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BGH Entscheidung vom 11.10.1956 – 4 StR 127/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 127/56 2245 038

im Namen des Voikes

In der Strafssche

gegen

1.) den Regierungsamtmann Walter TER zus To: dort geboren an un : 905;

2.) den ehemaligen Verwaltungsangestellten Alfons S au

5 DEE. geboren am GEM :000 :r (Eu

wegen Untreue u. &:

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter Oberstaatsanwslt Dr- Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Justizangestellter als Urkunäsbeam

amter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wirä das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 7. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte S im Falle III (Abhebung von Studienbeihilfen durch Tingierte Rechnungen der Mensa freigesprochen worden ist, .) im Falle IV bei beiden Angeklagten (Verurteilung wegen Einzahlung amtlicher Gelder auf Privatkonto), 7 im Gesamtstrafausspruch hinsichtlich jedes Angeklagten.

Die weitergehende Revision der Stastsenwalischat; wird vewrfen,

II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- . lung und Entscheidung, auch Über die Kosten Äaes Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen. III. Die Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Jeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

T. Die Revision der Staatsanwaitschaft:

1.} Sie bekämpft aus sachlichrechtlichen Gründen den Freispruch der bsiden Angeklagten im Falle III äss landgerichtlichen Urteils.

a.) Den Feststellungen der Strafkammer zufoige hatte das norädrhein-westfälische Kultusministerium aus überschüssigen Haushaltsmitteln 2 995.50 DM dem Haushalt der Kusikakademie in DEM Ende des Wintersemesters 1951/52 für die Gewährung von Studienbeihilfen noch. für das abgelaufene Semerter bei der Regierungshaupikasse in DER ZU- geteilt. Um diesen Betrag von dort zu erhalten, veranlaßten die Angeklagten, und zwar DR ais Verwaltungsleiter und Sg eis Angestellter der Akademie. die Pächterin der Studentenmensa, eine angebiich noch zu begleichende Rechnung in Höhe jener Summe zu fertigen, weicke auf die - in Wirklichkeit nicht geschehene — Ausgabe verbilligter Ahendessen an Studenten während des verflossenen Wintersemesters lautete. Sp versah, wie es ihm auch sonst vor der Bezahlung wahrer, auf.die Akademie als Schulänerin -ausgestellter Rechnungen obiag, die fingierte Rechnung in Kenntnis

‘ ihrer Unrichtigkeit mit dem Vermerk ihrer "sachiichen Richtigkeit". Drifte unterzeichnete im Rahmen, aber unter MiB- brauch seiner ihm auch sonst eingeräumten Befugnis eine an die Regierungshaupskasse gerichtete Auszeahiungsancrdnung, die von Sg auf der Rechnung gefertigt war. So erreichten die Angeklagten, wie beabsichtigt, daß die Regierungshaup;;- kasse 2 993,50 DM der Mensapächterin auszahite. Von ihr ließ sich Sg - vas Th nicht wußte - den Betrag aushändigen. verwahrtie ihn zunächst in der fxademie und zahlte dann einen Teiı auf sein Gehaltskonto bei de” Rheinisch-Westfälischen Bank in Tem ein.

».) Das Vorbringen der Angeklagten, der ganze Hetrag sei sräter für die kensa oder für sonstige StudienSsihiifen verwendet werden, hat die Strafkammer für nicht nlcker widerlegi gehalten. öle sieht zwar einen Vermögensiachteil des Staetes in der Gefährdung des Geldbetrages, der er so lenge ausgssetzt gewesen sei, ais er nicht dem vom Ministwerium vorgesehenen Zweck zugeflossen war, Sie verneint | jeärnh bei beiden Angeklagten die innere Tayseite der nasıı ihrer Weinung verwirklichten äußeren Tatbestänie des Bete:za f urd der Untreus, weil der Beweggrund dsr Tat darir. zeilegsen habe, die Haushaltsmittel in das nächste Keshnungsjakr hin- ‘über zu retten. Dabei hält es die Strafksmmer für möglich, daR TB devon ausging, das Geld befinde sich bei der Uensapächterin "als einer vertrauenswürdigen Person . . . in sicherer Obhut" und deshalb sei die Aussicht auf künftige Leistung gesichert.

Dem Angeklagten sa hält sie die bei ihm möglicherweise bestehende Überzeugung zugute, "daß das Geld bei ihm gesichert sei und später seinem Zweck zugeführt werden würde". Aißeriem se\ beider nicht zu wideriegen, geg.aubt zu haben, das Ministerium sei wegen der späten Zuteilung des Geldes mit seiner Verwendung erst im nächsten Haushaltsjahr einverstanden; damit entfalle bei beiden "das Bewußtsein der Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorseils oder der Zufügung eines Nachteile",

c.) Daß bei diesem Beweisergebnis die Strafkammer sich s0owohl bei. Tip vie bei Sp gehindert; sah, den inneren Tutbestand des Betrugs zu bejahen, 15ß8t sich aus Rechtsgrüräen nicht beanstanden. Dies tut die Revision der Siaatsanwal+- schaft auch nicht. Sie wendet sich muir üagegen, daß die Strafkammer es, ebenfalls aus vermeintlishen Mangel am inneren Tatbestand, abgeiehnt hat, die Angeklagten wegen Untreue zu verurteilen. Diesem Angriff karn der Erfcig nich; versag? bleiben, soweit er si:h gegen die Freispreshung des Angeklagten Sp richtet.

de) Die Strafkammer nimmt mit zuisreffender Begründung en-RA der Staat eine wirtschaftliche Einbüuße sriist. weil die Verwendung des Geldes mit der Auszahlung an die Pächterin is” kensa seiner Kontrolle entzogen und ssin Anspruch au

ber) Ar}

künftige Leistwwug in Höhe der gewährten WisTel gefänrdet war, zumal keine hirreichends Sicherung dafür bestand, deß äie Gegenleistung euch erbrach* werden konnie. Dieser Vernögensnach;eil wurde, wie die Strafkammer eber?a_is mit Recht evsführ“. üurch dis Weitergabe des Geldes von dar Pächterin an den Angeklagten STR vertieft, weil er einen großen Teil davon “f sein privates Bankkonto einzahlte und damit gegenüber der Bank die alleinige Verfügungsgewalt darüber erlangte. Kit Rücksicht darauf, daß Sp: wie festgestellt, diese auch für ie Beurteilung der inneren Tatseite bedeutsamen Umstände kannte, ferner in Verwaltungs- und Geldgeschäften erfahren war, hätte die Strafkammer bei ihm den inneren Tatbes;and nisht ohne weiteres mit der Erwägung verneinen dürfen, er möge geglaubt haben, das Geld sei "bei ihm gesichst". Insoweit hätte es nahe gelegen zu prüfen, ob diesem Ingekiagten auf seinem Konto jeweiis genügend Geiämittel zur Verfügung standeh; mit denen er den Anspruch des Staates in Höhe des auf das Konto eingezahlten Teils jederzeit sofort hätte erfüllen können. Außerdem läßt das Urteil jede Feststellung darüber vermissen, welches Schicksal der Teii des Geldes bis zu Seiner endgültigen Verwendung für Studienbeihilfen hatte, den Spricht auf sein Konto einzahlte. Diese Mängel irn den Feststeliungen, die für die richtige Beurteilung des Saehrerhalts erfcrderiich gewesen wären, sind sachiichrechtliche Fehler des Urteils, die insoweit zu seiner Aufhebung führen

müssen.

Ir der Meinung des Angeklagten Sg das Ministerium sei mit einer Übertragung der Gelämittel Zus nächste Haushaltsjahr eirverstanden, hat die Strafkamner zu Unrecrhs ein Hindernis Tür das Bewußtsein "es Angeklagten geselen, das er durch sein Verhsltex das Vermögen des StTaa;es gelänräe.

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Ebensowenig wie ein sclches Eirverstärdnis äje !’r anderen

Ums*änden liegende Vermögensgefährädung des Strates hät ausschalten können, vermochte der Giaube des Ange klagten er si. derartiges Einverständnis das etwaige Bawußtzein der Vermögeurgefährdung zu meeinträchtigen-

} Bei der Prüfung des Betrugs- und Untireuetatbestenies B zieh; als Sirsfkamner mit Recht auch die Tatsache in den & Kreis ihrer Betrachtung, daß Sg "sinen großen Teil des i Geldes auf sein Privatkon-c bei der Rheirisch-Westfäiischen Bank einzahite" (UA S 17). An anderer Steiie ihres Urteiis (TA S 20), führt sie dagegen aus, sie hahe nicht darüber zu entscheiden, cb sg etwa dadurch eine Amtsunterschiagung sder eine Untreue begangen habe, daß er "einen Teil des Geides auf sein Gehaitskonto bei der Rheinisch-Westfälischen Benk eingezahlt hat". Denn diese Handiung sei nicht Gegenstand der Angeklage, vielmehr erstrecke sich der auf Amtisunterschlagung lautende und aus der Einzahlung amtlicher Gelder auf sein Privatkonto hergeleitete Vorwurf der Anklage nur auf sein Konto bei der Kreissparkasse.

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_ Diese Ausführungen sind insofern unverständlich und |: in sich nicht widerspruchsfrei, ais die Strafkammer - ailer-. ..[: dings nur bei der Prüfung des Einiritts eines Vermögensschader - geraäe üle Tatsache der Einzahlung eines Teils des Geiäes FE auf das Privatkonto bei der Bank ausdrücklich berücksichtigt "|: hat. Sie durfte das, ja mußte es. Ebensowenig aber hätte sie LT sich daran gehindert sehen dürfen, jenes Tatsache auch unter dem rechtiichen Gesichtspunkt der Unterschlagung zu würdigen: Denn die Einzahlung des Geldes auf üas Benkkonto war ein Teil des einheitlichen Geschehens, des dis Anklage Sg zur last legte, gehörte also zı ur Tat im Sinne des § 264 StPO.

Die unterbiiebene Würdigung jener Tatsacke wird die Strafkammer nachzuhoien haben.

Der Umstend, daß Sgpdas Geld nicht enäglüitig für sich behsiten wollte, schiiesst es nicht aus, daß er ss, wenn zu

au vorlübergehen], sizh zueignete und zueignenr wollisse. Das Wesen der Zueignung i.sgt derin, daß der Täter eine Sache dem eigenen Vermögen einverisibs. Ras i3%, wenn es sich um Geis handelt, möglich, auch wenn der Täter bereit ı2t, es später wieder zu ersetzen. Denn !n Ger Eigenart Jes GeLäes liegt es begründet, daß schon durch seinen Gerauch dem Eigentümer dev wirtschaftliche Wert entzogen werder. kann (RG in HRR !937 Nr 533). Die Ansicht der ingeklagten, das Geld später dem eigentlichen Zweck zuzuführen. steht deshalb nicht unter allen Umständen dem Ver-

"satz der inzwischen verwirklichten Zueignung entgegen. Anders könnte es liegen, wenn der Täter. einen: gleichhohen

eigenen Geidbetrag zur jederzeitigen Verfügung bereit hält, mit dem er den einem anderen entzagenen Vermögensnachteil wieder ersetzen kann (RG in HRR 1940, 257).

£.} Dagegen muß die Revision der Staatsanwulischaft erfoigics bleiben, soweit sie den Freisprucn des Angeklagten DE in Falle III bekämpft. Die Strafkammer hat bei ihm den inneren Tatbestand der §§ 257, 266 StGB mit der Erwäsung verneint, er möge geglaubt haben, das Geld, von dessen Aushändigung an Sp er unwiderlagt nichts wußte, befinde sich bei der Pächterin "ais einer verirauenswüriigen Person in sicherer Obhut". Was die Revision gegen diese Feststellung geitend macht, richtet sich im Ergebnis gegen die denkge-

. sewzlich mögliche Folgerung der Strafkammer; weder unter

sachlishrechtlichen noch unter verfahrensrechtiichen Gesichtspunkten bedurfte es der Darlegung der Umstände, aus denen des Landgericht jenen Schluß gezogen hai.

a.) Nach den Feststellungen der Strafksmer zu IV ikrer Ur-

teilsgründe nahm sm :!: Angestellter der Akademie on Studenten laufend Einschreibe- und Prüfungsgebühren, ferner Beträge, die sie ihm zur Aufpawahrung übergaben, und schiieß-

ıich Spenden vcn Freunden und Fürderain. der Akademie entgegen: Gbwohl er wusste, da die Gerükren als staatliche Einnahmen

an die zuständige Regierungshauptkasse sbgeführ“ und als

Verwahr- und Spenaenbeträge selbständig und gesrennt au berrahri werier mussyen:. führts = eiia diese ıma 13 amr\icher Eigenschaf; ausgehändigten Beträge seiner eigenen privaten Konto bei der Kreissparkasse zu. Er wılive rie dadurch sowohi der staatiichen Konsroiie ensziehen, wie auch vermeiden, über sle abrechnen zu müssen. Davon, daß er das Geld für eigene Zwecke verbrauchte, glaubte sich die Strafkemmer ailerdings nicht überzsugen su können, weil sis sein Ynarbringen, er habe es später wieder staatlichen Zwecken ziführen woilen und zugeführt, nicht für widerliegs hlels. Wei: aber Ger Angekiegte das fremde Geld mit eigenem untrennbar

vermischte, über das Konso auch private Zahlungen abwickel- ni“

te, über dis fremden Gelder richt Buch führte, scdaß er nicht sagen konnte, aus welchen Teilen sich das Sparkassenguthaben zusammensetzte, und weil er das fremde Geid bewußt der staatlichen Kontrolle entzog, hält die Strafkammer ihn der Untreue für schuldig. Er habe nämlich unter bewusster Verletzung seiner Treupflicht gegenüber dem Staat dessen Vermögen vorsätziich gefährdet, zumaı sein Konto von persönlicher Gläubigern hätte gepfändet werden können. Damit habe er weger. seines Schuldenstandes in Höhe ven 500.- IM gerechnet nd es billigend in Kauf genommen,

Die Strafkammer hat es dagegen abgelehnt, ihn auch wegen Amtsunterschlagung zu verurteilen, weil er möglicherweise die N Beträge für den Staat verwahren und später staatiichen Zwecken wieder zuführen und nicht für stch behalten woilte; daher zehle es am Nachweis der bewiesten rechtswidrigen Zueignung:

b.) Hiergegen wendet sich aie Staatsanwaitschaft mit Recht. Sie meint, die Folgerung der Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten finde in ihren Feststellungen keire Stütze; denn SB habe such private Geider auf demselben Xortc orre Arernurg vn den Aksäüemiegeldern geführt, er habe, wie die Strafkamner überiss feststeil?,. jem Mitangeklagten DEE 2; eimal Schecks gegeben, die auf das Konvo gezogen "waren, und sämtliche Kon-oauszüge in seiner Wohnung verwahrs, un sie nach gewisser Zeit

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zu srenichven Alle diese Umstände zwänger, so mein; die Revision, zu der Annahme, daß MBsich der rechtswiädr!- gen Zueignung der auf sein Konto ‚einbezaniter Gs-ädsr kewußt war.

c.) Dieses Vorbringen richtet sich allerdings erfolglos

gegen die satsächlishen Feststei;ungen der Srrefksmnuer. Sihat jedoch, was auf die Sachrüge der Staatsanwaitschaf+ kin zu berücksichtigen ist, fehlerhaft unterlassen, die Gesichtspunkte zu beachten, auf die bereits unter I1e hingewiesen worden ist. Überdies hätte die Strafkammer, ebenfails unter

. sachiichrechtlichen Gesichtspunkten, prüfen müsser, „b aer

Angeklagte, zu dessen Gunsten sie annahm, er hahe die Geider für den Staat verwahren wollen,. sie denn wirklich rerwehrt nat, d;h. ob sein Konto immer eir. Guthaben aufwies, mit dem er jederzeit ale Rückzahlungsforderungen der Gläubiger, sei es des Staates oder der Studenten befriedigen konnte. In diesem Zusammenhang kommt der Feststellung des Landgerichts besondere Bedeutung zu, daß der Angeklagte eigenem

‚Gestänänis zufolge Schuiden hatte und sie selbst auf ewwa

500.-. IM bezifferte, sodgß.er mis der Möglichkeit_rcn Pfärdungen rechnete.'

Den Angeklagten DW het die. Strafkammer im Falle IV

"nach § 357 iVm § 266 StGB verurteilt, weil er als Vor-

gesetzter Sb bewusst dessen Untreuehandlungen hat geschehen lassen. Die Strafkammer. wird in der :neuen Verhandlung, falls sie den Angeklagten Spider Anisunterschlagung für schuldig halten sollte, prüfen müssen,..ob. etwa Di auch deshalb zu verurteilen ist, weil er die etwaige Amtsurterschlagung Ss bewusst geschehen ileß. Sie wird insoweit besonders zu berücksichtigen haben, deß DM der :rn untersteliter Sg zweimal veranlaßt net, ihm Darlehen von 300.-- und 506.-- DM aus dem Konto zu gewähren. -

II. Revision des Angeklagten Sg:

III.

zu neun Wonaten Gefängn!e und zu zwei Geldstrafen von je :00.- IM verurteilt; außerdem hat sie 4009.-- IM, die er als

" ilichen Urieiis (bewussies Veschelenisssen dar fortgesetzien f

ihn kat dis Syrafkamner, saweis sie Ihn nichr Treigespro. chen hat, wegen fortgesetzier Untreue !m FTalie IV (Einzahlung vslicher Gelder auf Privaiken;a bei der Kreissnsckarzs el sven I 2 a7); wegen einer wsiveren seihständigen Tutreua (Paii VIII: und wegen einfacher Bestechlichkeit (Fall vIr)

Bestechungsgeiäd erhalten hatte, dem Staat für verfallen erkilärs;.

Mit seiner Revision erhebt er die allgemeine, nicht ki näher ausgeführte Sachrüge. Die Prüfung der Schuld- und Straf-Irage hat keinen Mangel des Urteile zu seinen Lasten ergeben. Seire Revision ist offensichtiich unbegründet.

Revision des Angeklagten Dm-

1.} Gegen seine Verurteilung im Falle IV des iandgericht-

Untreue Sg) wendet er sich mit verfahrensrechtlichen und | sachlichrechtlichen Angriffen, Sie sind sämtiich unbegründet. fi

a.) Bei Prüfung der rechtlichen Stellung der Akademie komm: Ali die Strafkammer auf Grund der Akademiesatzung und der Bekundungen verschiedener Zeugen zu dem Ergebris, daß ihr nicht die Eigenschaft einer juristischen Perscn des öffentlichen Rechts, scndern äle einer staatiichen Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit eignete.

Zwar seien der Akademie, bevor die frühere Provinz westfaien und das ehemalige Land Lippe in das Bundesland Norädrhein-Westfaien eingegliedert wurden, die Rechte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts veriishen worden. Diese Stsilung habe sich jedcch später geändert, sls

1947 äs» Land Ncerärhein-West£falen die Alradenie, wie dis Satsung susdrüczl.ch bevons, als Mlanässeiger;s Einrieinmg"

Unerunmmer hebs um” "wegen Aleser Veränderung der wali:larusu wi recktlichen Verhäitnisse" Ale Satzung reu gefasst woräsn sei:

Die Revision macht geltend, zur reurteilung der Rechtsstellung Aser Akademie hätte die Strafkammer das Gutachten seines juristischen Sachverständigen einholen müssen, Dies sei sowohl wager. der dem Gericht vcn Amis wegen obı2egenden Aufkiärungspflicht wie auch deshalb erforderlich gewesen, weil der Verteidiger es beantragt habe.

Auf diese Rügen braucht nicht eingegangen zu werden, ebensowenig auf die Darlegungen der Strafkammer über die rechtliche Eigenschaft der Akademie; denn für die sirafrechtliche Beurteilung der Taten des Angeklagten ist es einerlei, ob sie eine staatliche Einrichtung ohne eigena Rechtsper-

' sönlichkeit oder eine unter Staatsaufsicht stehende juristische Person des Öffentlichen Rechts war. Im ersten Fall stand DER im unmittelbaren, im zweiten im mittelbaren

- Dienste des Staates, In beiden Fällen war er Beamter im

“ strefrechtligcken Sinn.

b.) Die Rechtsstellung der Akademie - sei es als einer

juristischen Person, sei es als einer staatlichen Anstalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit - war auch für die Frage bedeutungslos,' ob DEM Autsvorgesetzter Ss im Sinne

:' des § 357 StGB war. Unter diesen Begriff fällt nicht nur

der Dienstvorgesetzte im Sinne des Beamtenrechts, sondern _ jeder Beamte, der die Befugnis zu sachlichen Weisungen für äle dienstiiche Tätigkeit eines anderen Beamten .ı:al. Eine derartige Befugnis stand, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, dem Angeklagten Da gegenüber dem Angeklagten Sp zu. Dies hat sie der von DEE >::08: als Verwaltungsleiter der Akademie gefertigten Geschäftsordnung entnommen. Diese wer zwar nicnt wie Jie Satzung, Ale sie ergänzen sollte, vom Kuitusministerirm genenmigt. Sie war

aber vom Akademicedirektör in Ausübung seines satzungemäßigen Rechts zur Führung der Verwaltung unterzeichnet, dem zur My wirkung bei der Verwaltung berufener Kurator vorgeleg; und ver ihm nicht beanstandet worden und leitete demgemäß, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, ihre Gültigkeit wit-- +eibar aus der vom Ministeriüm genshmigten Satzuig her. Die Auslegung der Satzung und der Geschäftscrdnung hElT sich im Rahmen des rechtlich Möglichen. Die Sarzung schileßt insbesondere die Übertragung vor. Verwaltungsaufgahen euf urterstellte Akademieangestelite nicht aus, sie sieh; eine soiche für das Haushaltwesen und die dazu erforderiichen Weisungen an die Kasse scgar ausdrücklich vor (§ 9). Durch ie Entziehung von Einnahmen, die an die Regierungshauptkarse hätten abgeführt werden müssen, infoige der Einzahung auf ein Privatkonto wurde der Haushait der Akadenis vunmitteibar tetroffen. Das von Drifte geduidete strafpare Verhalten des Mitangek”agten Sn fEllt deher in den schen. nach der ausdrückiichen Satzungsbestimnung wirksam auf Drifte übertragenen Aufganenbereich, ir dem er Sieg Weisungen zu erteilen befugt, aiso sein Amtsvorgesetzter war. " Soweit die tatsächliche Gestaltung des Geschäftsbetriebs der Akademie in Betracht kommt, liegt die Würdigung dei .‚Strafkammer auf dem ihr vorbehaltenen tatrichterlichen Gebiet. Auch insoweit sind ihre Darlegungen frei von Denkverstößen.

Für die Beurteilung der Gültigkeit der Geschäftsordnung bedurfte die Strafkammer nicht der Hilfe eines Sachverständigen; denn diese Frage hatte als eine Rechtsfrage die Strafkammer selbst zu beurteilen. Da sie zu der rechtlich nicht zu beanstandenden Überzeugung von ihrer Gültigkeit gelangt war, brauchte sie keine weiteren Beweise zu erheben.

c.) Die Prosckollierurg des Wortlautes verschiedener Zeiı- gen- und Sachverständigeraussagen, welcke die Vertelälgurng

2.

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wörtlich festgehalten habeu woilte, hai zunächs; der Vmraitzende und Jenn des Gerickt hne Rechterers+-6 abgelehnt, Zu einer Festiegung des Wortlautes dsr Bekundungen hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn es gerade auf ihn angekommen wäre (§ 273 Abs 5 Satz ‘ S5PO). Warum dies der Fall gewesen sein sc)i3s, vermag auch 372.» Revision zicht darzutun.

d.) In keinem einzigen der rieien Punkte dsr Beweiswürdigung in denen der Beschwerdeführer vermeintlich sachliche Widersprüche entdecken zu können giaubt, weist das Urteil’ einen Widerspruch auf. Was die Revision insoweit verbringt, ist offensichtlich unbegründet,

a.} Im Falle vI (fortgesetzte Verleitung des Angestellten 7 Y% zur Unterschlagung von Konzertgeldern) hielt die Strafkammer auf Grund der für glaubwürdig erachieten Aussage FM für erwiesen, daß jederzeit auch Geidbeträge, die aus Einnahmen von Akademiekonzerten stammten, in der

“von ihm verwalteten Konzertkasse enthalten waren. Um die-

se Petsache festzustellen, durfte sis ch die Strafkammer mit

der Zeugenbekundung Ts begnügen "und. bedurfte nicht, wie

die Revision meint, des, Gutachtens eines Bue chsachverstän-

digen.

b.) Zu dem Inhalt der die personellen und sachlichen Beziehungen zwischen Konzerten der Musikakademie und solchen der Singakademie e.V. betreffenden Tatsachen, ‚setzt sich das Urteil in keinem Punkt in Widerspruch.

c:) Ob FB berechtigt war, Konzerteinnahmebeträge der kusikakademie mit solchen der Singakademie in einer Kasse za vermischen, is% für die strafrechtiiche Beurteilung seines und des Angeklagten DEE Verhalten ohne Beäeutung. Denn auch wenn FB nicht befugt gewesen wäre, beiäs Einnahmen in einer Kasse zu vereinigen, s5 begire er “dadurch

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Amtsunterschlagung, daß er zweimal je 200.- DU dem AngekKiagter TB ais Darleien zir Verfügung stellte. Wein. TER: hierzi eis sein Anssvorgeseszter verleitete, ist er mit Recht nach § 357 i V m § 350 SiGB bestraft worden.

ä.) Selbst wenn das Vorbringen der Revision zuträfe, ‘em Verteidiger hätte die beantragte Erteilung eirer Abschrift“ der Sitzungsniederschri?5 richt versag; werden dürfen ımä er sei. dadurch an der Erhebung zusätziicker Verfahrensrigen gehindert worden, sc müsste die Tatsache für die Entscheidung des Senats ausser Betracht bieiben. Denn auf ikr als einem Vorgang nach der Hauptverhandlung kann das Urteil nicht beruhen. Sie hätte allenfalis die Grundlage

für einen Wiedereinseizungsamtrag bilden können: Doch müßte auch einem solcher Antrag der Erfolg versagt dieiben. Denn wenn die Revisionsbsgründungsfrist, wie im vorliegenden Fall, gewahr ist, so kann Wiedereirsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke der Nachholung einzelner Rügen dem Angeklagten in der Regei dann nicht gewähr; werden, wenn sowohl er als auch sein Verteidiger in er erst- ‚instanzlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGH 1 StR

. 5/54 vom 2%, Februar '951 in MDR 1951, 371).

e.! Was die Revision des Angeklagten sonst noch in verfahrensrechtiicher und in sachlichrechtiicher Beziehung geltend macht, widerspricht entweder den Feststellungen der

Strafkarmer dder ist offensichtlich unbegründei.

a.) Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt,

"daß der Angeklagte als Verwaltungsieiter eine verantwortliche Stellung inne hatte, die ihm in besonderen Maße die Verpflichtung auferiegte, auf Sauberkeit im Zahlungsverkehr zu achten", Mit dieser Erwägung hat d’e Strafkammer nicht, wie die Revision meint, ein Tatbestanäsmerkmai des

§ 337 StGB zu Ungunster les Angeitlag;ei verwerte; Denn Jer Sinn jener Bemerking der Strafkammer ist ofTersichtiien der

a

da3 DB eine besonders verantwortliche und einfliußreiche Stellung in der Akadsmie bekleidete und seine Schuld des-29.0 das zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Haß übersteigt.

b.) Im Falle der Verleitung I zur Amtsunterschiagung hat die Strafkammer dem Angeklagten DB srschwerenä engerechnet, daß er "gewissenlos- und besonders verwerfiish handelte, indem er Fb ais an den übrigen Haßnahmen Undeteiligten mitshereinzog". Außerdem berücksichtigt sie zu seinen Ungunsten, daß FB erkennbar schwer ar. den Folgen sei.- ner Tat trägt, zu der ihn der Angeklagte verleitete.

Der Vorwurf der Revision, auch insoweit habe die Strafkammer ein Tatbestanäsmerkmal strafschärfend verwertet, entbehrt jeder Begründung. Durch die Kennzeichnung äss Vorgehens des Angeklagten als gewissenlos setzt Sich die Strafkammer . nich+ in Widerspruch mit der für erwiesen erachteten Tatsache, daß der Angeklagte unter dem Druck der Schuläeniast der Singakademie handeite., Denn mit dieser Tatsache ist äaer Beweggrunä festgestellt, in jener strafschärfenden Erwägung aber die Begehungsweise gemeint.

Krumme Dr. Sauer Seibert lang-Hinrichsen Dr. Wiefels