Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.07.1958 – 5 StR 250/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
222° "00
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schrottaäll Walter R aus Be -; geboren an EP 1907 in Kreis zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Autoschlosser Karı S (ED
aus DGEENEEEED, dort geboren am ED 1922, - Sachbezeichnung: VB. .a. -
wegen schweren Raubes und Vergehens gegen das WaffenG
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juli 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr (iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 6.Dezember 1957 wird samt den Feststellungen aufgehoben
1. auf die Revision des Angeklagten FR
soweit dieser Beschwerdeführer wegen Verabredung zum schweren Raub verurteilt worden ist,
ihm gemäß § 42m StGB der Führerschein entzogen worden ist,
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und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte;
2. auf die Revision des Angeklagten SCENE,
soweit dieser Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist,
und im Gesamtstrafausspruch.
II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten SED verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung en das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründeszs
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht unter anderem 1. den Angeklagten RB wesen Verabredung zum schweren Raub (§§ 49a Abs.2, 249, 250 Abs.1 Nr.1 StGB) sowie wegen fortgesetzter Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gesanmtstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten Zuchthaus; 2. den Angeklagten SEM wegen versuchter Anstiftung zum Raube (§§ 49a Abs.1, 249 StGB) sowie wegen Vergehens gegen §§ 14 Abs.1, 26 Abs.1 Nr.1 des Waffengesetzes vom 18.März 1938 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Dem Angeklagten FB sind weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden, Außerdem ist ihm gemäß § 42m StGB die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen für vier Jahre entzogen und der ihm erteilte Führerschein eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegi.
I. Die Revision des Angeklagten Fo
Der Beschwerdeführer Rothe hat die Revision auf seine Verurteilung wegen Verabredung zum schweren Raube beschränkt. Er beanstandet insoweit das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtemittel hat Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist.
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Mit Recht beanstandet es die Revision, daß der Angeklagste FBricht gemäß § 255 StPO auf dıese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist, wie durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen wird (§ 274 StPO).
Daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlußvortrage beantragt hat, den Angeklagten wegen Verabredung zum schweren Raube zu verurteilen, genügt nicht, Das hat der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 20,33,34; HRR 1939,733) bereits in seinem Urteil 5 StR 212/55 vom 28,.Juni 1955 ausgesprochen. Denn der durch § 265 StPO vorgeschriebene Hinweis soll den Eröffnungsbeschluß in rechtlicher Hinsicht ergänzen. Hieraus ergibt sich, daß er durch das Gericht erfolgen muß, Nur das Gericht kann den Eröffnungsbeschluß ergänzen.
Der Hinweis soll im übrigen für den Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbar machen, daß das Gericht eine Anwendung der Vorschriften, auf die hingewiesen wird, ernstlich in Betracht zieht, Solange das nicht erkennbar ist, kenn selbst daraus, daß der Verteidiger in seinem Schlußvortrage zu dem Antrage der Staatsanwaltschaft aus § 49a StGB Stellung genommen hat, nichts zum Nachteil des Angeklagten geschlossen werden. Jedenfalls läßt sich trotzdem nicht sagen, es sei ausgeschlossen, daß — wäre vor Schluß der Beweisaufnahme auf die Möglichkeit der Verurteilung aus § 49a StGB hingewiesen worden - der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können,
Da somit das Urteil auf dem Verstoß gegen § 265 StPO beruhen kann, mußte es aufgehoben werden, soweit es angefochten worden ist, Auf die weiteren Rügen dieser Revision brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Mit der Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches wegen Verabredung zum schweren Raube verliert auch die gesen den Beschwerdeführer rn verhängte Gesamtstrafe ihre "rundiage.
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A Ky
II. Die Revision Ges Angeklagten Se
Die Revision dieses Angeklagten ist im vollen Umfange
eingelegt worden und rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachiichen Strafrechts, Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte wegen Vergehens gegen
das Waffengesetz verurteilt worden ist.
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat gemäß § 60 Nr.1 StPO von der Vereidigung des Zeugen SCHEBB abgesehen, "weil nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht folgt, der Zeuge infolge Geistesschwäche keine genügende Vorstellung von dem Wesen und der Bedeutung des Eides hat",
Demgegenüber behauptet die Revision, die Voraussetzungen des § 60 Nr.1 StPO träfen für den Zeugen SHEEED nicht zu. Was die Revision in Giesem Zusammenhange vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Das Revisionsgericht hatte nur zu vrüfen, ob der Tatrichter sich über die rechtlichen Voraussetzungen des Vereidigungsverbotes geirrt hat (vgl. hierzu RG HRR 1934,225). Das ist nicht der Fall, j
2. Offensichtlich unbegründet ist auch, was die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers SCHEREEEEEB wegen versuchter Anstiftung zum Raube vorbringt, soweit es nicht als bioßer Angriff gegen die Feststellungen des Landgerichts überhaupt unteachtlien ist,
3. Nicht aufrechterhalten werden konnte jedoch die Verurteilung des Angeklagten SED wesen Vergehens "gegen §§ 14 Abs.1l, 26 Abs.1 Nr.1 des Walfengesetzes vom 18.März 1938". Soweit der Beschwerdeführer hiernach gemäß § 14 Abs.1 WaffenG verurteil+ worden ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen des Landgerichts. Denn nach § 14 £bs.1 WaffenG wird verboten, außerhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschältsraumes oder seines befriedeten
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Besitztums eine Schußwaffe zu führen, ohne einen Waffenschein bei sich zu tragen. Wie die weiteren Ausführungen des Landgerichts zeigen, wird dem Beschwerdeführer SEND ein Verstoß gegen diese Bestimmung, also ein Führen der Pistole nicht zum Vorwurf gemacht. Die Strafkammer stellt es vielmehr, was das Vergehen SB; zegen
das Waffengesetz angeht, darauf ab, daß er die Pistole an Watteler übergeben hat. Er hat damit nicht gegen § 14, sondern § 11 Abs.1 WaffenG verstoßen. Daß auch die Strafkammer hiervon ausgegangen ist, erhellt daraus, daß sie die Strafe ausdrücklich nur dem § 26 Abs.1 Nr.l WaffenG entnommen hat, nach der bestraft wird, wer den Bestimmungen des WaffenG zuwider Waffen ..... anderen überläßt „.....; nicht auch nach Nr.2 der genannten Bestimmung, in der unter Strafe gestellt wird, wer Schußwaffen führt.
Der Verteidiger des Angeklagten SP hat in
. der Hauptverhandlung die Meinung vertreten, das Waffengesetz “ könne nicht angewendet werden, weil die Pistole, die SEE er VER übergeben hat, schadhaft und unbrauchbar gewesen sei. Demgegenüber hat das Landgericht sich auf den Standpunkt gestellt, auch eine schadhafte Pistole sei
als Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs.1 WaffenG anzusehen. Abgesehen davon seien - so heißt es im Urteil weiter - nach Abs.3 der gleichen Bestimmung schon fertige und vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen den fertigen Schußwaffen gleichzusetzen.
Ob diese Auffassung, daß schadhafte und völlig unbrauchbare Schußwaffen stets unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fallen, zutrifft, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß es sich hier um eine schadhafte Pistole handelte, die repariert werden konnte, deren wesentliche Teile somit in Ordnung waren. Auch der Verteidiger hat sich nunmehr der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß ein Vergehen nach § 26 WaffenG dem äußeren Tatbestande nach gegeben sei.
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Mit Recht macht er jedoch mit der Revision geltend, daß sich das Urteil nicht mit der Frage befaßt habe, ob sich der Beschwerdeführer Sp vewust gewesen sei, daß auch die Überlassung einer Schußwaffe - insbesondere einer schadhaften und nicht gebrauchsfähigen Pistole - ein Vergehen gegen das Waffengesetz darstelle. Allerdings sind Ausführungen darüber, ob ein Angeklagter sich der Strafbarkeit seines Tuns bewußt war, ob er also in einem nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senates für Strafsachen vom 18.März 1952 (BGHSt 2,194 ff) zu behandelnden Verbotsirrtum gehandelt hat, dann entbehrlich, wenn es sich um allgemein bekannte Straftatbestände handelt, Das mag zutreffen für das Verbot, eine Schußwaffe zu führen. Es kann jedoch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden für das Verbot, einem anderen eine Schußwaffe ohne Waffenerwerbsschein zu überlassen, Erst recht kann dem Urteilszusammenhang nicht die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden, der Angeklagte SW sei sich seines Unrechts in Bezug auf das Waffengesetz bewußt gewesen, zumal es sich um eine schadhafte und nicht gebrauchsfähige Pistole handelte.
Die Strafkammer wird daher die Verurteilung des Angeklagten SB wegen Vergenens gegen das Waffengesetz nochmals überprüfen müssen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, ob ein etwaiger Verbotsirrtum des Beschwerdeführers vermeidbar war. Würde das zutreffen, so könnte der Irrtum aur für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Die Strafe könnte dann nach den Grundsätzen des Versuches gemildert werden (vgl. BGHSt 2, 194,209 ?).
Da die Verurteilung des Beschwerdeführers Sommerfeld wegen versuchter Anstiftung zum Raube nach der Überzeugung des Senats auch der Höhe nach nicht von der Bestrafung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz beeinflußt worden ist,
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brauchte das Urteil, soweit SED wegen versuchter Anstiftung zum Raube verurteilt worden ist, auch im Strafausspruch nicht aufgehoben zu werden. Erforderlich ist nur die Aufhebung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und im Gesamtstrafausspruch.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker