 3_ StR 908/51 2277 078

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GERER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftssielle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 31. Juli 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StG3) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.

Gegen die Verurteilung wendet sich der. Angeklagte nit der Revision, mit der er verfahrensrechtliche Mängel und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.) Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoss gegen die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO darin, dass, das Landgericht sein Urteil allein auf die Aussage der vierzehnjährigen Zeugin Felga IB gestützt hat, ohne über ihre Glaubwürdigkeit den Lehrer, die Eltern und die Tante, bei der sie wohnt, sowie die Polizeibeamtin, die sie im Ermibtlungsverfahren vernommen hatte, als Zeugen zu hören.

wie in der Rechtsprachung des Reichsgerichts und des BundesgerichtstLofs wiederholt zum Ausdruck gebracht worden ist, gehört es nit zu der vornehmsten Aufgabe des Jatrichters, Aussagen von Zeugen insbesondere auch auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu beurteilen “(vgl R6St 76, 349; BGHSt Bd. 3, 52). Gerade ihre Wertung ist durch die Straiprozessordnung ausschliesslich ihn übertragen worden. Sie sieht für die Würdigung der Bekundungen jugendlicher Zeugen keine Ausnahme vor. Auch hier muss der Richter über das notwendige Mass an Menschenkenntnis und Fähigkeit verfügen, derartige Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Das gilt

or allem für die richterlichen Mitglieder der Jugendr Weise dazu berufen und ing mit Jugendlichen bevorzugt

+ der Aussage von Kin- „erten. Deshalb ıst,

schutzkammern.die in besondere folge ihrer Erfahrung im Umgan in der Lage sind. die Glaubwürdigkei dern und Jugendlichen zu vräfen und zu

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wie in der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs näher dargelegt ist, grundsätzlich davon auszugehen, dass vor allen diese Richter die für die Beurteilung von Kinderund Jugendlichensussagen erforderlichen und unentbehrlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Allerdings mögen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten nicht .. . ‚af überall da ausreichen, wo Kinder und Jugenälliche von den gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindes- oder Jugendalters abweichende Besonderheiten und Eigentümlichkeiten auf-

weisen. In solchen Fällen kann der Tatrichter genötigt sein,

sich bei der Wahrheitsfindung der Unteretützung solcher Personen zu bedienen, die über die Tigenart, vor allem über die Wahrheitsliebe des jugendlichen Zeugen durch liitteilung von Tatsachen oder durch gutachtliche 3eurteilvng Angaben zu mechen ver.\ögen.: Unterlässt der Richter die unter diesen Voraussetzungen gebotene Wahrheitsermittlung, SO wird darin eine Verletzung der ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht' zu finden sein, wie in den verschiedenen von dem Verteidiger in der Revisionsverhandlung angeführten Sntscheidungen des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Sachlage ausgeführt ist, Treten aber bei dem Kinde oder dem Jugendlichen keine dem "atrichter erkennbaren, &uS dem Rehmen des normalen Erscheinungsbildes fallenden persönlichen %igentümlichkeiten hervor, so ist kein Verstoss gegen die vflicht zur “ahrheitsermittlung gegeben, wenn der Richter.allein auf Grund eigener Scchkunde die Aussage des jugendlichen Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit hin wertet,

Hier sind hinsichtlich der Zeugin Ib solche besonderen ihre Gleubwürdigkeit irgendvie in Frage stellen-

den Umstände weder dem Urteil zu entnehmen noch sonstwie

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ersichtlich. Dass die IWW erst vierzehn Jehre alt war, hat das Lendgericht nicht übersehen, sondern innerhalb der Beweiswürdigung ausdrücklich hervorgehoben. Die Erwähnung des Alters an dieser Stelle des Urteils lässt erkennen, dass das Landgericht sich dessen Bedeutung gerade für die Prage der Glaubwürdigkeit der Zeugin durchaus bevusst gewesen ist ig’ besteht daher kein Anlass zu der Annahme, das Landgericht könne bei der Würdigung der Aussage der Lohkanp die Tatsacke ausser Acht gelassen haben, dass Wädchen in dem Alter der Zeugin leicht zur Fantasie in geschlechtlicher Beziehung neigen. Dass die TE 3 dieser Richtung fantasiebegabt sei, und dass deshalb Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage aufkommen könnten, ist nirgendwo zu ersehen. In der Revisionsbegründung selbst ist erwähnt. dass die Zeugin ihre Aussage vor Gericht in überzeugend erscheinender Weise gemacht habe. Unter diesen Unmständen war das Landgericht daher nicht gehalten, von Amts wegen Zeugen, wie den Lehrer, die Eltern und die Tante des rädchens über dessen "ahrheitsliebe zu hören, wenn e3 auf Grund des Lindruckes, den es'selbst von ihm in der Hauptverhandlung gewonnen hatte, seiner Schilderung von dem Vorgang vollen Glauben schenkte.

Auch die angeblichen Widersprüche zwischen den Angaben der Zeugin im Vorverfahren und ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung rechtfertigen nicht die von der revision erhobene Rüge einer Verletzung "der Aufklärungspflicht. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass wesentliche Widersprüche, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin bei dem Landgericht hätten auslösen und ihm weitere Ermittlungen hätten nahelegen können, in Wahrheit nicht vor-

handen sind. Wenn die If äie Breite des Spaltes, durch

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den die Badekabine trotz d i konnte, einmal mit ah en ren andere Mal mit etwa 20 cm angegeben hat, so hat sie damit offensichtlich keinen genau berechneten Abstand bezeichnet, sondern zum Ausdruck gebracht, dass der Vorhang nicht geschlossen war und einen Spalt von einer zolchen 3reite freigelassen het, dass ihr der Blick in das Innere der Badekabine freigegeben war. Hinsichtlich der Benutzung des -Handtuches liegt gleichfalls kein Widerspruch vor, Die Zeugin hat bei ihrer polizeilichen Vernehmung zwar zunächst davon gesprochen, der Angeklagte habe beide Hände vorn an seinem "Geschlecht" gebabt unä auch mit seinem Handtuch daran herumgespielt. Im weiteren Verlaufe ihrer Anhörung bei der:Polizei hat sie jedoch das Handtuch nicht mehr erwähnt, sondern nur gesagt, der Angeklagte habe seine Hände noch vorn an seinem Geschlecht gehabt. Das stimmt aber mit den auf Grund der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen des Urteils überein. Damit erweist sich auch die Behauptung der Revision als unzutreffend, die Zeugin habe erstmals in der Hauptverhandlung die den Angeklagten belastenden Angaben gemacht. Die von der Revision angeführten "Widersprüche" brauchten somit dem Landgericht keine Veranlassung zu geben, von sich aus die Polizeibe-

amtin, die die Tg in vorverfahren vernommen hatte, als Zeugin über deren Glaubwürdigkeit zu hören.

Schliesslich stützt die Revision den Vorwurf einer Verletzung der Wahrheitsernittlungspflicht noch darauf, das Landgericht habe nicht durch eine Augenscheinseinnahme geklärt, ob die von der Zeugin geschilderte Beobachtung bei der Entfernung, die zwischen ihrem Standort und der Badekabine bestanden habe, und bei den Lichtverhält-

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nissen in der Schwimmhalle überhaupt möglich gewesen sei. Diese Beweiserhebung hätte, so meint die Revision, auch

zur Klärung der Glaubwürdigkeit der ee ) beigetragen-

„ıe von der Revision vermisste Augenscheinseinnahme war indessen nicht geboten. Sie war zunächst deswegen überflüssig, weil nach den eigenen vom Gericht als wahr eracı.teten Behauptungen des Angeklagten nach der Anlage der, Badezellen nicht zu verhindern war, dass darin befindliche ervachsene Personen nsckt von Kindern gesehen werden konnten. Zum anderen haben in dem zweiten dem Angeklagten zur Last gelegten Falle, in dem er freigesprochen worden ist, die dezu vernommenen Zeuginnen den Angeklagten in der Zelle durch einen etwa gleichbreiten Spalt ebenfalls vom Schwimmbassin aus beobachtet, Angesichts der durch die Einlassung des Angeklagten und die Bekundungen der Zeuginnen geklärten Sichtverhältnisse in der Badeanstalt war das Lendgericht nicht ‚erpilichtet, von sich aus die Beweisaufnahme auf

eine Besichtigung der Schwimmhalle zu erstrecken.

2.) Ebensowenig kann die Revision mit ihrem Einwand durchdringen, 2as Landgericht habe dem Hilfsamtrege des Angeklagten auf Vernehrung des krininalwachtmeisters Kg als Zeugen stattgeben müssen. Dabei mag dahingestellt bleihen. ob dieser Antrag trotz seiner Bezeichnung nicht als Hauptantrag hätte behandelt nd beschieden werden müssen; denn insoweit ist keine Rüge erhoben worden. Der zinwand der Revision scheitert auf jeden Fall daran, dass das bandgericht im Urteil alles das als wahr behandelt hat, was

in dem Antrage an Tatsachenbehauptungen enthalten war, die für die üntscheidungen wesentlich waren oder hätten sein können. Nach § 244 Abs 3 StPO war daher das Landgericht berechtigt, den Antrag auf Vernehmung des Zeugen io | abzulehnen.

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Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge vorträgt, ist im übrigen nichts anderes als ein unzulässiger ingriff gegen die Folgerungen tatsächlicher Art, die das Landgericht u.a. auch aus den als wahr unterstellten Behauptungen des Angeklegten abgeleitet hat. Die Revision meint offenbar, das Landgericht habe aus. diesen Tatsachen auch die von ihr gewünschten Schlüsse ziehen müssen. Diese Auffassung ist unrichtig. Über das Lrgebnis der Beweisaufnahme, also insbesondere darüber, welche Folgerungen aus festgestellten oder als wahr erachteten Tatsachen zu ziehen sind, entscheidet der Tatrichter gemäss § 261 StPO nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung Kur wenn er von seinem Ermessen in verfahrensrechtlich zu beanstandender \Teise Gebrauch macht oder wenn seine &chlisse in sich widerspruchsvoll oder denkgesetzlich unmöglich sind, kann die Beweiswürdigung von der Revision mit Erfolg bekämpft werden. Davon kann jedoch hier nicht die

Rede sein,

Kin Denkfehler, wie ihn die Revision bekauptet, ist nicht ersichtlich. is heisst zwar in dem Urteil, der Angeklagte hätte sich dessen, dass die Vorhänge nicht genau schlossen, bewusst sein müssen, als er seine Selbstbefriedigung; vornein, und hätte daraus erkennen müssen, dass er von enderen Besuchern des Schwimmbades gesehen werden konnte. Hieraus ist jedoch nicht, wie die Revision meint, zu entnehmen, das Landgericht hätte die andere Wöglichkeit nicht dass der Angeklagte daran, gesehen zu werden, nicht gedacht hätte. Dafür, dass das Landgericht auch diese Nöglichkeit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, spricht schon die Tatsache, dass es in dem zweiten dem Angeklagten zur Lest gelegten Falls angenommen hat, dieser habe das Bewusstsein, beobachtet zu werden, nicht gehabt.

erwogen,

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3.) In sachlichrechtlicher Fineicht könnte die angezogene Wendung des Urteils allenfalls Bedenken dahin auslösen, ob das Landgericht damit die bestimmte Kenntnis jener Tetumstände festgestellt oder ob es insoweit nur ein Kennenmüssen als ausreichend erachtet hat. Dann würde nur ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten gegebeu sein, das- die Anwendung des § 183

stG3 nicht rechtfertigen könnte. Indessen lassen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhange, insbesondere die dieser Bemerkung folgenden Sätze, deutlich erkennen, dass das Landgericht mit der vendung: "Er - der Angeklagte — musste sich dessen bewusst sein", hat zum Ausdruck bringen wollen und gebracht hat, dass er sich der hierzu angeführten Tatsachen auch bewusst gewesen ist. Im übrigen hat das Landgericht die Tatbestandsmerkmale des § 1§ 3 StGB sowohl zur Eusseren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Irgendeinen Rechtsfehler lassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennen. Es ist daher auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, so dass die Revision des Angeklagten als unbegründet

verworfen werden muss.

Kichner Krauss Busch Scharperseel Baldus