Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 06.11.1958 – 4 StR 199/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
a) Eine Verpfändung kann als Zueig nung im Sinne des Unterschlagungstatbestandes nur gewertet werdeil, wenn der Täter unter Umständen gehandelt hat, die eine rechtzeitige Wiedereinlösung des Pfandes ausschließen. Als verspätet muß dabei eine Einlösung ‘schon dann gelten, wenn sie nicht wit Sicherheit sofört. erfölgen kann, B0- bald der Hgentüner die verpfänäste Sache benötigt. “r b) Ein übergesetzlicher Notstand kann. infolge ernstiichen Widerstreits unvereinbarer Interessen auch dann eintreten, wenn sich. &leichartige wirtschaftliche Verluste sehr verschiedener Größenordnung (hier die beiderseitige Gefährdung gelälicher Mittel) gegenüber ‚stehen. Auch , zur Abwehr des Verlustes privater Gelder 'kann die vorübergehende, wenngleich an sich rechtswidrige Inanspruchnahme weit geringerer öffentlicher Miviel gerechtfertigt sein.
Lö
Nachschlagewerk; ja u u Pe Amtliche Sammlung: ja j 22E6 019
StGB § 3 246, 350, 54 - übergesetzlicher Notstand
a) Eine Verpfändung kann als Zueig nung im Sinne des Unterschlagungstatbestandes nur gewertet werdeil, wenn der Täter unter Umständen gehandelt hat, die eine rechtzeitige Wiedereinlösung des Pfandes ausschließen. Als verspätet muß dabei eine Einlösung ‘schon dann gelten, wenn sie nicht wit Sicherheit sofört. erfölgen kann, B0- bald der Hgentüner die verpfänäste Sache benötigt.
“r
b) Ein übergesetzlicher Notstand kann. infolge ernstiichen Widerstreits unvereinbarer Interessen auch dann eintreten, wenn sich. &leichartige wirtschaftliche Verluste sehr verschiedener Größenordnung (hier die beiderseitige Gefährdung gelälicher Mittel) gegenüber ‚stehen. Auch
, zur Abwehr des Verlustes privater Gelder 'kann die vorübergehende, wenngleich an sich rechtswidrige Inanspruchnahme
weit geringerer öffentlicher Miviel gerechtfertigt sein.
BGH, Urt. v. 13, November 1958 - 4 StR 199/58 - IC Detmold
»
u —
4_StR 199/58
.——-.——.
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Verwaltungsinspekior_z.Wv. Hans F aus Dep, geboren an > in a ei,
2. den Begierungsamimann Walter_D EEE> zus Dep, dort geboren au: En ED,
wegen schwerer Autsunterschlagung .
hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. November 1958 in-der Sitzung vom 13.Novem-- ber 1958, woran teilgenommen habens -
Senatspräsident Dr. Rosberg als. Vorsitzender,
Bundesrichter . .. Krumme : Bundesrichter Dr.Seibeft Bundesrichter Prof.Dr.Leng-Hinrichsen Bundesrichter : Dr.Flitner’
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. in der Verhandlung, ‚Oberstaatsanwalt Dr.Dr ‚bei der Verkündung : als Vertreter der B enwaltschafi,._ .. . - Justizangestellter ni
’
als: Urkundeheanter dar Geschäftsstelle, .
für Recht erkannt s en
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil
” des Ianägerichts in Detmold _yom 23. Dezember 1957, soweit es den Angeklagten betrifft, in vollen Umfang, bezüglich des Angeklagten Fb irisoweit -. jeweils mit den Feststellungen — aufgehoben, ‘als dieser wegen Äntsunierschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechismittel, an das Landgericht Zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten FB wird verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten Fe wegen zweier schwerer und einer einfachen Amtsunterschlagung, letztere in Wateinheit mit Untreue begangen, zu sieben Monaten Gefängnis und 50 IM Geldsirafe, den Angeklagten DEEED wegen Pflichtverletzung als Amtsvorgesetzter (9.357 StGB) - unter Einbeziehung einer früher erkannten Gefängnisstrafe von sieben Monaten wegen des gleichen Vergehens - zu neun Monaten Gefängnis und 50 IM Geldstrafe verurteilt; die Freiheitsstrafen sind zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat dazu folgenden Sachverhalt ‚Im einzelnen festgestellts , -
Beide Angeklagten waren bei der Wordwestdeutschen Musikakademie in DO tätig, DEM als Verwaltungsleiter, F@B als Verwaltungsangestellter. Die Musikakademie war vom Lande Nordrhein-Westfalen als juristische Person oder, was nicht völlig geklärt, als Anstalt des Öffentlichen Rechts errichtet worden. Zu Fehrs Aufgaben gehörte u.a. die Kitwirkung bei der Vorbereitung und "Durchführung sowie die Ab-. rechnung der Könzerte, - die .die Musikakademie im Zuseumenwirken mit der Norüwestdeutschen Philharmonie in za und der Städtischen Orchestervereinigung veranstaltete. In dieser Bigenschaft kassierte er Eintrittsgelder und bewahrte den gesamten Kassenbesiand, auch soweit er der Nordwestdeutschen Philharmonie oder der Ochestervereinigung gehörte, ungetrennt in einer. ihm allein zugänglichen Kassette auf. Die Einnahmen der Musikakademie rechnete er nach dem von _) eingeführten "Nettosystem", d.h. nach Degleichung der Ent-- gelte für Künstler und anderer Unkosten, mit der Kegierungshaupikasse in De@P ab. Beide Angeklagten wußten, daß diese Handhabung gegen die Bestimmungen des Haushaltplanes ver-
stieß, nach denen die gesamten Brutioeinnahmen hätten ab-- seführt werden müssen. j
1. Im Februar 1952 erbat DEMD von FEB ein kurzfristiges Darlehen von 200 DM aus der Konzerikasse und erhielt es auch. Dieser Vorgang wiederholte sich vier bis sechs Wochen später noch einmal. In beiden Fällen enthielt die Konzertkasse auch Einnahmen der Musikakademie. DB zan FEB zwei auf sein persönliches Konto bei der Kreissparkasse gezogene Schecks über je 200 IM, die dieser in der . Kassette aufbewahrte. Da DEE trotz wiederholter Mahnungen - das empfangene Geld nicht zurückzahlte, legte FE im Juli 1954 die beiden Schecks zur Einlösung vor. Die Sparkasse > lehnte mangels Deckung auf dem Konto DEE die Annahme ab, Daraufhin fertigie F@WPim Herbst 1954 zwei falsche Abrechnungen an, in denen die Konzerteinnahmen jeweils um 200 DM geringer als der wirkliche Erlös angegeben waren, und führte entsprechend niedrigere Beträge an die Regierungshauptkasse in De@MB av. bie beiden Schecks behielt er. Kurz ‘darauf offenbarte er jedoch den Sachverhalt dem Regierungsvizipräsidenten, der die. Geschäfte des Kurators der j Musikakademie wahrnahm. Im Januar 1955 zahlte Drifte die | geliehenen 400 IM zurück. Fehr. führte das Geld bei der Abrechnung eines der folgenden Konzerte an die Regierungshauptkasse ab. . "
Auf rund dieses ‘Sachverhalts ist der Angeklagte DEE I wegen Verleitung des ihm unterstellten Angestellten Fehr zur Unterschlagung von Konzertgeldern am 7. Oktober 1955 zu sieben Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden (vgl: das im Revisionsverfahren ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1956 - 4 StR 127/56 gegen Die und andere).
Am nme anne
2. Der Angeklagte DEE var auch Vorsitzender der DO Singakademie e.V.". Diese führte im Herbst 1952 eine Konzertreise nach Holland, Belgien und Frankreich durch, an der auch zahlreiche Angehörige der Nordwestdeutschen Musikakademie als Chormitglieder oder Solisten und das gesamte Orchester der Musikakadenie einschließlich seines musikalischen Leiters teilnahmen. Die beideh Angeklagten fuhren ebenfalls mit. Zur Finanzierung der Reise hatte das Auswärtige Amt in Bonn einen Zuschuß von 5000 DM gezahlt und eine Ausfallgarantie bis zu 10 000 DH übernommen. Daraufhin beantragte DEEED bei der Kreissparkasse in DeiiP einen Kredit von 10 000 IM für die Singakademie, Weil die Sparkasse die Ausfallgarantie nicht als geeignete Kreditunterlage anerkannte, verbürgten sich acht Personen- darunter DB - für einen Betrag von 5 500 DM. ‚Außerdem verpfändete der Angeklagte FEB im Einverständnis mit DEE ein auf seinen - Fb - Namen lautendes Sparguthaben über 5000 IM zur Sicherheit für den der Singakadenie gewährten Betrag. Das Geld dafür hatte er wenige Tage vorher zur Vermeidung eines Diebstahls der Konzertkasse entnommen und - zunächst 4 500 DM - am 14. Oktober 1952 auf das neu zu errichtende Konto eingezahlt. In der Konzertkassge befanden sich damals neben anderen Beträgen auch Gelder der Musikakademie. Nachdem die Angeklagten über die Verpfändung des Sparbuchs übereingekommen waren, zahlte FB am 21.0ktober 1952 mit Billigung Dip weitere 500 DM darauf ein. Diesen Betrag hatte er inzwischen gleichfalls in der Konzertikasse vereinnahmt. Die Reise endete mit einem finanziellen Verlust; im Februar 1953 überwies das Auswärtige Amt 10 000 DM an die Kreissparkasse in Dei, die daraufhin das verpfändete Sparguthaben von 5 000 IM freigab.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen kechts. DEEED Revision ist in vollem Umfange, FED Revision nur zum Teil begründet
an re ne re
1. Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Feststellungen (UA S. 9 ff) war der hngeklagte PP unit der Führung der Konzertkasse und mit der kbrechnung der erzielten Einnahmen betraut. Die im Urteil auszugsweise mitgeteilte veschäftsordnung eröffnet die Möglichkeit, Verwaliungsaufgaben auf Angestellte der Akademie zu übertragen. Die Feststellung der Sörafkammer (va S: 14), daß FEW den gesamien von ihm verwalteten Kassenbestand im Alleingewahrsam hatte, ist somit rechtlich möglich.
b) Er konnte daher auch eine Amtsunterschlagung begehen, wie der Senat schon in dem früher gegen DD \ ergangenen Urteil (4 StR 127/56 vom 11. Oktober 1956 unter IN, 2 c der Urteilsgründe) angenommen hat. Diese Wertung ist für das vorliegende Verfahren ohne bindende Wirkung. Der Senat vermag jedoch aus dem im wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt keine abweichenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Nach der Überzeugung der Strafkammer (UA S. 15) wußte der Beschwerdeführer, daß DEMMED die Darlehen für persönliche Zwecke benötigte. Diese Annahme lag schon deswegen nahe, weil es ganz ungewöhnlich gewesen wäre, wenn DB einen für dienstliche Belange empfangenen Geldbetrag mit einem auf sein persönliches Konto bei der Kreissparkasse in Deß-EB zezogenen - ungedeckten - Scheck bestätigt hätte, Die Ausführungen der Rechtfertigungsschrift zu diesem Punkt weichen von dem festgestellten Sachverhalt ab; sie sind daher unbeachtlich,
c) Die weiteren Darlegungen der Revision gehen entweder von neuen, im Urteil nicht enthaltenen Feststellungen aus oder greifen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung
in unzulässiger Weise an (§ 337 StPO), obwohl sie nirgends Denkfehler, üörfahrungswidrigkeiten oder Widersprüche aufweist, So verstößt insbesondere die Annahme des Landgerichis, der Beschwerdeführer habe die Aufdeckung der Unterschlagung durch Anfertigung zweier falscher Abrechnungen zunächst erschweren wollen, nicht gegen die Lebenserfahrung, auch wenn FD die beiden Schecks weiterhin in der Kassette aufbewahrte, um sie DB gegebenenfalls nach Rückzahlung der Darlehen wieder auszuhändigen. Erst später (UA S. 11) offenbarte er gegenüber dem Regierungsvizepräsidenten den Sachverhalt.
2. &s mag hier unentschieden bleiben, ob eine Unterschlagung des Sparguthabens schon deshalb ausscheidet, weil Gegenstand von Unterschlagungen nur Sachen sein können, das Guthaben sich aber als Forderung darstellt, oder ob die Unterschlagung wenigstens an dem Sparbuch als Ausweispapier im Sinne des § 808 BGB rechtlich möglich war, obwohl das Recht an ihm dem Recki an der Forderung folgt (§ 952 BGB). Es kann ebenso offen bleiben, ob das auf den eigehen Namen errichtete Sparbuch schon deshalb als fremdes anzusehen wäre, weil es nur der Sicherung fremder Mittel dienen sollte. Die Annahme einer Unterschlagung scheitert nänlich — auch soweit Gelder aus der Konzertkasse der Nusikakademie zum Zwecke ihrer Verpfändung entnommen worden sind - an folgenden Erwägungen:
.a) Nach den- bisher festgestellten Sachverhalt fehlt es an dem für die Würdigung einer Verpfänäung als Unter- . pfändung® bedeutet an sich nur die Bestellung eines fremden Sicherungsrechts. Weil mit ihr ein Eigentumswechsel nichi verbunden ist, kann sie als Zueignung im Sinne des Unter-- schlagungstatbesiandes nur gewertet werden, wenn der Täter
ı
Tr
|
=] 14
unter Umständen gehandelt hat, die eine rechtzeitige Wiedereinlösung des Pfandes ausschlossen. Denn nur in einem solchen #alle enthält die eigenmächiige Verpfändung einer fremden Sache zugleich die mit der Zueignung notwendig verbundene vollständige tatsächliche Verdrängung des Eigentümers aug seiner rechtlichen Herrschaftsstellung (seine "Enteignung"), welche die bloße rechtswidrige Gebrauchs. anmaßung von der Unterschlagung unterscheidet. Als verspätet muß dabei eine Einlösung schon dann gelten, wenn sie nicht mit Sicherheit sofort erfolgen kann, sobald der Eigentüner die verpfändete Sache benötigt (RC in IW 1937, 23913; LK 8. Aufl. Bem. DV üä vor § 242 SiGB),
Diese Voraussetzungen sind nach den bisherigen Feststellungen nicht erfüllt. Die Strafkammer legt hierzu im . wesentlichen (UA S. 27) dar, die "Blockierung" des Guthabens |” stelle den dem Miteigentüner am gemeinsamen Barkassenbesiand zugefügten Nachteil dar; dieser hätte vorübergehend nicht verfügen können. Ungeprüft gelassen hat sie aber, ob der Regierungshaupikasse das von dem Angeklagten DB eingeführte und seit längerem ohne- festgestellten Widerspruch der Kasse taisächlich gehandhabte "Netto-System" nicht verborgen bleiben, und daß in diesem Falle FB davon ausge. hen konnte, es bestehe keine Notwendigkeit zu sofortiger Ablieferung eingehender Beträge an die Regierungshauptkasse. Unter diesen Umständen hätten die Angeklagten — ohne Verstoß gegen das Strafrecht — der Meinung sein können, daß diese Beträge vorübergehend auch anderweit verwandt werden dürften, sofern nur ihr alsbaldiger Rückfluß sichergestellt sei. Diese Sicherheit sah der Angeklagte WB in der "Ausfallgarantie" des Auswärtigen Äntes über 10 000 Du, mit |W deren Zahlung er, wie das Urteil (UA S. 18) ausdrücklich feststellt, "fest rechnete". Diese Erwartung wird auch FB
BR Ns
zugute zu halten sein, der im Einvernelımen mit DB handelte. Bei dieser Sachlage wäre zumindest - der Zueignungsvorsatz FM nicht hinreichend dargetan. Er würde auch nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden können, es habe sich bei der Zusage des Auswärtigen Amtes nur um eine Ausfallbürgschaft gehandelt, solange zugunsten der
Angeklagten weiterhin bei der Feststellung verblieben werden
müßte, daß nach einer gegenüber DEEP abgezevenen Erklärung des zuständigen Ministerialreferenten der Zuschuß nur aus "optischen Gründen" in die Form einer Ausfallgarantie gekleidet worden sei (UA S. 18). Im Übrigen würde voraussichtlich beim Ausbleiben eines NAusfalles" und dementspre-- chend einer Zahlung aus der Ausfallbürgschaft an Stelle dieser Zahlung eine enisprechend höhere Einnahme auf der Xonzertreise erzielt worden sein, die dann:ihrerseits zur Ablösung des verpfändeten Sparguthabens hätte herangezogen werden können. In jedem Falle könnte zum wenigsten nach der Vorstellung der Angeklagien eine Einlösung des Pfandes vor anderweiter Inanspruchnahme der dazu verwandten Gelder
‘er Musikakademie als sicher in Aussicht gestanden haben.
Auf die Fähigkeit FEB üas Spargutheben aus eigenen Mitteln.-
einzulösen, würde es dann nicht ankommen. Vorstehende Erwägungen entfallen freilich, wenn FB und DEE. oder dieser allein in Kenntnis von FE die Regierungshauptkasse - über die Anwendung des Nettosystems erfolgreich getäuscht haben sollte.
Nicht hinreichend dargelegt ist hisher ferner, daß die für die Zueignung wesentliche Begünstigung des eigenen Ver.
ww
fremde Gelder zugeeignet hat. Denn es sind gerade dann strengere Anforderungen zu stellen, wenn die rechtswidrige Verfügung über fremde Sachen, wie hier, ohne Gegenleistung
geschieht. Durch sie wollte FEB ersichtlich nur die andernfalls aus wirtschaftlichen Gründen gefährdete, aber schon weithin vorbereitete und für das Ansehen der dabei beteiligten Akademien und die deutsche Kulturgeltung im Ausland wichtige Konzertreise ermöglichen. Bei einem solchen uneigennützigen Beweggrund kann die eigenmächtige Verfügung über amtlich anvertraute Gelder nur dann als ein Sichzueignen angesehen werden, wenn FEB entweder im eigenen Namen verfügte oder wenn er von der Verfügung einen wirtschaftlich meßbaren Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne gehabt
oder ihn erstrebt hätte (BGH IM Nr. 9 zu § 350 StGB; NIW 1954, 12955 BGHSt 4, 236, 239).
In dieser Richtung sind dem bisher festgestellten Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Eine Verfügung im eigenen Namen würde im Sinne der Rechisprechung des Bundesgerichtshofs in der Verpfändung des Sparbuchs und in der Entnahme von Mitteln aus der Xonzeritkasse zur Auffüllung des Sparguthabens nur dann zu sehen sein, wenn der Sparkasse als Kontoführerin und Pfandnehmerin nicht nach den Umständen klar erkennbar gewesen sein sollte, daß FB in seiner Eigenschaft als Amtsperson über ihm anvertraute Gelder verfügte (vgl. dazu BGH NJW 1954, 1295). Die Aussicht, an der Konzertreise im Falle ihres Zustandekomnens selbst teilzunehmen, weicht in Anbetracht des uneigennützigen Hauptbeweggrundes als ein Vorteil, der die Verfügung zu einer Zueignung zu eigenen Gunsten macht, allein nicht aus.
b) Aus diesen Griinden kann das Urteil gegen den Angeklagten FW, soweit es ihn wegen einfacher Amtsunterschlagung verurteilt hat, nicht aufrecht erhalten werden.
a a Wr Get
u erg sa
D EN e..
- 109 -
c) Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Amtsunterschlagung entfällt zugleich seine Verurteilung wegen der nach Meinung der Sirafkammer durch dieselbe Tat begangenen Untreue.
Bei der neuen Verhanälung wird das Landgericht zu beachten haben, daß der Annahme, Fe habe den Mitberechiigten an der von ihm geführten Zonzertkasse treuwidrig einen Nachteil zugefügt, dieselben Bedenken entgegenstehen könnten, die vorstehend unter a) hinsichtlich der "Enteignung" der Musikakademie durch eine Amtsunterschlagung erörtert worden sind.
4) Im übrigen sind auch hinsichtlich des Angeklagten FE die nachstehend unter III 2 b) bezüglich DEE zgemachten Ausführungen über die Möglichkeit eines Vorliegens eines übergesetzlichen Notstandes zu berücksichtigen, sofern FD auf Weisung oder im Einvernehmen mit Drifte gehandelt hat.
III. Revision De
1. Verfahrensrügen
Wenngleich DOWEMB Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts ‚begrtindet ist, wird auf die Verfahrensrügen eingesangen, weil deren Beurteilung für die neue Verhandlung des Landgerichts von Bedeutung sein kann.
a) Das Landgericht hielt es nach den als glaubwürdig angesehenen Angaben des Angeklagten FEB für erwiesen, daß in den der Konzertkasse entnommenen 5 000 DM nicht unerhebliche Geldbeträge enthalten waren, die aus Einnahmen von Akademiekonzerten herrührten. Entgegen der Ansicht der Revision brauchte es keinen Buchsachversiändigen hinzuzuziehen, um diese Tatsache festzustellen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung eingehend und im Hinblick auf das Fehlen auf-
schlußgebender Unterlagen des Konzertwinters 1952/1953 rechts. bedenkenfrei begründet (UA S. 21, 23). Die Ablehnung des Beweisanirags des Verteidigers enthält daher keinen Verstoß gegen Gie Aufklärungspflicht.
Die Revision übersieht ferner die Feststellung, daß nach der Entnahme der am 14. Oktober 1952 eingezahlten 4 500 IM nur noch ein "kleiner Rest" in der Konzertkasse verblieb (VA S. 26). Einige Tage später zahlte FE weitere 500 DM auf das Sparguthaben ein, in denen mindestens 140 DM aus der Abendkasse vom 14. Oktober 1952 enthalten waren (UA 5.23). Genauere Feststellungen zu diesem Punkte waren de? Strafkammer anscheinend nicht wöglich; sie waren auch bei seiner Stellungnahme zum übergesetzlichen Notstand nicht erforderlich,
b) Die Rüge, das Landgericht hätte die Angaben des Angeklagien FEB nicht als glaubwürdig ansehen dürfen, kann keinen Erfolg haben. Die Glaubwürdigkeit in der Hauptverhandlung vernommener Personen hat allein der Tatrichter zu beurteilen.
.
Die Ansicht der Revision, die Strafkammer habe schon durch die Beeidigung der Zeugin ve VD die Überzeugung zu erkennen gegeben, daß diese keine falsche Aussage 8emacht habe, ist unrichtig. Von den gesetzlichen Ausnahmefällen abgesehen (§§ 60 bis 63 StPO), ist jeder Zeuge zu vereidigen (§ 59 StPO). Es bedeutet keinen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder gegen die Denkgesetze,t: einer beschworenen Aussage die Glaubwürdigkeit zu versagen. . Die Gründe, die das Landgericht veranlaßt haben, dieser Zeugin nicht in vollem Umfange zu glauben, sind auf Seite 29 des angefochtenen Urteils dargelegt. In Wahrheit richten sich die Angriffe der Revision unzulässigerweise nur gegen die widerspruchsfreie Beweiswürdigung des Landgerichts.
nme pr Ferm un ur
- 12 -
c) Die Rechtrfertigungsschrift führt nicht aus, worin sie eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr, 8 StPO erblickt. Falls damit der vom Gericht abgelehnte Beweisamtrag auf Hinzuziehung eines Buchsachverständigen gemeint sein sollte, ist die Rüge unbegründet. 2. Sachrügen
a) Unter "strafbaren Handlungen im Amte" im Sinne des § 357 Abs. 1 StGB ist jede von einem Untergebenen in Ausübung seines Amts begangene “strafbare Handlung zu verstehen, auch wenn sie nicht zu den "Verbrechen oder Vergehen im Ante" im Sinne des 28. Abschnittes des StGB gehört (BGHSt 3, 349). Daher fällt auch die Untreue unter die strafbaren Handlungen, die ein Amtsvorgesetzter nicht wissentlich geschehen lassen darf. Sollte aber die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Angeklagte FEB weder eine Untreue noch tine Unterschlagung hat zuschulden kommen lassen, so scheidet eine Verurteilung des Angeklagten Drifie nach § 357 StGB aus.
b) Schon im Ausgangspunkt bedenklich sind die Ausführungen, mit.denen das Landgericht beiden Angeklagten den Rechtferiigungsgrund des sogenannten übergesetzlichen Notstandes versagt hat, Es erkennt zwar an, daß "ein großer finanzieller Schaden entstanden wäre und daß das Ansehen Ges Deutschtums im Ausland einen schweren Schlag erlitten hätte, wenn die Reise im letzten Augenblick gescheitert wäre"
. (VA S. 34). Es engt aber den Notstandsbegriff.zu sehr ein.
Nicht gebilligt werden kann insbesondere die Auffassung der Strafkammer, die Abwehr des bei plötzlicher Absage der Reise drohenden Verlustes sehr erheblicher Vorbereitungskosten der Singakademie (die Revision spricht - möglicherweise richtig - von etwa 80 000 DM) stelle im Vergleich zu der
- 13 -
vorübergehenden Inanspruchnahme weit geringerer Mittel der Staatlichen Musikakademie keinesfalls den Schutz eines höherwertigen kechtsgutes dar, wobei der Umfang der auf beiden Seiten in Betracht kommenden Schädigung nicht entscheide.: Sollte dieser Auffassung die Meinung zugrunde liegen, daß bei beiderseitiger Gefährdung geldlicher Mittel schon äie Gleichartigkeit der zu vergleichenden Rechtsgüter die Höherwertigkeit des größsren Verlustes ausschließe,
so wäre dem nicht zu folgen. Der in gewissen Fällen als Rechtfertigungsgrund arizuerkennende Notstand beruht auf dem ernstlichen Widerstreit unvereinbarer Interessen. Eine solche Lage kann nach der Erfahrung des Lebens gerade auch dann eintreten, wenn sich - wie hier — gleichartige wirtschaftliche Verluste: sehr verschiedener Größenordnung gegenüberstehen. Liegt die Betonung des Gedankengangs der Strafkammer dagegen auf dem Umstand, daß bei der verlustbedrohten Singakademie private, bei der Einbuße. der Musikakademie dagegen öffentliche Gelder in Betracht kamen und daß äie Eigenschaft der zuletzt bezeichneten Mittel als öffentliche ihnen trotz geringeren Umfanges den "gleichen Wert" wie den im größeren Umfang gefährdeten Privatgeldern verschaffe, so würde eine solche Erwägung äußerlich zwar in gewisser Weise der Tatsache entsprechen, daß die Antsunterschlagung mit höherer Strafe beäroht ist als die einfache Unterschlagung. Sie würde aber nicht dem im angefochtenen Urteil festgestellten Umstand Rechnung tragen, daß an der Konzertreise der Singakademie zahlreiche Angehörige der Musikakademie und deren gesamtes Orchester mit seinem musikalischen Leiter teilgenommen haben, so daß die Reise in Wahrheit künstlerisch mindestens eben So sehr auch eine Veranstaltung der Musikakademie gewesen ist. Eine derartige Abwägung würde ferner daran vorbeigehen, daß das Land- Nordrhein-Westfalen und der Bund an dem Zustandekomnen der Reise durch Zurverfügungstellung nennenswerier äuschüsse und durch die Ausfallbürgschaft des Auswärtigen
ee a a ehe
Pe ex \ Disc
ee B .
- 14 -
Amtes ein erhebliches öffentliches Interesse genommen haben, Sie würde endlich nicht beackten, daß der Singakademie ein recht großer endgültiger geldlicher Verlust drohte, der mittelbar auch eine nutzlose Vergeudung der ihr bereits zur Vorbereitung gewährten staatlichen Mittel zur Folge gehabt hätte, während bei der Musikakademie nur die vorübergehende "Blockierung" verhältnismäßig geringer Beträge in Frage stand. Bei dieser Gesamtlage kann unter keinen verständigerweise vertretbaren Gesichtspunkt verneint werden, daß schon die Abwehr des in erheblichem Umfange drohenden Verlustes von Vorbereitungsmitteln der Singakademie als Schutz eines höherwertigen Rechisgutes anzusehen ist.
Dieser Widerstreit erfährt durch das vom Landgericht bestätigte gewichtige kulturpolitische Interesse des Bundes an dem Zustandekommen der Auslandskonzertreise, das zur damaligen Zeit auch gesamtpolitische Belange einschloß, eine weitere Verschärfung im Sinne einer Steigerung des Wunsches nach Sicherstellung der gefährdeten Reise und dem mit ihr verbundenen wirtschaftlichen und politischen Interesse. Das Landgericht will ."äie Verwirklichung von politischen und kulturellen Zielen" schlechthin nicht als Rechtfertigungs-
grund für vermögensrechtliche Eingriffe gelten lassen, weil.
es hierbei "nicht um die Abwehr einer drohenden Gefahr" gehe (UA S. 34)..Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Sie berücksichtigt nicht, daß ein Rechtsgut einen um so höheren Hang besitzt.und deshalb auch von der Rechtsordnung um so wirksamer ‘geschützt werden muß, je mehr sein Inhalt dringende Anliegen der Allgemeinheit, noch dazu
solche hoher, insbesondere kultureiler und politischer Stufe,
betrifft; Gerade auch deren ernstlich drohende Gefährdung kann für eine nicht nur rein wirtschaftliche Betrachtung einen Notstand herbeiführen, dessen Abwehr unter Umständen nur durch sonst unerlaubte Eingriffe in fremde Vermögensgüter möglich und deshalb gerechtfertigt ist.
- 15 -.
An Hand dieser Grundsätze wird das Landgericht, falls es nicht etwa aus anderen Gründen zu einem Freispruch des
Angeklagten DEEEEB komnt, erneut prüfen müssen, ob die Voraus-
setzungen des übergesetzlichen Notstandes vorlagen, insbesondere ob DEEEB, den erörterten Widerstreit als dringlichen Notstand empfunden und nach gewissenhafter Erwägung aller Umstände keinen anderen Ausweg als den tatsächlich begangenen gefunden und deshalb den äußeren Tatbestand strafbarer Handlungen verwirklicht hat (wegen dieser allgemeinen Erfordernisse vgl. BGH NJW 1951, 769). Dabei wird auch darüber zu’ befinden sein, ob nicht die Zustimmung vom Direktor und Kurator der Musikakademie zur Heranziehung ihrer Mittel rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre.
Die irrige Annahme eines Tatumstandes, bei dessen Vorliegen der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notsiandes gegeben wäre, würde gemäß § 59 StGB als ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrium zu werten sein (vel. BGHSt 3, 12, 105, 194, 271, 357).
c) Das Zlandgericht wird bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, sich auch mit den sonstigen Revisionsangriffen auseinanderzusetzen.- Die in der Revisionsschrift angeschnittene Frage, ob bei Bildung der Gesamtstrafe Um-: stände berücksichtigt werden können, die bereits bei der
a 0}
u...
rn ne
-16 —
Einzelsirafe in Betracht gezogen worden sind, ist u.a. in der Entscheidung BGHSt 8, 206, 210 f behandelt worden»
Rotberg Krumme Seibert
Lang-Hinrichsen Flitner
Seemann
nee