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BGH Urteil vom 12.11.1957 – 1 StR 553/56
1. Strafsenat
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1, den Kaufmann _Izynon re — aus. EEE
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2, Frau Erna_V ’ a. geschi dena E 2 aus M ohne erud; geboren A N
1921 in Fe ! «» Sachbezeichnungs mm Uohr
wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12, November 1957, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr.Peetz as Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bunde srichter Martin Bundesrichter Dr,Hübzer
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait neim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestel] ter ED
eis Vrkunäsbeanter der. Geschäftsstelle,
für Recht erkannt :
Auf die Revision ‚der Angeklagten Wir as Urteil des Landgerichts München I vor 3. August 1956, soweit es sie betrifft, unter Auflrechter. haltung der Feststellungen zun Schuldspruch aufl-- gehoben unä die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und zntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Die Revision des Angeklagten TB segen das be-
zeichnete Urteil wird verworfen, br hat die Kosten . seines Rechtsnittels zu tragen. 2
Von Rechts wegen
. „übrigen Zuwendungen ihrer Schwester. (Zahlung der, Miete und.
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Gründe§
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&: Lie Angeklagte VB:
' Die Strafkammer hat Frau VW wesen. Beihilfe zur aktiven Beamtenbestechung in Tateinheit mit gewetsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zollhinte.ziehung verurteilt, weii sie zum Zwecke fortlaufenden Gelderwerbs im Auftrage ihres Schwagers,
es früheren lMitangeklagten Ti Schmugseiwaren Tälschlich als Reisegepäck zuilfrei abf.rtigen ließ und dem abfertigenden Zcllbeanten die ihm vorher von ihrem Schwager versprochene Belohnung überbrachte. Die Revision erhebt die Sachrüge.
1.) Sie hat Erfolg, soweit sie die Nichtanwendung des . § 3 StFG 1954 beanstandet, Hier besteht in den Feststellungen die Unklarheit, ob die Angeklagte freie Verpflegung für sich und ihr Kind bei ihrer Schwester auch noch dann — zur Tatzeit - erhielt, als sie bereits ein eigenes Zimmer bezogen | hatte. Selbst wenn dies zuträfe, und damit und durch die.,
eines Barbetrages von 30 0-- IM monatlich) der laufende | . Lebensunterhalt für sie und ihr Kind gesichert 'geuesen wäre, schlösse das eine Notlage im Sinne des. 83 StPE 1954 nicht auss denn dabei. ist nicht ‚bloß, das Einkommen ‚ges Täters, sondem sind seine gesamten Tebensverhältnisse. in Betracht. "zu ziehen. Die Strafkamner. wird daher prüfen ‚müssen, ob aie
Angeklagte etva ihre frühere ‚Lebensgrundlage verloren hatte und gezwungen war, eine neue aufzubauen, ob ihre Notlage auf. Kriegs . oder I Nachkriegsereignissenberuhte und ob sie unver
schuldet Ware ni
2; nr Unbegründet ist, die Beanstandung der Verurteilung aus 88 5535, 49 StüD, Dem Landgericht ist darin ee daß die Bestechungshandlung des . Haupttäters nicht schon durch den Eintritt des ersirebten ürfolges, die Vornahme der
vflichtwidrigen Äntshandiung, sondern erst „it der tatsäch. lichen Gewährung der versprochenen Belohnung den Abschluß fand (vgl. RtSt 52, 418, 419; 71, 195, 194). Beihilfe zu einer -strafbaren Handiung kann noch nach deren rechtlicher Vollendung bis zu ihrer tatsächlichen Beendigung geleistet werden (BGHSt 2, 344, 346)»
Vorteilsbeihiife zur Zolihinterziehung bestehen keine sachlichen Bedenken. Die Revision macı.t solche auch nicht geltend, Das rechtliche Verhältnis der Straftaten der Angeklagten zu. einander hai die Strafkamner in Ergebnis ebenfalls zutref.. fend beurteilt. Somit können die tatsächlichen a esistellungen
3.) Auch gegen den Schuldspruch wegen gewerbsnäßi.ger
zum Schuldspruch bestehen bieiben,
B) Der_ Angeklagte Tin:
Die Strafkamner hat diesen Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und verbotswidriger Wareneinfuhr
. verurteilt. Seine Revision bleibt erfolgios, |
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Der Verteidiger beanstandete in der "Hauptiverhandlung
‚den Eröffnungsbeschluß als eine bloße Wiedergabe der ‚Anklage ‚schrift und wegen seiner Ablassung tin feststellender Form"; ‚er beantragte, die Hauptvernandiung aufzuheben und zu versagen. Das Landgericht lehnte den Antrag ab, weil der Er öffnungsbeschluß den gesetzlichen erfordernissen entspreche, I In gleicher Weise veriuhr es nit einen weiteren Antrag des Verteidigers, der dasselbe Ziel mit der Begründung ver. folgte, in Eröffnungsbeschluß sei den § 20’ StPO zuwider sie
dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht genau nach Zeit und Ort der Begehung und nach ihren Unfange bezeichnet, Die Revision meint, durch Verlesung eines Zehlerhaften. Er--
öffnungsbeschlusses seien die trunilsätze der Mündlichkeit und Ünmittelbarkeit der Hauptverhandlung (§ 261 S;ÄPN) ver-- letzt und durch die ablehnenden erichisheschlüsse sei die Verteidigung des An,ekiagten unzulässig beschränkt worden (§ 358 Nr. 8 StPO).
a) Die Beanstandungen behaupten Widersprechendes. war in der Hauptverhandiung der genee Anklagevorwurf aus dem Eröffnungsbeschluß nicht erkennbar, so konnte dessen Verlesung bei den Tatgericht nicht. den Eindruck hervorrufen. als sei der ängeklagte einer bestimmten strafbaren Handlung bereits überführt. War aber eine solche Wirkung zu befürchten, so setzt das voraus, daß der Eröffnungsbeschluß die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten genau und bestimmt bezeichnet und der Tatrichter. wie die anderen Prozeßbeteiligten von Ihnen eine klare Vorst sellung hatt ea,
%) YatsSchlich gibt ‘der Sröffnungsbeschluß die Inschul. digung gegen den Angeklagten hinreichend deutlich an, ger u rade auch in den v ron der dev rision beanst tandeten Punktens:.. . dem ‚Unfang der Dat, den Zeitraum und dem Ort ihrer Begehung:
‚Diese Tatun stände in allen Einzelheiten mitzuteilen, ist „nicht Aufgabe des Eröffnungsbeschlusses, Ihm haftet. sonach ‚hier. kein ‚Mangel in dieser Hinsicht an Damit. entfällt. i
‚soweit, die. Grundlage für die Verfahrensrüge unzulässiger
Beschränkung der Vertesäigung. E
c) Dehinstehen kann, ob der . Eröffnungsbeschluß "in : feststellender Form" abgelaßt ist? denn der Gerichtsbeschluß, der auf die entsprechende Beanstandung des Verteidigers erging; stellte ‚klar, daß "der niedergelegtie Sachverhalt nicht
schon erüwlesene Taten; sondern lediglich den Angeklagten zur Eu Last gelegte 7 Datsachen bezeichnet", Danit erledigt sich aie Verfahrengrüge aus § 338 Nr. 8 StPO auch im übrigen.
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Das Urteil stellt den Sachverhalt auch in zahireichen und wesentlichen Punkten anders fest, insbesondere nach dem‘. Umfang der Tat und der Zeit ihrer Begehung; mehrerer Einzel.
handiungen hält es den Angeklagien nicht für überführt,
4) Die Rüge, der äröffnungsbeschiuß sei eine bloße Wiedergabe der Anktageschrift, deckt sich im wesentlichen mit der zu c) erörterten Beanstandung, Im übrigen trifft
sie tatsächlich nicht zu. Der Eröffnungsbeschiuß enthält nicht das Ermitt wilungsergebnis, würdigt auch den Sachv rerhalt \ rechtlich selbständig. Insofern liegt der Fall. hier anders als in der Entscheidung BGHSt 5, 261, auf die sich die Revision beruft en
2.) Notwendige e_Vertei.digun
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Am dritten Verhandlungstag (26. Juli. 1957) beantragte der Wahlverteidiger des Angeklagten, wegen anderweitiger | Verhinderung. -die H Hauptverhandlung zu unterbrechen, Das Land "gericht, gab den Antrag mit. Aücksicht auf aie "derzeitigen dienst slichen Verhältnisse bei der Kanner" nicht statt. Zugleich. sprach es. ‚aus, ‘daß kein Fall einer notwendigen Verie digung vorliege; der. Wahlverteidiger hatte sich inzwischen
entfernt. ‚Die Strafkamner setzte sodam die Verhandlung.
Fort nd schloß, die Beveisaufnahne am nächsten. Tage. Am 30. Juli 1957. ‚5. ‚Ve erhandlungstag) trat der Wahlverteidi.ger ler. auf. Das Landgericht eröffnete auf: den Antrag des Ver, sidigers eines anderen. Angeklagten die Beweisaufnähme wie der; ‘beendete. sie aber. nicht an selben Tage. An ı der £olgende Verhandlung von io bis 3. August 1957 nahn der Wahlverteidiger des Angeklagten nicht mehr teile Sr hatte mit ‚einem . Schriftsatz von 5lo Juli 1957 die Vert eidigung niedergelegt; weil das Landgericht entgegen seinen funsche die Fortseirm SS ZUNg der Hauptverhandlung nicht auf den 31. Jüli 19575, | sondern auf den i. August 1957 anberaun weund er in der Zei
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vom 1. bis 3. August 1957 sich einer dringenden ärztlichen Spezialuntersuchung in Bad Mergentheim unterziehen müsse, Auch seinen zugleich gestellten Antrag, das Verfahren gegen den Angeklagten abzı trennen, weil dessen Verteidigung bei den vorgeschrittener en Verfahrensstande weder ein Pflichiver..
veidiger noch - zunal auch wegen Pfiic hienwiderstreits .- einer der anderen Vert teidiger übernehnen könne, entsprach die Strafkanner nicht, Wiederum heißt es in der Beschiuß.. begründung, es liege bei ei kein Fall der no tvendigen Verteidigung vor, auch nicht im Hinblick auf § 140 Abs, 2 STEPOS der Angeklagte könne sich bei seiner "in der Hauptver.. handlung schon eriiesenen hohen Intelligenz und Gewandtheitt selbst. verteidigen. Mit gleicher Begründung lehnte das Landgericht schließlich’ einen (am vorletzten: Verhendlungstage). von TB selbst kesteliten : Antrag auf Beior Anung eines. Pflichtverteidigers abo
nu Die, Revision beanstandet dieses Verfahren ale einen. Ye ...,8t08 gegen die §§ 140 Abs, 2, 226, 338 Nr. 5 und. 8 StPO, .. Zuch diese Rüge greift nicht. durch, nn
| a) Allerdings war das Verfahren unfangreicherer Arts Es. richtete sich gegen zehn Angeklagte. Die Hauptverhandlum dauerte. acht. Tage. Deshalb mußte die Frage, ob ‚dem Ange- | kla sten ein Pflichtverteidiger ZU bestellen var, sorgfältig geprüft, werden. Das ‚hat die Strafkanner' indes nicht: verkannt: Sie hat über, ‚die Frage jeweils, wenn sich die Notw tendigkeit: ergab, insgesamt dreimal in Laufe des Verfahrens, nach Beratung entschieden, Da es: ‚sich dabei in wesentlichen um die, Ausübung richterlichen Ermessens handelt, kann nicht beanstan det werden, daß sie die Bestellung eines Verteidigers wegen der hohen Verstandeskraft und großen Gewandtheit des Angeklagten nicht für erforderlich hielt. Ersichtlich liegt diese kuttassung auch dem ersten nicht ausdrücklich so be-
zulässigen Ermessens überschritten hätte, weil die Schuterig jeit der Sach- und kechtslage "geradezu offenkundig" sei, kann der Revisicn nicht zugegeben werden, schon wegen der einfachen Ärt der Verteidigung des Angeklagten, der bioß die Ungesetzlichkeit der Einfuhren und seine Beteiligung en. ihnen leugnete. Ebensowenig trifft ZU; daß TB nicht "in der Lage war, einen Schiußvortrag ZU halten". Nach der . Sitzungsniederschrift erhielt er dazu Gelegenheit, machte Ausführungen und hatte außerden das letzte Wort. Schiießlich verletzt es den Gleichheitsgrundsatz (Arte 3 @G) nicht, daß anderen Angeklagten ein Pflichtverteidiger bestellt war; denn die Notwendigkeit, dem Angeklagten TU einen Ver- . teidiger beizuoränen, hat die Strafkammer nur aus Gründen
verneint, die in seiner Person liegen
- b) Mit den Ausführungen ZU, a) erledigt sich zugleich
ars Rüge aus. § 338 Nro 8 St? PO. Sie kann nicht darauf Gestüt "werden, ‚daß das Landgericht dem. wiederholten Wunsch des Wah Srteiäigere r nicht ; nachken, die Verhanatuhe ı an ihm gele ene
re en eures ee de u nicht ‚(§§ 145, 228 Abs. 2, 338 Nr. 5 StPO), sondern über: 88, ‚den pflichtmäßigen Ermessen des Vorsitzenden. (8 21 5 StEFO and des Gerichts (§ 2 28 Abs. 1 St FO) ‚darauf gebührende Rück“ ‚sicht zu nehmen, Hier waren. die. &ründe," weshalb das Landgerit 50 verfuhr, "nach der Sitzungsniederschrirt sachdienliche. Die:
. Wünsche des Verteidigers hatten überwiegend einen rein. per-. sönlichen Anlaß,
nn gemein noch für, den gegebenen Fall : ZUo Die Rüge ist, ‚aber |
Die Strafkamner lehnte den Antrag des Ange! xlagten ab, den Zeugen Zollinspektor ZB zu nochmaliger Vernehmung auf einen Tag zu laden, an dem der Wahlverteidiger ansesend sein würde (30, Juli 1957). Tie Kevisicn sieht darin sußer einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten eine Verletzung der Aufkiärungspflicht des Landgerichts, In dieser Ninsiceht ist die Rüge, wenn Überhaupt vorschriftsmäßig erhoben, so deswegen unbegründet, weil u ir SC ;=t:sächlich an dem gewünschten Tage als Zeuge u nochnals gehört wurde, wie die Revision selbst anführt.
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3.) Nichtvereidigung Yon Zeugen
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Das Landgericht hat den Kauf n TB una den früheren Zeilinsvektor von Kin ni cht ver reidigt, weil ihm beide FJeugen vegen eines Widerspruchs zwi. schen ihren Aussagen und
den Angaben des früheren Mitangeklagten 7 der Betei iigung an der Tat verdächtig schienen. Die Rev rision meine, .
. „ein solcher Widerspruch könne ‚ni enals einen atverdacht. im. . Sinne. des § 60 Ur. 3 StPO begründen. Das trifft weder all- “
euch, deswegen unbegründet, weil die Alssagen der Zeugen vo
a 7 und BE 5 einen. "Funkt betreffen, in dem der
u gen aste nicht für ‚schuldig befunden. wurde und das. Urte 11 E übrig gen; wie. es ; hervorhebt, daran nicht beruht.
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42): hplehnung. eines, Bene samtrages Aufklörungsrüges Eu \
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| Den Angekl arten v war us Er zur Last gelegt, aus US von. dem dort ansässigen Kaufn ann Em 12 Sendungen ale Baurıw ‚ollware ausgegebene Nylonstrünpfe eingeschnuggeit zu DER haben. Zur Widerlegung dieser Anschuldigung. und zum Nachweis, daß es sich un ordnungsräßig eingeführte War ‚en italienischen Ursprungs handelte, beantragten die Verteidiger der Ange- . klagten Te une CE: die Inhaber. Ale Geschäfts.
führer und die Sachbearbeiter der Lieferfirnen als Zeugen zu vernehmen, Sie benannten als soiche in dem Antrag vier in
Ttalien ansässige Firmen und ferner einen Schweizer Spedi...: teur. Das Landgericht lehnte den Beweisamtrag ab, weil die beweismittel nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen wegen der Art der Anschuldigung (Abgaben-., Devisen- und Ein fuhrvergehen) unerreichbar seien.
Diesen Beschiuß beanscandet die Revision nicht. Sie wen det sich aber dagegen, daß die Strafkammer bei der Ablehnun verblieb, ais der Angeklagte und CB den Beweisamtrag mit der Behauptung erneuerten, die Zeugen seien bereit; "auf entsprechende Mitteilung des Gerichts oder der Vertei digung" freiwillig zu erscheinen. | |
Auch diese Rüge bleibt ohne ürfoig. Die. Strafkanmer hatte den Bew eisführern zunächst anheimgegeben, die. Zeugen, wie erboten, zu stellen. Sie selbst 208. einen Dolmetscher de
italienischen Sprache hinzu. Als die ausländischen ‚Zeugen 3m nächsten Permin nicht ‚erschienen; "erklärte der Verteidi ger: Er nach der Sitzungsniederschrift, vdaRı diese : Zeugen. wahrscheinlich. in nächster. Zeit ‚nicht. vor Gericht er "scheinen könnten". & iernach. kann die Auffassung der Straf. kammer, sie seien weiter unerreichbar, nicht beanstandet werden. Auf eine derart: unbestimmte und ung ewisse Zusage _ freiwilligen. Erscheihens der ‚Zeugen, die ZU ‚einer Verzügerw des, Verfahrens. auf unabsehbar >e beit geführt, hätte (BOH ER 1954, 3 374), braue chte das. Landgericht. nicht. ‚einzugehen. Dahe versagt auch. die Aufklärungsrüge. Hiernach kann, ‚Auf ‚sich be "ruhen, ob der rechtlichen Nachprüfung auch die weitere, yon der Revision ebenfalls. beanstandete Beschlußbegrü: ndung standschalten hätte, die. ‚behaupteten Tatsachen. seien ohne Bedeutung "yeil auch nositive Aussagen dieser Zeugen. die: vielfältigen Möglichkeiten unkorrekter Manipulationen auf dem Wege vom
Ursprungsablader zum Zollamt München-Ost nicht auszuräumen vermöchten".
r ’ tion Le Die Sachrüge:
en
Sie ist nicht näher ausgeführt und offensichtlich unbe-.
Dr. Peetz Werner Martin
Hübner Dr .Hengsberger