Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 03.05.1966 – 1 StR 136/66

1. Strafsenat

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und

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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> URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Omnibusfahrer Kurt 5 ED zu: 1: geboren am (EEE 1935 in cm, X. TEE

wegen Unzucht mit einem Kind u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der tcilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Locesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanvalt un als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 5. Oktober 1965 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilsspruch die Wortc: "der Unzucht mit Kindern" durch die Worte "der Unzucht mit einem Kind" ersetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnmittels.

Von Rechts wegen

Gründe: Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Entführung (§ 237 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einen

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Jahr und acht Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. I. Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.

Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, daß das Landgericht den hilfsweise gestellten Antrag, die jugendliche Zeugin Ute GP (geboren an EEE : 5: durch einen Jugendsachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelchnt hat, es besitze als Jugendkammer selbst ausreichende Sachkunde, unter den gegebenen Umständen die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen.

Es ist zwar richtig, daß die Bekundungen der jugendlichen Zeugin in der Hauptverhandlung teilweise von ihrer Aussage bei der Polizei abgewichen sind, insbesondere darüber, ob der Angeklagte seiuen Geschlechtsteil in die Scheide eingeführt oder es nur versucht habe. Das Landgericht hat sich jedoch hiermit eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin würde durch ihre teilweise abweichenden Aussagen vor der Polizei nicht erschüttert, da ihre Angaben in der Hauptverhandlung durch das - später widerrufene, aber von Landgericht als glaubhaft angesehene - Geständnis des Angeklagten vor der Polizei in den wesentlichen Punkten bestätigt wurden.

Wenn die Jugendkammer bei dieser Beweislage ihrer

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-Igenen Sachkunde vertraute und die Widersprüche in der

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geben, so bestehen gegen die Nichtanhörung eines Sachverständigen keine rechtlichen Bedenken (BGH IM § 244 Abs. 4 StPO Nr. 12; vgl. BGHSt 2, 163, 165; 3, 27; 7, 82, 85;

Urt. v. 28. November 1958 - 5 StR 379/58 -). Besonderer Jugendpsychologischer Darlegungen im Urteil bedurfte es bei dieser Sachlage nicht (vgl. BGHSt 12, 18, 20).

II. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinhceit mit fortgesetzter Entführung mit Willen (§ 237 Abs. 1 StGB) läßt keine Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Tateinheit BGHSt 18, 29, 34); die minderjährige Ute Geib war ersichtlich bei der Entführung mit dem vom Angeklagten verfolgten geschlechtiichen Zweck einverstanden (BGHSt 1, 199).

2. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat mildernde Umstände gemäß § 176 Abs. 2 StGB angencumen und daher auf einc Gefängnisstrafe erkannt. Straferschwerend hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, er habe, sich über alle gesetzlichen und sittlichen Schranken hinwegsetzend, hemmungsund bedenkenlos das Mädchen wiederholt zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Lüste mißbraucht. Die Revision beanstandet diese Erwägungen mit der Begründung, damit habe das Landgericht Tatumstände erschwerend berücksichtigt, die ohnehin Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes seien. Das trifft jedoch nicht zu; denn diese Ausführungen bcesagen im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen nur, daß der. Angeklagte eine besondere verbrecherische Intensität

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entwickelt hat, indem er trotz Kenntnis der mehrfachen Var. nungen seines Arbeitskameraden ohne irgendwelche Hemmungen das Mädchen zu unzüchtigen Handlungen und zum Geschlechts. verkehr verleitet hat.

Das Landgericht hat ferner - von der Revision nicht besonders gerügt - in den Strafzumessungsgründen festgestellt, daß der Angeklagte durch seine Handlungen in entscheidendem Maß die geschlechtlichen Begierden des Kindes

. geweckt hat und dies "das Werk des unbeeindruckten und

keinerlei Reue zeigenden Angeklagten" gewesen ist. Mit diesen Ausführungen, die nur in ihrer Gesamtheit gewertct werden können, hat das Landgericht nicht mangelnde Einsicht und fehlende Reue des Angeklagten für sich allein strafschärfend berücksichtigt (vgl. hierzu OGHSt 2, 219, 220; BGHSt 1, 105, 106; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15),sondern crkennbar aus dem Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung Schlüsse auf das Maß seiner persönlichen Schuld und auf seine Gefährlichkeit gezogen; beides darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH IM § 267 Abs. 3 StPO Nr. 37).

Seibert Ioesdau Mai

Pikart Dr. Pfeiffer