Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 24.10.1957 – 4 StR 395/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn das vorlesgnde Gericht von der stillschweigenden Stellungnahme zu einer Rechtsfrage abweichen will, die notwendige Grundlage der Entscheidung war. 2, Die Strafbarkeit der Ausübung der Gewerbsunzucht an bestimmten Stellen (Straßen, Plätzen usw.) ist durch § 361 Nr. 6 bis 6 c StGB abschließend geregelt. Weitergehende Verbote mit Strafhinweisen durch Verordnungen von Polizeibehörden in de Ländern sind unwirksam. .

" Für das Nachschlagewerk! fi

Für die Amtliche Sammlung 2267 020 Pan Gesetz; GvG $ i21 Abs. 2; StGB § 361 Nr: 6 bis 6 c, EGStGB § 2

Rechtssatz: 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn das vorlesgnde Gericht von der stillschweigenden Stellungnahme zu einer Rechtsfrage

abweichen will, die notwendige Grundlage der Entscheidung war.

2, Die Strafbarkeit der Ausübung der Gewerbsunzucht

an bestimmten Stellen (Straßen, Plätzen usw.) ist durch § 361 Nr. 6 bis 6 c StGB abschließend geregelt. Weitergehende Verbote mit Strafhinweisen durch Verordnungen von Polizeibehörden in de Ländern sind unwirksam. .

Aktenzeichen; 4 StR 595/57 a AG Bielefeld ik Beschluß des BGH vom 24. Oktober 1957 . OLG Han -

Beschluß

In der Strafsache

gegen

Herta x EEE au: DEE, geboren an EM. ED in DE,

wegen Übertretung nach § 366 Ziff. 10 StGB

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 531. Mai 1957 in der Sitzung vom 24. Oktober 1957 beschlossen:

Die Strafbarkeit der Ausühung der Gewerbsun-

zucht an bestimiten Stellen (Straßen, Plätzen usw.) „ist durch § 361 Nr. 6 bis 6 c StGB abschließend

geregelt. Weitergehende Verbote mit Strafhinwei-

sen durch Verordnungen von Polizeibehörden in den

Ländern sind unwirksam.

gründe§

I. Die Angeklagte geht in DEEEEEENER der Gewerbsunzucht nach. Sie hielt sich am 8. Oktober 1956 zu diesem Zwecke gegen 23 Uhr in der TEED-E@EB-Straße in TEE auf. Der Rat der Stadt DEE hat auf Grund der §§ 14, 28 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 (GS S. 77), des Gesetzes Über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1:7:1912 (GS S. 77) und

-2D_-

der Verordnung vom 17.3.1933 (GS 8- 43) gemäß §§ 2, 28 Abs. ı Buchst g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21,/28.:0. ?952 (GV NRW S. 269/283) die Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen der Stadt Bl (Allgemeine Straßenpolizeiverordnung) vom 16.1.1956 erlassen, In dem dritten Abschnitt (Handel und Gewerbe auf und an den Straßen) ist in § 24 Abs. 2 Personen, die der Gewerbsunzucht nachgehen, . unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, nicht gestattet, sich zu diesem Zweck auf ®Straßen, Plätzen und Anlagen innerhalb eines umgrenzten Stadtgebietes aufzuhalten, Zu diesem Sperrbezirk gehört die FB-EiB-Straße.

Der Amtsrichter hat.die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen, § 366 Nr. 10 StGB übertreten zu haben, weil § 24 Abs, 2 der Polizeiverordnung unwirksam sei; § 361 Abs. Nr. 6 a unä b stellten eine abschließende Regelung dar; durch die Pollzeiverordnung habe kein neues Recht geschaffen wer- ‘den künnen.

Gegen dieses Urteil hat die Steatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Polizeiverordnung ändere oder ergänze § 361 Abs. ! Nr. 6 a und b in sittenpolizeilicher Hinsicht nicht, sie bezwecke ‚auch keine unzulässige Ergänzung des in der StVO und der StVZO ausschließlich geregelten Straßenverkehrsrechts; sie habe, wie sioh schon aus ihrer Überschrift ergebe, zum Ziele, der Sicherheit und Oränung auf und an den Straßen Bielefelds unter Ausführung der Blankettvorschrift des § 366 Nr. i0 StGB zu dienen,

Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte dem Standpunkt des Amterichters beitreten.

sieht sich jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 2.12.1953 (2 Ss 589/53) und von 2.7; 1955 \1 88 534/55) gehindert. Die erstgenannte Entscheidung bezieht sich auf § 453 Abs. ? der lingistratsverordnung der Stadt Frankfurt a.u., über die Aufrechterhaltung der ficherheit und Ordnung auf den Straßen in Frankfurt a,N. vom 17:12. 1951. Wach ihr ist es den Prostituierten nicht gestattet, sich zum Zwecke der Gewerbsunzucht in einem bestimmten Sperr-- bezirk aufzuhalten. In seinem Urteil behandelt das Oberlandesgericht in Frankfurt den Zweck der Magistratsverordnung. Es bejaht, daß sie der Üirhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen diene und infolgedessen zur Ausführung der Blankettvorschrift des § 366 Nr. ‘O0 StGB geeignet sei. Es verneint, daß sie den durch StVO und StVZO ausschließlich geordneten Straßenverkehr regele; vielmehr diene die Polizeiverordnung der davon zu unterscheidenden Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den Straßen und der Ausschaltung einer über den Gemein- , gebrauch hinausgehenden Benutzung des Straßenraumes. Außerdem begwecke die Polizeiverordnung die wirksame Bekämpfung von Straftaten derjenigen Personenkreise, die mit der Prostitution in engem Zusammenhang stünden. Las zweitgenannte Urteil des OLG in Frankfurt befaßt sich mit § 40 Abs. 2 der vom Magistrat auf Grund von § 151 der Hessischen Genmeindeordnung vom 25.2.1952 erlassenen Polizeiverorädnung vom 20.7. 1954, vertriit die Ansicht, daß die neue Fassung gegenüber der früheren Verordnung an der Rechtslage nichts geändert habe, und verneint eine Verletzung von Grundrechten. Ob etwa durch § 5361 Hr. 6 bis 6 c StGB eine abschließende Regelung getroffen sei, die dem Erlaß einer Folizeiverordaung im Wege stehe, erörtern beide Urteile des OLG in Frankfurt nicht.

Dennoch liegt der vom OLG in Hemu angenommene Widerspruch der Rechtsansichten vor, so daß die Voraussetzungen des § 121 Abs, 2 GVG gegeben sind. Hat sich auch das OLG in Frankfurt zu der Bedeutung des § 36i Ur. 6 bis 6 c StGB nicht ausdrücklich geäußert, so liegt seiner Rechtsauffassung doch zugrunde, daß keine abschließende gesetzliche Regelung bestehe, die dem Erlaß der behandelten Bestimmungen der Polizeiverordnungen für Frankfurt am M. im Wege sei. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGUSt 7, 314 heißt es zwar, gebunden im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs © oder eines anderen Oberlandesgerichts sei ein Oberlandesgericht nur, soweit die in der Ents.heidung geäußerten Rechtsansichten Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der früheren Entscheidung waren. Dem ist aber der Fell gleichzusetzen, daß eine Rechtsfrage zwar nicht ausdrücklich erörtert worden ist, die frühere Entscheidung jedoch von ihrer Bejahung oder Verneinung notwendig begrifflich abhängt, so daß sie auf der stillschweigenden Stellungnahme zu ihr beruht.Ihm entspricht der Leitsatz, unter dem der Beschluß des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6.4.1955 in BGHSt 7, 314 veröffentlicht worden ist. Danach sind die Vorlegungsvoraussetzungen gegeben, wenn die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs oder des Oberlandesgerichts, von. der das vorlegende Gericht abweichen will, Grundlage der Entscheidung war. Eine andere Auffassung, insbesondere auch die des Oberlandesgerichts Köln in NJW 1953, 1156, würde dem durch § 121 Abs. 2 GVG erstrebten Zweck widersprechen, eine einheitliche Rechtsauffassung zu sichern (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl, § 121 GVG Anm. i9 a).

Eine Vorlegungspflicht des Oberlandesgerichts in Hamm an den Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht im Hinblick darau, daß § 24 Abs. 2 der PolVO der Stadt DEEP möglicherweise gegen ein Urundrecht verstößt oder mit sonstigem Bundes-

reckt ni chl im Einklang steht. Dem Normenkontroilverfahren. dam

nah Art. 100 Abs. i GG der Vorrang gebühren würde, unterliegen lediglich Gesetze im formellen Sinne, nicht dagegen Ver-

ordnungen (BVerfGE ?, i84 f und 202 f).

II. Die Polizeiverordnungen beider Städte gehen auf Erpächtigungen zurück, die im Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz getroffen sind. Die Polizeiverordnung der Stadt Frankfurt a.M. erwähnt zwar die §§ 14, 30 des Pr. Polizeiverwaltungsgesetzes nicht ausdrücklich. § 51 Abs. i der Hessischen Gemeindeordnung, mit Wirkung vom 1.1.1955 durch § 62 des Hessischen Polizeigesetzes vom 10.1.1954 (GVBl 1954 8.205) aufgehoben, lautet aber ähnlich wie § 14: "Bis zum Erlaß neuer Vorschriften können die Gemeinden Polizeiverordnungen erlassen, die erforderlich sind, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird." Dazu bestimmt § 151 Abs. 5 der Hessischen Eemeindeordnung, daß im Gebiet des ehemaligen Volksstaates Hessen eine Reihe von Bestimmwigen des PreuBischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 (GS S. 77) gelten; unter ihnen befindet sich § 30 des erwähnten Gesetzes. § 14 des Pr. Polizeiverwaltungsgesetzes weist bereits darauf hin, daß die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben. § 30 bringt noch schärfer zum Ausdruck, daß Polizeiverordnungen keine Bestimmungen enthalten dürfen, die mit den Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen einer höheren Behörde im Widerspruch stehen. Dazu gehört, daß die Polizeiverwaltung mit ihren WHormen nicht ergänzend hinzutreten darf, wo der Gesetzgeber einen Tatbestand erschöpfend geregelt hat (Hatschek Verwat.tungsrecht 93: S. 127; Pr. OVG 7, 298, 16, 325; 17, 364; Schäfer/Wichards/wille Ann. i und Klausener/Kerstiens Anm. IV ı zu § 30 PVe):

Dagegen verstößt jedes lanGiesrechtliche Verbot und jede auf landesrechtlicher Grundlage erlassene Polizeiverordnung mit Strafhinweis, welche die Fernhaltung der Personen, die der Gewerbsunzucht nachgehen, von bestimmten Straßen, Plätzen usw. abweichend oder den Vorschriften des § 361 Br. 6 bis 6 c StGB regeln. DiesesGesetzesgebiet hat bereits im:Sinne des, ' $ .2. EGSt03 seine eerschöpfende Regelung gefunden.

1. Nach § 361 Nr. 6 StGB in der Fassung des Gesetzes betr. die Abänderung von Bestimmungen des StGB vom 26.2.1876 (RGBl S. 25/1876) war Strafbar "eine Weibsperson", welche wegen gewerbemäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt war, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstands erlasssnen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelte, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht srieb. In den vielfältigen polizeilichen Bestimmungen (Reglementierungen), in denen die Prostituierten zum Zweckeder Sicherung der öffentlichen Gesundheit, der öffentli- “chen Ordnung und des &ffentlichen Anstandes unter Polizeiaufsicht gestellt wurden, war u.a. regelmäßige ärztliche Untersuchung, aber auch Kasernierung vorgesehen. In einzelnen Städten finden sich polizeiliche Vorschriften, denen zufolge den Prostituierten verboten ist, bestimmte Straßen und Plätze, öffentliche Gebäude wie Theater, Museen, Badeanstalten und Kasernen zu betreten, sich in gewissen Gasthäusern, sowie in der Nähe von Kirchen und Schulen aufzuhalten, in belästigender Weise oder in Gesellschaft von Zuhältern und Prostituierten herumzustehen, Jänner anzusprechen oder durch Winken und Gesten en sich zu locken (Dannemann 1928 Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. 9. 86 bis 88).

2, Diese bisherige örtlich verschieden ausgestaltete Regelung erhielt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-

| 3

m

krankheiten vom :8.2.1927 (RGBl I.61) eine neue in ihrem Grundcharakter abweichende Ordnung, die von dem Gedanken gstragen ist. die Allgemeinheit wirkäamer als bisher vor den Geschlechtskranken zu schützen (Hellwig, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten 1928 Einleitung S. 2?). Die Absicht, von der bisherigen Reglementierung abzugehen, 1äßt bereits die amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes ersehen. Dort ist zu § 5 angeführt; daß die als Reglementierung bekannte Überwachung der gewerbsmäßigen Unzucht sich als unzureichendes Verfahren erwiesen habe, weil ein großer Teil der Dirnen sich scheue, mit der Polizei in Berührung zu kommen und sich der polizeiärztlichen Untersuchung zu entziehen suche, so daß die Zahl der heimlichen Dirnen in den meisten Städten erheblich größer sei als die Zahl derjenigen, die der Polizei bekannt und bei ihr eingeschrieben seien. Um dem zu steuern, wird u.a. für richtig gehalten, entgegen der bisherigen Regelung die gewerbsmäßige Unzucht als solche straflos zu lassen, dafür aber Strafvorschriften gegen solche Personen (auch männliche) aufzunehmen, welche in einer das Anstandsgefühl verletzenden Weise unzüchtigen Verkehr herbeizuführen suchen oder welche die Gewerbsunzucht in einer die Jugend gefährdenden Weise betreiben (Verhandlungen des Reichstags III. Wahlperiode i924 Band 401 Nr. 975 8. 11/12). Der Reichsrat billigte die im Regierungsentwurf vorgesehene Strafvorachrift, hielt aber für angebracht, als Strafbestimmung hinzuzunehmen; "wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und die zur Überwachung der gewerbsmäßigen Unzucht erlassenen Bestimmungen übertritt." In das Gesetz ist diese vom Reichsrat vorge- - schlagene. Vorschrift, die den Ländern das Recht zur Reglementierung vorbehalten wollte, jedoch nicht aufgenommen worden. Der Gesetzgeber hat damit seine Absicht gezeigt, die bisherige Regelung auf eine neue Grundlage zu stellen (vgl. Hellwig, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

1928 S. 344 f). Diese aus der Intstehungsgeschichte zu entnehmende Absicht ist im Gesetz auch deutlich zum Ausdruck gebracht.

Durch § 6 III des am i-.i0.:927 in Xraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.2. 927 (RGB1 1,61} erhielt § 361 Nr: 6 StGB folgende Fassung: "Ver öffentlich in einer Sitte oder Anstand verletzenden oder andere belästigenden Weise zur Unzucht auffordert oder sich dazu anbietet." Durch § 16 IV wurde in § 361 StGB hinter 6 eingefügt: "6 a) Wer gewohnheitsmäßig zum Zwecke des:Erwerhes in d’r Nähe vun Kirchen.ccer in der.Röhe von Sılwien oder anderen zum Besudte’ourch Kinder odergugadliche bestimmte Örtlichkeiten oder in einer Wohnung, in der Kinder oder Jugendliche zwischen drei und achtzehn Jahren wohnen, oder in einer Gemeinde mit weniger als 15 000 Einwohnern, für welche die oberste Landesbehörde zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes eine entsprechende Anordnung getroffen hat, der Unzucht nachgeht." § 17 des Gesetzes lautet: "Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Kasernierungen) sind verboten." Die Neufassung des § 361 Nr. 6 StGB durch § 16 IIT des Gesetzes vom 18.2.1927 läßt ersehen, daß gesundheitspolizeiliche, aber auch ordnungspolizeiliche Vorschriften zur Regelung des Verhaltens von Prostituierten nicht mehr zulässig sind, weil das Gesetz diese Materie in § 16 atbschließend geregelt hat, Der Wille des Gesetzgebers in dieser Richtung zeigt sich darin, daß der die polizeiliche Reg.lementierung anerkennende bisherige § 361 Nr. 6 StGB weggefallen ist. Deutlich wird der Wille des Gesetzgebers ferner dadurch. daß § 361 Nr. 6 und 6 a StGB fast alle Arten von Tatbeständen reichsgesetzlich geregelt hat, die bisher in der Hauptsache den Inhalt der ordnungspolizeilichen Reglenentierung gebildet hatten. Hinzu kommt: Die den Län-

; ‘

-

dern nooh zugebilligte Zuständigkeit ist in Y 36i Kr. 6.2 StGB (letzte Wendung) genau umgrenzt. Das bedeutet klar erkennbar eine abschließende Regelung unter grundsätzlicher Abkehr von der bisherigen Ordnung. Mithin kommt eine Abänderung oder Erweiterung dieser reichsrechtlichen Bestimmungen durch landesrechtliche Vorschriften nicht mehr in Betracht (Hellwig, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ‘928, 5. 347 f\.

Dieser Standpunkt ist bald nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.2.1927 auch sonst in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten worden (Schäfer/Lehmann B Nr. IV Ann. 32 zu § 16; OLG München HRR 1936 Nr. 1206; Sächs.

OVG vom 1.12. 1927, Reichs- und Preußisches Verw.Bl. 49. Jahrg. S. 918; KG vom 20.1.1928 GA 72, 266 (268); OLG Braunschweig vom 21.6.1928 GA 73, 233 (235), die beiden letzten nur mit der Folgerung, daß.§ 361 Abs. ! Nr. 6 StGB gemäß § 2 Abs. 1 EGStGB die bis dahin auf diesem Gebiet geltenden landesgesetzlichen Vorschriften beseitigt habe).

Diesem Standpunkt entspricht ferner der Runderlaß des Pr. Ministers des Innern und des Pr. Ministers für Volkswohlfahrt vom 23.6.1927 (Ministerialblatt für die preußische äünnere Verwaltung vom 29.6.1927 Sp. 655). Er beginnt mit der Feststellung, daß durch das Gesetz die Reglementierung der Prostitution und damit die Sittenpolizei als solche beseitigt sei. und ordnet an, daß bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1.10.1927 die Handhabung der geltenden sittenpolizeilichen Vorschriften dem kommenden Rechtszustand möglichst anzupassen sei, indem diese Bestimmungen grundsätzlich nur noch insoweit benutzt würden, als sie gesundheitspolizeilichen Zwecken dienten und den ordnungs;;s4zeilichen Bestirimungen des Gesetzes entsprächen. So

- 10 -

seien u-a. die Bestimmungen über das Verhalten der Prosiitulerten auf Straßen und Plätzen und an anderen öffentlichen Orten in Zukunft so anzuwenden, daß ihre Handhabung § 16 .III des Gesetzes gerecht weräe; gleiches gelte für die Vorschriften. welche sich auf das Verbot der Austibung der (werbsunzucht oder des Aufenthaltes an bestinmten Örtliclhkeiten oder in bestimmten Wohnungen zu diesem Zwecke bezögen; diese seien nur entsprechend dem § 16 IV des Gesetzes anzuwenden. Alle übrigen sittenpolizeilichen Vorschriften seien nicht mehr zu handhaben, insbesondere auch das Verbot des Betretens bestimnter Straßen und Orte oder des Verweilens an diesen. In der vorläufigen Anweisung von 31.8.1927 zur Durchführung des Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsveroränung vom 24.8.1927 (Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt Spund MBl f. PrJV Sp. 957/27) heißt es unter IX 1, die sittenpolizeiliche Aufsicht über Personen, die gewerbsmäßig der Unzucht nachgingen (Reglementierung), sei aufgehoben; es dürften also diesen Personen gegenüber keinerlei allgemeine polizeiliche Auflagen oder polizeiliche Verbote erlassen werden. In Nr. I 4 seines Runderlasses vom 22.2.1933 (Min.Bl. für die Preußische innere Verwaltung II S. 67) weist der Preußische Minister des Innern darauf hin, es sei unzulässig, Über die Nr. 6 und 6 a hirlaus den Aufenthalt oder das Verhalten der Dirnen auf öffentlichen Straßen oder sonstigen Stätten des öffentlichen Verkehrs durch besdndere Polizeiverordnungen weiter einzuschränken. Solchen gegen diesen Personenkreis allein gerichteten allgemeinen yolizeilichen Verboten

‘ stehe entgegen, daß das Geschlechtskrankengesetz eine abschliessende Regelung vorgenommen habe, Diesem Runderlaß vorausgegangen war die Veroränung des Polizeipräsidenten von Köln vom 15.8: 1952, womit dieser den Treiben der Dirnen in Köln, das er als Verstoß segen die öffentliche Orduung auffaßt, mit Zwangsmaß-- nahmen nach § 14 des Preußischen Verwaltungsgesetzes entgegen-

- 11 -

tritt (Schäfer, Prostitution und Rechtsprechung, Selbstverlag der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung der Gesohlechtskrankheiten :933 S- :9).

5. Das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.:933 (KGBlL I.295) hat den Grundcharakter der bisherigen Vorschriften unberührt gelassen. Die Neuerungen in der Fassung des § 361 Nr. 6 und die Ersetzung der Nr. 6 a durch die ür. 6 a bis 6 c betreffen Einzelheiten, die eine gewisse Verschärfung bringen, aber doch keineswegs zum System der Regelung vor 1927 zurückkehren, insbesondere die landesrechtliche Zuständigkeit nicht erweitern. Von der Wiedereinführung der durch das Gesetz vom 18.2.1927 beseitigten Reglementierung ist nicht die Rede (vgl. Pfundner/Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, II c 6 S. 18 Anm, i zu Art. I Nr. 20). § 361 Nr. 6 db engt das in § 361 Nr. ba ı , '% alter Fassung enthaltene umfassende Verbot ein, indem es des Verbot der Ausübung der Unzucht zum Erwerbe in der Nähe von Schulen oder anderen zum Besuch üurch Kinder oder Jugendliche bestimmten Örtlichkeiten oder in einem Hause, in dem Kinder oder jugendliche Personen zwischen drei und achtzehn Jahren wohnen, auf die Fälle beschränkt, in denen das Verhalten der Dirnen die Minderjährigen sittlich gefährden könne. Daß der Gesetzgeber weitere Aufenthaltsbeschränkungen habe wieder zulassen wollen, wird aus der Neuregelung mithin nicht ersichtlich. .

4. Die Rechtslage hat auch durch die Verordnung vom 21:10.1940 zur Änderung des Gesetzes vom 18.2.1927 (RGBl I, 1459) und durch die neue Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23.7.1953 (BGB1. 1.700 ff) keine ihren Grundcharakter berührende Abänderung erfahren. Die Ersetzung des Wohnungsbeschränkungen (Kasernierungen) ver-

bietenden § 7 des Gesetzes vom *8-.2.:927 durch die Regelung "Gesundheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesundheitsamt" bedeutst nicht: eine solche Änderung. Geht man da-- von aus, daß, wie dargelegt. nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.2.1927, die Polizei zu irgendwelcher Reglementierung der Prostitution nicht mehr befugt sein sollte, so war 8 17 mit seinen Kasernierungsverbot von vornherein überflüssig. Er brachte nur einen Rechtsgrundsatz, der sich bereits aus anderen Bestimmungen ergab, "zorsichtshalber" aber nochmals ausdrücklich ausgesprochen wurde (Hellwig 2 zu § 7, Schäfer/Lehmann 1 zu § 17). § 16 des Gesetzes vom 18.2.1927 ist durch die nit Gesetz vom 23.7.1953 getroffene Regelung aufrecht erhalten geblieben, während die anderen Bestimmungen des Gesetzes aufgehoben worden sind (§ 31 I). Von einer Reglementierung ist im Gesetz vom 23.7.1953 nicht die Rede. Daß dies bewußt geschah, ergeben die ‚Ausführungen des Bundesministers des Innern, als er den Gesetzentwurf in der ersten Beratung des Entwurfs im Bundestag begründete: ıyerzichtet wurde auf die immer wieder erhobene Forderung einer allj gemeinen Meldepflicht sömtiicher Erkrankungen en. Geschlechtskreankheiten, und beibehalten wurde das Verbot der Bordelle ‚ und jeglicher Reglementierung (Verhandlungen des Deutschen Bundestags I. Wahlperiode i949, stenografischer Bericht Bd,. ii. 8 8859 D/ 8860 A). Von ähnlichen Überlegungen ging auch die spätere Berichterstatterin des Ausschusses, die Abgeoräd- ‚hete Dr. Steinbiß, aus (Verhandlungen des Deutschen Bundestages I- Wahlperiode 1949, stenografischer Bericht Bd. 11 8 8862 D und Bd. 16 S. 13420 D).

Dem entsprechend ist auch in neuerer Zeit, vor und nach Erlaß des Gesetzes zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26:5.:953, in Schrifttum und Rechtsprechung der Standpunkt vertreten worden. daß für ergänzende landesgesetzliche Strafbestimmungen gegenüber den der Gewerbsunzucht Nachgehen-

- 13 -

den kein Raum sei (LK 6./7. Aufi. Anm. VI 3; Schönke/Schröder 8. Aufl: Anm. VI am Anfang (unter Beschränkung auf Frauen), Schwarz 19. Aufl. Anm. 6 A,sämtlich.zu § 361 StGB; OLG Düsseldorf Ss 521/53 vom 19.11.1953).

Somit ergibt sich; Unter Strafandrohung gestellte Beschränkungen in der örtlichen Ausübung der Gewerbsunzucht sind bundesrechtlich als Materie im Sinne des § 2 Abs. 1 EGStGB abschließend geregelt. so daß landesrechtliche Bestimmungen und auf ihrer Grundlage Polizeiverordnungen nicht erlassen werden .dürfen, die auf demselben Rechtsgebiet weitere Einschränkungen vorsehen, und daß sie rechtsunwirksam sind, wenn sie gleichwohl ergehen,

Hat der Gesetzgeber eine erschöpfende Oränung geschaffen, gleichviel welche Gesichtpunkte dabei in Betracht gezogen worden sind, So besteht an die dadurch geschaffene Sonderregelung eine Bindung, die es rechtlich ausschließt, eine abweichende Regelung unter Berufung auf andere, das Sondergebiet der örtlichen Ausübung der Gewerbsunzucht nicht betreffende bundesrechtliche Vorschriften vorzunehmen, Aus diesem Grunde können namentlich weder § 366 Nr. 10 StGB noch irgendwelche siraßenverkenerehtliche Vorschriften des Bundesrechte herangezogen werden. § 366 Nr. 10 StGB kann als Bestandteil desselben $trafgesetzes nur im Einklang mit § 361 Nr. 6 bis 6 c ausgelegt werden. Daraus allein schon ergibt sich, daß er unter der "Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe" auf öffentlichen Straßen usw. nicht auch die Fernhaltung von

Dirnen verstehen und wenigstens insoweit auch keine ordnungspolizeilichen Verordnungen im Auge haben kann. Gegenüber den durch ihre Entetehungsgeschichte eindeutig als Sonderregelung ausgewiesenen Vorschriften des § 36° Nr. 6 bis 6 ©

muß ferner der von einzelnen Polizeibehörden unternommene: Versuch scheitern, für die nicht in Übereinstimmung damit

"nn

stohende Schaffung örtlicher Dirnen-Aperrbezirke im Verordnungswege auf die §§ 42 Abs. 2 und 3. 49 StVO als bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zurückzugreifen. Das - zur Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs geeignete -"Anbieten gewerblicher Leistungen" auf den Straßen kann im Hinblick auf die besondere Regelung der örtlichen Ausübung der Gewerbsunzucht, die ihrer Natur nach auch die Werbung durch Dirnen betrifft, diese Werbung nicht mitunfassen.

Nach alledem gestattet lediglich § 361 Nr. 6 c den Landesbehörden, und zwar nur den obersten, in Gemeinden, und zwar nur in solchen mit weniger als 20 000 Einwohnern, im Interesse der Jugend oder des öffentlichen Anstands anzuordnen, daß die Gewerbsunzucht verboten ist. Dagegen ist den. Landesbehörden und den Polizeibehörden in den Ländern nicht erlaubt, gegen den Willen des Bundesgesetzgebers dem durch die erschöpfende Regelung in § 361 Wr. 6 bia 6 c StGB erfaßten Personenkreis Bindungen aufzuerlegen, die für diesen Personenkreis nicht vorgesehen sind, nicht um ihn zu schützen oder gar zu bevorrechtigen, sondern um eine den Interessen der Allgemeinheit entsprechende Ordnung auf einem Gebiete zu schaffen, dessen frühere grundsätzlich anders geartete Regelung nach Ansicht des Gesetzgebers die Belange der Allgemeinheit nicht gewahrt hat. Ergibt sich, daß die

Regelung des § 361 Nr. 6 bis6c StGB trotz weiter Auslegung

des Begriffes "öffentlich" in § 361 Nr. 6 StGB durch BGHSt 10, 194 und trotz der Möglichkeit einer strafgerichtlichen Verfolgung nach § 185 StCB sowie nach § 360 Nr. 11 StGB und nach den §§ 1. 37 und 49 StVO den Interessen der Allgemeinheit nicht mehr genügt, etwa wegen einer durch die Zeitverhältnisse bedingten Entwicklung, so kann dem nur durch die Bundesgesetzgebung abgeholfen werden,

— 1.05

15 -

Die Beschlußfornel entspricht der auf die Vorlage hin zu beantwortenden Frage.

Diese Lntscheidung stimmt mit der Stellungnahme des Generelbundesanwalts überein.

Rotberg Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Flitner