Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 17.09.1968 – 1 StR 379/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1% URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Autospengler Michacl 1 (Em aus EEE, zetoren ar u 955 in MO ,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1968, an der teilgenommen

haben: Senatspräsident Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

Staatsanwalt

für Recht erkennt:

Dr. Hübner

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Dr. Hengsberger

Fischer

Pikart

als beisitzende Richter,

uf

als Vertreter der Bundesamwaitschaft,

Justizhauptsekretär ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Februar 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels Ju tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten IB „egen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg,

Das Urteil legt dem Ängeklägten zur Last, im Zusammenwirken mit dem - inzwischen rechtskräftig bestraiten - Mitangeklagten SW aus ücm Kofferraum eines fremden Personenkraftwagens einen Matchsack samt Inhalt weggenommen zu haben. Den Zugang zu dem Kofferraum hatten sich die beiden Täter nach den Feststellungen dadurch verschafft, aaR SEE nach Auftrechen des Fahrzeugs die Yerriegelung des Kofferraums von innen löste, worauf IB den Kofferraumdeckel von außen hochhob. Hieraus hat das Landgericht, wie der Revision Zuzugeben ist, zu Unrecht die fatbestandsmerkmale eines schweren Diebstahls nach 8 243 Abs, 1 Nr. 2 StGB entnommen. Als "umschlossener Raum" im Sinne dieser, Vorschrift wird von der Rechtsprechung zwar der Personehraum eines Kraftfahrzeugs, nicht aber der nur von außen zugängliche Kofferraum angesehen, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - erst der Personenraum aufgebrochen wird, um dann den Verschluß des Köfferrauns von innen lösen zu können (BGHSt 13, 81 = BGH NIW 1959, 15486 nit Ann. Hartung). Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Rückfalldiebstahls 1äßt sich danach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten.

um

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Andererseits rechtfertigt der festgestellte Sachverhalt jedoch ohne weiteres die Annahme der Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Tatort war eine öffentliche Straße. Die weggenommenen Sachen waren Gegenstände der Beförderung, und zwar auch dann, wenn es sich bei den in dem Matchsack befindlichen Werkzeugen um Zubehör des Kraft. fahrzeugs handelte (vgl. BGHSt 3, 312, 314). In dem Öffnen des Kofferraums liegt auch das Ablösen eines Verwahrungsmittels (RGSt 71, 198; BGH NIY 1952, 1184; BGH, Urteil vom 31. Juli 1958 - 1 StR 292/58); einer gewaltsamen Aufhebung der durch den Kofferraumverschluß geschaffenen Verbindung mit dem Beförderungsgegenstand bedurfte es nicht (BGHSt 5, 60, 61; BGH, Urteil vom 6. Februar 1962 - 1 StR 506/61). Gegen den Angeklagten ist allerdings das Verfahren nur wegen eines Verbrechens nach § 243 äts. 1 Nr. 2 StGB eröffnet worden; ein Hinweis auf eine mögliche Veränderung dieses rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 StPO ist nicht erfolgt. Dennoch kann der Senat von sich aus abschließend aussprechen, daß der Angeklagte. sich bei der ihm zur Last gelegten, von der Anklage in ihrem gesamten Umfans erfaßten Tat an Stelle eines vollendeten Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB eines schweren Diebstahls nach $ ?43 Abs. 1 Nr, 4 StGB - in dem der Versuch eines Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 aufgeht” - schuldig gemacht hat. Denn bei der gegebenen Sachlage ist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte - der jede Tatbeteiligung auch noch vor dem Senat bestritten hat - sich anders verteidigt hätte, wenn er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wäre (vgl. RGSt 71, 198; BSH, Urteil vom 19. November 1963 - 5 BtR 472/63). Der vom Senat am 6. Februar 1962 - 1 StR 506/61 - behandelte Fall nötigt hinsichtlich der Beurteilung des fehlenden Hinweises nach § 265 3tPÜO zu keiner anderen Intscheidung, weil es dort um die Erweiterung des Schuldspruchs ging.

[A

5

Im Ergebnis besteht äaher der gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf des schweren Rückfalldiebstahls

zu kecht.

Da das Urteil auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten nicht enthält und die Strafzumessung durch die vorgenommene Änderung ersichtlich nicht berührt wird, muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.

Hübner Beibert Dr. Hengsberger

Fischer Pikart