Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 17.01.1964 – 4 StR 526/63
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2167 006
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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wegen Urkundenfälschung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Scenatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt CE in ücr Verhandlung,
Bundesanwalt GEEBED oc: der Urteilsverkündung ertreter der Bundesanwaltschaft,
als
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Oktober 1965 dahin berichtigt, daß er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Führen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs und Fahren nach Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt ist.
. Der Strafausspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO),
2. Die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Nur die unvollständige Fassung des Schuldspruchs in der Urteilsformel war zu berichtigen.
3, Eine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten liegt aber darin, daß das Landgericht nicht in rechtlich nachprüfbarer Weise geklärt hat, ob die vom Amtsgericht Dülken im Verfahren 2 Ds 21/63 verhängte Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die im Strafregisterauszug bereits verzeichnet steht und die der Angeklagte gegenwärtig ver-
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büßt, rechtskräftig und daher zur Bildung einer Gesamtstrafe heranzuziehen ist. Das Landgericht führt lediglich aus, vom Angeklagten sei im Verfahren 2 Ds 21/63 "ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt" worden, Über das zur
Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils noch nicht entschieden gewesen sei. Durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung ir den vorigen Stand ist die Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Dülken aber nicht gehemmt worden (§ 47 Abs. 1 StPO).
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch (BGHSt 12, 1, 9). Sollte die vom Amtsgericht Dülken verhängte Gefängnisstrafe inzwischen vom Angeklagten verbüßt worden sein, so wird das Landgericht diesen Nachteil bei der Strafzumessung nach Möglichkeit auszugleichen haben (BGH 5 StR 254/58 vom 2. September 1958).
Jagusch Krumme Leng-Hinrichsen
Flitner Börtzler