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BGH Entscheidung vom 02.09.1958 – 5 StR 254/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 254/58 2221 02€

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Drogisten Herbert M EEE zus DAB, geboren am EB 1915 in DD Bezir« ram,

wegen Raubes u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr (ie

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 17.Dezember 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Der Angeklagte ist wegen Raubes in Tateinheit mit versuchter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerden;

l. Unzulässig erhoben ist das Anliegen des Rechtsmittels, "zu prüfen, ob das Urteil innerhalb einer Woche nach Verkündung abgesetzt worden ist". Im übrigen kann die Revision in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß die Frist des § 275 Abs.1 StPO überschritten worden ist (BGH NJW 1951,970; MDR 1953,309).

2. Fehl geht die Ansicht des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen der §§ 223 Abs.1, 251 Abs.1 Nr.2 StPO für eine kommissarische richterliche Vernehmung der in Neuenhagen bei Strausberg (Sowjetzone) wohnhaften Zeugin De» hätten nicht vorgelegen.

a) Der Vorsitzende hatte diese Zeugin durch Vermittlung der sowjetzonalen Staatsanwaltschaft laden lassen. Bei der Weitergabe des Ladungsersuchens war von der Westberliner Staatsanwaltschaft auf die Bedeutung dieser Zeugin für das Verfahren ausdrücklich hingewiesen und gebeten worden, der Zeugin aus diesem Grunde das Erscheinen in West-Berlin nahezulegen. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Frankfurt/Oder hat darauf mitgeteilt, daß Frau DB der Ladung keinesfalls Folge leisten wolle, um sich nicht erneut einer sie verletzenden Verhandlungsführung und Beweisaufnahme auszusetzen; die Bezirksstaatsanwaltschaft biete an, die Zeugin im Wege der Rechtshilfe durch das Kreisgericht Strausberg vernehmen zu lassen.

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b) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers läßt dieses Schreiben deutlich erkennen, daß die sowjetzonale Staatsanwaltschaft nicht bereit war, das Erscheinen der Zeugin in West-Berlin zu erzwingen. Dann aber erübrigte sich jede weitere Bemühung des Strafkammervorsitzenden, Frau Deilbgemäs § 51 StPO zwangsweise vorführen zu lassen, weil das gegenüber in der Sowjetzone wohnhaften Personen ohne Mitwirkung der dortigen Dienststellen nicht möglich ist. Das Landgericht hat daher mit Recht angenommen, dem Erscheinen der Frau DW stehe für ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Wege, sie müsse deshalb kommissarisch vernommen werden.

3. Daß sich die Strafkammer von Wesen und Charakter der Zeugin keinen persönlichen Eindruck hat verschaffen können, ist eine notwendige Folge der in zulässiger Weise angeordneten kommissarischen Vernehmung; dies kann daher von der Revision nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Unbegründet sind auch alle übrigen Verfahrensangriffe, soweit sie nicht überhaupt unzulässig sind. Das Landgericht hat während der Verhandlung und im angefochtenen Urteil unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats alle Bedenken des Beschwerdeführers erörtert, die im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugin TI durch das Kreisgericht in Strausberg und mit dem Verlesen der Niederschrift über: diese’ Vernehmung stehen. Dem ist nichts hinzuzufügen; auch’ die Revision hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Änderung der Rechtsprechung: in: den. einzelnen Fragen: hätten- veranlassen können.:

II. Sachbeschwerden:

“1. Es ist unzutreffend, daß die Strafkammer den Schluß gezogen hätte, man müsse der Zeugin glauben, weil man dem Angeklagten nicht glauben könne. Das angefochtene

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Urteil führt insoweit vielmehr folgendes aus;

"Daß dem Angeklagten grundsätzlich nicht mehr geglaubt werden kann als der Zeugin, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß er - wie er selbst zugibt -— zunächst abgestritten hat, die Zeugin und ihre Handtasche jemals zuvor gesehen zu haben. Es bestand daher kein Anlaß, von vornherein der Darstellung des Angeklagten zu folgen und die der Zeugin DEE als unglaubhaft abzutun. "

Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Bei dem festgestellten Sachverhalt bestehen auch

gegen die Anwendung des § 249 StGB keine durchgreifenden Bedenken.

Insbesondere kann die Frage gewaltsamen Handelns gegenüber Frau DM nicht zweifelhaft sein, wenn auch der Angeklagte nach dem Notzuchtsversuch nur die Handtasche ergriffen und nicht die Zeugin selbst angegriffen hatte. Da die Verletzte ihre Handtasche zunächst festhielt, richtete sich die angewendete Gewalt mittelbar auch gegen die Zeugin.

5. Der Strafausspruch ist ebenfalls ohne Rechtsmängel.

a) Was die Revision gegen die Versagung mildernder Umstände vorbringt, greift unzulässig in das Ermessen des Landgerichts ein.

b) Vergeblich bemängelt der Beschwerdeführer auch, daß die Strafkammer diesmal die vierjährige Zuchthausstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.Januar 1953 nicht mehr einbezogen und mit ihr eine Gesamtstrafe gebildet hat. Das Landgericht hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht - wie die Revision meint -— "mißverstanden", sondern ist ganz mit Recht davon ausgegangen, daß eine Gesamtstrafenbildung nicht mehr möglich war, weil der Angeklagte

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die rechtskräftige Strafe zur Zeit der letzten tatrichterlichen Entscheidung bereits verbüßt hatte. Die den Angeklagten hierdurch treffenden Nachteile hat der Tatrichter bei der Strafzumessung nach Möglichkeit ausgeglichen (UA S.26). Daß der Angeklagte gegenüber dem Urteil vom 14.April 1955 durch Nichtanrechnung weiterer Untersuchungshaft trotzdem noch schlechtergestellt ist, bedeutet keinen Verstoß gegen das Verbot des § 358 Abs.2 StPO.

Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schmitt

Börker Hoepner