Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 2 Vorbehalte für das Landesrecht
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 04.06.1957 – 2 BvL 17/56Vereinbarkeit von Vorschriften des bayer. Gesetzes über die Presse vom 3. Oktober 1949 mit dem Bundesrecht. Regelung der Verjährung für Pressedelikte gehört zum Gebiet der "allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse" i. S. des Art. 75 Nr. 2 GGZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen
1.
den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3 bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
2.
unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.