Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 31.07.1958 – 1 StR 292/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR. 292/58 Ä 2316 102
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schweißer Friedrich IB =: EEE. ort
geboren an 000 EBEN zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Diehstahls u.3 -
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgsrichtishofs in der Sitzung vom 31. Juli 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichier Dr. Peetz
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter &rof. Dr. Lang-Hinrichsen als beigitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED: der erhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mp bci der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannta
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. April
1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu newer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zur Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt.
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Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte je Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen,. Beide Rechtsmittel führen zur Aufhebung des Urteils.
I. Zur kevision der Staatsanwaltschaft
1.) Im Falle 19 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten, der - wie die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung ergeben, auf einem öffentlichen Wege oder Platze - den von außen zugänglichen Kofferraum eines Personenkraftwagens aufgebrochen und aus ihm einen Kanister mit Benzin entwendet hatte, äes einfachen Diebstahls nach § 242 StGB schuldig erkannt. Die Revision beanstandet nur, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen tateinheitlich mit dem Diebstahl zusamuentrelfender Sachbeschädigung nach § 303 StGB verurteilt hat. Die Rüge ist an sich begründet. Das Landgericht hat jedoch darüber hinaus zu Unrecht die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB verneint. Zutreffend hat die Strafkammer zwar die Bigenschaft
des vom Angeklagten zum Erbrechen des Kofferraums verwende-
ten Schraubenziehers als eines "zur ordnungsmäßigen Öffnung nicht bestimmten Werkzeugs" verneint; sie hat jedoch übersehen, daß das Aufbrechen des Kofferraumes als "Ablösen des Verwahrungsmittels" im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu betrachten ist (vgl. u.a. RGSt 52, 3215 53, 2775 71, 1985 BGH IWW 1952, 1:84 Nr.21).Daß im übrigen auch Zubehörstücke eines Kraftwagens, wie
hier der Kanister mit Benzin, "Gegenstände der Beförderung" im Sinre des § 24% Abs» 1 Nr. 4 StGB sein können, ist ständige Rechisprechung des Bundesgerichtshofs (vglo UsAo BEHSt 3, 5123 2. 5145 NSW 1952, 1184 Nr. 21). In Tateinheit mit dem schweren Diebstahl hat sich der Angeklagte noch der Sachbeschädigung nach § 503 StGB schuldig gemacht. Der Tatbestand dieses Vergehens wird hier - anders als im Falle des "Einbruchs" oder "Exbrechens" nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB - nicht durch das Diebstahlsverbrechen aufgezehrt; denn mit dem "Ablösen" braucht keine Verletzung des Verwahrungsmittels (oder Beförderungsmit-
sels) verbunden zu sein (vgl, u.a. RG6St 53, 277 und die dort angeführten sonstigen Entscheidungen des Reichsgerichts; BGHST 4, 26, 49, 41). Den zur Verfolgung der Sachbeschädigung erforderlichen Strafantrag hat der Berechtigte form- und fristgerecht gestellt (vgl. Bl. 1 der Beiakten 2 Js 198/58)
ungen einen Personenkraftwagen aufgebrochen, um sich ihn siaschließlich seines_Inhalts zuzueignen. Es gelang ihm jedoch nicht, den Wagen in Geng zu setzen. Er ließ ihn deshalb stehen, nahm aber eine Schlafdecke aus ihm mit, Die Strafkemner hat die
Tat des Angeklagten im Anschluß an die Entscheidung des 2, Feriensirafsensts des Bundesgerichtshofs 3 StR 530/52 vom 29. August ‘952 (NJW 1952, 1184 Nr. 21) als vollendeten einfachen Diebstahl gewertet. Die Revision hält diese rechtliche Würdigung für unzutreT-Zend: sie meint unter Hinweis auf die Entscheidung des 2: Strafsenats 2 StR 127/56 vom 1. Juni 1956 (BGHSt 9, 255), der Angeklagte hättewegen vollendeten schweren Diebstahls verurteilt werden müssen Der Senai; vermag dieser Ansicht nicht beizutreten. Wie der 2. Ferie* strefsenat in der erwähnten Entscheidung vom 29. August 1952 ausgeführt hat - vgl. auch die Entscheidung des 2. Strafsenats
2 3tR 565/56 vom 23. Januar 1957 (BGHSt 10, 230) -,- kommt es für Sie Frage, wie im Falle eines sich, wie hier, aus Versuchs- und
Vallencungshandlung zusaumensetzenden einheitlichen Diebstahls
2.} Im Falle 20 hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststel-1
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der Täter zu verurteilen ist, entscheidend darauf an, ob und welche der Einzelhandlungen unter einem erschwerenden Umstand nach § 243 StGB begangen sinds Sind Versuch und Vollendung oder ist letztere allein unter erschwerenden Umständen verübt, so ist ausschließlich wegen vollendeten schweren Diebstahls zu bestrafen; ist nur die in der einheitlichen Tat enthaltene
Versuchshandlung allein unter erschwerenden Umständen begangen,
so ist der Täter des versuchten schweren Diebstahls in Tatein-
heit mit vollendetem einfachen Diebstahl schuldig zu sprechen;
sind schließlich Versuch und Vollendung okne erschwerende Um-
stände verübt, so liegt nur vollendeter einfacher Diebstahl
vor. In diesem Sinne hat der 2. Ferienstrafsenat einen Fall entschieden, der dem hier vorliegenden vergleichbar ist. Das Vorliegen eines vollendeten schweren Diebstahls hat er abgelehnt,
weil das Erbrechen des Kraftwagens im Zeitpunkt_der Ausführung keinen krschwerungsgrund nach § 243 Abs. 1 Nr.. 2 SiGB darstelle
- vgl, hierzu u.a. BEHSt 5, 505, 2075 BGH NJW 1952, 1184 Nr. 215 1956, 271 Nr. 16 - und die nachträgliche Ausnutzung des zuvor . geschaffenen Zustandes keine Zurechnung nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB begründen könne. Der erkennende Senat tritt dieser überzeugend begründeten Rechtsansicht bei. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGHSt 9, 253 steht dem nicht entgegen; sie betrifft das Verhältnis zwischen Mundraub und Diebstshl und besagt nichts für den hier festgestellten Sachverhalt.
3.) Die auf die Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung ı des Urteils im übrigen ergibt noch folgende Mängels
a) Das Landgericht hat die sämtlichen Diebstahlshandlungen
des Angeklagten wegen "ihrer raschen Aufeinanderfolge auf
Grund eines einheitlichen Vorsatzes und der Gleichförmigkeit. ihrer Ausführung" zu einer fortgeseizten Tat zusammengefaßt.
Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. RGSt 66, 236, 2395 72, 2115 BGHSt 1, 313,
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315) ist eine fortgesetzte Handlung nur dann gegeben, wenn
der Vorsatz des Täters (der sog. Gesamtvorsatz) vor oder spätesvens bei Beginn der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt, so vor allem in Bezug auf Ort, Zeit und nähere Tatumstände. Dafür, daß der Angeklagte im vorliegenden Falle einen solchen Gesamtvorsatz vor oder wenigstens bei Beginn seiner Diebstahlshandlungen oder etwa
- für die noch folgenden Taten - von einem späteren Zeitpunkt
an gehabt habe, fehlt es an jedem Anhalt. Den Urteilsfeststellungen ist im Gegenteil klar zu entnehmen, daß dem Angeklagten weder
vor oder bei Begehung des ersten Diebstahls noch auch nur später Ori, Zeit und nähere Umstände neuer Diebstähle bekannt gewesen sein können. Das, was die Strafkammer als "einheitlichen Vorsatz! bezeichnet, war allenfalls der ganz allgemeine Entschluß zur Begehung selbständiger Diebstähle, aber kein Gesamtvorsatz in
dem dargelegten Sinne.
b) Im Falle_l der Urteilsgründe fehlt eine ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Angeklagte schon von vornherein
den Vorsatz gehabt hat, sich nicht nur den Personenwagen, sondern auch seinen Inhalt oder Teile davon zuzueignen. Verneinendenfalls hätte er sich durch die Mitnahme der Decke und des Benzinkanisters in Tatmehrheit mit dem an dem Wagen begangenen Diebstahl der Unterschlagung nach § 245 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH 5 StR 611/57 vom 18. Februar 1958).
Das Urteil kann nhiernach keinen Bestand haben.
II. Zur Revision des Angeklagten
1.) Soweit sich der Angeklagte dagegen wendet, daß die Strafkammer Gic Wegnahme der einzelnen Personenkraftwagen rechtlich nicht als ein Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 248 b StGB, sondern als Diebstahl nach § 242 StGB gewertet
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hat, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Die Strafkammer hat unter Berücksichtigung der schon vom Reichsgericht vertretenen und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung (vgl. u.a. RGSt 64, 2595 RG Ju 1935, 3387 Nr. 16 und 3388 Nr. 175 RG HRR 1942 Nr. 4235 ferner - außer den in dem Urteil des Landgerichts angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs - u.a: BGHSt 5, 205, 2065 BGH VRS 13, 41) den Tatbestand des Diebstahls zur äußeren und inneren Tatseite in allen Fällen einwandfrei festgestellt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft
sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2.) a) Ebensowenig kann für die Fälle 2, 3, 5,_9, 11_und_15 der Urteilsgründe die Rüge Erfolg haben, das Landgericht hätte die Wegnahme von Sachen aus den einzelnen Personenkraftwagen nicht als Diebstahl, sondern als Unterschlägung nach § 246 StGB würdigen müssen. Wie bei der unter I.) behandelten Rüge, so setzt sich die Revision auch hier in Widerspruch zu den rechtlich bedenkenfrei getroffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer, insbesondere zu der Feststellung, daß sich der Angeklagte durch die Wegnahme der Kraftwagen jeweils des Diebstahls und nicht bloß eines Ver-
gehens gegen § 248 b StGB schuldig gemacht hat.
b) Etwas anderes gilt mur, soweit sich die Rüge auf den
Fall_1 der Urteilsgründe bezieht. Wie in dieser Hinsicht be-
reits oben (I 3 b) ausgeführt ist, schließen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit nicht aus, daß sich der Ange-
klagte durch die Mitnahme der Decke und des Benzinkanisters
der Unterschlagung - in Tatmehrheit mit Diebstahl - schuldig gemacht hat.
3.) a) Zum Schuldspruch macht die Revision schließlich noch
zur Abholung bereitgestellten Milchkanne mit Inhalt), 19 (Ent-
“Hauptverhandlung der näheren Klärung, auch dahin, ob bei
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wendung eines Kanisters mit Benzin — siehe oben I 1 -) und
20 (äntwendung einer Schlafdecke - siehe oben I 2 -) hätte die Strafkamaer jeweils nur eine Übertretung nach § 370 Abs. 1 Wr. 5 StGB annehmen dürfen. Dem kann für die Fälle 19 und 20 nicht gefolgt werden, auch wenn die Taiven des Angeklagten in den beiden Fällen nach den obigen Ausführungen (I 3 a) als selbständige Handlungen im Verhältnis zueinander und zu den übrigen Taten angesehen werden müssen und daher an sich der : Beurteilung nach der Sonderbestimmung des § 370 Abs. 1 Nr. 5 Step} zugänglich wären. Im Falle 19 hat der Angeklagte zwar nicht vor- | gehabt, den Personenkraftwagen selbst zu entwenden; das Benzin, | das er stahl, war aber schon deshalb kein "Gegenstand des haus- { wirtschaftlichen Verbrauchs", weil es dem Angeklagten ersichtlich. nur als Treibstoff für einen der gestohlenen Kraftwagen dienen ' sollte - und nicht, wie die Revision behauptet, insbesondere | zur Erwärmung des vlagens -. Im Falle 20 scheidet eine Übertretung nach § 37% Abs. i Nr. 5 StGB aus, weil eine Schlafdecke nicht zum Verbrauch, sondern zum Gebrauch bestimmt ist.
bp) Ob im Falle 18 die in der Kanne enthaltene Milch von
so geringer Menge war, daß sie nicht den Bedarf des Angeklagten und seiner Begleiterin für den "alsbaldigen Verbrauch! überstieg, ist zwar wenig wahrscheinlich -— es handelt sich wohl um Milch, die zur Abholung in einer der üblichen großen Kannen für eine Molkerei bestimmt war -‚,aber mangels weiterer Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht von vornherein auszuschließen. Jedenfalls bedarf der Sachverhalt in der neuen
Verneinung von Munäraub nicht Notdiebstahl im Sinue des
§ 248 a StGB in Frage kommt; daß der Angeklagte die Not selbst verschuldet hat, würde der Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung nicht ohne weiteres entgegenstehen (vgl. u.a. RGSt 69, 3135 BGHSt 5, 263, 264). Sowohl wegen Mundraubs als auch wegen Notdiebstahls müßte das Verfahren eingestellt werden, weil
der Geschädigte Leis nach dem insoweit der Prüfung des
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Revisionsgerichts zugänglichen Inhalt der Strafakten (siche Bl. 28) keinen Strafantrag gestellt hat.
4.) Hiernach erweist sich die Revision des Angeklagten im Ergebnis ebenfalls als begründet, mögen auch die Einzelbeanstandungen zum Schuldspruch in weitem Umfange fehl gehen.
Die Einwendungen, die die Revision gegen den Strafausspruch erhoben hat, hätten im übrigen keinen Erfolg haben können. "
Dr. Geier Dr. Peetz - Werner
Dr. Schalsche hang-Hinrichsen