Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 01.06.1956 – 2 StR 127/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Wer mit Mundraubvorsatz in ein Gebäude einsteigt, dann aber wertvolle Gegenstände entwendet, ist wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) zu bestrafer. (Im Anschluss an RGSt 14, 312). 2. Gesetz» StGB § 243 Abs 1 Nr 7 Rechtssatz:Wer in diebischer \bsicht ein bewohntes Gebäude zur Nachtzeit unbemerkt betreten hat, ohne besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung zu treffen, hat sich nicht "eingeschlichen" i.S. d. § 243 Abs 1 Nr 7 StGB.
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1. Gesetz: StGB §§ 370 Abs 1 Nr 5, 243 Abs I: Nr 2
Rechtssatz:Wer mit Mundraubvorsatz in ein Gebäude einsteigt, dann aber wertvolle Gegenstände entwendet, ist wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB) zu bestrafer. (Im Anschluss an RGSt 14, 312).
2. Gesetz» StGB § 243 Abs 1 Nr 7
Rechtssatz:Wer in diebischer \bsicht ein bewohntes Gebäude zur Nachtzeit unbemerkt betreten hat, ohne besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung zu treffen, hat sich nicht "eingeschlichen" i.S. d. § 243 Abs 1 Nr 7 StGB.
Aktenzeichen: 2 StR 127/56 Urteil des BGH vom 1. Juni 1956 LG Osnabrück
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GB in der Verhandlung,
Oberstsatsanwalt Dr. WERE >: der Verklindung als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. November 1955 im Strafausspruch im Falle 2 (Lagemann) aufgehoben, ausserdem im Gesamtstrafausspruch,
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanäügericht zurückverwiesen.,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten als rückfäliigen Dieb wegen zweier einfacher und sieben schwerer Diebstähle
zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurssilt-
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg:
i. Die Revision hält § 244 Abs 2 StPO darum für verletzt, weil die Strafkammer über die Höhe destatsächlich entstandenen Schadens keinen Beweis erhoben habe. Diese Rüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, auf weichem Wege der Tatrichter die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel er hierzu hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
2. Entgegen der Meinung der Revision kat die Stralkammer die Vorschrift des § 267 Abs 5 StPO nicht dadurch verievzi, dass sie nicat ausdrücklich die Gründe argegsben hat, die für die Höhe der Gesamtstrafe massgebend waren. Der Betrag Ger verwirkten Einzeistraien, den die Jesarmı- strafe nicht erreichen durfte, ergibt zusammengerechnet i8 Jahre und 3 Monate Zuchthaus, Die erkannte Gesamtstrafe liegt mit fünf Jahren Zuchthaus so weit unter jener Grenze, dass sie einer besonderen Begründung nicht mehr bedurfte.
3. Zum Fall 8 geht das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten aus, dass er in das Gebäude des Gastwirts Din nur eingestiegen ist, um dort ein Glas Bier zu trinken, und dass er erst nach vollendetem Einsteigen den Entschluss gefasst hat, andere Sachen fort-
zunehmen, Die Revision meint, dass der Angeklagte nur wegen
einfachen Diebstahls bestraft werden dürfe, weil er nicht "in Diebstahlsaksicht eingestiegen sei", sondern "seine
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Absicht auf Mundraub gerichtet" habe. Diese Rüge geht fehl. § 370 Abs 1 Nr 5 StGB regelt als Sondergesetz soiche Fälle des Diebstahls und der Unterschlagung, die wegen der Menge oder des Wertes der entwendeten Gegenstände eine milde Beurteilung verdienen. Mundraub ist also nach den äusseren und inneren Tatbestande nichts anders ais Diebstahl oder Unterschlagung, Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof z.B. räuberischen Diebstahl angenommen, wenn der Täter nach Begehung eines Mundraubes den Tatbestand des § 252 StGB verwirklicht hat (BGHSt 3, 76). Auch wer in ein Gebäude einsteigt, um daraus Gegenstände der in § 370 Abs 1 Nr 5 StGB bezeichneten Art zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, tut dies in diebischer Absicht. Wie das Reichsgericht seit der Entscheidung RGSt 14, 313 ständig ausgesprochen hat, ist für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung der Vorstellung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich;
er bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstardes verengt, erweitert oder sonständert. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung in der nichtveröffentlichten Entscheidung 3 StR 863/52 vom 5. März 1953- angeschlossen. Anders könnte nur zu entscheiden sein: wenn der Täter seine ursprüngliche Absicht überhaupt aufgibt und sich dann erst erneut entschliesst, etwas zu stehlen. So lag aber der Fall hier nicht. Ein neuer Vorsatz des Angeklagten scheidet nach den Feststellungen aus. Er hat nämlich, bevor er überhaupt die Gasträume erreichte, wo er Bier erwarten konnte, weiä und zwei Armbanduhren gestohlen. Deshalb hat das Landgericht den § 243 Abs 1 Nr 2 StGB zutreffend angewandt.
4. Dagegen bestehen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 (IB). Hier wendet die strafkammer zutreffend § 243 Abs 1 Nr 2 StGB, daneben aber unrich“ tig auch Abs 1 Nr 7 dieser Vorschrift an. Der Angeklagte
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bemerkte in den frühen Morgenstunden, dass ein Mann aus einen
Kraftwagen ein Paket in den offenen Flur des Hauses des Gastwirts und Bäckermeisters Ip ir Sp prachte und dort abstellte. Als der Wagen fortgefahren war, ging der Angeklagte in den Flur. Da er jedoch erkannte, dass das Paket nur Zeitungen enthielt, ging er in dem Flur weiter und gelangte durch die jeweils offenen Türen zunächst in die Bäckerei unä sodann in die angrenzende Gastwirtschaft. Hier entwendete er dann, zum Teil unter Erbrechen eines Zigarrenschrankes, verschiedene Sachen und Geld. Ein bloss geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachtzeit,
wie es hier gegeben ist, genügt nicht zur Anwendung des § 243
Abs 1 Nr 7 StGB. Zum "Einschleichen in diebischer Absicht" im Sinne dieser Vorschrift gehört mehr; sonst wäre von ihr jeder nächsliche Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude betroffen. Die Absicht, einen so umfassenden Tatbestand aufzustellen, hätte der Gesetzgeber einfacher und deutlicher zum Ausdruck gebracht. Ein Dieb handelt fast immer heimlich; zu diesem für jeden Dieb typischen Verhaiten muss noch irgend eine Vorsichtsmaßregel,eine listige Art der Ausführung
hinzukommen, um die Tat zu einem Verbrechen im Sinne des § 243
Abs 1 Nr 7 zu machen (vgl hierzu RGSt 10, 280: Der Dieb hatte die Schuhe ausgezogen und die Haustür geräuschlos geöffnet; und HRR 1939 Nr 660: Der Dieb war auf allen Vieren den Korridor entlang an der Küchentür vorbeigeschlichen, hinter der er einen Schafenden wusste). An derartigen Vorsichtsmassnahmen des Angeklagten fehlt es hier; daher entfällt seine Bestrafung aus § 243 Abs 1 Nr 7 StGB. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 2, weil das Landgericht die Höhe der Einzelstrafe auch hierfür ausdrücklich
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damit begründet hat, dass der Angeklagte bei den schweren
Diebstählen "entweder a u ßBerdem ein Behältnis er-
brochen oder zur Ausführung der Tat mehr Energie aufge-
wendet hat". Damit entfällt auch teilweise die Grundlage
fir den Gesamtstrafausspruch; auch er ist daher aufzuheben,
Baldus Dr.Dotterweich Werner
Dr. Schalscha Hoepner