Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 10.02.1958 – 1 StR 423/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
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n früheren Polizeihaupiwachtmeister org M aus M , geboren am 1900 in 7 zur Zeit in Untersuchungshaft,
"wegen voresätzlicher Verleitung zum Mord
hat der !. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1°. November 1958, an der teilgenommen haben: s
Bundesrichter Dr, Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Iberstaatsamalt beim Bundesgerichtshof j als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hechingen vom 10. Februar 1958 wird verworfen, soweit er wegen vorsätzlicher Verleitung zum Mord verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Koaten des Rechtsmitvels zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
Gründes
Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Verleitung
eines Untergebenen zum Mord nach §§ 357, 211 StGB zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf. Lebenszeit aberkannt.worden. Das Schwurgertcht hat ihn ferner wegen Beihilfe zum Mord sowie wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen zur Gesamistrafe von drei Jahren einem Monat Zuchihaus (Einzelstrafen drei Jahre. Zuchthaus, neun und sechs Wochen Gefängnis) verurteilt; 4N- soweit hat auf die Revision des Angeklagten der Senat entsprechend dem Antrag der Bundesamwaltschaft das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Bezüglich
I. Verfahrensrügen.
1) § 338 Nr. 1_StPO_(Hilfsgeschworener. sa -
gten nahm
An der Hauptverhandlung gegen den Angekle eschworenen
anstelle des von der Mitwirkung befreiten Hauptg HD der Hiltsgeschworene SEE teil. Die Revision iat der Meinung, nicht Schmid, sondern der in der Keihenfolg® der Liste vor ihm stehende Hilfsgeschworene habe als Ersatzmann herangezogen werden "müssen; za 7°°° zwar an der vorangegangenen Schwurgerichtstagung ®& satzmann teilgenommen, doch sei er zu Unrecht zur ganzen Tagung anstatt nur zu einer der in dieser Tagung verhan delten Sachen einberufen worden.
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Dıe Begründung der Revision ergibt, daß TEE auch nach Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls an einer Sache der vorangegangenen Tagung mit Recht mitgewirkt hatte; schon deshalb mußte nunmehr auf den in der Liste folgenden Hilfsgeschworenen EB: urücxgegrizten werden. Im übrigen ist bei Einberufung eines Hilfsgeschworenen überhaupt nicht zu
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ihrer Heranziehung (vgl. BGHSt 9, 203 £ für den gleich. liegenden Fall der Mitwirkung eines Hilfsschöffen).
Eine Auslosung von Hilfsgeschworenen für jede einzelne f Tagung findet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht statt; die Hilfsgeschworenen werden nach der Reihen-
folge der Liste einberufen (§§ 86 f, 84, 49 GVE).
2) $_338_Nr. 1_StPO_(Gerichtsassessor m .
Dis Revision rügt, daß in der Verhandlung ein nicht festangessellter Richter (Gerichtsassessor ÜP als Berichverstaiter mitgewirkt habe, der durch Verfügung des. Landgerichispräsidenten sogar planmäßig (vgl. § 83 Abs. 2 GYG) als Beisitzer des Schwurgerichtis und damit "zumindesi" in der "Bälfte aller Fälle" als Berichterstaiter vorgesehen gewesen sei. Dies widerspreche den Grundgedanken der intscheidung BGHSt 8, :59, Auch sei der Hilfsrichter durch seine Berichterstattertätigkeit in der vorliegenden Sache überfordert gewesen, da infolge zahlreicher Vernehmungen dureh den ersuchten Richter die Entscheidung "leiztlich ein Urteil aufgrund der Aktenlage erforderlich machte",
Die Rüge ist unbegründet. Zu den "Mitgliedern" des Landgerichts im Sinne des § 83 Abs. 2 GVE gehören auch die
dort beschäftigten Hilfsrichter. Gegen deren Heranzishung als Beisitzer können keine grundsätzlichen Bedenken erhoben werden ıRGSt 60, 410; 65, 3995 BGH 5 StR 292/54 vom
7, September 1954). Dann ist aber nicht ersichtlich, warum ihnen von Gesetzes wegen nicht, selbst in einer schwierigen Sache, auch die Aufgabe des Berichterstatters sollte über-- tragen werden können. Die Entscheidung BGHSt 8, ı59 steht dem nicht entgegen.
3) $_60_Nr._3_StPo i.V. mit §§ 249, 256_StPO_(Zeuga
ED .
Die Nichtvereidigung des Zeugen EEE ve en Verdachts der Begünstigung widersprach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dem Gesetz. Das Schwurgericht hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen und hierbei auch mit dem Verdacht der Begünstigung eingehend auseinandergesetzt (UA 35 ff). Diese Ausführungen lassen keinen Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO erkennen; insbesondere hat. das Schwurgericht nich; den Grundsatz verletzt, daß der Verdacht der Begünstigung nicht durch die Aussage des Zeugen in der Haupiverhandlung, sondern bereits durch sein Verhalten vor der Hauptverhandlung begründet sein muß (BEHSt j, 360). Die Frage, ob die vom Schwurgericht herangezogenen Tatsachen den "Verdacht" der Begünstigung (nur ein Verdacht ist notwendig, was die Revision nicht klar. auseinanderhält) zu rechtfertigen vermögen, ist nach der tatsächlichen Seite vom Tatrichter zu entscheiden.
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Taß das Schwurgericht, um sich ein Bild von der Persönlichkeit des Zeugen zu machen, das ihn freisprechende Urteil des Tandgerichts Mosbach vom 19. November 1948 - Kis 25 und 26/48 - verlesen und verwertet hat, verstieß nicht gegen § 249 i.V. mit § 256 StPO. Gerichtliche Urteile
sind trotz § 256 StPO verlesbar, selbst wenn sie ein Leumung, zeugnis enthalten (RG GA 48, 365; vgl. auch RG Repr. 10, 16; R6ST 8, 53, 1575 60, 297; BEHSt 1, 337, 340 ff). Im vorliegenden Falle hat das Schwurgericht im übrigen kein Ieumundszeugnis betreffend den Zeugen HER sondern dessen in dem früheren Urteil. festgesielltes tatsächliches Verhalten verwertet (UA 37 ?):
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(Akten FB ües_französischen Militärgerichts).
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Die Revision rügt, daß das Schwurgericht entgegen dem Antrag des Verteidigers die Akten des französischen Miliiärgerichis gegen WW nicht zwecks Nachprüfung der Glaubwürdig keit des Zeugen beigezogen hat, weil sie "nicht erreichbar" seien; das Gericht habe gar nicht den Versuch unternommen, die Akten oder wenigstens einen Auszug betreffend die Fälle DEE ur: CB erhalien, und es habe nichi einmal die in französischer Sprache bei ‚den Hauptakten befindlichen Abschriften von Teilen dieser Akten (Bd. I Bl. 130 - 38) in die deutsche Sprache übersetzen lassen.
zunächst handelte es sich bei dem Antrag der Verieidigung auf Kerenziehung der französischen Militärgerichts- - akten, wie er in der Revisionsbegründung widergegeben ist, nicht um einen Beweis-, sondern um einen Beweisermittlungsanirag, so daß dessen Ablehnung nur unter dem hilfsweise geltend gemachten Gesichtspunkt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gerügt werden kann. Aber auch gegen seine Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht nicht verstoßen. Ihm lag eine Abschrift des Schreibens des Rowumissars bei dem französischen Gericht für die Provinzen Tirol und Vorariberg vom 8. April 1955 an das Bezirksgericht Innshruck (Bl. 128 £) vor, wo es unter Nr. 3 ohne jede
FEB sei nicht möglich. Das Schwurgericht durfte daraus die Folgerung ziehen, daß die genamnten Akten im Sinne
des § 244 Abs. 3 StPO "unerreichbar" seien, und es verleszte seine Aufklärungspflicht durch die Nichtanforderung der Akten um so weniger, als bereits ein umfangreicher Aus-- sagenstoff die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Faia ermöglichte (UA 39 ff, 44 ff). Aus demselben Grunde und in Ermangelung klarer Beweisamträge der Verteidigung konnte cas Gericht die Anforderung von Auszügen aus den französischen Akten oder die Übersetzung der Bl. 130 ££ in Abschrift befindlichen Teile dieser Akten ohne Verstoß gegen § 244 Abs, 2 StPO unverlassen.
Schließlich sei derauf hingewiesen, daß die Verteidigung mit ihrem Antrag auf Beizlehung der mehrgenannten Akten lediglich die Unglaubwürdigkeii des Zeugen Fi dariun wollte; das Schwurgericht hat aber bereits aufgrund der ihm vorliegenden Beweise den Zeugen in der Frage, wer den Russen-- knaben "angespritzt" hat, für schlechthin unglaubwürdig erklärt (UA 40 £f) und seine Aussage in der.Frage, ob der Angeklagte ihm befohlen hat, den Knaben abzuspritzen, nur im Zusammenhang mit anderen Beweisen verwertet (UA 46 ?); daß die französischen Akten neue Gesichtspunkte enthielten, die eine dem Angeklagten noch günstigere Würdigung der Aussage des FW zur Folge haberi komnten, war nicht dargeian und brauchte das Schwurgsricht deshalb nicht anzunehmen.
5) $$_251_Abe. 1_Nr._2, 244 Abs. 2 StPO (Vernehmung_von Zeugen durch den ersuchten österreichischen Richter).
Beror in der Hauptverhandlung die Niederschriften über die Vernehmungen derjenigen Aeugen verlesen wurden, die aufgrund Rechtshilfsersuchens vom österreichischen Richter ver-
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nommen worden waren, stellte der Verteidiger den Antrag, zunächst die Zeugen, insbesondere FEB, noch einmal, und zwau diesmal in Anwesenheit des Angeklagten und seines Ver. teidigers, vernehmen zu lassen, was im Verfahrensabschnitt. der Hauptverhandlung auch nach Österreichischem Recht zulässig sei, Das Schwurgericht lehnte den Antrag vorläufig ab und ordnete zunächst die Verlesung der Aussagen an
(§ 251 Ats. ! Nr. 2 S4PO). Die Revision ist der Ansicht, solange dem Antrag der Verteidigung nicht entsprochen war, habe keine "erschöpfende" Vernehmung der Zeugen vorgelegen und sei eine Verlesung der Niederschriften daher unzulässig gewesen; zum mindesten habe’ das Schwurgericht aus dem Gesichtspunkt der Aufklärvungspflicht auf die Anträge der Verveidigung hin eine Gegenübersiellung des Angeklagten und der Zeugen Tor dem ersuchien österreichischen Richter erwirken wüssen; danei hätten dann‘der Angeklagte und sein Verteidiger auch Fragen stellen können (§§ 68 Abs. 2, 249 ÖStPO). Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Niederschriften über die Aussagmder durch österreichische (und italienische) Richter im Wege des Rechishilfeverkehrs vernommenen Zeugen wurden verlesen, weil die Zeugen trotz Ledung (vgl. Verfügung B&. III Bl. 57°) nicht erschienen und als Ausländer hierzu auch nicht verpflichtet waren. Mit dieser Ladung der Zeugen haste das Schwurgericht nach Lage der Sache seiner Aufklärungspflicht genügt (vgl. BGH 4 StR 108/53 vom 25. Juni 1953; 3 StR 629/55 vom 24. Juni 1954). Die Nichtanwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers bei der Vernehmung der Zeugen]. stand der Verlesung ihrer Aussagen nicht entgegen; § 152 Cat?0 schließt die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei Vernehmungsn durch den ersuchten Richter aus (vgl. BGHST ', 219}; diese Abweichung des Ößgterreichischen Rechts von dem
deutschen Verfahrensrecht macht die Verwertung der Zeugenaus-
sagen im deutschen Strafverfahren nicht unzulässig (vgl.
RGSt 40,-189; BGH 1 StR 622/51 vom 22. April 1952 S. 9).
Auch seine "Gegenüberstellung" des Angeklagten mit den Zeugen
. " war entgegen der Ansicht der.Revisionsbegründung nicht zu-
j lässig; § 168 Abs. 2 ÖStPO hetrifft nur die. Gegenüberstellung von Zeugen untereinander, und § 249 ÖStPO gilt nur für die. Hauptverhandlung vor einem österreichischen Gericht (vet. '
. auch die im Aktemwermerk Bd: III Bl. 6153 niedergelegte
- fernmündliche ‘Auskunft des die Ersuchen an das Bezirksge-
\ richt Innsbruck ausführenden Richters Dr, Haids
s .. ‘ Pr .
‚"8 162- ÖStPO, wonach jeder Zeuge von dem Untersuchungs-- richter ohne Beisein des Anklägers und des Beschuldig- | ten sowie anderer Zeugen einzeln vernommen wird, gilt in jedem Verfahrensabschnitt, also auch dam, wenn die komissarische Vernehmung oder Vereidigung von Zeugen zur Zeit der Hauptverhandlung erfolgt. Nach österrei.- chischem Strafprozeßrecht erfolgen sämtliche Ver- | nehmungen von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beisein der Prozeßbeteiligten. Dem Untersuchungs- | richier stehen der Richter in den Vorerhebungen und | der ersuchte Richter gleich.")
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6) § 3_!155._254_ StPO,
Die Rüge betrifft nur die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle der Falachannnnge,
Auf Antrag des Vorteidigers beschloß das Schwrgericht am 21. Tezember 1957 die, soweit zulässig, sidliche
Vernehmung der in Österreich wohnhafien Zeuginnen He ung PB durch Aas Bezirksgericht Innshruck. Die Vernehmung wurde am 25. und 26. Dezember 1957 durchgeführt, jedoch wurden die Zeuginnen nicht vereidigt. Die Verteidigung beantragte darauf in der Sitzung 'vom 5. Februar 1958 die Vereidigung nachholen zu lassen. Das Schwurgericht lehnte den Antrag ab, "da der Österreichische Richter um die, soweit gesetzlich zulässig, eidliche Vernehmung dieser Zeugen ersucht worden ist (Bl. 663), diesem Ersuchen aber nicht _. stattgegeben hat" (Bl. 1023). Die Revision ist der Ansicht, die Vereidigung unterblieben war; sie rügt die Unterlassung als einen Verstoß gegen § 59 StPO.
Da für die Frage der Vereidigung nicht deutsches, sondern Österreichisches Verfahrensrecht maßgebend ist, kann das Verfahren des Schwurgerichts nur unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht i,Y. mit dem Grundsatz des § 59 StPO nachgeprüft werden. Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verleizt.
Am 'i. Dezember 1957 hatte der Berichterstatter Gerichisassessor MEEMM mit dem zuständigen österreichischen Richter Dr. HM sin Ferngespräch wegen der Nichtvereidigung der vis dahin in Österreich vernommenen Zeugen. Dr. Haid arniwortiete auf die Frage, warum er von der Vereidigung der Zeugen abgesehen habe (vgl. Akienvermerk Bd. III 8. 613): "öhrlich gesagt, ich habe es versäumt. Ich bin aber bereit, diese Vereidigung nachzuholen, soweit es gesetzlich zugelassen ist. Der österreichische Richter ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Zeuge zu vereidigen ist, sehr freigestellt. Sein Ermessensspielraum reicht weiter als der eines deutschen Richters. Der Eid soll besonders auferlegt werden, wenn es um eine bedeutsame Sache oder um die Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geht." Das Schwur-
gericht ließ darauf die Vereidigung einer ganzen Reihe von
in Österreich vernommenen Zeugen nachholen, und dieser Aufgabe unterzog sich Dr. Ha gerade zu der Zeit, zu der er
auch die Zeuginnen HEMP und Fe vernahm. Unter diesen Umständen dürfte das Schwurgericht davon ausgehen, daB
Dr. Ha die Vereidigung dieser beiden Zeugen nicht wiederum. vergessen, sondern in Ausübung seines richierlichen Ermessens bewußt unterlassen hatte. Wenn auch nicht ersichtlich gemacht war, auf welche gesetzlichen Vorschriften der ersuchte Richter sein Ermessen stützte (vgl. dazu §§ 170, 247, 254 ÖStPO), so war es doch dem Schwurgericht nach Sachlage nicht zuzumuien, sich abermals wegen der Nichtvereidigung von Zeugen nit dem österreichischen Richter in Verbindung zu seizen.
Das Schwurgericht hat daher seine Aufklärungspflicht nicht verleizt.
8) § 244 Abs. 3_StPO_(Dr. SEE. und
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Die Kügen betreffen den nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellten Fall DB:
10) $ _244_A0s._2 SEPO.
2a) Zeuge Tr. VW:
Die Aussage dieses Zeugen, soweit sie vom Beschwerdeführer angegriffen wird (Anordnung des "Bishads" durch "Direktor MB", Tätigkeit des Angeklagten als Lagerleiter im Februar,März 1944, Kenntnis der Namen F I PB), ist vom Schwurgericht nicht verwertet (vgl. die Wiedergabe der Aussage des Zeugen UA 55). Das Schwurgericht
hat seine Feststellungen auf andere Beweismittel gestützt, wie die Unrveilsgründe im einzelnen ergeben (vgl. zur Frage, ob der Angeklagte am 20. Januar .1944 noch. Lagerleiter war, UA 32 IR, und zur Trage, ob er die Abspritzung des Russen- . knaben befohlen hat, UA 44 ff., insbesondere 51 f2.). Es brauchte sich daher dem Tatrichter nicht aufzudrängen, den vom Beschwerdeführer selbst als Beweisermittlungsamträge bezeichneten Anregungen des Verteidigers auf weitere Vernehmung dieses Zeugen (durch den ersüchten Richter in Bozen) nachzugehen. Aus demselben Grunde ist ganz offensichtlich der Hilfsamtrag im Schlußvorirag des Verteidigers, den Zeugen dem Angeklagten gegenüberzustellen, vom Schwurgerichi nicht befolgt worden; da er keine Beweistatsachen enthielt, wer auch er nur ein Beweisermittlungsamtrag; die Urteilsgründe brauchten sich deshalb nicht ausdrücklich damit zu befassen.
Die Behauptung des Beschwerdeführere, der Brief des Zeugen an Oberlandesgerichtsrat Dr. StB (31. 786 d.A.) sei der Verteidigung erst nach Urteilserlaß zur Kenntnis gelangt, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht zu; der Brief war hereits Gegenstand der Vernehmung des Zeugen vom 27. Dezember 1957 (Bl. 793 ff), welche in der Verhandlung vom 8. Januar 1958 verlesen wurde (Bl. 999 R.). Von einer Vorenthaltung des Briefes durch das Gericht kann danach keine Rede sein, und es entfallen damit die an diese Behauptung geknüpften Folgerungen der Revisionsbegründung.
b) Zeuge St.
Eine nochmalige Vernehmung des Zeugen SW (Aurch das Österreichische Bezirksgericht Hall) brauchte sich dem Schwurgericht ebenfalls nicht aufzudrängen, Die Bekundungen
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des Zeugen, die Abspritzung nackter Häftlinge sei grundsätzlich nur vom Lagerkommandanten oder seinem Stellvertreter angeordnet worden, schloß nicht aus, daß ausnahmsweise auch Wachmannschaften von sich aus diese "Exekutionen" vornahmen, oder daß solche ohne Wissen des Zeugen vorgenommen waren. St hatte aber vor allem (vgl. UA 52) selbst erlebt, daß der Angeklagte eigenhändig Häftlinge abspriizte, unüä daß er ein anderes Mal Befehl gak, eine Häftlingsgruppe abzuspritzen. Bei dieser Sachlage mußte eine ncchmalige Anhörung des bereits zweimal (1948 und 1957) vernommenen Zeugen dem Schwurgericht nicht gekoten erscheinen.
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Das Gericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß es der Anregung der Verteidigung, die Zeugen Peg und FEW vor üem Bezirksgericht Innshruck nochmals gegenüberzustellen, nicht entsprach. Die Haltung des Zeugen FE, der in seiner letzten Vernehmung (Bl. 738 £) ' unter Kid geleugnet hatte, den Russenknaben abgespritzt zu haben, ließ nicht erwarten, daß er bei einer Gegenüber-Stellung mit Tg peweiserhebliche Bekundungen zu dem Iagergespräch machen würde, das vor etwa 10 Jahren zwischen Ihm und Pe stattgefunden hatte und bei dem er nach Pe Aussage erzählt haben sollte, Pr: =1so nicht der Angeklagte, habe ihm die Tötung des Russenknaben befohlen, und er habe sie daraufhin durchgeführt. Das Gericht hat sich mit der Prage, ob’ der Angeklagte die Tötung befohlen hat, eingehend auseinandergesetzt und sich dabei entscheidend nicht auf die Aussage FB und seine Erzählungen gegenüber MD, sondern auf andere Beweise gestützt (vgl. UA 44 ff, insbesondere 47.ff). Diese Beweiswürdigung envbält keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO in der Richtung
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der küge des Beschwerdeführers.
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Eine Gegenüberstellung des Zeugen OD, welcher den Angeklagten hinsichtlich der Abspritzung von Häftlingen allgemein belastete, mit dem Zeugen Fgp, der von Abspritzun-
"gen "nie etwas gesehen" und erst nach dem Kriege davon gehört haben wollte (Bl. 479), brauchte sich dem Schwurgericht schon deshalb nicht aufzuärängen, weil solche Abspritzungen auch von anderer Seite bezeugt wurden (UA 51 f£) und Mg, jedenfalls nach der Aussage des CHE, veräächiig war, daran beteiligt gewesen zu sein. Übrigens war die Herbeiführung einer Gegenübersiellung insofern zum mindesten erschwert, als für OB das italienische Gericht in Brixen, für Page das Österreichische Bezirksgericht in Junsbruck zuständig war.
Ebensowenig mußte dem Tatrichter die Vernehmung eines Sachverständigen ‘über die Glaubwürdigkeit des’ Zeugen CD a desnalı erforderlich erscheinen, weil der Zeuge nach eigener Angabe eine Verletzung in der Gegend des Hinierkopfes erlitten hatie, die sein "Gedächtnis verringert" habe (Bl. 073). Das Schwurgericht hat sich mit der Aussage des Zeugen eingshend befaßt (UA 52); es hat sogar eine Gegenüberstellung des Zeugen mit dem Angeklagten vor dem Gericht in Brixen herbeigeführt zwecks Feststellung, ob er MED wiedererkannts. Kine Verletzung der Aufklärungspflicht, ' wie sie die Revision behauptet, tritt nicht zutage.
e) Zeuge Sartori und
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14. .
2) Tag der Aufnahme des EMlBin> Krankenhaus.
Nie Rügen betreffen nur den vorläufig eingestellten
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1) $.244 Abs. _5 StPO.
Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung die Einnahme des richterlichen Augenscheins im Iager Reichenau bei Innsbruck beantragt zum Beweise dafür, "daß in die, vom Zeugen su» erwähnten Müillgruben (Bunker) ein Mensch gar nicht hineingeht, weiterhin, daß ein. fensterloser Zementbau mit einer Eingangstüre, wie es der Zeuge OD ancitt, gar nicht vorhanden ist" (Bl. 945, 1019). Das Schwurgericht lehnte den Antrag ab, da der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Diese Begründung entsprach dem Gesetz (§ 244 Abs. 5 StPO) und verletzte - falls dies von der Revision mitgerügt sein sollte — auch nicht die gerichtliche Aufklärungspflicht. Der Zeuge Sp (Nachfolger des Angeklagten als Leiters des Lagers Reichenau), auf des-- sen Aussäge der erste Teil des Beweisamtrags Bezug nimmt, hatie selbst nekundeti, "daß er es sbgelchnt habe, im Winter Häftlinge in diese Zellen einzusperren, weil es darin nachts sehr kalt gewesen sei. Er habe auch veranlaßt, daß in die Zellen Holzröste gelegt wurden, damit die Häftlinge nicht auf dem Betonboden stehen und sitzen mußten" (UA 58). Daraus ergab sich, daß damals Zellen der Art vorhanden gewesen sein mußten, wie sie zahlreiche Zeugen beschrieben hatten, _ und daß in diese Zellen auch ein Mensch "hineinging".
Diese Überzeugung hatte das Schwurgericht auch aus der übrigen Beweisaufnahme erlangt (vgl. UA 52, 55, 56, 57,
58, 59). Selbst wenn ein Augenschein besiätigt hätte, daß im Jahre 957 keine "Bunker" der von den Zeugen geschilöderten Art mehr vorhanden waren, hätte das die Überzeugung des
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Schwurgerichts von der Richtigkeit der Zeugenaussagen nicht zu erschüttern brauchen, Berücksichtigt man weiter, daß der. für die Einnahme des Augenscheins in Frage kommende Richter: Dr. Ha vom Bezirksgericht Innsbruck dem Schwurgericht - ven auch nicht zu dem obigen Beweisamtrag - mitgeteilt hatte,
ein Augenschein im Iager sei "mit Rücksicht auf die derzeit vollkommen” geänderten Ortsverhältnisse zwecklos"
(Bl. 746 R. d.A.), so kann in dem Beschluß des Schwurgerichte auch keine verletzung der Aufklärungepflicht gesehen werden.
II. Sachrüge,
1) Fall Di. Er ist voriäufig eingestellt.
2) Fall
Der am 4. Mai 1931 geborene Ukrainer Ivan CB wurde Anfaug Dezember 1943, also 12-jährig, in das lager Reichenau eingeliefert, weil er an dem 3- - jährigen Töchterchen seines Arbeitgebers unsittliche Handlungen vorgenommen haben sollte, Er wurde nach den Feststellungen des Schwurgerichts am 20. Januar 1944 auf Befehl des Angeklagten von dem Lagerdiensthabenden FEW abends nach Dienstschluß mit einem eiskalten Wasserstrahl abgespritzt und sodann - noch bei Bewußtsein oder schon bewußilos - bei einer Außentempereiur von -2 bis 30 nackt in eine ungeheizte Abstellbaracke eingesperrt, %o er am anderen Morgen erfroren aufgefunden wurde. Das Schwurgericht haü die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, daß er am 20. Januar 1944 gar nicht mehr im lager gewesen sei und auch keinen Befehl gegeben
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. habe, CD kalt abzuspritzen und nackt über Nacht einzusperren. Es het die Tat des FEB als grausame vorsätzliche Tötung, also Mord, begangen im Amt, und die Handlungsweise des Angeklagten als vorsätzliche Verleitung eines Untergebenen durch einen Amtsvorgesetzten zur Begehung eines Mordes (§§ 5357, 211 8tG6B) gewürdigt. Die Feststellungen und Rechtsausführungen des Tatrichters lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere entspricht die Wertung des Tatanteils des mals Täterschaft (nicht etwa mur als Beihilfe zu einer Tat des Angeklagten) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. die Entscheidung BGHSt 8, 393. Daß der Angeklagte die Tötung und nicht nur eine Mißhandlung des CD äurch das Abspritzen und Nackteinsperren im Auge hatte, daß er dies auch FEB gegenüber unmißverständlich zum Ausdruck brachte vnd TEMP den Befehl richtig auffaßte und ausführte, ist in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei dargelegt. Schließlich begegnen die Ausführungen des Schwurgerichis keinen rechtlichen Bedenken, daß FW unter roher Mißachtung der dem Knaben durch die Art der Tötung angetanen Qualen ("grausam") getötet, also einen Mord begangen habe, unö daß sich der Angeklagte bei Erteilung seines Befehls hierüber im klaren gewesen sei.
Die Rügen der Revision sind demgegenüber unbegründet.
Abgesehen davon, daß das "Urteil noch von einem zweiten Fall einer tödlich verlaufenen Abspritzung und Binsperrung, allerdings nach vorheriger Mißhandlung, berichtet (UA 57), legt es klar, daß die Behandlung des Russenknaben wegen seines Alters und wegen der herrschenden nächtlichen Kälte sowie deshalb tödlich verlief, weil sie
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klagten wie nach dem des Fb. Deshalb bedeutet es keinen Widerspruch, daß sonst nach den Urteilsfeststellungen die Abspritzungen nicht tödlich zu verlaufen pflegten, Übrigens spricht das Urteil an der von der Revision herausgegrifrfenen Stelle (UA 43) nur davon, daß kein weiterer ähnlicher Fall mit einem jungen Häftling vorgekommen sei; das schließt
Häftlingen tödlich verlaufen sind (vgl. die oben erwähnte Urteilsstelle UA 57).
Daß FEB über den erteilten Befehl hinausgegangen sei, trifft nach den Urteilsgründen nicht zu. Er sollte den Russenknaben durch Abspritzen und Nackteinsperren töten und hat dies gevan. Daß er zu diesem ihm befohlenen Zweck die Abspritzung über die, sonst übliche Zeit von I0 - 20 Minuten ohne dehingehenden ausdrücklichen Befehl auf eine Stunde ausdehnte, bedeutete keine Befehlsüberschreitung, sondern zeigt nur, daß er im Rammen des ihm erteilten Befehls eine gewisse Bewegungsfreiheit hatte und ausnutzie. Es spielt deshalb auch keine Rolle, daß in der Abstellbaracke, in die der Junge nach dem Abspritzen verbracht wurde, eine Anzahl Strohsäcke lag (UA 14). CB war, davon geht das Schwurgericht nach dem Uxrteilszusammenhang aus, durch das Abspritzen mindestens so erschöpft, daß er die Möglichkeit, die Strohsäcke als Kälteschutz zu benutzen, nicht mehr erkannte oder nicht mehr ausmutzen konnte, Er sollte sterben, ob durch Abspritzen oder durch Nackteinsperren oder durch beides zusammen, das blieb Fe freigestellt; er ist nach den Urteilsfeststellungen nicht anders zu Tode
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gekommen. Der Angeklagte hat daher die auf seinen Befehl geschehene Tötung in vollem Umfange zu vertreten.
Er hat auch nicht nur zum Totschlag, sondern zum Mord verleitet, Es kann zunächst keine Rede davon sein, daß das Schwurgericht, wie es die Revisionsbegründung ausdrückt, an die Stelle des eindeutig unhaltbaren Rassenhasses die Grausamkeit nachgeschoben babe, "um (doch noch) zu einer Verurteilung wegen Mordes kommen zu können". Die hierin liegende Unierstellung hätte sich vermeiden lassen, wenn der Reyisionsführer sich mit dem Inhalt von Anklage und Eröffnungsbeschluß vertraut ‘gemacht hätte, die beide den Gesichtspunkt der Grausamkeit bereits bringen (vgl. Bd. II Bl. 239, 423). Im übrigen kann nach den Urteilsfeststellungen kein Zweifel daran aufkommen, daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts FEB grausam handelte und M@ dies in seinen Befehl einbeschlossen hätte. Es kann schließlich nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte den Befehl an FEW in entschuläbarer heftiger Gemütsbewegung gegeben hätte; er mag über das (angebliche) Sitülichkeitsverbrechen des CE "empört" gewesen sein
(vgl. UA 13); daß er deshalb alßerstande gewesen wäre, die
Grausamkeit der befohlenen Tötungsart zu erkennen - und nvr insoweit ist sein Vorbringen rechtserheblich -, dafür ergiht das Urteil keinen Anhaltspunkt.
Damit ist die Revision im Falle ED so egründet.
3) Falschaussagen.
Insoweit ist das Verfahren vorläufig eingestellt.
sg!
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Dr. Peetz Mantel Martin
‚Hübner Dr. Hengsberger