Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 11.03.1958 – 1 StR 47/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

N

1 StR 41/58 2316 043

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr. Emil PB aus EEE /X 75 - DEE

; dort geboren am 1916, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr.?eetzals Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende ichter,

Bundesanwalt Dr: Ep in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung oo als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.

Justizangestellter oe als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamıtı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. August 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

PP ZERR

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten für schuldig befunden:

1. der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott in Tateinheit mit versuchter Schuldnerbegünstigung und der Beihilfe zum versuchten Betrug;

2. der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott;

. 3. des Parteiverrats;

4. des Betrugs in Tateinheit mit Gebührenüberhebung;

5. der versuchten Erpressung.

Seine Revision ist unbegründet.

I. Das Straffreiheitsgesetz 1954 steht dem Angeklagten nicht zur Seite. Die Straftaten liegen zwar in den Fällen 2 und 3 des Entscheidungssatzes vor dem 1. Dezember: 1953. Die Strafkammer hat jedoch auf Gefängnisstrafen von ärei und vier Monaten erkannt. Die Gesamtstrafe muß also. nach § 74 Abs, 1 StGB’mehr als vier Monate betragen. Beide Strafen wären deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 2 StrFrgG 1954 bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen gewesen; die aus ihnen und den für die nach .dem 1. Dezember 1955 begangenen Straftaten zu bilden war. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer hierbei die Strafe von drei Monaten Gefängnis außer acht gelassen: hat.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Verfahren wegen einer Straftat, die unter § 11 Abs. '3 Strfrg 1954 fällt, einzustellen ist. :

11. Verfahrensrügen.

1. Die Revision behauptet zu Unrecht, das Urteil halte eine Wahrunterstellung nicht ein. Die Strafkammer hat als wahr

pr >) _ ZIBR

unterstellt, daß im Konkursverfahren über das Vermögen des ; RD, CE für die Gläubiger ungesicherter Forderungen eine Konkursquote zu erwarten sei, die weit unter 20 % der Forderungen bleibe. Davon geht sie im Urteil’auch ausdrick. lich aus. Die Feststellung, das Interesse der Gläubigerin

SC &: SEE sei "auf möglichst weitgehende Befriei- WE gung unter Zuhilfenahme der Aussonderung gerichtet" gewesen, ' steht in keinem Gegensatz zu der als wahr unterstellten Tat-

sache.

2. Die Rüge, die Strafkammer hätte aufklären müssen, ob der Firma Sy ©: StB ein Aussonderungsanspruch zugestanden habe, geht schon deshalb fehl, weil (die Revision keine Tatsachen vorträgt, die das Gericht hierzu drängen mußten; denn der Angeklagte hatte selbst als Prozeßbevollmächtigtor der Gläubigerin diesen Aussonderungsanspruch gelwend gemacht, Im übrigen kam es‘ unter dem Gesichtspunkt des Parteiverrats bei der Feststellung des Interesses der Firma SEE una SC nur auf das an, was sie erstrebte, nicht aber darauf, was sie - nach späterer Sicht - hätte erreichen können.

3. Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Die Feststellung, der nicht als Zeuge vernommene Oberstaatsanwalt Dr. IM habe dem Angeklagten am 24. April 1956 erklärt, er werde gegen. ihn im Falle Estler Anklage wegen Betruges erheben, kann auf der Erklärung des Angeklagten auf einen an ihn gerichteten Vorhalt beruhen.

III. Sachbeschwerde

1. Die Revision vermißt im Falle B I 1 der Urteilsgründe die Prüfung, ob der Kraftwagen, den zu verheimlichen der Ange klagte dem Konkursschuläner R.P. CIE zenolfen hatte,

nicht infolge der Bereicherungsansprüche seiner Mutter wertlos gewesen sei, Hierbei übersieht sie, daB djeser Kraftwagen .

infolge der Nichtigkeit des zwischen Ci una seiner Mutter geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrages und des späteren Kaufvertrages Eigentum des Konkursschuldners geblieben war. Seine Mutter hatte kein Recht an diesem Vermögensstück erworben. Infolgedessen gehörte es mit seinem vollen verte zur Nasse.

2. Die Verurteilung wegen Parteiverrats (Fail B II) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat als Prozeßbevollmächtigter der -irme EEE una S: EM gegen R.P. CE Vollstreckungspefehle über etwa 2 450 DM erwirkt, die «orderungen aus diesen Titeln nebst Zinsen und Kosten zur Konkursmasse angemeldet und außerdem Aussonderung der noch vorhandenen waren seiner Auftraggeberin verlangt. Danach hat er als Bevollmächtigter des Kunkursschuläners den Gläubigern - unter ihnen sener bisherigen Klientin Sue und St - einen Vergleichsvorschiag mit einer Quote von 20 vom Hundert bei Verzicht auf den Rest unterbreitet.

Die Revision. zieht nicht in Zweifel, daß der Angeklagte der Firma SCEEEB una St sowie dem Konkursschuläner in derselben Rechtssache gedient hat. Sie meint ‘jedoch, es Zehle an einem Interessengegensatz, weil die Firma Su und Stengel durch den Vergleich mehr erhalten hätte, als bei Durchführung des Konkursverfahrens, Indessen kommt es hierauf, wie das Urteil richtig ausführt, nicht an. NAaßgebend ist die Interessenlage in dem Augenblick, in dem der Angeklagte die ‘ Vertretung des Konkursschuläners übernahm. Damals war das Interesse seiner bisherigen Auftraggeberin "auf möglichst weitgehende Befriedigung unter Zuhilfenahme der Aussonderung gerichtet"; R.P. CME erstrebte "nur eine Teilbefriedigung und im übrigen einen Verzicht". Damit ist das gegen- ' sätzliche Interesse beider Auftraggeber einwandfrei dargetan; dern es kommt hierfür nur darauf an, welches Ziel sie ver-Zolgt wissen wollten, BGHSt 5, 301, 307. Das Urteil stellt

auch fest, daß sich der Angeklagte dessen bewußt gewesen ist, sin Xatbestandsirrtum scheidet daher aus.

Die Revision bemängelt es, daß die Strafkammer nicht Fr prüft hat, ob’ der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt hat. Darin läge jedoch nur dann ein Rechtsfehler, wenn beson. dere Umstände darauf hindeuteten, daß der Angeklagte trotz Erkenntnis des Interessengegensatzes aus anderen Gründen sein Handeln für erlaubt gehalten haben könne; denn von einem . Rechtskundigen muß.man annehmen, daß er sich der Tragweite gesetzlicher Gebote oder Verbote auf Grund seiner Vorbildung und Berufsausübung in der Regel bewußt ist. Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Auch die Revision wiederholt in diesem Zusammenhange nur die Einlassung des Angeklagten, er habe in der Auffassung gehandelt, die Interessen seiner. Äuftraggeber "seien in der konkreten Sachlage nicht entgegengesetzt" gewesen. Damit behauptet sie aber keinen Verbots-, sondern einen Tatbestandsirrtum, gen die Feststellungen der Strafkanmer ausschließen.

|

3. In den Fällen B I 2, III 1 und 2 erhebt die Revision keine sachlichen Bedenken. Das Urteil entspricht auch insoweit dem Gesetz.

Dr. Peetz Mantel Werner

Hübner Dr.Hengsberger