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BGH Entscheidung vom 25.06.1953 – 4 StR 108/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Pflicht zur Anrechnung: einer im Auslande vollzogenen Strafe nach § 7 StGB setzt nur die Identität des geschichtlichen Vorgangs voraus; sie ‘besteht daher auch dann, wenn die Tat im Auslande als Angriff auf ein anderes Nechtsgut angesehen worden ist (im Anschluß an RG HERR 1939 Nr 480 und Bayonlast 1950, 158)» Aetenzeichen 4 StR 108/53 Urteil des BGH von 25. Juni 1953 LG Münster 4_StR_ 108/53 Im Namen cddes Voikes In der Strafsache gegen 1, den Einkäufer Wiihelm GC EEE zu: Tu boron om EEE 1923 in HEMEMB, z>2%. in Unten. chungshaft, ersu- >, den Kraftfahrer Heinrich K EEREn aus B seboren om EB 1925, 2.27%. in Sr, gört j „A0oMogy wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a. hat der 4, Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sit. zung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben, Senatspräsident Dr. Groß. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsste für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten CB ir. das Urteil der grossen Strafkammer des Landgericht, Münster.bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 26, August 1952, soweit dieser Angeklagte veüurteij+ worden ist, mit den zugrunde i1jegenden Festste]_ lungen aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten KW vira das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angoklag ten betrifft, im Strafausspruch mit.den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Der Angeklagte CB hat nach Überzeugung der Strafkammer in der Zeit vom April bis Oktober 1949 insgesamt zehn gestohlene Kraftwagen im Inlande aufgekauft und acht davon, sowie zwei weitere Wagen ungeklärter Herkunft über die deutsch-niederländische Grenze gebracht und zum

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

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Gesetz; StGB § 7

Rechtssatz: Die Pflicht zur Anrechnung: einer im Auslande vollzogenen Strafe nach § 7 StGB setzt nur die Identität des geschichtlichen Vorgangs voraus; sie ‘besteht daher auch dann, wenn die Tat im Auslande als Angriff auf ein anderes Nechtsgut angesehen worden ist (im Anschluß an RG HERR 1939 Nr 480 und Bayonlast

1950, 158)»

Aetenzeichen 4 StR 108/53 Urteil des BGH von 25. Juni 1953 LG Münster

4_StR_ 108/53

Im Namen cddes Voikes

In der Strafsache gegen

1, den Einkäufer Wiihelm GC EEE zu: Tu boron om EEE 1923 in HEMEMB, z>2%. in Unten. chungshaft, ersu-

>, den Kraftfahrer Heinrich K EEREn aus B seboren om EB 1925, 2.27%. in Sr, gört j „A0oMogy

wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.a.

hat der 4, Strafscenat des Bundesgerichtshofs in der Sit. zung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben, Senatspräsident Dr. Groß. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsste

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten CB ir. das Urteil der grossen Strafkammer des Landgericht, Münster.bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 26, August 1952, soweit dieser Angeklagte veüurteij+ worden ist, mit den zugrunde i1jegenden Festste]_

lungen aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten KW vira das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angoklag

ten betrifft, im Strafausspruch mit.den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte CB hat nach Überzeugung der Strafkammer in der Zeit vom April bis Oktober 1949 insgesamt zehn gestohlene Kraftwagen im Inlande aufgekauft und acht davon, sowie zwei weitere Wagen ungeklärter Herkunft über die deutsch-niederländische Grenze gebracht und zum größten Teilein Hollend abgesetzt, Er ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit verbotener Ausfuhr und verbotenem Grenzülbertritt zu dreijähriger Zuchthausstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden; ausserdem hat das Gericht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht sowie auf Ersatzeinziehung in Höhe von 30 000 DM erkannt. Den Angeklagten KB der nach den getroffenen Feststellungen im Oktober 1949 zweimal Kraftwagen gemeinsam mit CB über die Grenze nach Holland brachte, hat die Strafkammer wegen Beihilfe zur Hehlerei und zur verbotenen Ausfuhr in Tateinheit mit verbotenen Grenzübertritt in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten GEB beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des Strafrechts, Der Angeklagte Kg» erstrebt mit seiner Sachbeschwerde lediglich die Anrechnung der Gefängnisstrafe, die er - ebenso wie der Angeklagte CB - in Holland wegen verbotener Einfuhr der Wagen verbüßt hat.

1, Im Ermittlungsverfahren sind die in AB (Ho1-- land) wohnhaften niederländischen Staatsangehörigen Hendrikus Johannes BeilB und Johannes Antonius Bew - von der holländischen Zollverwaltung gestellt — am 8.Dezember 1949 auf dem Grenzzollamt Öding durch das Amtsge-

richt Vreden eidlich als Zeugen vernommen worden. Das

Vernehmungsprotokoll hierüber wurde in der Verhandlung gegen den Widerspruch der Verteidigung auf Grund Gerichtsbeschlusses verlesen, weil die Zeugen am Erscheinen in der Verhandlung verhindert seien und ihnen ein Zeugnisvervreigerungsrecht nicht zustehe. Der Antrag der Verteidigung, diese Zeugen vor das Gericht bezw. an die Grenze zu laden, wurde abgelehnt, weil die Zeugen zur Hauptverhandlung nicht geladen werden könnten. In diesem Verfahren erblickt die Revision des Angeklagten er WEB :it Recht eine Verletzung der §§ 251 und 244 StPO.

Nach dem Grundsatze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, und darf ihre Vernehmung durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls nicht ersetzt werden (§ 250 StPO), Dieser Grundsatz erleidet: dann eine Ausnahme, wenn dem Erscheinen des Zeugen in. der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit ein nicht zu beseitigendes Hindernis entzegensteht (8 251 Abs I Nr 2 StPO). Wenn die Strafkammer die beantragte Ladung der Zeugen BeilB ablchnte und insoweit eine nur mittelbare Beweisaufnahme für gerechtfertigt erachtete, weil diese Zeugen in Holland wohnen, SO hat sie die Rechtsbegriffe der Unerreichbarkeit (8 244 Abs 3 Satz 2 StPO) und des nicht zu beseitigenden Hin-Aernisses verkennt (vgl RGSt 5i, 20; RG LZ 1915 Sp 360 Nr 215 RG JW 1923, 389 Nr 26). |

zwar ist der deutsch-niederländische Auslieferungsvertrag vom 31, Dezember 1896 (RGBL 1897, 731), dessen Art 13 die Zeugenladung in Strafsachen regelt, noch nicht

re

fir wieder anwendbar erklärt worden (vgl die Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-niederländischer Vorkriegsverträge vom 29. Februar 1952 -- BGBL TI 435)o

Der Rechtsverkehr mit dem Auslende ist indessen, auch soweit vertragliche Regelungen suspendiert sind, seit längerem auf vertragsloser Grundlage wieder in Gang gekommen, wofür die früheren Verträge als Richtlinie gienen (Stein-Jonas 17.Aufl I zu § 199 ZPO). Dementsprechend sind denn such die Zeugen Be >: reits im Ermitilungsverfahren von der niederländischen Behörde dem deutschen Richter zur zeugenschaftlichen Binvernahme überstellt worden. ES ist daher bisher nicht ersichtlich, daß diese - nur etwa To kn von Gerichtssitze entfernt wohnhaften — Zeugen; etwa auf einem dem Art 13 des früheren Auslieferungsvertrages entsprechenden Wege, zur Hauptverhandlung nicht hätten geladen werden können, noch auch feststellbar, daß sie einer solchen Ladung nicht Folge geleistet hätten. Die Ablehnung eines Beweisamtrages wegen Unerreichbarkeit bekannter Zeugen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufkiärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung der Zeugen vergeblich entfaltet hat. Schritte in dieser Richtung aber hat die Strafkammer, 80 weit erkennbar, überhaupt nicht unternommen,

Die bloße Tatsache, daß die Zeugen Ba als niederländische Staatsangehörige in Holland wohnen, vermag daher die Annahme, sie seien infolge nicht zu beseitigen-

der Hinternisse unerreichbar, nicht zu rechtfertigen

Die Verlesung des Vernchmungsprotokolls vom 8. De-

zember 1949 und die Ablehnung des Antrags auf Ladung der

zeugen Ben waren demgemäß verfahrensrechtlich fehlerhaft. Auf diesem Prozeßverstoß kenn das gegen den Angeklagten ) sefällte Urteil beruhen; denn in zwei Fällen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld. des Angeklagten ausdrücklich auf die im Protokoll vom 8, Dezember 1949 niedergelegten Bekundungen der Zeugen Bag» WB: :3rünäct. Ohne daß es noch auf die weiteren Verfahrensrügen ankäme, muß deher das angefochtene Urteil, soweit es sich gegen den Angeklagten Ge richtet, schon aus diesem Grunde der Aufhebung unterliegen.

2, Der Angeklagte X Hat scine Revision auf die Rüge fehlerhafter Nichtanwendung des § 7 StEB beschränkt,

Die Strafkammer erachtet die in Holland wegen verbotener Zinfuhr verbüßte Gefängnisstrafe deshalb nicht für enrechenbar, weil durch dieselbe Handlung zwei verschie-

dene Rechtssysteme verletzt worden seien und der holländische Richter die Tat nur unter dem holländischen Ge-- sichtspunkt der verbotenen Einfuhr gewürdigt habe; auf Taten, die sich, wie hier, teils im Inlande, teils im Auslande abspielten und dabei zwei völlig verschiedene Rechtsgüter verletzten, beziehe § 7 StGB sich nicht. Die damit vertretene Rechtsansicht, daß eine Anrechnung nur insoweit möglich sei, als das Delikt im Auslande als der- ‚selbe strafbare Angriff wider dasselbe Rechtsgut aufgefaßt werde wie im Inlande, trifft indessen nicht zu und steht demgemäß zuch in Widerspruch zur oberstrichter-.. lichen Rechtsprechung (RG HERR 1939 Nr 480; BayObLest 1950. 158). |

.§ 7 StGB schreibt die Anrechnung der "wegen derselben Handlung" im Auslande vollzogenen Strafe zwingend vorT>

elben Handlung" ist, ebenso wie unter der "Tat!" StPO, derselbe geschichtliche Vorgang zu versteien,. Sie umfaßt demnach alle Geschehnisse, die mit dem

lage gestellten Lebensvorgang in innerem Zusammen-

hanz stehen und so nach der natürlichen Auffassung des Lebens eine Einheit mit ihm bilden, -— und zwar unabhängig von ihrer strafrechtlichen Yürdigung. Denn ebensowenig wie der Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO, stimmt auch der derselben Handlung in § 7 StGB mit dem Begriffe der strafbaren Handlung nach 88 73, 74 StGB überein (vgl RGSt 56. 53245 62, 112, 1305 72, 340; RG J\T 1925, 1002 Nr 60; 1934, 1916 Nr 18). Wie eine zur Anklage gestellte Tat mehrere selbständige strafbare Handlungen umfassen mag, - so kann zuch die Identität der Handlung im Sinne des § 7 StGB nicht dadurch aufgehoben werden, daß der ausiändi-

sche Richter jenen, der inländische Richter diesen Teil

e:

oder Gesichtspunkt des einheitlichen Jebensvorgangos =: nach seiner Rechtsordnung strafrechtlich bedeutungsvoll. heraushebt und zur Grundlage seines Erkenntnisses macht. Die Anwendbarkeit des § 7 StGB setzt demgemäß nicht voraus, daß dersclbe geschichtliche Vorgang auch cieselbe recht-- liche Beurteilung im Auslande wie im deutschen Strafver-- fahren erfährt und hier wie dort als derselbe strafbare Angriff auf. dasselbe Rechtsgut auffr»faßt wird. Eine andere Auslegung würde dem Zweck des § 7 StGB, den Täter wegen derselben Tat nicht zweimal Strafe verbüssen zu las--

sen, nicht gerecht werden können.

Daß im vorliegenden Falle die Ausfuhr der XKraftwagen aus Deutschland über die holländische Grenze und ihre Binfuhr nach Holland sich ais dieselbe Handlung im Sinne

eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs darstellen,

bedarf keiner Darlegung; denn absichtsgemäß wurde eben durch die Einfuhr nach Holland die Ausfuhr aus Deutschlana bewirkt. Die in Hoiland wegen verbotener Einfuhr volistreckte Gefängnisstrafe muß daher auf die in diesem Verfahren zu erkennende Strafe in Anrechnung gebracht wer-

den.

Da über Art und Umfang der Anrechnung der Tatrichter nach seinen Ermessen Bestimmung treffen muß (RGSt 35, 4i), war somit der Strafausspruch gegen den Angeklagten Kolks

aufzuheben.,

3, Ausser der rechtsirrtümlichen Nichtanirendung des § 7 StGB rügt die Sachbeschwerde des Angeklagten CEEEEEED mit Erfolg die Anordnung der Ersatzeinziehung für die nach

Holland verbrachten Kraftwagen.

Die Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes über Einziehung und Ersatzeinziehung sind nämlich erst durch Artikel 5 Abs 2 b des am 2, August 1950 erlassenen Gesetzes, Nr 33 der Alliierten Hohen Kommission auf den Bereich des Gesetzes Nr 53 für anwendbar erklärt worden. Da das dem Angeklagten Geuting zur Last gelegte Vergehen fortgesetzter verbotener Ausfuhr sich nur bis zum Oktober 1949 erstreckte, und da die Ersatzeinziehung nach § 41 WisStG als Wertersatzstrafe keine Maßregel der Sicherung und Besserung darstelit (vgl BOH-NIW 1953, 874 Nr 15), kann der An geklagte gemäß § 2 a StGB nur nach dem Recht bestraft wer” | den, das vor Erlaß des Gesetzes Nr 35 galte

Aus gleichliegendem Grunde durften die zu II 9 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen dem

Schuldspruch nicht zugrunde gelegt werden; denn der Versuch der verbotenen Ausfuhr ist erst durch Art 5 Abs 8 des am 25. November 1949 erlassenen Gesetzes Nr 14 der Alliierten Hohen Kommission unter Strafe gestellt wor-

dena

Groß Engels Hülle.

Dr, Augustin Martin