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BGH Entscheidung vom 23.10.1957 – 3 StR 37/57

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Knüpft der strafrechtliche Tatbestand an den | | Inhalt einer Schrift an {wie 2.B. in § 93 StGB), so muss die Schrift in ‚der 'Hauptverhandlung ver- | lesen werden, soweit sie für die Entscheidung “ bedeutsam ist. nn les. len nr

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Gesetz: StPO §§ 249, 244 Abs. 2, 261

Rechtssatz: Knüpft der strafrechtliche Tatbestand an den | | Inhalt einer Schrift an {wie 2.B. in § 93 StGB),

so muss die Schrift in ‚der 'Hauptverhandlung ver- | lesen werden, soweit sie für die Entscheidung “ bedeutsam ist. nn les. len nr

Aktenzeichen: 3 StR 51/57 Eee Urteil des BOCH. vom 23. Oktober 1957 , LG Flensburg

ıinNanren des Volkes In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karı Rudolf H ii z.: a, geboren an. ED ED ir ID “rs. SHE, -.7:. in Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängris Tmump;

wegen Vergehen gegen §§ 95 StGB, 42, 47 BVerfce

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberlandesgerichterat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizassistent > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 16, Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2 _

Gründe§

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Der angeklagte hat in der Zeit von Ende Februar bis 1. Hai 1957 Zeitungen und andere Schriften der verbotenen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) zur Verbreitung aufbewahrt und teilweise auch verbreitet. Das Landgericht hat ihn wegen Vergehens nach § 93 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 42, 47 BVerfGG zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und die beschlagnahmten Schriften eingezogen;

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Landgericht hat die Schriften, auf die es die Verurteilung gründet, in der Hauptverhandlung nicht verlesen, sondern auf nicht näher bezeichnete Art und Weise "zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung" gemacht. Eine dieser Schriften ist, ohne dass sie verlesen wurde, zum grossen Teil wörtlich ins Urteil aufgenommen. Darin liegt ein Verstoss gegen die §§ 249, 244 Abs. 2, 261 StPO, der von der Revision mit Recht gerügt wird.

Es ist umstritten, ob Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, anders als durch Verlesung in die Hauptiverhandlung eingeführt werden können. Gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die unter gewissen Voraussetzungen die Bekannigabe des Inhalts durch den Vorsitzenden für ausreichend erachtet hat, sind in der Literatur mehrfach Bedenken erhoben worden (vgl. Loewe-Rosenberg, 20. Aufl. anm. 10 a zu § 249 StPO). Die Frage braucht jedoch hier nicht allgemein entschieden zu werden. Denn sicher ist,

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dass alle zulässigen Erleichterungen in der Beweisaufnahme ihre Grenze finden müssen an der dem Gericht obliegenden Pflicht zur ürforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO), worauf schon in BEISt 1, 94 hingewiesen worden ist. Dieser Pflicht wird im allgemeinen nur durch Verlesung genügt wer-

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stücks ankommt.

Von besonderer Bedeutung ist der Wortlaut dann, wenn der dem Angeklagten vorgeworfene strafrechtliche Tatbestand an den Inhalt einer Schrift anknüpft, wie z.B. in den §§ 54, 93, 96, 110, 184,.185 ff StGB. Ob der Inhalt einer Schrift hochverräterisch, staatsgefährdend, beschimpfend, unzüchtig oder beleidigend ist, kann ohne Kenntnis ihres Wortlauts nicht zuverlässig beurteilt werden. Wenn auch der Wortlaut keineswegs die einzige Erkenntnisquelle zu sein braucht, so wird er doch regelmässig die wichtigste sein. Daher kann das Gericht seine aufklärungspflicht nur erfüllen, wenn es die Schrift in ihrem Wortlaut so, wie § 249 vorschreibt, allen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis bringt, nämlich durch Verlesung ihrer für die Entscheidung bedeutsamen Tei-

"le, Sonst ist es auch nicht in der Lage, die Schrift im Ur-

teil wörtlich wiederzugeben (vgl. BGHSt 5, 278), wie es hier in weiten Umfang geschehen ist und oft erforderlich sein wird. Darauf, ob die Verfahrensbeteiligten die Schrift

‚schon aus den Akten kennen, kann es nicht ankommen (§ 261

StPO).

Auf dem Verfahrensverstoss kann das Urteil des Landgerichts auch beruhen. Denn es enthält nur eine der Schriften in ihrem gesamten Inhalt und teilweise auch in ihrem Ywortlsut, während sich die Strafkammer bei den übrigen mit

der Feststellung begnügt,.es ergebe sich "schon bei ganz oberflächlicher Betrachtung aus der Überschrift die Herkunfi von der verbotenen KPD und aus dem Inhalt, dass hierdurch die staatsfeindlichen Bestrebungen und Ziele der KPD 22 verbreitet und die in der Sowjetzone herrschenden Zustände = auf die Bundesrepublik übertragen werden sollen", Sonst ..._ wird über ihren Inhalt nur gesagt, dass es sich "um allge- | mein bekannte typische Angriffe gegen den Bestand und die - rechtsstaatliche freie demokratische Ordnung der Bundesrepublik im Sinne der kommunistischen Zielsetzung" handle. Ob eine so allgemein gehaltene Feststellung hier genüsen konnte oder aber einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils bedeutet, bedarf keiner Erörterung, weil jedenfalls nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht

zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die Schrif-

a ten verlesen und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben hätte, zu ihrem Wortlaut Stellung zu nehmen. E Da schon dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung des

Urt ils führt, braucht auf die übrigen - zum Teil olfensichtlich unbegründeten - Rügen nicht mehr eingegangen zu werden. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird aber auf folgendes hingewiesens

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der Schrift voraus. Diese muss wenigstens Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Zielsetzung aufweisen, die allerdings durch allgemeinkunäige Tatsachen ergänzt werden können. Dagegen genügt es nicht, dass die Schrift nach dem Willen ihrer Herausgeber oder Verbreiter verfassungsfeindlichen Bestrebungen dienen soll (vgl. BGHSt 8, 247). Des-

halb muss der Inhelt der Schrift im Urteil zwar nicht wört-

lich, aber doch so dargestellt werden, dass für das Revisionsgericht erkennbar ist, woraus der Tatrichter die Verfassungsfeindlichkeit folgert. Allgemeine Wendungen, die auf eine \liedergabe des gesetzlichen Tatbestands mit anderen Worten hinauslaufen, können nicht ausreichen.

Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 ist die KPD aufgelöst worden. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen hiergegen sind nach den §§ 47, 42 BVerfGG strafbar. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte dadurch, dass er Druckschriften der entigegen diesem Urteil fortbestehenden KPD aufbewahrte und verteilte, eine Tätigkeit entfaltet, die darauf gerichtet war, den organisatorischen Zusammenhang dieser Partei aufrechtzuerhalten. Das genügt zur Erfüllung des Tatbestandes (BGHSt 7, 104 /T07/). Es bedarf somit nicht der weiteren Feststellung, dass sich der Angeklagte an der Bildung oder Fortführung einer Iirsatzorganisation beteiligt habe,

Dr: Geier Werner willms Weber Dr. Wiefels